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Die Patientenverfügung dient der Absicherung bzw. Sicherung des Selbstbestimmungsrechts und kann persönliche Werthaltungen festlegen.
“Hinzu kommt, dass sich die Respektierung des Willens des Beschwerdeführers für den Fall, dass er urteilsunfähig werden sollte, durch die Errichtung einer Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) absichern liesse. Durch die Patientenverfügung kann eine Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Die Patientenverfügung ist nach der gesetzgeberischen Konzeption ein Instrument zur Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen und Patienten (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., 7011 f.). Sie eignet sich auch dazu, persönliche Werthaltungen festzulegen (vgl. dazu DONZALLAZ, a.a.O., Bd. III, 2021, N. 7624 ff.). Die dem Beschwerdeführer offenstehende Möglichkeit, seine persönlichen Präferenzen in Form einer Patientenverfügung festzulegen, ist bei der Beurteilung des schutzwürdigen Interesses ebenfalls zu berücksichtigen.”
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