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Zur Sicherung von Vermögen bzw. Einkommen kann Art. 295 Abs. 3 ZGB herangezogen werden, um einer Mutter den Zugriff auf Konti zu entziehen — mit Ausnahme eines Betrags zur freien Verfügung — soweit die Umstände dies rechtfertigen (z. B. Gefahr der Verschuldung, eingeschränkte Einsichtsfähigkeit, fehlende nahestehende Personen, Ablehnung der Beistandschaft).
“Ohne Errichtung einer Beistandschaft bestehe die Gefahr einer Verschuldung der Beschwerdeführerin sowie nicht wieder gut zu machender finanzieller Nachteile (angefochtener Entscheid Ziff. 17). Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Subsidiäre Unterstützungen hätten nicht funktioniert, und auch anderweitige Hilfestellungen bestünden nicht, namentlich habe sie keine nahestehenden Personen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung seien deshalb verhältnismässig (angefochtener Entscheid Ziff. 19 f.). Aufgrund der Ablehnung der Beistandschaft, der fehlenden Absprachefähigkeit sowie der Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die ordentliche Einkommensverwaltung der Beiständin unterlaufen könne, sei ihr zur Sicherung ihres Vermögens bzw. Einkommens mit Ausnahme eines Betrags zur freien Verfügung der Zugriff auf ihre Konti gestützt auf Art. 295 Abs. 3 ZGB zu entziehen und der Beiständin das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu übertragen (angefochtener Entscheid Ziff. 21).”
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