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Eine im Grundbuch noch nicht enthaltene Parzelle muss vollständig vermessen sein, damit ihre einzelne Grenze eingetragen werden kann.
“Es reiche nicht aus, wenn lediglich ein Teil der Grenze festgestellt werde. Da der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Klage die vollständige Grenze nicht dargelegt habe, sei die Klage abzuweisen. Eventualiter sei es an der Vorinstanz bzw. der Erstinstanz gewesen, die Grundstücksgrenze der Parzelle yyy vollständig zu erfassen. Die in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Entscheids angeordneten Massnahmen könnten grundbuchtechnisch gar nicht umgesetzt werden, denn damit der Nachführungsgeometer die für die Eintragung notwendigen Unterlagen erstellen könne und zudem das Grundbuchamt die Eintragung der fraglichen Parzellengrenze vornehmen könne, müsse die noch nicht im Grundbuchplan enthaltene Parzelle yyy vollständig erfasst werden. Eine einzelne Grenze eines nicht eingetragenen Grundstücks könne nicht eingetragen werden. Die Vorinstanz habe sich mit den diesbezüglich in der Berufung vorgebrachten Rügen nicht auseinandergesetzt, weshalb der angefochtene Entscheid die Anforderungen an die Begründung nicht erfülle. Ausserdem habe sie Art. 669 und Art. 950 ZGB sowie Art. 20 und Art. 21 GBV unrichtig angewendet.”
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