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Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ist in der Lehre umstritten, ob sie inventarpflichtig sind; in der Praxis bleibt der Informationswert des Inventars jedoch meist gewährleistet, da diese Forderungen im Zweifel im Inventar bekanntgegeben werden und Behörden bzw. bekannte Gläubiger Ansprüche regelmäßig den Inventarbehörden melden. Die Informationspflicht ist dabei meist auf einen begrenzten, meist bekannten Gläubigerkreis beschränkt.
“Den Übergang der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers auf seine Erben knüpft das Bundesgericht an zwei Voraussetzungen: Einerseits muss zum Zeitpunkt des Erbgangs eine rechtliche Grundlage für eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht bestanden haben. Andererseits müssen die Erben die Möglichkeit gehabt haben, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, was die Vorhersehbarkeit einer Sanierungspflicht bedingt. Sind die Schulden des Erblassers – hier interessierend die Kostentragungspflicht nach Altlastenrecht – noch nicht näher bezifferbar, können die Erben eine Kostenver- teilungsverfügung verlangen, um zu entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen oder annehmen wollen (BGE 142 II 232 E. 6.3, unter Bezugnahme auf 1A.273/2005/1A.274/2005/ 1P.669/2005 vom 25. September 2006, E. 5.3). 3.2 3.2.1 Die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit ist dem Erbrecht – und dem Umweltrecht – nicht bekannt (Daniel Leu/Lukas Brugger, in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB II, 7. A., Basel 2023, Art. 589 ZGB N. 6a; Denis Oliver Adler, Aktuelle Entwicklungen im Altlastenrecht, URP 2016, S. 509 ff., S. 521). Nach erbrechtlicher Konzeption treten die Erben mit dem Tod des Erblassers grundsätzlich ipso iure in dessen Rechtsstellung ein. Entsprechend dem Prinzip der Universalsukzession nach Art. 560 Abs. 2 ZGB geht sämtliches Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt auf die Erben über. Dies gilt auch für alle Passiven des Erblassers, unabhängig davon, ob die Erben um deren Existenz beim Erbgang wissen oder nicht (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 3.3). Das Gegenstück (oder Korrektiv) zum ipso iure-Erwerb der Erbschaft bildet das Recht zur Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB, das dazu führt, dass der Ausschlagende so zu behandeln ist, wie wenn er nie Erbe geworden wäre (Stephan Wolf/Sandro Gian Genna, Schweizerisches Privatrecht: Erbrecht, 2. Teil, Basel 2015, S. 80 f.). Mit der Ausschlagung wird das Risiko, für die Schulden des Erblassers belangt zu werden, nach Art. 579 Abs. 1 ZGB auf die Haftung im Umfang allfälliger Vorempfänge begrenzt (BGr, 12.”
“ZGB) verschafft Informationen über den Nachlass, verlängert die Bedenkzeit über Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft und ermöglicht schliesslich die Beschränkung der Haftung auf die im Inventar aufgeführten Schulden (Peter Breitschmid/Martin Eggel/Paul Eitel/Roland Fankhauser/Thomas Geiser/Alexandra Jungo, Erbrecht, 4. A., Zürich 2023, 5. Kapitel, Rz. 68). Nicht restlos geklärt erscheint, ob öffentlich-rechtliche Forderungen – wie die hier in Frage stehende Kostenforderung – inventarisierungspflichtig sind (Daniel Leu/Lukas Brugger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 589 ZGB, N. 5 ff.; Denis Oliver Adler/Lars Hauser, Haftung der Erben für Altlasten auf geerbten Grundstücken, successio 2010, S. 270 ff. S. 277). Letztlich ist die Frage aber von geringer Relevanz. Es kommt nur ein begrenzter und meist bekannter Gläubigerkreis in Betracht, den eine Informationspflicht trifft (vgl. Art. 581 ZGB), und der seine Ansprüche in der Regel den Inventarbehörden bekannt gibt. Der Informationswert des Inventars ist auf diese Weise regelmässig gewährleistet (so Michael Nonn/Carole Gehrer Cordey, Praxiskommentar Erbrecht, Art. 589 ZGB N. 2; ähnlich Daniel Leu/Lukas Brugger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 589 ZGB N. 6; vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 862). 3.3 3.3.1 Als privatrechtliche Norm bezieht sich Art. 560 ZGB grundsätzlich nicht auf Rechte und Pflichten aus öffentlichem Recht. Jedoch wird in der Lehre teilweise in analoger Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB der erbrechtliche Übergang auch öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten bejaht, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind, keine spezielle öffentlich-rechtliche Regelung besteht und öffentlich-rechtliche Grundsätze dem nicht entgegenstehen. So wird das Prinzip der Universalsukzession zumindest dann auf öffentlich-rechtliche Schulden angewendet, wenn es sich um eine vermögensrechtliche oder an einem Grundstück haftende Schuld handelt oder wenn die Erben aus der Erbschaft Vorteile ziehen (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 3.3, mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch Matthias Häuptli, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5.”
“2 Sind die Vermögensverhältnisse des Erblassers nicht oder nur schwer abzuschätzen, vermag die Wahl zwischen vorbehaltloser Annahme und Ausschlagung der Erbschaft nicht zu befriedigen: Durch die Annahme der Erbschaft setzt sich der Erbe dem Risiko aus, mit seinem eigenen Vermögen für allenfalls vorhandene, aber noch nicht bekannte Erbschaftsschulden haften zu müssen (Universalsukzession). Schlägt er dagegen die Erbschaft aus, entgeht ihm vielleicht ein grösseres Vermögen. Das Institut des öffentlichen Inventars (Art. 580 ff. ZGB) verschafft Informationen über den Nachlass, verlängert die Bedenkzeit über Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft und ermöglicht schliesslich die Beschränkung der Haftung auf die im Inventar aufgeführten Schulden (Peter Breitschmid/Martin Eggel/Paul Eitel/Roland Fankhauser/Thomas Geiser/Alexandra Jungo, Erbrecht, 4. A., Zürich 2023, 5. Kapitel, Rz. 68). Nicht restlos geklärt erscheint, ob öffentlich-rechtliche Forderungen – wie die hier in Frage stehende Kostenforderung – inventarisierungspflichtig sind (Daniel Leu/Lukas Brugger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 589 ZGB, N. 5 ff.; Denis Oliver Adler/Lars Hauser, Haftung der Erben für Altlasten auf geerbten Grundstücken, successio 2010, S. 270 ff. S. 277). Letztlich ist die Frage aber von geringer Relevanz. Es kommt nur ein begrenzter und meist bekannter Gläubigerkreis in Betracht, den eine Informationspflicht trifft (vgl. Art. 581 ZGB), und der seine Ansprüche in der Regel den Inventarbehörden bekannt gibt. Der Informationswert des Inventars ist auf diese Weise regelmässig gewährleistet (so Michael Nonn/Carole Gehrer Cordey, Praxiskommentar Erbrecht, Art. 589 ZGB N. 2; ähnlich Daniel Leu/Lukas Brugger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 589 ZGB N. 6; vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 862). 3.3 3.3.1 Als privatrechtliche Norm bezieht sich Art. 560 ZGB grundsätzlich nicht auf Rechte und Pflichten aus öffentlichem Recht. Jedoch wird in der Lehre teilweise in analoger Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB der erbrechtliche Übergang auch öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten bejaht, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind, keine spezielle öffentlich-rechtliche Regelung besteht und öffentlich-rechtliche Grundsätze dem nicht entgegenstehen.”
Erben treten ipso iure in alle Aktiven und Passiven ein, auch in unbekannte Verbindlichkeiten.
“Den Übergang der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers auf seine Erben knüpft das Bundesgericht an zwei Voraussetzungen: Einerseits muss zum Zeitpunkt des Erbgangs eine rechtliche Grundlage für eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht bestanden haben. Andererseits müssen die Erben die Möglichkeit gehabt haben, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, was die Vorhersehbarkeit einer Sanierungspflicht bedingt. Sind die Schulden des Erblassers – hier interessierend die Kostentragungspflicht nach Altlastenrecht – noch nicht näher bezifferbar, können die Erben eine Kostenver- teilungsverfügung verlangen, um zu entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen oder annehmen wollen (BGE 142 II 232 E. 6.3, unter Bezugnahme auf 1A.273/2005/1A.274/2005/ 1P.669/2005 vom 25. September 2006, E. 5.3). 3.2 3.2.1 Die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit ist dem Erbrecht – und dem Umweltrecht – nicht bekannt (Daniel Leu/Lukas Brugger, in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB II, 7. A., Basel 2023, Art. 589 ZGB N. 6a; Denis Oliver Adler, Aktuelle Entwicklungen im Altlastenrecht, URP 2016, S. 509 ff., S. 521). Nach erbrechtlicher Konzeption treten die Erben mit dem Tod des Erblassers grundsätzlich ipso iure in dessen Rechtsstellung ein. Entsprechend dem Prinzip der Universalsukzession nach Art. 560 Abs. 2 ZGB geht sämtliches Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt auf die Erben über. Dies gilt auch für alle Passiven des Erblassers, unabhängig davon, ob die Erben um deren Existenz beim Erbgang wissen oder nicht (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 3.3). Das Gegenstück (oder Korrektiv) zum ipso iure-Erwerb der Erbschaft bildet das Recht zur Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB, das dazu führt, dass der Ausschlagende so zu behandeln ist, wie wenn er nie Erbe geworden wäre (Stephan Wolf/Sandro Gian Genna, Schweizerisches Privatrecht: Erbrecht, 2. Teil, Basel 2015, S. 80 f.). Mit der Ausschlagung wird das Risiko, für die Schulden des Erblassers belangt zu werden, nach Art. 579 Abs. 1 ZGB auf die Haftung im Umfang allfälliger Vorempfänge begrenzt (BGr, 12.”
“ZGB) verschafft Informationen über den Nachlass, verlängert die Bedenkzeit über Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft und ermöglicht schliesslich die Beschränkung der Haftung auf die im Inventar aufgeführten Schulden (Peter Breitschmid/Martin Eggel/Paul Eitel/Roland Fankhauser/Thomas Geiser/Alexandra Jungo, Erbrecht, 4. A., Zürich 2023, 5. Kapitel, Rz. 68). Nicht restlos geklärt erscheint, ob öffentlich-rechtliche Forderungen – wie die hier in Frage stehende Kostenforderung – inventarisierungspflichtig sind (Daniel Leu/Lukas Brugger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 589 ZGB, N. 5 ff.; Denis Oliver Adler/Lars Hauser, Haftung der Erben für Altlasten auf geerbten Grundstücken, successio 2010, S. 270 ff. S. 277). Letztlich ist die Frage aber von geringer Relevanz. Es kommt nur ein begrenzter und meist bekannter Gläubigerkreis in Betracht, den eine Informationspflicht trifft (vgl. Art. 581 ZGB), und der seine Ansprüche in der Regel den Inventarbehörden bekannt gibt. Der Informationswert des Inventars ist auf diese Weise regelmässig gewährleistet (so Michael Nonn/Carole Gehrer Cordey, Praxiskommentar Erbrecht, Art. 589 ZGB N. 2; ähnlich Daniel Leu/Lukas Brugger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 589 ZGB N. 6; vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 862). 3.3 3.3.1 Als privatrechtliche Norm bezieht sich Art. 560 ZGB grundsätzlich nicht auf Rechte und Pflichten aus öffentlichem Recht. Jedoch wird in der Lehre teilweise in analoger Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB der erbrechtliche Übergang auch öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten bejaht, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind, keine spezielle öffentlich-rechtliche Regelung besteht und öffentlich-rechtliche Grundsätze dem nicht entgegenstehen. So wird das Prinzip der Universalsukzession zumindest dann auf öffentlich-rechtliche Schulden angewendet, wenn es sich um eine vermögensrechtliche oder an einem Grundstück haftende Schuld handelt oder wenn die Erben aus der Erbschaft Vorteile ziehen (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 3.3, mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch Matthias Häuptli, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5.”
Bei Annahme unter öffentlichem Inventar haften die annehmenden Erben nur für die im Inventar aufgeführten Passiven; nicht inventarisierte Forderungen/Passiven sind präkludiert (Präklusionswirkung) und können nicht geltend gemacht.
“Das Inventar, in dem die Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft verzeichnet sind (vgl. Art. 581 Abs. 1 ZGB), dient zum einen der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft, damit sie den Entscheid über die Annahme oder Ausschlagung des Nachlasses in voller Kenntnis des Bestandes und des Wertes der Erbschaft treffen können (LEU/BRUGGER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, vor Art. 580-592 N. 7; vgl. BGE 110 II 228 E. 2). Zum anderen gibt es ihnen in der Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Haftung für Erblasserschulden zu beschränken (Präklusion; vgl. BGE 144 III 313 E. 2.4; NONN/GEHRER CORDEY, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Vorbem. zu Art. 580 ff. ZGB N. 1 ff .; zum genauen Umfang der materiellrechtlichen Wirkungen siehe NONN/GEHRER CORDEY, a.a.O., Art. 590 N. 4 ff.). Bei Annahme unter öffentlichem Inventar gehen die Passiven nur soweit auf die annehmenden Erben über, als sie inventarisiert sind (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Für die nicht inventarisierten und nicht pfandgesicherten Forderungen ändert sich die Rechtslage, sei es, dass für sie die Haftung entfällt oder sich diese auf die Bereicherung aus der Erbschaft beschränkt (Art. 590 ZGB). Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Passiven im Inventar kann daher die Rechtsstellung der Gläubiger sowie der übernehmenden Erben verändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.126/2006 vom 23. August 2006 E. 4.1), insbesondere löst die Nichtaufnahme die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB unabhängig davon aus, ob sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgte (BGE 110 II 228 E. 2; Urteil des Obergerichts Zürich LF180091 vom 7. Mai 2019 E. IV.2). Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Aktiven hat zwar keine vergleichbaren Folgen; die Aktiven gehen im Rahmen der Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 ZGB) auf die annehmenden Erben über, unabhängig davon, ob sie im Inventar verzeichnet sind oder nicht. Da jedoch der primäre Zweck des öffentlichen Inventars in der Informationsbeschaffung und nicht in der Haftungsbegrenzung liegt, kann ein schutzwürdiges Interesse an einer Ergänzung auch dann bestehen, wenn durch sie die Informationskraft des Inventars erhöht und die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft beeinflusst wird.”
Erben können vor der Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eine Kostenverteilungsverfügung verlangen.
“Den Übergang der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers auf seine Erben knüpft das Bundesgericht an zwei Voraussetzungen: Einerseits muss zum Zeitpunkt des Erbgangs eine rechtliche Grundlage für eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht bestanden haben. Andererseits müssen die Erben die Möglichkeit gehabt haben, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, was die Vorhersehbarkeit einer Sanierungspflicht bedingt. Sind die Schulden des Erblassers – hier interessierend die Kostentragungspflicht nach Altlastenrecht – noch nicht näher bezifferbar, können die Erben eine Kostenver- teilungsverfügung verlangen, um zu entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen oder annehmen wollen (BGE 142 II 232 E. 6.3, unter Bezugnahme auf 1A.273/2005/1A.274/2005/ 1P.669/2005 vom 25. September 2006, E. 5.3). 3.2 3.2.1 Die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit ist dem Erbrecht – und dem Umweltrecht – nicht bekannt (Daniel Leu/Lukas Brugger, in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB II, 7. A., Basel 2023, Art. 589 ZGB N. 6a; Denis Oliver Adler, Aktuelle Entwicklungen im Altlastenrecht, URP 2016, S. 509 ff., S. 521). Nach erbrechtlicher Konzeption treten die Erben mit dem Tod des Erblassers grundsätzlich ipso iure in dessen Rechtsstellung ein. Entsprechend dem Prinzip der Universalsukzession nach Art. 560 Abs. 2 ZGB geht sämtliches Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt auf die Erben über. Dies gilt auch für alle Passiven des Erblassers, unabhängig davon, ob die Erben um deren Existenz beim Erbgang wissen oder nicht (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 3.3). Das Gegenstück (oder Korrektiv) zum ipso iure-Erwerb der Erbschaft bildet das Recht zur Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB, das dazu führt, dass der Ausschlagende so zu behandeln ist, wie wenn er nie Erbe geworden wäre (Stephan Wolf/Sandro Gian Genna, Schweizerisches Privatrecht: Erbrecht, 2. Teil, Basel 2015, S. 80 f.). Mit der Ausschlagung wird das Risiko, für die Schulden des Erblassers belangt zu werden, nach Art. 579 Abs. 1 ZGB auf die Haftung im Umfang allfälliger Vorempfänge begrenzt (BGr, 12.”
“ZGB) verschafft Informationen über den Nachlass, verlängert die Bedenkzeit über Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft und ermöglicht schliesslich die Beschränkung der Haftung auf die im Inventar aufgeführten Schulden (Peter Breitschmid/Martin Eggel/Paul Eitel/Roland Fankhauser/Thomas Geiser/Alexandra Jungo, Erbrecht, 4. A., Zürich 2023, 5. Kapitel, Rz. 68). Nicht restlos geklärt erscheint, ob öffentlich-rechtliche Forderungen – wie die hier in Frage stehende Kostenforderung – inventarisierungspflichtig sind (Daniel Leu/Lukas Brugger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 589 ZGB, N. 5 ff.; Denis Oliver Adler/Lars Hauser, Haftung der Erben für Altlasten auf geerbten Grundstücken, successio 2010, S. 270 ff. S. 277). Letztlich ist die Frage aber von geringer Relevanz. Es kommt nur ein begrenzter und meist bekannter Gläubigerkreis in Betracht, den eine Informationspflicht trifft (vgl. Art. 581 ZGB), und der seine Ansprüche in der Regel den Inventarbehörden bekannt gibt. Der Informationswert des Inventars ist auf diese Weise regelmässig gewährleistet (so Michael Nonn/Carole Gehrer Cordey, Praxiskommentar Erbrecht, Art. 589 ZGB N. 2; ähnlich Daniel Leu/Lukas Brugger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 589 ZGB N. 6; vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 862). 3.3 3.3.1 Als privatrechtliche Norm bezieht sich Art. 560 ZGB grundsätzlich nicht auf Rechte und Pflichten aus öffentlichem Recht. Jedoch wird in der Lehre teilweise in analoger Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB der erbrechtliche Übergang auch öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten bejaht, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind, keine spezielle öffentlich-rechtliche Regelung besteht und öffentlich-rechtliche Grundsätze dem nicht entgegenstehen. So wird das Prinzip der Universalsukzession zumindest dann auf öffentlich-rechtliche Schulden angewendet, wenn es sich um eine vermögensrechtliche oder an einem Grundstück haftende Schuld handelt oder wenn die Erben aus der Erbschaft Vorteile ziehen (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 3.3, mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch Matthias Häuptli, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5.”
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