1Les contrats de mariage, les décisions judiciaires concernant le régime matrimonial et les actes juridiques intervenus entre époux au sujet des apports de la femme ou des biens communs, ne déploient d’effets à l’égard des tiers qu’après leur inscription au registre des régimes matrimoniaux et leur publication.
2Les héritiers des époux ne sont pas considérés comme des tiers.
1 commentary
Bei gemeinsamer Besteuerung kann im Inventarverfahren eine gemeinsame Berechtigung an Steuerguthaben angenommen werden. Soweit Fahrzeuge als vom Erblasser gehalten ausgewiesen sind, durfte nach der zitierten Entscheidung daraus zumindest gemeinschaftliches Eigentum an den Fahrzeugen vermutet und die Aufnahme ins Inventar so begründet werden.
“von einer mindestens gemeinschaftlichen Berechtigung ausgegangen werden. Dasselbe gilt für die ebenfalls in der gemeinsamen Steuererklärung deklarierten Fahrzeuge (vgl. act. I.6-9). Der Berufungsbeklagte reichte eine Auskunft des Strassenverkehrsamts (act. C.5) ein, was mangels Äusserungsmöglichkeit im vorinstanzlichen Verfahren (E. 1.6.3) ein zulässiges Novum darstellt. Daraus geht hervor, dass der Erblasser Halter der zwei inventarisierten Fahrzeuge war. Der Halter eines Fahrzeuges kann zwar weder mit dem Eigentümer noch mit dem Besitzer gleichgesetzt werden (vgl. GIGER, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2022, Art. 58 N. 25; ERNST/ZOGG, a.a.O., Art. 919 N. 37; Art. 78 Abs. 1 VZV). Gestützt auf die Haltereigenschaft durfte jedoch erst recht mindestens gemeinschaftliches Eigentum des Erblassers vermutet und durften gestützt darauf die Fahrzeuge ins Inventar aufgenommen werden. Daher kann auch offengelassen werden, ob die in Ziffer B.5 angerufene Vermutung von Miteigentum bei Gütertrennung (Art. 248 Abs. 2 ZGB) aus dem Schweizer Recht Anwendung finden würde (vgl. Art. 92 Abs. 1 i.Vm. Art. 52 Abs. 1 IPRG; vgl. Ehevertrag zwischen Erblasser und Berufungsklägerin, act. I.10; vgl. act. B.4, D.2). Der Erblasser und die Berufungsklägerin wurden gemeinsam besteuert, weshalb schliesslich auch eine gemeinsame Berechtigung am Steuerguthaben anzunehmen ist. Ein Nachweis der Berufungsklägerin, dass es sich bei den erwähnten Aktiven um ihr Alleineigentum handelt, liegt nicht vor. Ob es sich bei den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Aktiven um Miteigentum handelt und zu welchen Quoten, ist im Inventarverfahren nicht weiter abzuklären, da Inhalt und Bestand der Aktiven nicht in diesem Rahmen, sondern in einem späteren Zivilprozess zu klären sind (BGE 144 III 313 E. 2.4 u. 3.2). Aus diesen Gründen war die Aufnahme der erwähnten Vermögenswerte mit ihrem vollen Wert (vgl. E. 2.1.2) ins Inventar korrekt.”
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