L’exercice des droits civils peut être restreint par une mesure de protection de l’adulte.
1 commentary
Der Entzug der Handlungsfähigkeit kann konkret die Prozessfähigkeit und damit die Beschwerdeführung praktisch ausschließen; die Massnahme kann die Handlungsfähigkeit jedoch nur teilweise aufheben, indem sie Ausnahmerechte für höchstpersönliche Angelegenheiten belässt.
“], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 450 ZGB Rz. 27; KGE VV vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.3; KGE VV vom 3. Dezember 2019 [810 19 60] E. 2). 2.1 Die Prozessfähigkeit ist das Recht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Die Prozessfähigkeit ist die prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit und leitet sich mithin aus dem materiellen Recht (Bundeszivilrecht) ab (Eugen Bucher/ Regina E. Aebi-Müller, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Art. 12 ZGB Rz. 22; KGE VV vom 13. Juli 2016 [810 16 50] E. 1.3.2). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, durch ihre eigenen Handlungen Rechte und Pflichten begründen zu können (Art. 12 ZGB). Positive Voraussetzungen der (vollen) Handlungsfähigkeit sind kumulativ die Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) und die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Negativ vorausgesetzt ist das Fehlen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes, welche die Handlungsfähigkeit ganz aufhebt oder beschränkt (Art. 19d ZGB). 2.2 In ihrem Entscheid vom 19. März 2024 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit mit Ausnahme der Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte (Disp.-Ziff. 8). Das Kantonsgericht schützte diese Erwachsenenschutzmassname in seinem Urteil vom 14. August 2024. Da der Beschwerde an das Kantonsgericht die aufschiebende Wirkung entzogen war und einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005), war und ist der Entzug der Handlungsfähigkeit in Kraft. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht rechtsgültig Beschwerde erheben kann. Da im vorliegenden Verfahren seine Prozessfähigkeit - anders als im vorangehenden Beschwerdeverfahren Nr. 810 24 108 - nicht als unmittelbarer Verfahrensgegenstand zur Diskussion steht, muss die Prozessfähigkeit auch nicht zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtschutzes als gegeben unterstellt werden (vgl.”
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.