Lorsque, par l’exploitation licite de son fonds, notamment par des travaux de construction, un propriétaire cause temporairement à un voisin des nuisances inévitables et excessives entraînant un dommage, le voisin ne peut exiger du propriétaire du fonds que le versement de dommages-intérêts.
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Art. 679a ZGB kodifiziert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung bei rechtmässiger Bewirtschaftung (insbesondere Bautätigkeiten) und beschränkt in den dort geregelten Fällen die Ansprüche des Nachbarn auf Schadenersatz. Die Vorschrift wurde zur Beseitigung einer Lücke im Art. 679 ZGB erlassen.
“Selon l'art. 679a CC, lorsque par l'exploitation licite de son fonds, notamment par des travaux de construction, un propriétaire cause temporairement à un voisin des nuisances inévitables et excessives entraînant un dommage, le voisin ne peut exiger du propriétaire du fonds que le versement de dommages-intérêts. Entrée en vigueur le 1er janvier 2012 (RO 2011 4637), cette disposition codifie la jurisprudence du Tribunal fédéral (parmi plusieurs: ATF 91 II 100 consid. 2; 114 II 230 consid. 5a; 121 II 317 consid. 4c), qui résultait d'une lacune de l'art. 679 CC (ATF 145 II 282 consid. 4.1; BOVEY, in Commentaire romand, CC II, n° 1 ss ad art. 679a CC; REY/STREBEL, in Basler Kommentar, ZGB II, 7e éd. 2023, n° 2 ad art. 679a CC).”
Art. 679a ZGB ist grundsätzlich auch bei bloss drohenden Schäden anwendbar. Betroffene können beim zuständigen Zivilgericht auf Beseitigung der Schädigung, auf Schutz gegen drohenden Schaden sowie auf Schadenersatz klagen.
“Jan. 2012, AS 2011 4637; BBl 2007 5283) auch eine Ersatzpflicht des Grundeigentümers bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks : Danach kann der Nachbar vom Grundeigentümer (lediglich) Schadenersatz verlangen, wenn ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zufügt und dadurch einen Schaden verursacht. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch bei bloss drohenden Schäden und lästigen Immissionen anwendbar (Frédéric Krauskopf/Soluna Girón, Verantwortlichkeit des Grundeigentümers bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks nach Art. 679a ZGB, in: Haftpflichtprozess 2014, S. 43 ff., insbesondere S. 59 f.; Bettina Hürlimann-Kaup/Fabia Nyffeler, Übermässige Immissionen als Folge rechtmässiger Bautätigkeit, in: BR 2015 S. 5 ff. [1. Teil] und S. 129 ff. [2. Teil], insbesondere S. 7 f.; vgl. auch BGE 119 II 411 E. 7). Die zivilrechtlichen Forderungen gemäss Art. 679a ZGB sind bei fehlender Einigung auf dem Weg über die Zivilklage beim für die Schadenersatzklage zuständigen Zivilrichter anhängig zu machen (vgl. dazu Hürlimann-Kaup/Nyffeler, a.a.O., S. 133 f.; Krauskopf/Girón, a.a.O., S. 56 f.). Die zivilrechtliche Ordnung gemäss Art. 679, Art. 679a und Art. 684 ZGB gilt nicht nur zwischen Privaten, sondern grundsätzlich auch bei Grundstücken des Gemeinwesens. Gehen von einem Werk des Gemeinwesens übermässige Immissionen aus, so können die betroffenen Privaten beim Zivilgericht grundsätzlich auf die Beseitigung der Schädigung, Schutz gegen drohenden Schaden und Schadenersatz klagen. Dies gilt bei Immissionen, die von Grundstücken des Gemeinwesens ausgehen, ausnahmslos; bei Immissionen, die sich aus der Besorgung einer Verwaltungsaufgabe ergeben, allerdings nur solange, als die Immissionen vermeidbar sind. Erweisen sich die Immissionen dagegen als unvermeidbar, entfallen die zivilrechtlichen Abwehransprüche. Gehen die Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werk- respektive Grundstückeigentümer das Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand (insbesondere an Kosten) vermieden werden, so weichen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse und es stehen ihm die nachbarrechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche gemäss Art.”
Spezialnormen können gegenüber Art. 679a ZGB Vorrang haben. Insbesondere kann Art. 40 Abs. 2 EBG (in Verbindung mit Art. 21 EBG) als spezielle Regelung die Zuständigkeit und damit den Verfahrensweg in einzelnen Fällen beeinflussen.
“Die Vorinstanz wendet schliesslich ein, ihre Zuständigkeit nach Art. 40 EBG sei auf jene Fälle beschränkt, in denen das Zivilrecht keine oder nur unzureichende Regelungen kenne. Sie sei nicht Fachbehörde, wenn es wie hier um die Beurteilung der Kausalität zwischen den Bauvorhaben und den an der Bahnanlage entstandenen Schäden respektive um Schadenersatzansprüche gehe. Es handle sich vielmehr um nachbarrechtliche Fragestellungen des Zivilrechts (Art. 679 i.V.m. Art. 685 ZGB), die in der Zuständigkeit des Zivilgerichts lägen. Dass die Geltendmachung der Kosten für Massnahmen nach Art. 21 Abs. 1 EBG grundsätzlich auch unter den Geltungsbereich des Schadenersatzrechts gemäss Art. 679 respektive Art. 679a ZGB fällt, schliesst nach dem Gesagten eine Zuständigkeit der Vorinstanz nicht aus, zumal es sich bei der Regelung von Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 EBG um eine Spezialnorm handelt, die grundsätzlich gegenüber der allgemeineren Norm Vorrang hat.”
Art. 679a ZGB ist insbesondere auf Fälle zugeschnitten, in denen wegen rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks (namentlich beim Bauen) blosser Vermögensschaden ersetzt werden soll.
“Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, namentlich durch Erschütterungen. Für den Fall von Grabungen und Bauten wird Art. 684 ZGB durch Art. 685 ZGB konkretisiert, wonach der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen darf, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt (BGE 143 III 242 E. 3.1; 119 Ib 334 E. 3b). Wird jemand dadurch, dass der Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen (Art. 679a ZGB; zum Ganzen: Urteil 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen, in: ZBl 120/2019 S. 629). Art. 679a ZGB ist vor allem auf Fälle zugeschnitten, in denen es um den Ersatz von blossen Vermögensschäden geht (BGE 145 II 282 E. 4.1 in fine; Urteil 1C_671/2017 vom 14. August 2018 E. 5.2 mit Hinweisen).”
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