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Bei Kapitalhypotheken bzw. im Betreibungsverfahren können die im Grundbuch eingetragenen Maximalzinsfüsse bzw. Maximalzinsen ab Kündigung tatsächlich geltend gemacht bzw. für rückständige Zinsen durchgesetzt werden; bei Sicherungsübereignung können Schuldbriefforderungen nach den im Grundbuch eingetragenen Maximalzinsfüssen verzinst werden.
“bzw. 12. August 2021 lautet wie folgt (Urk. 5/9 S. 1): "Artikel 2 Der/die so erworbene(n) Schuldbrief(e) dient/dienen der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen bzw. eventuellen Forderungen der Bank gegenüber dem Schuldner (nachfolgend: die gesicherten Forderungen). Die Bank ist befugt, alle Rechte aus den Schuldbriefen bis zur Höhe des Gesamtbetrags aller gesicherten Forderungen geltend zu machen. Die Parteien vereinbaren, dass die Bank insbesondere befugt ist, die Forderungen aus dem/den Schuldbrief(en), inklusive der für drei Jahre verfallenen Zinsen sowie der laufenden Zinsen, geltend zu machen (Art. 818 ZGB). Die Bank ist namentlich befugt, ab Kündigung des/der Schuldbrief(s)(e) auf Tilgung, die im Grundbuch eingetragenen Zinsen im Rahmen des gemäss Art. 818 Absatz 1 Ziff. 3 ZGB zulässigen Umfangs geltend zu machen, um die gesamten ihr zustehenden Zinsen für die gesicherte Forderung zu gewährleisten." Weil im Grundbuch einzig Maximalzinsfüsse eingetragen sind, ist davon auszugehen, dass die Parteien damit vereinbarten, dass die Schuldbriefforderungen konkret in der Höhe dieser Maximalzinsfüsse zu verzinsen sind. Eine Vereinbarung, wonach die Schuldbriefforderungen bei der Sicherungsübereignung immer gleich wie die zu sichernde Grundforderung und damit zu”
“% zu verzinsen sein sollen, vermag die Gesuchsgegnerin demgegenüber denn auch nicht darzutun. Art. 818 ZGB ist lediglich auf die Maximalhypothek nicht anwendbar (ZK ZGB-Dürr/Zollinger, 2013, Art. 818 N 14 und 91). Daran ändert nichts, dass der Höchstzinsfuss beim Schuldbrief die Auswirkungen einer Maximalhypothek zur Sicherung von möglicherweise vereinbarten Zinsen hat; die Verzinsung als solche muss zuvor von den Parteien - 21 - vereinbart worden sein (ZK ZGB-Steinauer, Art. 846 N 46). Bei der vorliegenden Kapitalhypothek können die im Grundbruch eingetragenen besagten Maximalzinsfüsse gestützt auf die Sicherungsübereignungsvereinbarung tatsächlich geltend gemacht werden. Damit wird im Rahmen der vorliegenden Betreibung auf Grundpfandverwertung der Umfang der Pfandhaft für die Zinsen (der Grundforderung) festgelegt. Nach dem Gesagten ist die Gesuchstellerin, wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, befugt, ab der Kündigung der Schuldbriefe und damit ab dem 30. September 2023 für die ausstehenden Forderungen die im Grundbuch eingetragenen (Maximal- )Zinsen zu verlangen.”
Bei Schuldbriefen sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen der Schuldbriefforderung bzw. der auf die Grundforderung entfallende Zins pfandgesichert; vereinbarte oder vertraglich höhere Verzugszinsen sind nicht durch das Pfandrecht gedeckt.
“%, fordern könne. Die Vorinstanz erwäge zwar, dass beim Schuldbrief mit den in Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB als pfandgesichert erwähnten tatsächlich geschuldeten Zinsen die Zinsen der Schuldbriefforderung gemeint seien. Das helfe schon insoweit nicht, weil Art. 818 ZGB auf einen Maximalzins, wie er hier vorliege, gar nicht zur Anwendung gelange. Selbst wenn im Übrigen Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Zinsen aus der Schuldbriefforderung zum Gegenstand habe, könnte die Gesuchstellerin nach der zitierten vertraglichen Regelung in der Sicherungsübereignungsvereinbarung, die vorgehe, nur die auf die Grundforderung entfallenden Zinsen, hier also”
“Auf der Schuldbriefforderung werden, trotz entsprechender Zinsvereinbarung, in Wirklichkeit keine Zinsen geschuldet, da die Schuldbriefforderung eine reine Sicherungsfunktion wahrnimmt und ihr keine Kapitalüberlassung zu Grunde liegt. Der Grund für eine auf die Schuldbriefforderung bezogene Zinsabrede liegt darin, den Umfang der Pfandhaftung für die Zinsen innerhalb des gesetzlich erlaubten Umfangs festzulegen (vgl. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 und 2 ZGB; Stefan Weiss, Der Register- Schuldbrief, Kritische Analyse des Schuldbriefrechts unter besonderer Berücksichtigung des bundesrätlichen Entwurfs vom 27. Juni 2008, 2009, in: LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 42, S 56-79, N 179 m.w.H.). Weiter bietet das Pfandrecht Sicherheit für gesetzliche Verzugszinsen i.S.v. Art. 104 OR. Vereinbaren die Parteien vertraglich höhere Verzugszinsen, werden - 20 - diese nicht vom Pfandrecht gesichert (BSK-ZGB II-Schmid-Tschirren, N 8 zu Art. 818 ZGB). Vorliegend sind im Grundbuch für die beiden Schuldbriefe Maximalzinsfüsse von 10 % (Schuldbrief an erster Pfandstelle) bzw. 12 % (Schuldbrief an zweiter Pfandstelle) eingetragen (Urk. 5/2). Der Vertrag zur Hypothekarfinanzierung in Verbindung mit den Kreditproduktbestätigungen (Urk. 5/4 /6 /7), worin Zinsen von”
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