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Bei Erbauskauf kann steuerlich wie bei Schenkung auf Schenkungsabsicht und Unentgeltlichkeit abgestellt werden.
“Als Schenkung gelten gemäss § 2 Abs. 1 ESchStG/BL jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss des Erbauskaufes (Art. 495 ZGB) und der Stiftung (Art. 80 ff. ZGB) sowie der schenkungsweise Erlass von Verbindlichkeiten. Der Vorempfang auf Rechnung zukünftiger Erbschaft ist der Schenkung gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 ESchStG/BL). Diese kantonalrechtliche Definition der Schenkung entspricht jener, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung steuerbarer Einkünfte von einkommenssteuerfreien Vermögensanfällen infolge Schenkung entwickelt hat. Danach liegt eine steuerfreie Schenkung vor, wenn eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden mit Schenkungsabsicht (animus donandi) vorgenommen wird. Das Merkmal der Schenkungsabsicht setzt voraus, dass der Zuwendende Wissen und Wollen bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit haben muss (BGE 146 II 6 E. 7.1; 118 Ia 497 E. 2b/aa; Urteile 2C_154/2021 vom 6. Juli 2022 E. 9.1; 2C_703/2017 vom 15. März 2019 E. 3.3.1; 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1.2). Die Schenkungsabsicht fehlt, wenn eine Gegenleistung erwartet wird oder die Leistung nicht freiwillig, sondern in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht wird (BGE 146 II 6 E.”
Erbverzichtsverträge werden in der Lehre als nach Art. 288 SchKG anfechtbar angesehen (streitig/umstritten).
“Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheids wird in der Lehre teilweise - jeweils ohne weitere Begründung - postuliert, Erbverzichtsverträge seien gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar (Peter Breitschmid/Philip R. Bornhauser, in: Gei- ser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 10 zu Art. 495 ZGB, anders hingegen N 1 zu Art. 497 ZGB; Stefan Grundmann, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl., Basel 2023, N 14a und 25a zu Art. 495 ZGB, anders hingegen N 5 zu Art. 497 ZGB; Ivo Schwander, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 2 zu Art. 578 ZGB; Stephan Wolf/Ricarda Stoppelhaar, Paulianische Anfechtung und Schutz der Erbengläubiger gemäss Art. 578 ZGB - ein Vergleich, in: Mar- kus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 705).”
Bei der Anrechnung des Verzichtsvermögens ist der Verzichter im betreffenden Erbgang so zu behandeln, als wäre er bei diesem Erbgang ausgeschlossen (gleichsam ausser Betracht gefallen), wie in der zitierten Rechtsprechung ausgeführt.
“Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis auf den Pflichtteil des Sohnes der Beschwerdeführerin bezüglich des Nachlasses des Ehegatten sel. (Art. 471 ZGB; Beschwerde, S. 2). Der Pflichtteilsanspruch kommt hier nicht zum Tragen, da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anrechnung des Verzichtsvermögens so zu stellen ist, wie wenn der Erbvertrag vom 28. November 2002 (act. II 24) vereinbarungsgemäss vollzogen worden wäre (Art. 11a Abs. 2 ELG) und der Sohn der Beschwerdeführerin betreffend den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten sel. vertragsgemäss auf seinen Pflichtteil verzichtet hätte und damit gleichsam bei diesem Erbgang ausser Betracht gefallen wäre (vgl. Art. 495 Abs. 2 ZGB).”
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