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Wegen Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 594 ZGB können die Berufungsparteien die in Art. 269 ZPO bzw. Art. 269 lit. b ZPO genannten Sicherungsmassnahmen nicht mehr beantragen.
“Würden jedoch gemäss den gestellten Begehren im Massnahmengesuch die Liegenschaft inklusive der darin befindlichen Möbel, Antiquitäten, Schmuckstücke, «Goldvreneli» und Kunstgegenstände sowie auch allfällige vom Erblasser ins Vermögen der Berufungsbeklagten übergegangene Personenwagen vorläufig mit einer Verfügungsbeschränkung belegt, sei diese Massnahme geeignet und erforderlich, um den drohenden Nachteil durch den drohenden Verlust der Vermächtnisansprüche abzuwenden. Mangels Erbenstellung und mangels jeglichen Kontaktes zur Berufungsbeklagten sei es den Berufungsklägern innert nützlicher Frist nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen und der Berufungsbeklagten sowie die lebzeitigen Vermögensverschiebungen zwischen dem Verstorbenen und der Berufungsbeklagten und damit den Umfang des Nachlasses des Verstorbenen zu überprüfen und festzustellen. Entsprechend vermögen die Berufungskläger auch nicht innert nützlicher Frist ihre Vermächtnisansprüche zu ermitteln, geschweige denn sicherzustellen und durchzusetzen. Schliesslich wiesen die Berufungskläger auf den Umstand hin, dass es ihnen aufgrund der gemäss Art. 594 ZGB bereits abgelaufenen Frist von drei Monaten vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet verwehrt sei, anstelle der beantragten vorsorglichen Massnahmen die in Art. 269 lit. b ZPO genannten erbrechtlichen Sicherungsmassregeln zu begehren. In ihrer Berufung vom 18. März 2024 ergänzten die Berufungskläger ihre Gesuchsbegründung mit der Behauptung, gemäss Angaben der Berufungsbeklagten im Erstinstanzverfahren habe sie die Liegenschaft in Y. im April 2022 übernommen, wobei nur von einem Übernahmewert von CHF 393'000.00 und von einem auffallend hohen an den Kaufpreis angerechneten Nutzniessungswert von CHF 158'000.00 ausgegangen worden sei. Ebenso habe sie wiederum nach eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren kurz vor dem Tod des Erblassers noch einen Personenwagen zu einem Preis von CHF 59'590.00 erworben. Auch diese Vermögenswerte des Erblassers und der Berufungsbeklagten seien zu Unrecht nicht in der Vermögensdeklaration per Todestag gegenüber dem Erbschaftsamt angegeben worden.”
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung begründen Art. 594 Abs. 2 ZGB erbrechtliche Sicherungsmassnahmen, die ihren Ursprung im materiellen Recht haben und nicht zwingend im SchKG-/Arrestverfahren geltend zu machen sind; Vermächtnisnehmer können daher vorsorgliche Sicherungsmassnahmen auch in einem eigenen (materiellen) Verfahren verlangen.
“ZPO) verlangt werden. Sind keine sichernden Massnahmen nach SchKG erhältlich, kann für Geldforderungen auch nicht ersatzweise eine sichernde Massnahme nach ZPO verlangt werden. Vorsorgliche Massnahmen dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf einen «verkappten Arrest» zur Sicherung einer Geldforderung hinauslaufen. Das Gericht kann daher beispielsweise nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme eine Liegenschaft im Grundbuch sperren lassen, um der gesuchstellenden Partei nach rechtskräftigem Entscheid die Zwangsvollstreckung gegen den Grundeigentümer als Schuldner zu ermöglichen (BSK ZPO-Sprecher, a.a.O. Art. 269 N 4 mit Hinweis auf BGer, 5A_852/2010, E. 3.1; BGE 86 II 295 E. 2; 85 II 196; 79, II 288; sowie 78 II 89). Gemäss Art. 269 lit. b ZPO bleiben zudem die Bestimmungen des ZGB über die erbrechtlichen Sicherungsmassnahmen, namentlich Art. 551 ff. (Sicherung des Erbgangs) und Art. 604 Abs. 3 ZGB (Befugnisse der Miterben bei zahlungsunfähigen Erben), aber auch auf Art. 594 Abs. 2 ZGB betreffend Vermächtnisnehmer, vorbehalten. Diese schliessen vorsorgliche Massnahmen gemäss herrschender Lehre und kantonaler Rechtsprechung nicht generell aus, haben ihren Ursprung indessen im materiellen Recht und sind dementsprechend in einem anderen Verfahren und nicht zwingend bei einer gerichtlichen Behörde zu beantragen (Abt/Bleskie, Sicherung und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen: ZGB, ZPO und/oder SchKG?, AJP 2020, S. 858; BSK ZPO-Sprecher, a.a.O. Art. 269 N 10 mit Hinweis auf Art. 546, 551– 559, 594 Abs. 2, 602 Abs. 3 oder 604 Abs. 2 und 3 ZGB). Vor dem Hintergrund des Vorbehalts nach Art. 269 lit. a ZPO ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Vermächtnisansprüche gemäss Art. 484 ZGB, sofern sie auf eine bestimmte Geldsumme lauten, als Geldlegate unter den gegebenen Voraussetzungen ausschliesslich mit einem Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG abgesichert werden können (Abt/Bleskie a.a.O.). Quotenvermächtnisse sind indessen von Sach- und Geldlegaten zu unterscheiden (Abt/Bleskie, Sicherung und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen: ZGB, ZPO und/oder SchKG?”
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