110 commentaries
Unter Art. 684 ZGB fallen nur Einwirkungen, die adäquat-kausal aus menschlichem Verhalten im Zusammenhang mit der Benützung des Grundstücks resultieren. Reine Naturereignisse gelten demgegenüber nicht als Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB.
“Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist unter Einwirkungen i.S.v. Art. 684 ZGB alles zu verstehen, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt (BK-Meyer-Hayoz, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 67; BSK ZGB II-Rey/Strebel, 6. Aufl., Art. 684 N 4 f.; BGE 119 II 411 E. 4.b). Eine Überschreitung des Eigentumsrechts kann mithin nur in einem menschlichen Verhalten liegen, welches mit der Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück, d.h. mit dessen Bewirtschaftung oder sonstigen Benützung zusammenhängt. Einwirkungen, die ausschliesslich durch Naturereignisse verursacht werden, fallen dementsprechend nicht unter den Begriff der Eigentumsüberschreitung (BGE 143 III 242 E. 3.2 = Pra 107 [2018] Nr. 115; BGE 93 II 230 E. 3.b; BK-Meyer-Hayoz, Art. 684 ZGB N 90). Die täglichen Fütterungen der Alpendohlen durch den Beklagten auf seinem Grundstück sind unbestritten, womit nicht nur ein menschliches Verhalten gegeben ist, sondern darüber hinaus auch ein Zusammenhang mit der Benutzung des Grundstücks besteht.”
In der Rechtsprechung wird grundsätzlich vertreten, dass eine durch eine rechtskräftige und langjährig bestehende Baubewilligung gedeckte Anlage regelmässig keine übermässigen Immissionen nach Art. 684 ZGB begründet; dies gilt jedoch nicht, soweit dadurch das vom Bundesrecht geschützte minimale Nachbarrecht verletzt wird.
“86 per il mantenimento delle aperture doveva esserle risarcito con un'indennità di fr. 15'000.--. La ricorrente non discute questi aspetti con una motivazione conforme alle esposte esigenze. Accennando alla presenza dell'agrifoglio piantato nel 1988 allo scopo di proteggere il suo fondo dalla vista dei vicini, non sostanzia un'opposizione tempestiva per quanto concerne la realizzazione delle tre finestre litigiose. Né una pretesa malafede del costruttore può semplicemente essere dedotta dal fatto che la facciata sud del fabbricato agricolo sorge a confine con il fondo part. n. 86. Insufficientemente motivata, la censura non deve essere vagliata oltre. 5. 5.1. La ricorrente lamenta la violazione degli art. 679 e 684 CC. Rimprovera alla Corte cantonale di avere disatteso la giurisprudenza del Tribunale federale pubblicata in DTF 138 III 49, secondo cui, di regola, una costruzione autorizzata da una decisione amministrativa cresciuta in giudicato non causa immissioni eccessive ai sensi dell'art. 684 CC. Rileva che la precedente proprietaria del fondo part. n. 86 ha ottenuto il 1° giugno 1988 una licenza edilizia per la ristrutturazione dell'abitazione. Adduce che l'edificio, comprensivo delle aperture e del balcone, sarebbe quindi conforme all'ordinamento giuridico. Secondo la ricorrente, il fatto che le norme di attuazione del piano regolatore di Y.________ del 1984, allora in vigore, non prevedessero distanze per aprire finestre e vedute o prevedessero eventualmente delle distanze diverse da quelle della LAC, non sarebbe decisivo. A suo dire sarebbe in concreto determinante il fatto che la licenza edilizia è regolarmente cresciuta in giudicato e non sarebbe ad ogni modo viziata al punto tale da essere nulla. La ricorrente sostiene che sia le portefinestre che il balcone, esistenti da oltre trent'anni, non impedirebbero l'attuale utilizzazione del fabbricato agricolo e non causerebbero oggettivamente un pregiudizio grave, tale da giustificare un intervento a garanzia della protezione minima assicurata dal diritto federale contro le immissioni eccessive.”
Entspricht ein Bauvorhaben den massgebenden öffentlich‑rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten Bau‑ und Zonenordnung erlassen wurden, wird in der Regel keine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB angenommen; die Übereinstimmung mit solchen detaillierten Normen spricht meist gegen ein Unterlassungsbegehren.
“Privatrechtlicher Immissionsschutz und öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz bestehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander, doch ist nicht zu verkennen, dass die Ausweitung insbesondere des öffentlichen Bau- und Planungsrechts tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes gehen kann. Dies ist insoweit sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen, als man es mit detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen zu tun hat. Eine durch rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde bewilligte Baute verursacht in der Regel keine übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB (vgl. BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen. Es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll (vgl. dazu VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorweg eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zur Last legt (act. 5, S. 4, 9, 14, 16, 18, 27, 32 Ziff. II/4, III/A/1, B/5, C/4b, 5d, E/2-4, IV/6), stossen ihre Vorbringen ins Leere. Wie sich aus der Fotodokumentation zum Augenschein vom 25. August 2020 (act. 9.1/32) ergibt, trifft die Feststellung in Erwägung”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.03.2023 Baurecht, Baubewilligung (Neubau Einfamilienhaus). Rechtsweggarantie, Art. 29 BV, Art. 110 BGG, Verunstaltungsverbot, Visierungspflicht, übermässige Immissionen, Art. 99 und 138 PBG, Art. 684 ZGB. Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, ist eine eigentliche Rügepflicht im kantonalen Verfahren unzulässig und steht es den Beschwerdeführern von Bundesrechts wegen offen, gestützt auf neue Tatsachen (und diese stützende Beweismittel) das (unveränderte) Rechtsbegehren auf neue resp. geänderte Rechtsgründe zu stützen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. In aller Regel liegt keine Vereitelung von Bundesrecht vor, wenn eine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint wird, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und es sich dabei um Vorschriften handelt, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2022/181). Entscheid vom 23. März 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schmuki, AMG Rechtsanwälte, Vadianstrasse 25a, Postfach 12, 9001 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, D.__ GmbH, Beschwerdegegnerin, und Politische Gemeinde X.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Baubewilligung (Neubau Einfamilienhaus) Das Verwaltungsgericht stellt fest: Die D.__ GmbH ist Eigentümerin des in der Wohn-Gewerbezone für dreigeschossige Bauten (WG3) liegenden Grundstücks Nr.”
“1 CC n'exprime pas seulement une réserve improprement dite en faveur des cantons, mais il impose aussi une harmonisation des règles du droit civil fédéral et du droit public cantonal. Cette extension du droit public des constructions a certes tendance à empiéter sur la protection contre les immissions garantie par le droit privé. Elle se justifie néanmoins dans la mesure où l'on a affaire à des plans de zones et des règlements des constructions détaillés, instruments qui satisfont aux objectifs supérieurs de l'aménagement du territoire, notamment au principe de la planification rationnelle de l'ensemble du territoire réservé à l'habitat. En conséquence, lorsqu'un projet de construction correspond aux normes déterminantes du droit public sur la distance entre les constructions, qui ont été promulguées dans le cadre d'un règlement des constructions et des zones détaillé, conforme aux buts et aux principes de la planification définis par le droit de l'aménagement du territoire, il n'y a en règle générale pas d'immissions excessives au sens de l'art. 684 CC (ATF 138 III 49 consid. 4.4.2 et les arrêts cités). 2.4. Dans son ATF 138 III 49, le Tribunal fédéral a relevé que lorsque les immissions proviennent d'une construction autorisée par décision administrative, le juge civil saisi d'une action fondée sur les art. 679 et 684 CC ne doit pas examiner la validité de cette décision, ni substituer sa propre appréciation à celle de l'autorité administrative. Il ne peut statuer en effet à titre préjudiciel sur des questions de droit public que si l'autorité compétente ne s'est pas déjà prononcée à ce sujet (ATF 137 III 8 consid. 3.3.1 et les arrêts cités). Le juge civil est ainsi lié par la décision administrative rendue par l'autorité compétente, à moins que cette décision ne soit absolument nulle (ATF 138 III 49 consid. 4.4.3). Il résulte de ce qui précède qu'en matière de constructions, la force expansive du droit public cantonal, d'une part, et les restrictions mises au pouvoir d'examen du juge civil qui, sauf nullité, ne peut revoir les décisions administratives entrées en force, d'autre part, rendent pratiquement sans objet la protection de droit civil contre les immissions de l'art.”
“684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 127 III 223 E. 4a). Wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfertigte und zu duldende Mass von Einschränkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können beim privatrechtlichen Immissionsschutz öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlung und Erschütterung). Die allgemeinen Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung verlangen den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. In diesem Sinn haben die rechtsanwendenden Behörden auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2011/137 vom 20. März 2012 E. 5. mit Hinweis). Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet dies in aller Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 E. 4.4.2. mit Hinweis auf BGE 132 III 49 E. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 Nr. 75 E. 4.4.2.]). Vorliegend erfolgte die streitige Bewilligung der Antenne in Anwendung einer detaillierten Bau- und Zonenordnung im vorerwähnten Sinn. Aus dem Umstand allein, dass die Höhenbeschränkungen des Überbauungsplans Q.__ nicht für die streitige Antenne gelten, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 23 S. 2) nicht ableiten, dass keine detaillierte öffentlich-rechtliche Regelung vorliegt. Wie dargelegt vermag die geplante Anlage die gesetzlichen Strahlungsgrenzwerte einzuhalten (E. 3.2), so dass es an einem objektivierbaren Grund für die gesundheitlichen Bedenken der Beschwerdeführerin fehlt (vgl.”
Die Intensität der Einwirkung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Das Gericht hat eine sachliche Interessenabwägung vorzunehmen und sich dabei am Empfinden des durchschnittlichen Nachbarn in der konkreten Lage zu orientieren. Das Vorliegen eines Übermasses ist nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen unter umfassender Würdigung aller relevanten Umstände zu bestimmen.
“Selon l'art. 684 al. 1 CC, le propriétaire est tenu, dans l'exercice de son droit, spécialement dans ses travaux d'exploitation industrielle, de s'abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin. Sont en particulier interdits la pollution de l'air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d'ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excèdent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d'après l'usage local, la situation et la nature des immeubles (art. 684 al. 2 CC). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Le juge doit procéder à une pesée impartiale des intérêts en présence et doit se fonder à cet égard sur la sensibilité d'un sujet de droit ordinaire se trouvant dans la situation considérée. Statuant selon les règles du droit et de l'équité (art. 4 CC), le juge ne doit pas examiner seulement la situation et la nature de l'immeuble, mais aussi l'usage local, comme le prévoit expressément l'art. 684 al. 2 CC. Il doit évaluer l'intérêt concret et individuel du propriétaire ainsi que la pertinence de tous les éléments du cas d'espèce. Sur ce point, il convient de garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que règle du droit privé de voisinage, tend en premier lieu à l'équilibre des intérêts des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5; 132 III 49 consid. 2.1; 126 III 223 consid.”
“Zu klären bleibt damit noch die Frage, ob die festgestellten Einwirkungen als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB zu betrachten sind. Das Vorliegen des Übermasses ist vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen und unter umfassender Würdigung der individuell konkreten Interessenlage zu beurteilen (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 9). Zu berücksichtigen sind über die in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnte Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch hinaus sämtliche ins Gewicht fallenden Umstände. Es ist eine Abwägung der gegenläufigen Grundeigentümerinteressen nach objektivem Massstab vorzunehmen, wobei grundsätzlich vom Empfinden des sich in der gleichen Situation befindlichen normalen Durchschnittsmenschen auszugehen ist, ohne dass subjektive Momente vollständig auszuklammern wären (BGE 126 III 223 E. 4.a; BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 8 ff. mit Hinweisen). Die Anordnung der gebotenen Vorkehren hat sodann ebenfalls nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (BGE 126 III 223 E. 4.a; BGE 101 II 248 E. 3).”
Beim Stockwerkeigentum finden die nachbarrechtlichen Regeln, namentlich Art. 679 und Art. 684 ff. ZGB, subsidiär Anwendung; Art. 712a Abs. 2 verweist insoweit auf diese Vorschriften. Konflikte zwischen Stockwerkeigentümern, die auf eine Überschreitung des ausschliesslichen Gebrauchsrechts zurückgehen, werden nach den einschlägigen Nachbarrechtsnormen beurteilt und können entsprechend sanktioniert werden.
“Entre copropriétaires d'étages, les relations de voisinage entre lots privatifs relèvent de l'art. 712a al. 2 CC (PIOTET, in Commentaire romand, Code civil II, 2016, n. 17 ad art. 684 CC; HAAS, Stockwerkeigentum und Nachbarrecht, in Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2012, 1 ss, p. 18 s.; cf. également MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, 1988, n. 76 ad art. 712a CC; PRADERVAND-KERNEN, Propriété par étages et droit de voisinage, in Bohnet/Carron (éd.), PPE 2017, p. 133 ss, n. 40). Aux termes de cette dernière disposition, qui constitue en réalité un renvoi aux règles du droit de voisinage, singulièrement aux art. 679 et 684 ss CC (MEIER-HAYOZ/REY, op. cit., n. 74 ad art. 712a CC; PIOTET, op. cit., ibid.; cf. également: WERMELINGER, L'utilisation de l'unité d'étage dans un immeuble en propriété par étages, 1992, p. 292), le copropriétaire a le pouvoir d'administrer, d'utiliser et d'aménager ses locaux dans la mesure où il ne restreint pas l'exercice du droit des autres copropriétaires, n'endommage pas les parties, ouvrages et installations communs du bâtiment, n'entrave pas leur utilisation ou n'en modifie pas l'aspect extérieur. Les propriétaires d'étages peuvent par ailleurs convenir de restrictions à leur liberté d'utilisation de leurs parties exclusives dans l'acte constitutif de la propriété par étages, dans le règlement prévu à l'art.”
“Les conflits entre propriétaires d'étages, résultant du fait que l'un d'eux excède son droit exclusif garanti par l'art. 712a al. 1 CC, sont sanctionnés par l'art. 679 CC (supra consid. 4.1.2 [renvoi de l'art. 712a CC aux art. 679 et 684 ss CC]; MEIER-HAYOZ/REY, op. cit., n. 74 ad art. 712a CC; REY/STREBEL, in Basler Kommentar, 6e éd. 2019, n. 17 ad art. 684 CC; BOVEY, in Commentaire romand, Code civil II, 2016, n. 14 ad art. 679 CC et les références; PIOTET, op. cit., n. 17 ad art. 684 CC; WERMELINGER, op. cit., p. 306; cf. implicitement ATF 106 II 315 consid. 2; arrêts 5C.16/2007 du 22 mars 2007 consid. 3.2; 5C.168/2003 du 17 février 2004 consid. 4.3; 5C.218/1990 du 15 novembre 1991 consid. 2).”
Eine privatrechtliche Einsprache gestützt auf Art. 684 ZGB wird im Baubewilligungsverfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht (z.B. Art. 154 PBG) im öffentlich‑rechtlichen Verfahren entgegengenommen und materiell beurteilt.
“Unter der Rubrik «Typenbezeichnung der Antenne» gab sie «AEQA» an. Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, das Baugesuch sei unvollständig, weil die Beschwerdegegnerin den Hersteller der Mobilfunkantennen auf dem Standortdatenblatt nicht angegeben habe. Im Lichte des oben Angeführten kann sie aus diesem Einwand nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Im eingereichten Standortdatenblatt finden sich, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Entscheid Vorinstanz, E. 4.3), alle verlangten, notwendigen Informationen. Auch das Feld in der Rubrik «Typenbezeichnung der Antenne» wurde mit der Angabe «AEQA» vollständig ausgefüllt. Im Übrigen hat das AFU-SG im Amtsbericht vom 17. April 2020 bezüglich des monierten Herstellers ausgeführt, es handle sich dabei um eine Q.__-Antenne (act. 8, S. 1, Akten Vorinstanz), was die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch zur Kenntnis genommen hat (act. 5, S. 21). Bei den privatrechtlichen Einsprachen im Baubewilligungsverfahren ist zwischen jener nach Art. 684 ZGB, geregelt in Art. 154 PBG, und den übrigen privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 155 PBG zu unterscheiden. Über Einsprachen nach Art. 154 PBG (und damit nach Art. 684 ZGB) wird im öffentlich-rechtlichen Verfahren entschieden (Art. 154 Abs. 2 PBG). Über die übrigen privatrechtlichen Einsprachen ist auf dem Zivilrechtsweg zu entscheiden. Eine privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB wird im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren materiell beurteilt, wenn diese während der Auflagefrist schriftlich erhoben und damit geltend gemacht wird, dass das Bauvorhaben übermässige Einwirkungen auf fremdes Eigentum bewirke (vgl. Art. 154 Abs. 1 und 2 und Art. 157 Abs. 2 PBG). Die Einsprache muss bei Einreichung einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass inhaltlich aus der Einsprache hervorgeht, dass privatrechtlich Schutz vor in der Eingabe näher zu spezifizierenden übermässigen Immissionen auf fremdes Eigentum und eine privatrechtliche Beurteilung der behaupteten Einwirkungen verlangt wird.”
“In der Folge beantragte sie mit Gesuchen vom 10. September 2019 erneut die Abbruchbewilligung für das bestehende Wohnhaus auf Grundstück Nr. 000__ sowie die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus (MFH) mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage. Innert der Auflagefrist erhoben A.__ und B.__, C.__, D.__ und E.__, F.__ und G.__, H.__ und I.__ sowie J.__ und K.__ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Die kantonale Denkmalpflege führte am 27. November 2019 zuhanden der Baukommission X.__ aus, dass durch das Bauvorhaben die Villa Y.__ als Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung betroffen sei. Das Baugesuch sei indes überarbeitet und in seiner Gestalt angepasst worden. Das nun geplante Vorhaben beeinträchtige das Schutzobjekt nicht. Eine Zustimmung im Sinn von Art. 122 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) sei somit nicht notwendig (act. G 10/8/3.5). Mit Beschlüssen vom 17. August 2020 wies der Stadtrat X.__ die öffentlich-rechtlichen Einsprachen sowie privatrechtlichen Immissionseinsprachen (Art. 684 ZGB) ab und erteilte die Abbruchbewilligung sowie die Baubewilligung für das MFH unter Bedingungen und Auflagen. Die Einsprache von D.__ und E.__ wurde insofern gutgeheissen, als die Baubewilligung mit der Auflage versehen wurde, dass die Isolation der Fenster und Wände zwischen den verglasten Loggien ("Wintergärten") und den Wohnräumen die Anforderungen an eine Aussenisolation erfüllen müssten (act. G 10/1 Beilage). Den hiergegen von A.__ und B.__, C.__, D.__ und E.__, F.__ und G.__, H.__ und I.__ sowie J.__ und K.__ - alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. HSG Liliane Kobler, St. Gallen - erhobenen Rekurs (act. G 11/1 und 11/5; Rekurs 1) hiess das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen nach Einholung eines Amtsberichtes der Denkmalpflege vom 4. Februar 2021 (act. G 11/14) und Durchführung eines Augenscheins am 19. März 2021 (act. G 11/20) mit Entscheid vom 30. September 2021 im Sinn der”
“Da die Verkehrssicherheit nicht gefährdet sei, rechtfertige sich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands. Die Voraussetzungen von Art. 24 BauR seien erfüllt, weshalb der interne Gebäudeabstand zwischen den MFH Süd und Nord auf 6 m reduziert werden dürfe. Mit dem Korrekturgesuch seien die Dachgauben und Fensterflächen verkleinert worden, womit sie sich nun gut in die Umgebung einfügten. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage halte sämtliche Vorgaben ein. Da die Erschliessung über die Y.__-strasse (Gemeindestrasse dritter Klasse) unzureichend sei, werde die Baubewilligung mit der Auflage verbunden, dass mit den Abbruch- und Bauarbeiten erst nach Rechtskraft des Teilstrassenplans für den Ausbau und die Umklassierung der Y.__-strasse in eine Gemeindestrasse zweiter Klasse begonnen werden dürfe. Aufgrund der ungenügenden Anzahl Besucherparkplätze wurde als weitere Auflage verfügt, dass in der Tiefgarage vier solche Parkplätze anzubieten seien. Die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB wies die Baukommission ab mit der Begründung, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entspreche und keine Umstände ersichtlich seien, welche übermässige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke zur Folge hätten (act. G 10/1 Beilage). Gegen diesen Beschluss erhoben A1.__ und A2.__, D1.__ und D2.__, C.__, J.__ und F.__ sowie die L.__ AG, die M.__ AG und N.__, durch Rechtsanwalt Marty am 26. Juni 2017 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen (act. G 10/1, 10/4). Das Rekursverfahren wurde in der Folge aufgrund des inzwischen eingeleiteten Teilstrassenplanverfahrens für den Ausbau der Y.__-strasse am 3. Januar 2018 sistiert (act. G 10/16). Am 12. Dezember 2018 erliess der Stadtrat X.__ den Teilstrassenplan Y.__-strasse mit Strassenprojekt, Umklassierung und Beitragsplan. Vorgesehen ist darin die Aufhebung der Y.__-strasse als Ringstrasse und ihre Neuausgestaltung als Stichstrasse mit Wendeplatz (einschliesslich Verlängerung des bestehenden Bachwegs bis zum Wendeplatz) sowie eine Einteilung als Gemeindestrasse zweiter Klasse.”
Bei unmittelbaren Einwirkungen auf das Grundstück ist vorrangig die Actio negatoria (Art. 641 Abs. 2 ZGB) anzuwenden. Art. 679 ZGB (bezogen auf Art. 684 ZGB) betrifft vorwiegend mittelbare oder indirekte Störungen; die Actio negatoria gestattet zudem unter anderem die Wiederherstellung des früheren Zustands, was Art. 679 ZGB nicht bietet.
“Per l'art. 679 CC chiunque è danneggiato o minacciato di un danno perché un proprietario trascende nell'esercizio del suo diritto di proprietà, può chiedere la cessazione della molestia o un provvedimento contro il danno temuto e il risarcimento del danno. Tale norma riguarda essenzialmente le turbative indirette, purché configurino un eccesso pregiudizievole nel senso dell'art. 684 CC. Si reputano tali, ed esempio, emissioni di fumo o di fuliggine, emanazioni moleste, come pure rumori o scuotimenti suscettibili di provocare danni e non giustificati dalla situazione, dalla destinazione dei fondi o dall'uso locale. In concreto, tuttavia, la turbativa invocata dall'attrice si è verificata sulla particella n. 3136 e costituisce pertanto un'ingerenza diretta sul fondo. In tal caso entra in considerazione l'azione negatoria dall'art. 641 cpv. 2 CC. Tale norma oltre a permettere al proprietario di ottenere la cessazione di una turbativa pregiudizievole per il suo diritto di proprietà consente anche di esigere il ripristino dello stato anteriore, ciò che non è il caso dell'azione dell'art. 679 CC (RtiD I-2019 pag. 532 consid. 3a con riferimenti). L'azione negatoria può essere promossa contro qualsiasi autore della turbativa fintanto che questa perdura (Steinauer, Les droits réels, vol. I, 6ª edizione, pag. 407 n. 1421 e pag.”
Bei einem direkten Eingriff in das Nachbargrundstück (z. B. bauliche Eingriffe) ist in der Regel die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB einschlägig. Bei indirekten Immissionen kommt hingegen eine Klage nach Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB in Betracht.
“Vorliegend wirkt sich der beanstandete Einbau der Bodenbeläge ausschliesslich im Verhältnis zwischen der betreffenden Stockwerkeinheit und der Stockwerkeinheit der Beschwerdeführer aus. Gemeinschaftliche Interessen sind nicht betroffen. Als unmittelbar betroffene Eigentümer haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, gegen störende Immissionen nach Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB vorzugehen. Im Rahmen einer Immissionsklage ist die fragliche Reglementsbestimmung insofern von Bedeutung, als sich nach ihr beurteilt, ob eine übermässige Einwirkung vorliegt (vgl. Urteil 5A_127/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1.2). Ob das Beweisrisiko im Rahmen einer Klage aufgrund von Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB - wie die Beschwerdeführer vorbringen - sehr hoch ist, kann offen gelassen werden. Jedenfalls steht ihnen ein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung, um gegen durch den Einbau der neuen Bodenbeläge verursachte Störungen ihres Eigentums vorzugehen. Dass keine gemeinschaftlichen Interessen betroffen sind, ist ein sachlicher Grund für den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft, auf die beantragten Vorkehren zu verzichten. Unter diesen Umständen verletzt der Verzicht auf die zur Durchsetzung der fraglichen Reglementsbestimmung beantragten Vorkehren weder das Gesetz noch die Gemeinschaftsordnung. Insbesondere erscheint er weder als rechtsmissbräuchlich noch wird eine Ungleichbehandlung der Stockwerkeigentümer geltend gemacht (vgl.”
“Per l'art. 679 CC chiunque è danneggiato o minacciato di un danno perché un proprietario trascende nell'esercizio del suo diritto di proprietà, può chiedere la cessazione della molestia o un provvedimento contro il danno temuto e il risarcimento del danno. Tale norma riguarda essenzialmente le turbative indirette, purché configurino un eccesso pregiudizievole nel senso dell'art. 684 CC. Si reputano tali, ed esempio, emissioni di fumo o di fuliggine, emanazioni moleste, come pure rumori o scuotimenti suscettibili di provocare danni e non giustificati dalla situazione, dalla destinazione dei fondi o dall'uso locale. In concreto, tuttavia, la turbativa invocata dall'attrice si è verificata sulla particella n. 3136 e costituisce pertanto un'ingerenza diretta sul fondo. In tal caso entra in considerazione l'azione negatoria dall'art. 641 cpv. 2 CC. Tale norma oltre a permettere al proprietario di ottenere la cessazione di una turbativa pregiudizievole per il suo diritto di proprietà consente anche di esigere il ripristino dello stato anteriore, ciò che non è il caso dell'azione dell'art. 679 CC (RtiD I-2019 pag. 532 consid. 3a con riferimenti). L'azione negatoria può essere promossa contro qualsiasi autore della turbativa fintanto che questa perdura (Steinauer, Les droits réels, vol. I, 6ª edizione, pag. 407 n. 1421 e pag.”
“Nach der Praxis des Bundesgerichts darf sich das Gericht grundsätzlich nicht auf ein einzelnes der genannten Kriterien versteifen, sondern hat alle Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage anerkennt es allerdings, dass vorab auf einzelne Kriterien abgestellt werden kann. Das Bundesgericht selbst stellt in den bei ihm gegenstandslos gewordenen Verfahren bezüglich der Kostenauflage in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang ab. Es geht aber nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den gerügten drohenden Beschädigungen beziehungsweise Beeinträchtigungen als Folge der geplanten Baute um einen direkten Eingriff in ein benachbartes Grundstück handelt, welcher mittels zivilrechtlicher Eigentumsfreiheitsklage geltend zu machen ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat entschieden, dass es sich bei der Rüge der übermässigen Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB um eine auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage handle, was von Bundesrecht wegen eine streitige Zivilsache darstelle. Deshalb sei der Kanton nicht mehr befugt, dafür in § 104 PBG eine eigene Verfahrensordnung aufzustellen, weshalb diese Bestimmung als bundesrechtswidrig zu betrachten sei. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die Klagegründe im Rekursverfahren hätten vorgebracht und das gegenstandslos gewordene zivilrechtliche Klageverfahren dadurch hätte vermieden werden können. Sämtliche privatrechtlichen Einsprachegründe waren unbestritten im zivilrechtlichen Klageverfahren geltend zu machen. Die Erfolgsaussichten der Klage können mangels Klageantwort nur schlecht abgeschätzt werden. Immerhin ist anzuführen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten drohenden Beschädigungen beziehungsweise Beeinträchtigungen des (bestehenden) Gebäudes aufgrund des bestehenden Zusammenbaus bei summarischer Betrachtung und gestützt auf die vorliegenden Akten durchaus plausibel sind.”
Gehen die von einer Nutzung oder baulichen Anlage ausgehenden Immissionen so weit, dass der nach Art. 684 ZGB zu gewährleistende Mindestschutz nicht mehr gegeben wäre, kann dies Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche begründen; in geeigneten Fällen sind durch den Zivilrichter auch Verbote oder Änderungen der bereits administrativ bewilligten Anlage denkbar.
“En résumé, outre le cas où la décision administrative est nulle, le juge civil peut faire interdire ou modifier une construction, même autorisée par décision administrative, si les immissions que cette construction cause sont si graves que la protection minimale fondée sur l'art. 684 CC ne serait sinon plus garantie (ATF 138 III 49 consid. 4.4.4). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Statuant selon les règles du droit et de l'équité, le juge doit procéder à une pesée des intérêts en présence, en se référant à la sensibilité d'une personne raisonnable qui se trouverait dans la même situation. Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5). Ainsi, le Tribunal fédéral a donné un exemple positif : si le voisin est empêché de surélever son bâtiment sur une largeur de 2,5 mètres, l'atteinte est intolérable selon l'art. 684 CC. Il donne également un exemple négatif : si le voisin perd de l'intimité du fait que l'on peut voir dans son bâtiment depuis les fenêtres de l'immeuble contigu ou s'il y a un risque que les habitants de cet immeuble viennent se promener sur son toit, il n'y a pas d'atteinte grave au sens de l'art. 684 CC (ATF 138 III 49 consid. 4.5.2). Il appartient en effet au voisin de prendre, s'il l'estime nécessaire, les mesures appropriées pour éviter ces inconvénients. 2.5. L'appelante se réfère à l'art. 679 al. 2 CC, tel qu'entré en vigueur le 1er janvier 2012, et soutient que l'examen déjà restrictif qui ressort de l'ATF 138 III 46 aurait été complétement supprimé de par cette révision. La disposition dont il est question prévoit que lorsqu'une construction ou une installation prive l'immeuble voisin de certaines de ses qualités, le propriétaire ne peut être actionné que si les dispositions régissant la construction ou l'installation en vigueur lors de leur édification n'ont pas été respectées (al.”
“Il résulte de ce qui précède qu'en matière de constructions, la force expansive du droit public cantonal, d'une part, et les restrictions mises au pouvoir d'examen du juge civil qui, sauf nullité, ne peut revoir les décisions administratives entrées en force, d'autre part, rendent pratiquement sans objet la protection de droit civil contre les immissions de l'art. 684 CC. Néanmoins, même lorsqu'une construction est définitivement autorisée par le droit administratif, l'application de l'art. 684 CC n'est pas totalement exclue (ATF 138 III 49 consid. 4.4.4 et 4.4.6; arrêt TF 5A_285/2011 du 14 novembre 2011 consid. 3.2). En effet, les règles de droit formel ou matériel décrétées par le droit public cantonal peuvent se révéler insuffisantes pour protéger les voisins de manière adéquate. Dans de telles situations, la protection accordée par le droit civil fédéral conserve sa valeur comme garantie minimale. En résumé, outre le cas où la décision administrative est nulle, le juge civil peut faire interdire ou modifier une construction, même autorisée par décision administrative, si les immissions que cette construction cause sont si graves que la protection minimale fondée sur l'art. 684 CC ne serait sinon plus garantie (ATF 138 III 49 consid. 4.4.4). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Statuant selon les règles du droit et de l'équité, le juge doit procéder à une pesée des intérêts en présence, en se référant à la sensibilité d'une personne raisonnable qui se trouverait dans la même situation. Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5). Ainsi, le Tribunal fédéral a donné un exemple positif : si le voisin est empêché de surélever son bâtiment sur une largeur de 2,5 mètres, l'atteinte est intolérable selon l'art. 684 CC. Il donne également un exemple négatif : si le voisin perd de l'intimité du fait que l'on peut voir dans son bâtiment depuis les fenêtres de l'immeuble contigu ou s'il y a un risque que les habitants de cet immeuble viennent se promener sur son toit, il n'y a pas d'atteinte grave au sens de l'art.”
Liegen unklare tatsächliche Verhältnisse vor, hat die Vorinstanz ein beantragtes Gutachten einzuholen, soweit sich aus den vorliegenden Beweismitteln die Übermässigkeit der behaupteten Immissionen nicht bereits sicher ausschliessen lässt. Ein Gutachten dient der Feststellung von Tatsachen; die rechtliche Wertung, namentlich die Beurteilung der Übermässigkeit gemäss Art. 684 ZGB, obliegt allein der rechtsanwendenden Behörde.
“Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Vorinstanz mit beiden Begründungslinien Bundesrecht verletzt. So wirft sie den Beschwerdeführern einerseits grundlos vor, in Bezug auf die Übermässigkeit der behaupteten Immissionen ihre Behauptungs- bzw. Substanziierungslast nicht erfüllt zu haben. Zum anderen hat sie zu Unrecht das beantragte Gutachten nicht eingeholt, um den Kausalitätsnachweis zu erbringen. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist daher aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Sie wird die Voraussetzungen von Art. 684 ZGB (insbesondere Übermässigkeit, Kausalzusammenhang) materiell prüfen müssen. Eine Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit den von beiden Parteien im Zusammenhang mit der materiellen Prüfung von Art. 684 ZGB getätigten Ausführungen erübrigt sich. Die Vorinstanz wird zudem darüber zu befinden haben, ob das Gutachten auch zur Frage der Übermässigkeit - bzw. zur Feststellung von Tatsachen, die den Schluss auf Übermässigkeit erlauben, denn ein Gutachten kann keine Rechtsfragen beantworten; dies obliegt allein der rechtsanwendenden Behörde (Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3.3.1) - beantragt wurde. Hierzu hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht geäussert. Nur wenn dies nicht der Fall sein und die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden und abgenommenen Beweismittel zum Schluss kommen sollte, es liege keine Übermässigkeit der behaupteten Immissionen vor, könnte sie auf die Abnahme eines Gutachtens zum Nachweis des Kausalzusammenhangs verzichten.”
“Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Vorinstanz mit beiden Begründungslinien Bundesrecht verletzt. So wirft sie den Beschwerdeführern einerseits grundlos vor, in Bezug auf die Übermässigkeit der behaupteten Immissionen ihre Behauptungs- bzw. Substanziierungslast nicht erfüllt zu haben. Zum anderen hat sie zu Unrecht das beantragte Gutachten nicht eingeholt, um den Kausalitätsnachweis zu erbringen. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist daher aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Sie wird die Voraussetzungen von Art. 684 ZGB (insbesondere Übermässigkeit, Kausalzusammenhang) materiell prüfen müssen. Eine Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit den von beiden Parteien im Zusammenhang mit der materiellen Prüfung von Art. 684 ZGB getätigten Ausführungen erübrigt sich. Die Vorinstanz wird zudem darüber zu befinden haben, ob das Gutachten auch zur Frage der Übermässigkeit - bzw. zur Feststellung von Tatsachen, die den Schluss auf Übermässigkeit erlauben, denn ein Gutachten kann keine Rechtsfragen beantworten; dies obliegt allein der rechtsanwendenden Behörde (Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3.3.1) - beantragt wurde. Hierzu hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht geäussert. Nur wenn dies nicht der Fall sein und die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden und abgenommenen Beweismittel zum Schluss kommen sollte, es liege keine Übermässigkeit der behaupteten Immissionen vor, könnte sie auf die Abnahme eines Gutachtens zum Nachweis des Kausalzusammenhangs verzichten. Die Vorinstanz wird ausserdem neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben, weswegen - antragsgemäss - auch Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind.”
Ob Übermässigkeit vorliegt, richtet sich nach der Intensität der Einwirkungen, die nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Das Gericht hat die entgegenstehenden Interessen abzuwägen und dabei den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen. Nicht nur schädigende, sondern auch bloss lästige Einwirkungen können als übermässig i.S.v. Art. 684 Abs. 1 ZGB gelten.
“Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten sind gemäss Absatz 2 der zitierten Norm insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten sind nicht nur schadensverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E.”
“Selon l'art. 684 al. 1 CC, le propriétaire est tenu, dans l'exercice de son droit, spécialement dans ses travaux d'exploitation industrielle, de s'abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin. Sont en particulier interdits la pollution de l'air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d'ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excèdent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d'après l'usage local, la situation et la nature des immeubles (art. 684 al. 2 CC). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Le juge doit procéder à une pesée impartiale des intérêts en présence et doit se fonder à cet égard sur la sensibilité d'un sujet de droit ordinaire se trouvant dans la situation considérée. Statuant selon les règles du droit et de l'équité (art. 4 CC), le juge ne doit pas examiner seulement la situation et la nature de l'immeuble, mais aussi l'usage local, comme le prévoit expressément l'art.”
“Diese Anforderungen an die Behauptungs- und Substanziierungslast sind, insbesondere im Zusammenhang mit einem Ermessensentscheid, überspannt, was die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen: Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer hätten behaupten müssen, von den Stechmücken gestochen zu werden. Dieser Aspekt mag in die im Rahmen der Prüfung von Art. 684 ZGB notwendige Interessenabwägung (siehe E. 3.1) zwar mit einfliessen, kann aber angesichts der Tatsache, dass auch bloss lästige Einwirkungen als übermässig im Sinn von Art. 684 Abs. 1 ZGB qualifizieren können, nicht dazu führen, dass gar keine materielle Prüfung von Art. 684 Abs. 1 ZGB erfolgt. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren sodann unter anderem ausgeführt, sobald die Temperatur 10°C übersteige, würden praktisch jeden Abend ab bzw. kurz vor der Dämmerungszeit (enorme) Stechmückenschwärme auftreten. Zu dieser Behauptung offerierten sie Videoaufnahmen, die für die Jahre 2017 bis 2019 das Aufkommen enormer Stechmückenschwärme belegen würden, wobei es sich nicht mehr um ein übliches Aufkommen von Stechmücken handle. Damit haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Tatsachen behauptet, die zur Beurteilung der (Rechts-) Frage (vgl. Urteil 5P.295/1999 vom 6. Oktober 1999 E. 4a), ob es sich um "übermässige" Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB handelt, die Grundlage bilden. Dies scheint auch die Vorinstanz nicht zu bezweifeln, wirft sie den Beschwerdeführern (in diesem Zusammenhang) doch lediglich eine ungenügende Substanziierung vor. Die Behauptungen sind jedenfalls insofern genügend substanziiert, als daraus hervorgeht, wann bzw.”
Gerichtliche Entscheide können auf einer vom Gericht angeordneten Expertise beruhen und in konkreten Anordnungen münden (hier: nächtliche Beschränkung der Verwendung von Kuhglocken). Parteien steht es insoweit offen, eine Ergänzungs- oder Gegenexpertise zu beantragen, wie der angeführten Rechtssache zu entnehmen ist.
“________ ont déclaré contester les conclusions de l’expert, sans toutefois requérir de complément d’expertise ou de contre-expertise. 4. Par décision finale du 14 janvier 2021, dont les considérants écrits ont été adressés le 12 février 2021 pour notification aux parties, le premier juge a notamment ordonné à E.S.________ et F.S.________, sous la menace de la peine d’amende prévue à l’art. 292 CP en cas d’insoumission à une décision de l’autorité, de ne pas munir de cloches ou de tout autre objet sonore les bovins paissant sur leur parcelle, du 1er mai au 31 octobre entre 22 heures et 7 heures, ou de clôturer leur parcelle à leurs frais de façon à ce qu’aucun bovin ne puisse s’approcher à moins de 120 mètres des façades du bâtiment sis sur la parcelle n° [...] de la Commune d’[...] du 1er mai au 31 octobre entre 22 heures et 7 heures (II). En droit, le premier juge a retenu, en se référant à l’expertise judiciaire ordonnée en cours d’instance, que le son des cloches des vaches appartenant à E.S.________ et F.S.________ constituait une immission excessive au sens de l’art. 684 CC sur le fonds de H.________ et de G.________ en période nocturne, lorsque la fenêtre de la chambre à coucher de ceux-ci était ouverte. Relevant qu’E.S.________ et F.S.________ n’avaient ni allégué ni rendu vraisemblable qu’il était nécessaire que leurs vaches soient munies de cloches, le premier juge a considéré que la balance des intérêts en présence penchait en faveur de H.________ et G.________, concrètement gênés par le bruit de sonnailles ne répondant à aucun intérêt dûment démontré. Il se justifiait ainsi de prendre des mesures propres à supprimer les immissions précitées de 22 heures à 7 heures, entre le 1er mai et le 31 octobre, l’ouverture nocturne des fenêtres n’étant pas nécessaire en-dehors des périodes de chaleur. 5. 5.1 Par acte du 15 mars 2021, E.S.________ et F.S.________ (ci‑après également : les intimés) ont interjeté appel contre la décision précitée en concluant, avec suite de frais et dépens, principalement à sa réforme, en ce sens que les conclusions prises par H.________ et G.”
Psychische bzw. ideelle Immissionen (z. B. Angst, Ekel, schlechtere Verkäuflichkeit/Vermietbarkeit) sind als mögliche Folge von Mobilfunkanlagen anerkannt und können neben technischen Immissionen zivilrechtlich (Art. 684 ZGB) von Bedeutung sein. Solche Effekte können auch bei umweltrechtlich konformen Anlagen auftreten. Für die Frage, ob eine Einwirkung übermässig ist, ist die Intensität objektiv zu prüfen; massgeblich ist dabei das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in derselben Situation.
“684 ZGB vereinbar sei Die Auswirkungen seien in verschiedener Hinsicht übermässig: Strahlung, psychologische Auswirkungen, schwerere Verkäuflichkeit/Vermietbarkeit usw. (act. G 5, G 17, G 23). Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Unvereinbarkeit des Baugesuchs mit dem Vorsorgeprinzip betrifft (act. G 17 S. 5), ist auf den in E. 3.1 bereits erwähnten Umstand zu verweisen, wonach das Verordnungsrecht (NISV) die vorsorgliche Emissionsbegrenzung grundsätzlich abschliessend regelt, so dass nicht gestützt auf den in Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgegrundsatz eine noch weitergehende Begrenzung verlangt werden kann. Im Weiteren können Mobilfunkantennen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bewirken, dass Liegenschaften schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologische Auswirkungen werden als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (BGE 133 II 321 E. 4.3.4). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger (d.h. übermässiger) Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Die beurteilende Instanz hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei sie den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen. Es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 127 III 223 E.”
“Was den Einwand der Beschwerdeführerin betreffend schwerere Verkäuflichkeit/Vermietbarkeit einer Liegenschaft mit Antennennachbarschaft betrifft, kann - ausgehend vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen in derselben Situation - nicht als dargetan gelten, dass diese Person einer Liegenschaft aufgrund der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage effektiv eine Wertminderung zumisst. Obwohl der Umstand, dass der Anblick von Mobilfunkanlagen - zu Recht oder zu Unrecht - bei Anwohnern als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden wird, gemäss Bundesgericht als gerichtsnotorisch betrachtet werden darf (BGE 138 II 173 E. 7.4.3), erlaubt er für sich allein keine generalisierte Aussage zum Empfinden eines Durchschnittsmenschen in derselben Situation. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (Mobilfunkantenne in der Nachbarschaft) und behaupteter Wirkung (Preisminderung) kann angesichts der Vielschichtigkeit der Faktoren für das Zustandekommen von Liegenschaftspreisen nicht als bewiesen gelten (VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 E. 4.2.5). Unter den gegebenen Umständen lässt sich der Schluss der Vorinstanz, wonach keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB vorliegen würden, indem die Anlage die bau- und umweltrechtlichen Vorschriften erfülle und das allgemein hinzunehmende Mass an Unbehagen nicht überschritten werde, nicht beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich als Rechtsmittelinstanz darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Dies bedeutet, dass es in einen Verwaltungsentscheid nur eingreifen darf, wenn Rechtsnormen und -grundsätze verletzt werden. Soweit die Behörden ihr Ermessen - wie vorliegend - pflichtgemäss ausgeübt haben, ist dem Verwaltungsgericht eine Kontrolle verwehrt. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.”
Das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung ist vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen und unter umfassender Würdigung aller ins Gewicht fallenden Umstände zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung der gegeneinander stehenden Grundeigentümerinteressen vorzunehmen. Die Anordnung der gebotenen Vorkehren erfolgt ebenfalls nach richterlichem Ermessen.
“Zu klären bleibt damit noch die Frage, ob die festgestellten Einwirkungen als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB zu betrachten sind. Das Vorliegen des Übermasses ist vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen und unter umfassender Würdigung der individuell konkreten Interessenlage zu beurteilen (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 9). Zu berücksichtigen sind über die in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnte Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch hinaus sämtliche ins Gewicht fallenden Umstände. Es ist eine Abwägung der gegenläufigen Grundeigentümerinteressen nach objektivem Massstab vorzunehmen, wobei grundsätzlich vom Empfinden des sich in der gleichen Situation befindlichen normalen Durchschnittsmenschen auszugehen ist, ohne dass subjektive Momente vollständig auszuklammern wären (BGE 126 III 223 E. 4.a; BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 8 ff. mit Hinweisen). Die Anordnung der gebotenen Vorkehren hat sodann ebenfalls nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (BGE 126 III 223 E. 4.a; BGE 101 II 248 E. 3).”
Für die Festlegung des Streitwerts in Verfahren nach Art. 684 ZGB ist zu schätzen, um welchen Betrag das von den Immissionen betroffene Grundstück an Wert zunehmen würde oder um welchen Betrag das Immissionen verursachende Grundstück an Wert abnehmen würde, falls die behaupteten Immissionen beseitigt werden. Massgeblich ist der jeweils höhere dieser beiden Beträge.
“Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 ZPO). Beim Schutz vor übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteil BGer 5A_889/2017 vom 20. April 2018 E. 1). Für die Bestimmung des Streitwerts ist der Wert zu schätzen, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die behauptete Immission beseitigt wird, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (Urteil BGer 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.4 m.H.). Vorliegend bezifferte die Vorinstanz den Streitwert auf CHF 100'000.-, was von den Berufungsklägern bestritten wird. Allerdings führen sie in ihrer Berufung selbst aus, dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- erreicht ist, was nicht offensichtlich unrichtig ist. Dies gilt somit entgegen der Ansicht der Berufungskläger auch für die Berufung der Berufungsbeklagten. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist demnach erreicht. Hingegen ist nicht klar, ob auch diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art.”
“Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 ZPO). Beim Schutz vor übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteil BGer 5A_889/2017 vom 20. April 2018 E. 1). Für die Bestimmung des Streitwerts ist der Wert zu schätzen, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die behauptete Immission beseitigt wird, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (Urteil BGer 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.4 m.H.). Vorliegend sind die Berufungskläger der Ansicht, dass der Wert ihres Grundstücks aufgrund der fraglichen Lärmbelästigung um mehr als CHF 10'000.- reduziert ist, was von den Berufungsbeklagten nicht bestritten wird. Diese Angabe kann auch nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, womit davon auszugehen ist, dass der Streitwert von CHF 10'000.- für die Berufung erreicht ist. Hingegen ist nicht klar, ob die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG).”
Der Bau einer Mobilfunkanlage kann zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 684 ZGB berühren. In den zitierten Fällen wurden privatrechtliche Immissionseinsprachen im öffentlich-rechtlichen Verfahren abgewiesen bzw. nicht materiell geprüft und die Eingeschriebenen darauf verwiesen, ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
“Gallen gelangte nach einer Überprüfung der Baugesuchsunterlagen zur Ansicht, sofern im Umkreis von 139 m keine weitere Mobilfunkanlage aus einem engen räumlichen Zusammenhang sende und der Situationsplan innerhalb dieses Kreises den aktuellen Stand der Überbauung wiedergebe, seien die Bestimmungen der NISV erfüllt. Der Radius für den Umkreis der Einspracheberechtigten betrage 929 m (Schreiben vom 5. April 2022, act. 15.5.I.5). Innert der Auflagefrist vom 29. April bis 12. Mai 2022 (siehe hierzu act. 15.5.I.3) erhoben u.a. A.___, B.___, C.___, D.___, E.__, F.__, G.__, H.__, I.__, J.__, K.__, L.__, M.__, N.__, O.__, P.__, Q.__, R.__, S.__, T.__, U.__ und V.__ am 10. bzw. 11. Mai 2022 Einsprache (act. 15.5.II.15 ff.). Hierzu nahm die Swisscom am 15. Juni 2022 Stellung und beantragte, die Einsprachen seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 15.5.II.9). An der Sitzung vom 7. September 2022 (Protokoll vom 13. September 2022) wies die Baukommission der politischen Gemeinde Z.__ die öffentlich-rechtlichen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Die privatrechtlichen Immissionseinsprachen nach Art. 684 ZGB wurden ebenfalls abgewiesen. Soweit die Einsprachen privatrechtlichen Charakter hatten, wurde den Einsprache Führenden zur Einleitung eines Verfahrens auf dem Zivilrechtsweg eine Frist gesetzt. Die Baubewilligung für das Bauvorhaben der Swisscom wurde erteilt und mit folgenden Auflagen verbunden: «Die Anlage muss nach den Vorgaben des in den Erwägungen beschriebenen Qualitätssicherungssystems betrieben werden. Die Baugesuchstellerin wird verpflichtet, bei den OMEN Nrn. 2, 3, 4 und 5 (gemäss Standortdatenblatt vom 5. November 2021) sowie bei der Liegenschaft Nr. 0002_, unüberbaute Parzelle, unmittelbar nach Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage eine Abnahmemessung durchzuführen und den Bericht über die Resultate der Abnahmemessungen unaufgefordert dem Bausekretariat Z.__ zu übermitteln» (act. 15.5.II.1). Gegen den Beschluss der Baukommission der politischen Gemeinde Z.__ vom 7. September 2022 erhoben u.a. A.___, B.___, C.___, D.___, E.__, F.__, G.__, H.__, I.__, J.__, K.__, L.__, M.__, N.”
“1 PBG) zur Folge habe, sondern berief sich auf eine als Folge des Bauvorhabens resultierende Wertminderung ihres Baurechts. Diese findet indes ihre Rechtsgrundlage in Art. 679 ZGB, welcher nach dem kantonalen Recht jedoch nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren beurteilt wird und entsprechend zu Recht bereits im Einspracheverfahren auf den Zivilweg verwiesen wurde. Die Anforderungen an Antrag und Begründung einer privatrechtlichen Einsprache nach Art. 154 PBG erfüllte die Eingabe der damaligen Einsprecherin folglich offensichtlich nicht. Entsprechend lässt es sich auch nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den Rekurs mit der Begründung, übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB seien erstmals im Rekursverfahren und damit verspätet erhoben worden, nicht eingetreten ist. Im Einspracheverfahren wurde zwar, anders als dies die Vorinstanz ausführt (E. 1.4.2), eine privatrechtliche Einsprache (de facto im Sinne von Art. 155 PBG) erhoben, aber eben keine privatrechtliche Einsprache im Sinne von Art. 684 ZGB. Dass die Beschwerdebeteiligte die Geltendmachung der im Zentrum stehenden Wertverminderung im Sinne von Art. 155 Abs. 2 PBG auf den Zivilrechtsweg verwiesen hatte, wurde von der Vorinstanz richtigerweise nicht beanstandet. Sodann besteht ein Grund, die Angelegenheit zur Prüfung der zivilrechtlichen Ansprüche nach Art. 684 ZGB an die Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen insofern nicht, als die Beschwerdeführerin nach wie vor die Möglichkeit hat, ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht einzuklagen. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zuerst eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts von 5 V/m bei bestimmungsgemässer Nutzung der Anlage geltend. Immissionsgrenzwerte sollen für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Der Immissionsgrenzwert ist an allen Orten, und somit auch an jenen des kurzfristigen Aufenthalts (OKA), einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Der Anlagegrenzwert ist demgegenüber nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) – sprich in Gebäuden und an Orten, wo sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten oder im Bereich von Kinderspielplätzen (Art.”
“Oktober 2017 (nGS 2017-049) in Kraft getretenen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) ist somit das PBG anwendbar, soweit es unmittelbar gilt oder der kommunale Rahmennutzungsplan entsprechend revidiert worden ist. Ansonsten ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen (vgl. dazu VerwGE B 2020/243 vom 30. August 2021 E. 2 mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten betreffend ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Nachbargrundstück betrifft grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin im Sinn der erwähnten Norm, der im Lichte des Schutzbereichs von Art. 684 ZGB betrachtet durch das Bauvorhaben tangiert wird. Die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Pflicht zur Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut. Ausnahmen, die einen Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können (vgl. beispielsweise BGE 147 I 153 E. 3.5.1; BGer 1C_503/2020 vom 23. September 2021 E. 2.2; BGer 4A.9/2006 vom 18. Juli 2006, in BGE 132 III 668 nicht veröffentlichte E. 1.1 mit Hinweisen). Der Antrag nach einer persönlichen Anhörung durch das Gericht (act. 5, S. 5) ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben zu allen sich stellenden Fragen umfassend äussern konnte. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (act.”
Im öffentlich-rechtlichen Verfahren sind rein behauptete privatrechtliche Wertminderungen regelmässig nicht ausreichend. Wer auf Art. 684 ZGB gestützte Ansprüche geltend machen will, muss konkrete übermässige Immissionen darlegen; bloss auf eine drohende Wertminderung gestützte Einwände können auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
“Ekel, Abscheu oder Angst erwecken) Natur sein. Eine (befürchtete) Wertverminderung ist möglicherweise eine Folge einer Immission; an sich handelt es sich bei einer Wertverminderung aber noch um keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB. In der Eingabe an die Beschwerdebeteiligte vom 30. August 2019 (act. 9, Akten Beschwerdebeteiligte) machte die Beschwerdeführerin eine drohende Wertverminderung ihres Baurechts geltend. Sie bezeichnete diesen Umstand als wesentlichen privatrechtlichen Aspekt, der zu berücksichtigen sei bzw. welcher zur Abweisung des Baugesuchs zu führen habe. Die finanziellen Einbussen seien aufgrund der Montage einer 5G-Antenne auf dem Nachbargebäude fatal und der ihr angesetzte Baurechtszins nicht mehr gerechtfertigt. Die Beschwerdebeteiligte verwies die privatrechtliche Einsprache betreffend die Wertverminderung ihres Grundstücks aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur auf den Zivilrechtsweg. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs im Punkt der Immissionseinsprache nach Art. 684 ZGB nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren weder privatrechtliche Einsprache erhoben noch sonst übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB geltend gemacht habe. Daran ändere nichts, dass sie im Einspracheverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Sie habe im Einspracheverfahren einzig die Berücksichtigung einer Wertverminderung ihres Baurechts begehrt, weil die Antenne ihrer Ansicht nach zu finanziellen Einbussen führen würde und der heutige Baurechtszins somit nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Beschwerdebeteiligte habe daraus schliessen dürfen, dass damit einzig ein Schaden nach Art. 679 ZGB geltend gemacht worden sei, der wiederum nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren von der Baubehörde zu beurteilen sei. In der Einsprache vom 30. August 2019 bei der Beschwerdebeteiligten stand eine drohende Wertverminderung des Baurechts der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin legte darin nicht dar, welche übermässigen Immissionen i.”
In der Praxis wird bei Einwendungen nach Art. 684 ZGB häufig eine Interessenabwägung zwischen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und nachbarlichen Interessen vorgenommen. Die Rechtsprechung stellt in der Regel darauf ab, dass ein Bauvorhaben, das den massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, grundsätzlich keine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB darstellt. Öffentlich-rechtliche Bewilligungen sind indessen nicht uneingeschränkt ausschlaggebend: Insbesondere kann bei Erteilung von Ausnahmebewilligungen die zivilrechtliche Prüfung der Übermässigkeit weiterhin erfolgen, weil eine Ausnahmebewilligung bedeuten kann, dass die nachbarlichen Interessen nicht vollumfänglich berücksichtigt wurden.
“Letztlich steht zudem nicht fest, dass die Visiere tatsächlich falsch gestellt wurden; dies kann indessen offengelassen werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführern dadurch ein Nachteil entstanden sein soll. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB rügten, indem der geplante Neubau zu Schattenwurf auf Garten und Haus sowie zum Entzug von Sonnenlicht führe. Die Beschwerdebeteiligte führte aus, das Bauvorhaben halte die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften ein. Der durch ein den Regelbauvorschriften entsprechendes Bauprojekt entstehende Schattenwurf, Sonnenlichtentzug und Wertverlust seien zu dulden. Ein Ausnahmefall liege diesbezüglich nicht vor und werde auch nicht geltend gemacht. Desgleichen seien Lärmimmissionen von zusätzlichen Bewohnern im Quartier zu dulden (act. 3.3, S. 7 f). Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmend, wonach in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht vorliegt, wenn eine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint wird, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und es sich dabei um Vorschriften handelt, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (BGE 129 II 161 E. 2.6 mit Hinweisen). Was die nicht näher begründete Rüge der mangelhaften Sicherheit der Zufahrt angeht, wurde diese von der Baubewilligungsbehörde unter Verfügung der Sichtzonen ordnungsgemäss geprüft und für ausreichend befunden. Die Hauszufahrt von der G.__-strasse her ist über 6 m breit und die Sicht unter Berücksichtigung der Sichtzonen in beide Richtungen ausreichend vorhanden. Sie erfolgt recht-, und nicht spitzwinklig, wie von den Beschwerdeführern behauptet. Der Zugang zum "R.__-park" befindet sich zudem nicht unmittelbar gegenüber der geplanten Zufahrt zum neuen Haus, sondern rund 15 m östlich davon. In der G.__-strasse gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.”
“Die beurteilende Instanz hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei sie den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Übermässig und folglich verboten sind ideelle Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Die Immission soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet. Art. 684 ZGB verschafft indes keinen Anspruch, dass in einem Einfamilienhausquartier den Nachbarn die Einsicht auf Sitzplätze und Gärten verunmöglicht wird. Eine durch rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde bewilligte Baute verursacht in der Regel keine übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB. Öffentlich-rechtliche Bewilligungen sind dann nicht mehr allein massgebend für die Beurteilung der übermässigkeit, wenn die Behörde per Ausnahmebewilligung ein Abweichen von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gewährt und womöglich die Interessen der Nachbarn nicht umfassend berücksichtigt (vgl. dazu VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 E. 3.1; VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 5.3; VerwGE B 2018/189 vom 21. November 2018 E. 6.1 je mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung der Aussicht von den Grundstücken der Beschwerdeführer, der Schattenwurf des MFH auf die umliegenden Grundstücke, der durch dessen Bau verursachte Mehrverkehr auf dem Y.__-weg sowie ein allfälliges Unbehagen der Beschwerdeführer aufgrund der Nutzung des Attikageschosses kann – wie dargelegt – nicht auf Verletzungen des öffentlichen Baurechts oder auf Ausnahmebewilligungen zurückgeführt werden. Diese Einwirkungen erscheinen deshalb mit der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke der Beschwerdeführer gerechtfertigt.”
“Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Abweisung des Baugesuchs beantragt wird (Devolutiveffekt, vgl. BGer 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4). Die erstinstanzlichen Beschlüsse der Beschwerdebeteiligten datieren vom 12. August 2019 und 17. Februar 2020 und ergingen nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017. Auf das strittige Bauvorhaben ist somit das PBG grundsätzlich anwendbar, soweit dessen Bestimmungen im vorliegenden Zusammenhang überhaupt zum Tragen kommen. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten betreffend ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die normgerechte Erstellung von Bauten und Anlagen auf dem Nachbargrundstück und daraus gegebenenfalls resultierende übermässige Einwirkungen auf ihr Grundstück (Art. 684 ZGB) betreffen einen zivilrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführer im Sinn der erwähnten Norm. Der konventionsrechtliche Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung ist grundsätzlich vor der ersten Instanz zu gewähren. Wenn eine untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, ist dem Anspruch in aller Regel genüge getan, und die Rechtsmittelinstanz kann darauf verzichten, namentlich wenn sie ohne eigene Beweismassnahmen aufgrund der Akten entscheidet (BGer 5D_141/2014 vom 22. Januar 2015, E. 5.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf den Antrag einer persönlichen Anhörung durch das Gericht (act. G 5 S. 6) ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer in ihren schriftlichen Eingaben umfassend äussern konnten, weshalb dieser Antrag abzulehnen ist. Sie beantragen indes auch eine öffentliche mündliche Verhandlung im vorstehend erwähnten Sinn (act. G 5 S. 6). Aufgrund der Gegebenheiten (keine Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung bzw. eines Augenscheins im vorinstanzlichen Verfahren; act.”
Beim privatrechtlichen Immissionsschutz nach Art. 684 Abs. 2 ZGB können öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. Bau- und Zonenvorschriften, Lärm- oder Luftreinhaltungsnormen) sachgerecht in die Zumutbarkeitsabwägung einbezogen werden. Die rechtsanwendenden Behörden haben dabei auf eine widerspruchsfreie Anwendung und, wo sachgerecht, auf eine Harmonisierung der verschiedenen Rechtsordnungen hinzuwirken.
“1 BauR gelten Bauten mit höchstens 3 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe sowie 50 m2 Gebäudegrundfläche als Anbauten im Sinne des Reglementes, wenn sie ein Bauteil des Hauptgebäudes sind; Bauten, die baulich mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind, gelten demgegenüber als Nebenbauten. Für unbewohnte An- und Nebenbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3 m (Art. 23 Abs. 2 lit. b BauR). Als Vorbauten wiederum gelten freitragende Bauteile wie Erker, Balkone und Vordächer. Feingliedrige, dreiseitig offene Konstruktionen dürfen auch abgestützt werden. Vorbauten dürfen nicht mehr als 2 m über die Gebäudefassade und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge mit maximal 1,5 m über den baugesetzlichen Gewässer- und Waldabstand, über die Strassenbaulinie oder in den Grenzabstand hineinragen (Art. 24 Abs. 1 BauR). Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfertigte und zu duldende Mass von Einschränkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können beim privatrechtlichen Immissionsschutz öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlung und Erschütterung). Die allgemeinen Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung verlangen den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. In diesem Sinn haben die rechtsanwendenden Behörden auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2011/137 vom 20. März 2012 E. 5 mit Hinweis; www.gerichte.sg.ch). Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet dies in aller Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 E.”
“Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Die beurteilende Instanz hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei sie den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen. Es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 127 III 223 E. 4a). Wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfertigte und zu duldende Mass von Einschränkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können beim privatrechtlichen Immissionsschutz öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlung und Erschütterung). Die allgemeinen Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung verlangen den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. In diesem Sinn haben die rechtsanwendenden Behörden auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2011/137 vom 20. März 2012 E. 5. mit Hinweis). Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet dies in aller Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 E.”
Eine behördliche Bewilligung beziehungsweise ein anfängliches rechtliches/administratives «Flou» schliesst eine zivilrechtliche Feststellung über übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB nicht von vornherein aus. Der Zivilrichter muss eine objektive Interessenabwägung vornehmen; die Darlegungs‑ und Beweislast für das Vorliegen übermässiger Immissionen liegt beim Kläger.
“Dans ces conditions, après avoir procédé à une pesée objective et concrète des intérêts en présence, en prenant comme référence la sensibilité d'une personne ordinaire se trouvant dans la même situation, il peut ainsi être considéré comme établi que l’appelante et sa mère ont subi des immissions et que celles-ci, à tout le moins par moments ou périodes, étaient excessives, en ce sens que les nuisances sonores et olfactives ont alors atteint une intensité excédant le seuil de ce qui est usuel et tolérable, compte tenu de l'ensemble des circonstances, y compris de la nature des immeubles concernés, de leur situation et de l'usage local. Les attestations de bon voisinage produites par l’intimée en première instance n’y changent rien puisqu’elles portaient sur le caractère affable, la réputation, la moralité et la conduite de l’intimée, et non sur d’éventuelles nuisances; du reste, elles ne comportent aucune date, de sorte qu’on ignore quand elles ont été établies. Il en va de même de l’éventuel flou juridique provoqué par les autorités administratives, en particulier sur la question des livraisons à domicile/service traiteur, puisqu’une potentielle autorisation sur le plan administratif n’exclut pas encore per se l’existence d’immissions excessives au sens de l’art. 684 CC, et ceci même si le juge civil a l’obligation de prendre en compte le droit public (Piotet, art. 684 n. 33 s. et les références citées). Ce flou, pour autant qu’il ait existé, n’a au demeurant pas duré toute la période concernée; en effet, au plus tard avec la mise au point effectuée le 3 décembre 2020 par le Service de la police du commerce, la situation juridique des livraisons à domicile était claire. En revanche, il n’est pas établi, étant rappelé que le fardeau de la preuve incombe au demandeur, que ces immissions excessives ont bien eu lieu « 7 jours sur 7 », « pendant deux ans », « jour et nuit », comme l’appelante l’a encore soutenu lors de son audition du 11 novembre 2021. D’une part, elle a notamment allégué elle-même, dans son mémoire de demande du 18 mars 2021, qu’il y avait eu une pause durant l’été 2020 (début juillet à fin août, allégué n. 11), puis lors de l’audition du 26 janvier 2021 que si les odeurs persistaient à midi, les nuisances du soir/de la nuit avaient cessé depuis une semaine (cf.”
Bei Baumassnahmen können sowohl materielle Schäden an Gebäuden oder Einfriedungen (z. B. Risse, Schaden an der Einfriedung/Zaun) als auch immaterielle Belästigungen (Lärm, Staub, Geruch, Rauch, Schlamm, Aufstellung von Baumaschinen) auftreten. Diese konkreten Schadenstypen können nach Art. 684 ZGB streitentscheidend sein.
“Le recourant prétend à un dédommagement consécutif à des actes illicites de l'intimée, c'est-à-dire des immissions excessives au sens de l'art. 684 CC et des atteintes directes à sa propriété. Selon les conclusions qu'il a adressées au Tribunal de céans, il s'agit de l'ensemble des montants articulés dans le cadre de sa demande en justice (cf. supra let. B.a), exceptés ceux relatifs à la réfection de la partie terminale du chemin privé auxquels il ne prétend plus. En définitive, le litige s'articule désormais principalement autour d'un dommage matériel ( Sachschaden), à savoir les fissures de sa villa et le dommage à sa clôture que le recourant reproche à l'intimée d'avoir occasionnés lors du chantier, et du tort moral qu'il prétend avoir subi en raison des bruits, de la poussière, des odeurs de ciment, de la fumée, de la boue et du positionnement de la grue sur ce même chantier.”
Wählt der Anspruchsinhaber den Verwaltungsweg, gelten die einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften (insbesondere PBG) und das VRP unter Beachtung der verfassungs- und EMRK‑Minimalgarantien. Die Vorinstanz hat die Frage der Rekursbefugnis auch gegenüber privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 684 ZGB anhand von Art. 45 Abs. 1 VRP zu prüfen. Soweit relevant, sind zudem die Anforderungen an rechtliches Gehör und eine genügende Entscheidbegründung zu beachten.
“684 ZGB durch die Beschwerdebeteiligte, ist seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden. Nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung hatte der Beschwerdeführer die Wahl, seine zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baube-willigungsbehörden geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat den Verwaltungsweg gewählt und seine Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1, PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist er zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der EMRK ergeben (vgl. dazu BGer, Urteil 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2, mit Hinweisen). Demzufolge waren sowohl die Rekursbefugnis gegen die Abweisung der öffentlichen-rechtlichen Einsprache des Beschwerdeführers als auch diejenige gegen die Abweisung der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB nach den Kriterien von Art. 45 Abs. 1 VRP zu beurteilen. Folglich war die Vorinstanz nicht gehalten, in Erwägung”
“dazu BGer, Urteil 9C_440/2020 vom 25. Mai 2021 in BGE 147 V 259 nicht publizierte E. 4.2.1, mit Hinweisen). Im Weiteren bestand für die Vorinstanz auch sonst keine Pflicht, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Begründung des Rekursentscheids zu gewähren (vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.1, in: Pra 2019 Nr. 119, 142 III 355 E. 2.2, in: Pra 2017 Nr. 81, je mit Hinweisen), zumal die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war (vgl. dazu Rekursstellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2021, S. 1 f., Ziff. I/1, II/3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im angefochtenen Entscheid fehle jede Begründung für das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Abweisung seiner privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB durch die Beschwerdebeteiligte, ist seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden. Nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung hatte der Beschwerdeführer die Wahl, seine zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baube-willigungsbehörden geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat den Verwaltungsweg gewählt und seine Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1, PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist er zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der EMRK ergeben (vgl. dazu BGer, Urteil 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2, mit Hinweisen). Demzufolge waren sowohl die Rekursbefugnis gegen die Abweisung der öffentlichen-rechtlichen Einsprache des Beschwerdeführers als auch diejenige gegen die Abweisung der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB nach den Kriterien von Art. 45 Abs. 1 VRP zu beurteilen. Folglich war die Vorinstanz nicht gehalten, in Erwägung”
“dazu BGer, Urteil 9C_440/2020 vom 25. Mai 2021 in BGE 147 V 259 nicht publizierte E. 4.2.1, mit Hinweisen). Im Weiteren bestand für die Vorinstanz auch sonst keine Pflicht, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Begründung des Rekursentscheids zu gewähren (vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.1, in: Pra 2019 Nr. 119, 142 III 355 E. 2.2, in: Pra 2017 Nr. 81, je mit Hinweisen), zumal die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war (vgl. dazu Rekursstellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2021, S. 1 f., Ziff. I/1, II/3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im angefochtenen Entscheid fehle jede Begründung für das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Abweisung seiner privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB durch die Beschwerdebeteiligte, ist seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden. Nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung hatte der Beschwerdeführer die Wahl, seine zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baube-willigungsbehörden geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat den Verwaltungsweg gewählt und seine Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1, PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist er zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der EMRK ergeben (vgl. dazu BGer, Urteil 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2, mit Hinweisen). Demzufolge waren sowohl die Rekursbefugnis gegen die Abweisung der öffentlichen-rechtlichen Einsprache des Beschwerdeführers als auch diejenige gegen die Abweisung der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB nach den Kriterien von Art. 45 Abs. 1 VRP zu beurteilen. Folglich war die Vorinstanz nicht gehalten, in Erwägung”
“Im Weiteren bestand für die Vorinstanz auch sonst keine Pflicht, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Begründung des Rekursentscheids zu gewähren (vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.1, in: Pra 2019 Nr. 119, 142 III 355 E. 2.2, in: Pra 2017 Nr. 81, je mit Hinweisen), zumal die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war (vgl. dazu Rekursstellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2021, S. 1 f., Ziff. I/1, II/3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im angefochtenen Entscheid fehle jede Begründung für das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Abweisung seiner privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB durch die Beschwerdebeteiligte, ist seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden. Nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung hatte der Beschwerdeführer die Wahl, seine zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baube-willigungsbehörden geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat den Verwaltungsweg gewählt und seine Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1, PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist er zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der EMRK ergeben (vgl. dazu BGer, Urteil 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2, mit Hinweisen). Demzufolge waren sowohl die Rekursbefugnis gegen die Abweisung der öffentlichen-rechtlichen Einsprache des Beschwerdeführers als auch diejenige gegen die Abweisung der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB nach den Kriterien von Art. 45 Abs. 1 VRP zu beurteilen. Folglich war die Vorinstanz nicht gehalten, in Erwägung”
“Im Weiteren bestand für die Vorinstanz auch sonst keine Pflicht, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Begründung des Rekursentscheids zu gewähren (vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.1, in: Pra 2019 Nr. 119, 142 III 355 E. 2.2, in: Pra 2017 Nr. 81, je mit Hinweisen), zumal die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war (vgl. dazu Rekursstellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2021, S. 1 f., Ziff. I/1, II/3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im angefochtenen Entscheid fehle jede Begründung für das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Abweisung seiner privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB durch die Beschwerdebeteiligte, ist seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden. Nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung hatte der Beschwerdeführer die Wahl, seine zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baube-willigungsbehörden geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat den Verwaltungsweg gewählt und seine Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1, PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist er zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der EMRK ergeben (vgl. dazu BGer, Urteil 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2, mit Hinweisen). Demzufolge waren sowohl die Rekursbefugnis gegen die Abweisung der öffentlichen-rechtlichen Einsprache des Beschwerdeführers als auch diejenige gegen die Abweisung der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB nach den Kriterien von Art. 45 Abs. 1 VRP zu beurteilen. Folglich war die Vorinstanz nicht gehalten, in Erwägung”
“0004__ auf Parzelle Nr. 0001__ in ein Wohnhaus (Dauer- bzw. Erstwohnsitz) nicht mehr gewahrt. Demzufolge durfte die Vorinstanz auf eine vollständige Änderung schliessen und die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung durch das AREG bestätigen, ohne Recht zu verletzen. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringen, die strittige Umnutzung müsse aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie BGer 1C_688/2020 vom 6. Januar 2022 E. 7.3 mit Hinweis auf BGE 146 I 105 E. 5.1.1 mit Hinweisen) toleriert werden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der von ihnen ins Feld geführte Kaufvertrag vom 20. Juli 2010 (…) stellt in diesem Zusammenhang keine massgebliche öffentlich-rechtliche Vertrauensgrundlage dar. Die Beschwerde ist demzufolge ist der Hauptsache abzuweisen. Die Beschwerdeführer rügen ferner (…), die Beschwerdebeteiligte habe sich im erstinstanzlichen Gesamtentscheid vom 23./ 25. März 2021 mit den vom Beschwerdegegner geltend gemachten übermässigen Immissionen nach Art. 684 ZGB nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe sich zur diesbezüglichen Rüge in der Rekursergänzung vom 17. Mai 2021 (…) im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen; sGS 111.1, KV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. dazu auch Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.”
Das öffentlich-rechtliche Immissions- bzw. Umweltschutzrecht (insbesondere das USG) orientiert sich nicht an sachenrechtlichen Eigentumsgrenzen. Es ergänzt das privatrechtliche Nachbarrecht nach Art. 684 Abs. 1 ZGB und gilt unabhängig von Eigentumsverhältnissen (z.B. auch bei Miete).
“1 BV) soll das Umweltschutzgesetz den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Ein zentrales Ziel des USG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Umwelt vor Einwirkungen (wie beispielsweise Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterung und Strahlung, vgl. Art. 7 USG) zu schützen, die ihrer Gesundheit schaden oder die sie in ihrem Wohlbefinden erheblich stören können (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: Kommentar USG], 2. Aufl., Zürich 2003, N. 18 f. Art. 1). Immissionsschutzrechtlich im Zentrum steht der Schutz vor Auswirkungen von Anlagen auf die Umwelt und die "Umgebung" (vgl. BGE 145 I 156 E. 6.2 zur wirkungsbezogenen Betrachtungsweise; Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 31. Oktober 1979, BBl 1979 III 749, S. 833). Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung orientiert sich der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz gemäss USG - anders als das privatrechtliche Nachbarrecht, welches gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB nur übermässige Einwirkungen auf das "Eigentum der Nachbarn" untersagt - nicht an sachenrechtlichen Eigentumsgrenzen (vgl. ausdrücklich in Bezug auf das Lärmschutzrecht: ROBERT WOLF, Kommentar USG, 2. Aufl., Zürich 2000, N. 59 zu Art. 25 USG). Der umweltrechtliche Immissionsschutz kommt daher unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, d.h. auch bei der Miete, zur Anwendung.”
“1 BV) soll das Umweltschutzgesetz den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Ein zentrales Ziel des USG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Umwelt vor Einwirkungen (wie beispielsweise Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterung und Strahlung, vgl. Art. 7 USG) zu schützen, die ihrer Gesundheit schaden oder die sie in ihrem Wohlbefinden erheblich stören können (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: Kommentar USG], 2. Aufl., Zürich 2003, N. 18 f. Art. 1). Immissionsschutzrechtlich im Zentrum steht der Schutz vor Auswirkungen von Anlagen auf die Umwelt und die "Umgebung" (vgl. BGE 145 I 156 E. 6.2 zur wirkungsbezogenen Betrachtungsweise; Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 31. Oktober 1979, BBl 1979 III 749, S. 833). Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung orientiert sich der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz gemäss USG - anders als das privatrechtliche Nachbarrecht, welches gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB nur übermässige Einwirkungen auf das "Eigentum der Nachbarn" untersagt - nicht an sachenrechtlichen Eigentumsgrenzen (vgl. ausdrücklich in Bezug auf das Lärmschutzrecht: ROBERT WOLF, Kommentar USG, 2. Aufl., Zürich 2000, N. 59 zu Art. 25 USG). Der umweltrechtliche Immissionsschutz kommt daher unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, d.h. auch bei der Miete, zur Anwendung.”
Bei Mobilfunkantennen sind die eingeschränkten gestalterischen Möglichkeiten der Funktion sowie die Umgebungssituation für die Beurteilung der Ortsbildverträglichkeit zu berücksichtigen. In entsprechend industriell oder gewerblich geprägten Bereichen können deshalb geringere Anforderungen an die Gestaltung und Einordnung der Antennenanlage gestellt werden.
“Die geplante Antennenanlage stellt zwar keinen ästhetischen Gewinn für die Umgebung dar, bewirkt anderseits jedoch auch keine Disharmonie für das Landschaftsbild (vgl. in diesem Zusammenhang auch VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 E. 6). Zutreffend weist die Vorinstanz (act. G 2 S. 22) diesbezüglich darauf hin, dass aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeiten - bedingt durch die Funktion der Antennen - und der Umgebungssituation (mit Markthalle, industriell bzw. gewerblich genutzten Bauten, Schiessanlage, Silogebäude u.a.; vgl. Fotodokumentation Rekursaugenschein, act. G 11/25) nicht allzu hohe Anforderungen an die Gestaltung/Einordnung der Antennenanlage gestellt werden könnten. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, unter anderem durch Strahlung (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, was an den Erwägungen der Beschwerdebeteiligten im Beschluss vom 7. März 2019 (act. G 11/1 Beilage) unzutreffend sein solle. Auf die dortigen Ausführungen sei zu verweisen. Übermässige Immissionen würden von der baurechtskonformen und in der Gewerbe- und Industriezone geplanten Mobilfunkanlage nicht ausgehen. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem eigenen Grundstück den Betrieb einer solchen Anlage akzeptiert habe (act. G 2 S. 23 E. 13). Die Beschwerdeführerin führt aus, für Mobilfunkantennenanlagen werde der Schutzbereich von Art. 684 ZGB weder durch das kantonale noch durch das kommunale Planungs- und Baurecht eingeschränkt, weshalb eine umfassende Abwägung der Interessen im Rahmen von Art. 684 ZGB vorzunehmen sei, insbesondere auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (Grundstückslänge 160 m, Antennenstandort "direkt vor der Nase").”
“Die geplante Antennenanlage stellt zwar keinen ästhetischen Gewinn für die Umgebung dar, bewirkt anderseits jedoch auch keine Disharmonie für das Landschaftsbild (vgl. in diesem Zusammenhang auch VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 E. 6). Zutreffend weist die Vorinstanz (act. G 2 S. 22) diesbezüglich darauf hin, dass aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeiten - bedingt durch die Funktion der Antennen - und der Umgebungssituation (mit Markthalle, industriell bzw. gewerblich genutzten Bauten, Schiessanlage, Silogebäude u.a.; vgl. Fotodokumentation Rekursaugenschein, act. G 11/25) nicht allzu hohe Anforderungen an die Gestaltung/Einordnung der Antennenanlage gestellt werden könnten. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, unter anderem durch Strahlung (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, was an den Erwägungen der Beschwerdebeteiligten im Beschluss vom 7. März 2019 (act. G 11/1 Beilage) unzutreffend sein solle. Auf die dortigen Ausführungen sei zu verweisen. Übermässige Immissionen würden von der baurechtskonformen und in der Gewerbe- und Industriezone geplanten Mobilfunkanlage nicht ausgehen. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem eigenen Grundstück den Betrieb einer solchen Anlage akzeptiert habe (act. G 2 S. 23 E. 13). Die Beschwerdeführerin führt aus, für Mobilfunkantennenanlagen werde der Schutzbereich von Art. 684 ZGB weder durch das kantonale noch durch das kommunale Planungs- und Baurecht eingeschränkt, weshalb eine umfassende Abwägung der Interessen im Rahmen von Art. 684 ZGB vorzunehmen sei, insbesondere auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (Grundstückslänge 160 m, Antennenstandort "direkt vor der Nase").”
Eine administrative Bewilligung schliesst nicht von vornherein aus, dass Immissionen nach Art. 684 ZGB als übermässig gelten. Das Zivilgericht hat die Zivilrechtsfrage der Übermässigkeit eigenständig zu prüfen und darf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung nicht automatisch als Ausschluss der zivilrechtlichen Übermässigkeit betrachten; es ist jedoch verpflichtet, das öffentliche Recht bei seiner Beurteilung zu berücksichtigen.
“Dans ces conditions, après avoir procédé à une pesée objective et concrète des intérêts en présence, en prenant comme référence la sensibilité d'une personne ordinaire se trouvant dans la même situation, il peut ainsi être considéré comme établi que l’appelante et sa mère ont subi des immissions et que celles-ci, à tout le moins par moments ou périodes, étaient excessives, en ce sens que les nuisances sonores et olfactives ont alors atteint une intensité excédant le seuil de ce qui est usuel et tolérable, compte tenu de l'ensemble des circonstances, y compris de la nature des immeubles concernés, de leur situation et de l'usage local. Les attestations de bon voisinage produites par l’intimée en première instance n’y changent rien puisqu’elles portaient sur le caractère affable, la réputation, la moralité et la conduite de l’intimée, et non sur d’éventuelles nuisances; du reste, elles ne comportent aucune date, de sorte qu’on ignore quand elles ont été établies. Il en va de même de l’éventuel flou juridique provoqué par les autorités administratives, en particulier sur la question des livraisons à domicile/service traiteur, puisqu’une potentielle autorisation sur le plan administratif n’exclut pas encore per se l’existence d’immissions excessives au sens de l’art. 684 CC, et ceci même si le juge civil a l’obligation de prendre en compte le droit public (Piotet, art. 684 n. 33 s. et les références citées). Ce flou, pour autant qu’il ait existé, n’a au demeurant pas duré toute la période concernée; en effet, au plus tard avec la mise au point effectuée le 3 décembre 2020 par le Service de la police du commerce, la situation juridique des livraisons à domicile était claire. En revanche, il n’est pas établi, étant rappelé que le fardeau de la preuve incombe au demandeur, que ces immissions excessives ont bien eu lieu « 7 jours sur 7 », « pendant deux ans », « jour et nuit », comme l’appelante l’a encore soutenu lors de son audition du 11 novembre 2021. D’une part, elle a notamment allégué elle-même, dans son mémoire de demande du 18 mars 2021, qu’il y avait eu une pause durant l’été 2020 (début juillet à fin août, allégué n. 11), puis lors de l’audition du 26 janvier 2021 que si les odeurs persistaient à midi, les nuisances du soir/de la nuit avaient cessé depuis une semaine (cf.”
Im konkreten Fall wurde im Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch eine Schadenersatzforderung wegen Baulärms gestützt auf Art. 684 Abs. 2 ZGB gegen die Beklagte als Eigentümerin und Nutzniesserin geltend gemacht; die Anspruchsbegründung wurde somit bereits im Schlichtungsgesuch vorgebracht.
“Zwar stellt die Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beschwerdeschrift lässt sich je- doch zweifelsfrei entnehmen, dass sie sinngemäss beantragt, es seien ihr für das Schlichtungsverfahren bzw. den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerle- gen. Dass sie sinngemäss eine Reduktion der Kosten hat beantragen wollen, lässt sich der Beschwerdeschrift hingegen nicht entnehmen. Einen solchen An- trag hätte die Klägerin ohnehin ziffernmässig definieren müssen. III. 1.Aus dem Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch der Klägerin ergibt sich, dass sie eine Schadenersatzforderung wegen Baulärms gestützt auf Art. 684 Abs. 2 ZGB von der Beklagten als Eigentümerin und Nutzniesserin der betreffen- den Umbauliegenschaften geltend machte (vgl. act. 2). Die Beklagte bezweckt u.a. die Durchführung von Bauprojekten (act. 23/2). 2.Das Friedensrichteramt hat aufgrund der Parteikonstellation – beide Parteien sind als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 12 f.) – und der geltend gemachten Forderung gemäss Schlichtungsgesuch auf eine handelsrechtliche Streitigkeit geschlossen. In der Folge wurde wegen - 4 - fehlender Prozessvoraussetzung bzw. fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäss Art. 198 f. ZPO i.V.m. Art. 6 ZPO auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– wurden gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin auferlegt (act. 19). 3.In der Beschwerdeschrift bringt C._____ im Namen der Klägerin vor, er habe am 28. Dezember 2023 fälschlicherweise eine Klage beim Friedensrichter- amt eingereicht. Vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs habe er am”
Vorsorgliche Unterlassungs- und Präventionsansprüche nach Art. 684 ZGB sind insbesondere bei gewerblicher bzw. industrieller Nutzung relevant; wer durch eine übermässige Einwirkung bedroht ist, kann auf Unterlassung bzw. Prävention klagen, auch ohne bereits eingetretenen Schaden.
“Aux termes de l'art. 684 CC, le propriétaire est tenu, dans l'exercice de son droit, spécialement dans ses travaux d'exploitation industrielle, de s'abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin (al. 1). Sont interdits en particulier la pollution de l'air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière et d'ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excèdent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d'après l'usage local, la situation et la nature des immeubles (al. 2). Celui qui est atteint ou menacé d'un dommage parce qu'un propriétaire excède son droit peut agir en cessation ou prévention du trouble ainsi qu'en réparation du dommage (art. 679 al. 1 CC).”
Nach der kantonalen Verfahrensordnung steht der betroffenen Person die Wahl offen, zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 684 ZGB entweder vor den Zivilgerichten geltend zu machen oder mittels privatrechtlicher Einsprache im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Entscheidet sie sich für den Verwaltungsweg, finden die einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften (z. B. Planungs- und Baugesetz, PBG, und das Verfahrensrecht VRP) Anwendung; dabei sind die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien (BV/EMRK) zu beachten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) kommt in diesem Verwaltungsverfahren nicht unmittelbar zur Anwendung.
“Von den neuen PBG-Regelungen kann daher vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind. Ist dies nicht der Fall, ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen (vgl. dazu VerwGE B 2022/120 vom 12. Mai 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 1C_597/2021 vom 18. April 2023 E. 3.2.1; 1C_614/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1 und 4.3). Überdies stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag (act. 5, S. 4 f., 6-8 Ziff. II/6, 7), es sei eine öffentliche und mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung die Wahl hat, ihre zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baubewilligungsbehörden geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin hat den Verwaltungsweg gewählt und ihre Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist sie zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ergeben (vgl. dazu BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2 mit Hinweisen). Demzufolge ist die Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) in Bezug auf die Frage, ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung anzuordnen ist, im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht weiter und setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung mit dem zitierten Bundesgerichtsurteil, welcher ihrem Rechtsvertreter bekannt ist, nicht weiter auseinander. Überdies steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen klaren und unmissverständlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art.”
“Oktober 2009, Änderungen genehmigt am 9. Dezember 2013 und 27. November 2015; BauR) mit dazugehörendem Zonenplan (vom BD genehmigt am 4. Dezember 1998) wurde noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen PBG-Regelungen kann daher vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind. Ist dies nicht der Fall, ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen (vgl. dazu VerwGE B 2022/120 vom 12. Mai 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 1C_597/2021 vom 18. April 2023 E. 3.2.1; 1C_614/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1 und 4.3). Überdies stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag (act. 5, S. 4 f., 6-8 Ziff. II/6, 7), es sei eine öffentliche und mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung die Wahl hat, ihre zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baubewilligungsbehörden geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin hat den Verwaltungsweg gewählt und ihre Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist sie zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ergeben (vgl. dazu BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2 mit Hinweisen). Demzufolge ist die Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) in Bezug auf die Frage, ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung anzuordnen ist, im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht weiter und setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung mit dem zitierten Bundesgerichtsurteil, welcher ihrem Rechtsvertreter bekannt ist, nicht weiter auseinander.”
“Im Weiteren bestand für die Vorinstanz auch sonst keine Pflicht, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Begründung des Rekursentscheids zu gewähren (vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.1, in: Pra 2019 Nr. 119, 142 III 355 E. 2.2, in: Pra 2017 Nr. 81, je mit Hinweisen), zumal die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war (vgl. dazu Rekursstellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2021, S. 1 f., Ziff. I/1, II/3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im angefochtenen Entscheid fehle jede Begründung für das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Abweisung seiner privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB durch die Beschwerdebeteiligte, ist seiner Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden. Nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung hatte der Beschwerdeführer die Wahl, seine zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baube-willigungsbehörden geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat den Verwaltungsweg gewählt und seine Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1, PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist er zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der EMRK ergeben (vgl. dazu BGer, Urteil 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2, mit Hinweisen). Demzufolge waren sowohl die Rekursbefugnis gegen die Abweisung der öffentlichen-rechtlichen Einsprache des Beschwerdeführers als auch diejenige gegen die Abweisung der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB nach den Kriterien von Art. 45 Abs. 1 VRP zu beurteilen. Folglich war die Vorinstanz nicht gehalten, in Erwägung”
Nach der neueren Rechtsprechung muss ein Begehren im Zusammenhang mit Immissionen nach Art. 684 ZGB hinreichend bestimmt sein; der Betroffene sollte, soweit dies aufgrund der Akten möglich ist, konkret angeben, welche Bepflanzungen zu entfernen oder in welchem Umfang zurückzuschneiden bzw. unter Schere zu halten sind. Fehlt diese Konkretisierung, kann das Gericht auf das Begehren nicht eintreten.
“die erforderliche Bestimmtheit. Die Expertise des Gerichtsgutachters vom 12. November 2021 halte die Grenzabstände der Birkengruppen und deren Ausmasse fest und enthalte diverse Schattendiagramme. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, ihr Rechtsbegehren dahingehend zu konkretisieren, welche Pflanzungen zu entfernen oder inwieweit zurückzuschneiden und unter Schere zu halten sind, damit ihres Erachtens keine übermässige Immission im Sinn von Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB mehr vorliege. Weil die Beschwerdeführerin auch in ihrer Begründung nicht konkretisiere, inwieweit die Grünhecke zurückzuschneiden und unter Schere zu halten sei, werde auf das Begehren nicht eingetreten.”
Allein persönliche Aussagen oder von der Klägerin bzw. deren Angehörigen geführte Notizen genügen regelmässig nicht als Beweismittel. Die Beurteilung der Frage, ob Immissionen nach Art. 684 ZGB übermässig sind, hat objektiv vorzunehmen zu werden; massgeblich ist die Sicht einer durchschnittlich empfindlichen Person. Bei schwankenden Emissionen ist zur Beurteilung eine Mittelung vorzunehmen. Der Kläger trägt die Beweislast für das Überschreiten des Eigentumsrechts, den Schaden und die natürliche sowie adäquate Kausalität.
“A ce sujet, la Présidente estime que l’appelante et sa mère ne sont pas parvenues à démontrer l’existence d’immissions excessives de bruit et d’odeurs, celles-ci n’étant étayées que par les déclarations de l’appelante et par les notes prises par elle-même et par sa mère, ce qui ne serait, en l’espèce, pas suffisant pour en établir la preuve (cf. décision querellée, p. 7). 3.2.1. Pour déterminer si des immissions sont excessives, le juge doit regarder l'ensemble des circonstances et prendre en compte, en particulier, la nature des immeubles, leur situation et l'usage local. La situation et la nature de l'immeuble tiennent compte du lieu de situation de l'immeuble, de l'environnement dans lequel il se situe et de son affectation. L'usage local prend en compte l'usage du lieu où se trouve l'immeuble. Les appréciations subjectives des immissions n'entrent pas en ligne de compte. Il convient d'apprécier la situation du point de vue d'une personne ordinaire, moyennement sensible. De plus, lorsque l'exploitation à l'origine des immissions connaît des variations, il faut procéder à une moyenne et non pas retenir des excès isolés (Piotet, in CR-CC II, 2016, art. 684 n. 25 ss). Pour déterminer si les immissions constatées sont excessives et partant illicites eu égard à la situation des immeubles au sens de l'art. 684 CC, de même que pour ordonner les mesures qui lui paraissent appropriées, le juge dispose d'un certain pouvoir d'appréciation dans l'application des règles du droit et de l'équité (ATF 132 III 49 consid. 2.1). Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5). En application de l’art. 8 CC, le fardeau de la preuve de la réalisation de l’excès du droit de propriété, du dommage et du lien de causalité naturelle et adéquate incombe au demandeur. 3.2.2. En première instance, l'appelante a allégué subir des immissions excessives, à savoir des odeurs de pizza très fortes en raison d'une ventilation inadaptée. Elle s’est également plaint du bruit causé par l'exploitation de l'établissement, y compris au-delà des heures d'ouverture. Elle a allégué notamment des « odeurs très désagréables de cuisson et de brûlé […] à longueur de journées et de soirées, et cela 7 jours sur 7 » (cf.”
Art. 684 ZGB begründet zusammen mit Art. 679 ZGB eine haftungsbegründende (kausale/objektive) Verantwortung des Grundeigentümers; ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich. Voraussetzung sind nach der Rechtsprechung (i) ein Überschreiten der zulässigen Nutzung des Grundstücks (ein «Excès»), (ii) eine Beeinträchtigung der Rechte des Nachbarn und (iii) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Nutzung und der eingetretenen Beeinträchtigung.
“a CPC) et constatation inexacte des faits (art. 310 let. b CPC). L'instance d'appel dispose ainsi d'un plein pouvoir d'examen de la cause en fait et en droit; en particulier, le juge d'appel contrôle librement l'appréciation des preuves effectuée par le juge de première instance (art. 157 CPC en relation avec l'art. 310 let. b CPC) et vérifie si celui-ci pouvait admettre les faits qu'il a retenus (ATF 138 III 374 consid. 4.3.1), dans la limite des griefs que les parties adressent à la motivation du premier jugement, lesquels forment le cadre de l'examen de la cour d'appel (ATF 144 III 394 consid. 4.1.4; 142 III 413 consid. 2.2.4). 2. Les appelants contestent le jugement attaqué en tant qu'il a nié un lien de causalité entre les travaux réalisés par l'intimé et le dommage qu'ils invoquent au vu du rapport de l'expert. 2.1 L'art. 679 al. 1 CC introduit une responsabilité du propriétaire d'immeuble pour les dommages causés à ses voisins à la suite d'une violation des art. 684 ss CC. L'art. 684 CC est concrétisé notamment par l'art. 685 al. 1 CC, aux termes duquel le propriétaire qui fait des fouilles ou des constructions ne doit pas nuire à ses voisins en ébranlant leur terrain, en l’exposant à un dommage ou en compromettant les ouvrages qui s’y trouvent. Les prétentions fondées sur l'art. 679 CC – sanction générale des règles sur les rapports de voisinage – ne sont pas subordonnées à une faute du propriétaire à l'origine de l'atteinte. Les art. 679 et 684 ss CC instituent en effet une responsabilité causale ou objective et suppose la réalisation de trois conditions matérielles: un excès dans l'utilisation du fonds, soit un dépassement des limites assignées à la propriété foncière par le droit de voisinage, une atteinte aux droits du voisin ainsi qu'un rapport de causalité naturelle et adéquate entre l'excès et l'atteinte (ATF 143 III 242 consid. 3.1). Les règles ordinaires sur la causalité, naturelle et adéquate, trouvent application (ATF 119 Ib 334 consid. 3c p. 342). 2.1.”
Ideelle bzw. immaterielle Immissionen (z. B. psychische Beeinträchtigungen wie Ekel, Abscheu oder Angst) fallen unter Art. 684 Abs. 2 ZGB. Übermässig und damit verboten sind solche Immissionen, wenn sie bei einer vernünftigen, durchschnittlich empfindlichen Person ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen hervorrufen. Bei der Prüfung immaterieller Immissionen ist besondere Sorgfalt geboten, da die Beurteilung seelischer und moralischer Beeinträchtigungen leicht von subjektiven Gesichtspunkten geprägt werden kann.
“des angefochtenen Entscheids entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die streitige, 30 m hohe Mobilfunkanlage inmitten eines Wohnquartiers mit etwa zehn, maximal 10 m hohen Mehrfamilienhäusern, namentlich auf den Grundstücken Nrn. 0002_, 0012_ und 0004_, stelle eine "Aufstockung" der vorbestehenden, unzulässigen übernutzung der Parzelle Nr. 0002_ zu Lasten der benachbarten Grundeigentümer dar. Wenn die insgesamt etwa 30 m hohe Mobilfunkantennenanlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze bewilligt und erstellt würde, hätte dies massivste finanzielle Auswirkungen zu ihren Lasten. Das rein wirtschaftliche Interesse der Eigentümerin des Baugrundstücks Nr. 0002_ stehe in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Nachteilen der umliegenden Grundeigentümer. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm, Strahlung usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Darunter sind Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen, etwa unangenehme psychische Eindrücke (wie zum Beispiel Ekel, Abscheu oder Angst) erwecken. Übermässig und folglich verboten sind ideelle Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Die Immission soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet. Bei der Beurteilung immaterieller Immissionen haben die rechtsanwendenden Behörden mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, da die Gefahr, einen objektiven Standpunkt zu verlassen und persönliche Gesichtspunkte zu überschätzen, bei der Einschätzung seelischer und moralischer Beeinträchtigungen besonders gross ist.”
“2 Sont des immissions au sens de l’art. 684 CC, les conséquences indirectes que l’exercice de la propriété sur un fonds peut avoir sur les fonds voisins. L’art. 684 CC ne vise donc pas les empiétements directs d’un propriétaire sur le fonds voisin, mais seulement les répercussions de l’exploitation d’un fonds hors des limites de celui-ci (Steinauer, Les droits réels, tome II, 4e éd., Berne 2012, n. 1807). L’immission ne doit pas provenir directement du fonds exploité, mais elle doit être dans une relation de causalité adéquate avec l’exploitation de ce fonds (Steinauer, op. cit., n. 1807 et les références citées). L’art. 684 CC s’applique aux immissions positives et aux immissions négatives (ATF 126 III 452 consid. 2 ; Piotet, in Pichonnaz/Foëx/Piotet [édit.], Commentaire romand, Code civil II, Bâle 2016, n. 23 ad art. 684 CC). Les immissions positives peuvent être matérielles : c’est le cas lorsqu’en raison de l’exploitation d'un fonds, les matières pénètrent sur le fonds voisin ou des forces y exercent leurs effets (cf. art. 684 al. 2 CC : pollution, mauvaises odeurs, bruit, vibrations, rayonnements). Elles peuvent également être psychiques ou morales, c’est-à-dire que l’exploitation du fonds provoque chez les voisins un sentiment désagréable tel que la répugnance ou l’angoisse (ATF 108 la 140 consid. 5c). Les immissions négatives privent le fonds voisin d’un élément dont celui-ci bénéficiait auparavant, par exemple en empêchant d’y accéder (cf. ATF 114 II 230 consid. 4b). 3.2.2.3 Le caractère excessif des immissions doit être apprécié selon des critères objectifs, en se mettant à la place d’un homme raisonnable et moyennement sensible, en prenant en considération l’ensemble des circonstances du cas concret pour mesurer les intérêts en présence (art. 4 CC ; ATF 126 III 223 consid. 4a et les références citées). De manière générale, il faut un excès dans l’utilisation du fonds, c’est‑à‑dire un dépassement des limites assignées à la propriété foncière par le droit de voisinage, ainsi qu’une atteinte aux droits du voisin et un rapport de causalité entre l’excès et l’atteinte.”
Sind die von einer Betriebsquelle ausgehenden Immissionen schwankend, ist bei der Beurteilung nach Art. 684 ZGB in der Regel eine Mittelung vorzunehmen; vereinzelt auftretende Ausreisser sind nicht ohne Weiteres massgebend. Die Würdigung erfolgt dabei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Lage, Nutzung, Ortsgebrauch) und dem Blickwinkel einer durchschnittlich empfindlichen Person.
“La situation et la nature de l'immeuble tiennent compte du lieu de situation de l'immeuble, de l'environnement dans lequel il se situe et de son affectation. L'usage local prend en compte l'usage du lieu où se trouve l'immeuble. Les appréciations subjectives des immissions n'entrent pas en ligne de compte. Il convient d'apprécier la situation du point de vue d'une personne ordinaire, moyennement sensible. De plus, lorsque l'exploitation à l'origine des immissions connaît des variations, il faut procéder à une moyenne et non pas retenir des excès isolés (Piotet, in CR-CC II, 2016, art. 684 n. 25 ss). Pour déterminer si les immissions constatées sont excessives et partant illicites eu égard à la situation des immeubles au sens de l'art. 684 CC, de même que pour ordonner les mesures qui lui paraissent appropriées, le juge dispose d'un certain pouvoir d'appréciation dans l'application des règles du droit et de l'équité (ATF 132 III 49 consid. 2.1). Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5). En application de l’art. 8 CC, le fardeau de la preuve de la réalisation de l’excès du droit de propriété, du dommage et du lien de causalité naturelle et adéquate incombe au demandeur. 3.2.2. En première instance, l'appelante a allégué subir des immissions excessives, à savoir des odeurs de pizza très fortes en raison d'une ventilation inadaptée. Elle s’est également plaint du bruit causé par l'exploitation de l'établissement, y compris au-delà des heures d'ouverture. Elle a allégué notamment des « odeurs très désagréables de cuisson et de brûlé […] à longueur de journées et de soirées, et cela 7 jours sur 7 » (cf. mémoire de demande, p. 4), « du bruit et des odeurs dans des proportions nettement excessives » (p. 6), des « émanations [excédant] les limites de la tolérance » (p. 6), des « bruits dans le commerce (meubles déplacés) » passé 22h30 (p.”
“A ce sujet, la Présidente estime que l’appelante et sa mère ne sont pas parvenues à démontrer l’existence d’immissions excessives de bruit et d’odeurs, celles-ci n’étant étayées que par les déclarations de l’appelante et par les notes prises par elle-même et par sa mère, ce qui ne serait, en l’espèce, pas suffisant pour en établir la preuve (cf. décision querellée, p. 7). 3.2.1. Pour déterminer si des immissions sont excessives, le juge doit regarder l'ensemble des circonstances et prendre en compte, en particulier, la nature des immeubles, leur situation et l'usage local. La situation et la nature de l'immeuble tiennent compte du lieu de situation de l'immeuble, de l'environnement dans lequel il se situe et de son affectation. L'usage local prend en compte l'usage du lieu où se trouve l'immeuble. Les appréciations subjectives des immissions n'entrent pas en ligne de compte. Il convient d'apprécier la situation du point de vue d'une personne ordinaire, moyennement sensible. De plus, lorsque l'exploitation à l'origine des immissions connaît des variations, il faut procéder à une moyenne et non pas retenir des excès isolés (Piotet, in CR-CC II, 2016, art. 684 n. 25 ss). Pour déterminer si les immissions constatées sont excessives et partant illicites eu égard à la situation des immeubles au sens de l'art. 684 CC, de même que pour ordonner les mesures qui lui paraissent appropriées, le juge dispose d'un certain pouvoir d'appréciation dans l'application des règles du droit et de l'équité (ATF 132 III 49 consid. 2.1). Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5). En application de l’art. 8 CC, le fardeau de la preuve de la réalisation de l’excès du droit de propriété, du dommage et du lien de causalité naturelle et adéquate incombe au demandeur. 3.2.2. En première instance, l'appelante a allégué subir des immissions excessives, à savoir des odeurs de pizza très fortes en raison d'une ventilation inadaptée. Elle s’est également plaint du bruit causé par l'exploitation de l'établissement, y compris au-delà des heures d'ouverture. Elle a allégué notamment des « odeurs très désagréables de cuisson et de brûlé […] à longueur de journées et de soirées, et cela 7 jours sur 7 » (cf.”
“La situation et la nature de l'immeuble tiennent compte du lieu de situation de l'immeuble, de l'environnement dans lequel il se situe et de son affectation. L'usage local prend en compte l'usage du lieu où se trouve l'immeuble. Les appréciations subjectives des immissions n'entrent pas en ligne de compte. Il convient d'apprécier la situation du point de vue d'une personne ordinaire, moyennement sensible. De plus, lorsque l'exploitation à l'origine des immissions connaît des variations, il faut procéder à une moyenne et non pas retenir des excès isolés (Piotet, in CR-CC II, 2016, art. 684 n. 25 ss). Pour déterminer si les immissions constatées sont excessives et partant illicites eu égard à la situation des immeubles au sens de l'art. 684 CC, de même que pour ordonner les mesures qui lui paraissent appropriées, le juge dispose d'un certain pouvoir d'appréciation dans l'application des règles du droit et de l'équité (ATF 132 III 49 consid. 2.1). Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5). En application de l’art. 8 CC, le fardeau de la preuve de la réalisation de l’excès du droit de propriété, du dommage et du lien de causalité naturelle et adéquate incombe au demandeur. 3.2.2. En première instance, l'appelante a allégué subir des immissions excessives, à savoir des odeurs de pizza très fortes en raison d'une ventilation inadaptée. Elle s’est également plaint du bruit causé par l'exploitation de l'établissement, y compris au-delà des heures d'ouverture. Elle a allégué notamment des « odeurs très désagréables de cuisson et de brûlé […] à longueur de journées et de soirées, et cela 7 jours sur 7 » (cf. mémoire de demande, p. 4), « du bruit et des odeurs dans des proportions nettement excessives » (p. 6), des « émanations [excédant] les limites de la tolérance » (p. 6), des « bruits dans le commerce (meubles déplacés) » passé 22h30 (p.”
Ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone oder eine öffentlich‑rechtlich nicht bewilligungsfähige Umnutzung führt nicht automatisch zu einer zivilrechtlichen Überschreitung verbotener Immissionen nach Art. 684 ZGB. Vielmehr muss dargelegt werden, inwiefern tatsächlich übermässige Einwirkungen vorliegen (z. B. erheblicher Lärm).
“dazu VerwGE B 2021/188 vom 17. März 2022 E. 6; VerwGE B 2020/243 vom 30. August 2021 E. 13; VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 2.3 je mit Hinweis[en], siehe zur privatrechtlichen Präventivklage auch Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 18 ff. zu Art. 679 ZGB) des Beschwerdegegners gegen das strittige Bauvorhaben vom 4. November 2020 und 18. November 2020 (…) – die übrige privatrechtliche Einsprache (Art. 155 Abs. 1 PBG) zog der Beschwerdegegner in letzterer Eingabe (S. 2 Ziff. II/2) zurück – mit der fehlenden Zustimmung des AREG zu begründen (vgl. dazu Art. 25 Abs. 2 RPG, Art. 112 PBG sowie Art. 9 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz; sGS 731.11, PBV). Offenbar ging er dabei implizit davon aus, dass ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, welches gemäss der öffentlich-rechtlichen Beurteilung des AREG weder zonenkonform noch ausnahmsweise bewilligungsfähig ist, in der Regel zivilrechtlich zu übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB führt (vgl. dazu BGE 138 III 49 E. 4.4.2 e contrario mit Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 75, siehe zur in Art. 6 Abs. 1 ZGB mitenthaltenen Pflicht zur Harmonisierung von Bundeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht trotz Unabhängigkeit von Zivil- und Verwaltungsrechtsweg auch A. Marti, Zusammenlegung von privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Rechtsschutz bei Verwaltungsjustizbehörden und Spezialgerichten, in: ZBl 2000, S. 169 ff., S. 174). Vorliegend besteht indes – ausnahmsweise – die Besonderheit, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die strittige, in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht bewilligungsfähige Umnutzung zu übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB, insbesondere zu übermässigen Lärmimmissionen, auf dem Grundstück Nr. 0005__ des Beschwerdegegners führen sollte. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdebeteiligte verpflichtet gewesen, die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB des Beschwerdegegners abzuweisen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositiv-Ziffer 1b des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen.”
“Offenbar ging er dabei implizit davon aus, dass ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, welches gemäss der öffentlich-rechtlichen Beurteilung des AREG weder zonenkonform noch ausnahmsweise bewilligungsfähig ist, in der Regel zivilrechtlich zu übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB führt (vgl. dazu BGE 138 III 49 E. 4.4.2 e contrario mit Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 75, siehe zur in Art. 6 Abs. 1 ZGB mitenthaltenen Pflicht zur Harmonisierung von Bundeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht trotz Unabhängigkeit von Zivil- und Verwaltungsrechtsweg auch A. Marti, Zusammenlegung von privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Rechtsschutz bei Verwaltungsjustizbehörden und Spezialgerichten, in: ZBl 2000, S. 169 ff., S. 174). Vorliegend besteht indes – ausnahmsweise – die Besonderheit, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die strittige, in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht bewilligungsfähige Umnutzung zu übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB, insbesondere zu übermässigen Lärmimmissionen, auf dem Grundstück Nr. 0005__ des Beschwerdegegners führen sollte. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdebeteiligte verpflichtet gewesen, die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB des Beschwerdegegners abzuweisen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositiv-Ziffer 1b des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen. Diese lautet neu wie folgt:”
Art. 684 ZGB erfasst nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sowohl positive als auch negative Immissionen. Explizit fallen darunter auch die Entziehung von Licht bzw. Besonnung sowie Schattenwurf und vergleichbare negative Einwirkungen.
“________ AG fait grief au Président du Tribunal d'avoir conclu que l'intimée était en droit de s'opposer, et lui a donc interdit de débuter les travaux jusqu'à droit connu sur le fond, sur la base des art. 679 et 684 CC, à la construction d'un immeuble qui correspond pourtant aux normes déterminantes de droit public. Elle soutient en effet que la révision de 2012 de l'art. 679 al. 2 CC a supprimé la possibilité d'une action civile basée sur des immissions négatives pour une construction ou un projet de construction respectant le droit public et que partant, cela excluait d'entrée toute possibilité pour le juge civil de prononcer des mesures provisionnelles sur cette base, donc sans même avoir à analyser les conditions nécessaires à ce qu'elles soient ordonnées. 2.1. Selon l'art. 679 CC, celui qui est atteint ou menacé d'un dommage parce qu'un propriétaire excède son droit, peut actionner ce propriétaire pour qu'il remette les choses en l'état ou prenne des mesures en vue d'écarter le danger, sans préjudice de tous dommages-intérêts (al. 1). 2.2. Aux termes de l'art. 684 CC, le propriétaire est tenu, dans l'exercice de son droit, spécialement dans ses travaux d'exploitation industrielle, de s'abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin (al. 1). Sont interdits en particulier la pollution de l'air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d'ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excédent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d'après l'usage local, la situation et la nature des immeubles (al. 2). Sont donc concernées par cette disposition non seulement les immissions dites positives, mais également les immissions dites négatives, telles que la privation de lumière et l'ombrage (ATF 126 III 452 consid. 4.2; arrêt TF 5A_415/2008 du 12 mars 2009 consid. 3.1). 2.3. L'art. 686 CC constitue une réserve proprement dite en faveur des cantons, ceux-ci étant habilités à réglementer l'ensemble du droit privé des constructions. Cependant, dans ce domaine, les cantons ont édicté presque exclusivement des règles de droit public, en vertu de la compétence que leur réserve l'art.”
“Die Ein- rede der Beklagten, sie habe die Oblichter abgedeckt, weil die Kläger in deren - 7 - Loggia eine Kamera aufgestellt hätten, die auf die Oblichter gerichtet sei und sie (die Beklagte bzw. die Loggia der Beklagten, von unten her) filme, habe sich bei einem Augenschein als unzutreffend erwiesen, da die Kamera nicht auf die Ob- lichter gerichtet gewesen sei. Die Oblichter im Boden zwischen den Loggien der Parteien dienten offensichtlich der (zusätzlichen) Belichtung der darunter liegen- den Loggia/Stockwerkeinheit der Kläger. Dies zeige sich schon darin, dass die Oblichter im Reglement ausdrücklich als Lichtöffnungen bezeichnet würden. Zu- dem werde ausdrücklich festgehalten, dass es nicht gestattet sei, die Lichtöffnun- gen der Loggia abzudecken (mit Verweis auf Urk. 3/5). Anders ausgedrückt müss- ten die Oblichter frei gelassen werden, damit Licht durch sie dringen könne. Durch die Abdeckung der Oblichter werde der Stockwerkeinheit der Kläger Licht entzo- gen. Dies sei als negative Immission zu qualifizieren. Dabei handle es sich nach neuerer Lehre um eine Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB (mit Verweis auf BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 32). In der Liegenschaft der Parteien sei es gemäss Reglement nicht gestattet, die Lichtöffnungen abzudecken. Insofern seien die Stockwerkeigentümer in der Ausübung ihres Eigentumsrechts beschränkt. Schon daraus folge, dass die Abdeckung der Oblichter durch die Beklagte eine übermässige (verbotene) Einwirkung auf das Grundstück der Kläger im Sinn von Art. 684 Abs. 2 ZGB darstelle. Zudem seien die Loggien wie erwähnt (durch Lichtöffnungen) so beschaffen, dass durch den Boden Licht auf/in die darunter liegende Loggia/Stockwerkeinheit gelangen solle. Die Beklagte habe mit der Ab- deckung der Oblichter ihr Eigentumsrecht überschritten und die Kläger hätten dadurch eine Beeinträchtigung (weniger Licht in der Loggia und den angrenzen- den Wohnräumen) erfahren, die sie nicht hinnehmen müssten. Eine solche Beein- trächtigung (bzw. ein Nachteil oder eine Verletzung rechtlich geschützter Interes- sen) genüge für die Anwendbarkeit von Art.”
Das Verstellen einer spektakulären Aussicht zählt zu den von Art. 684 Abs. 1 ZGB erfassten Immissionen. Eine Einschränkung der Aussicht ist jedoch nur unter ausserordentlich strengen Voraussetzungen als übermässig zu qualifizieren; denkbar sind etwa Fälle, in denen eine besonders schöne Aussicht schwerwiegend beeinträchtigt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart (z. B. Hotelbetrieb) auf die Aussicht angewiesen ist.
“Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten sind nicht nur schadensverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E. 4a mit Hinweisen). Gehen von einem Grundstück Einwirkungen verschiedener Art aus, beurteilt sich die Übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint (Urteil 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu den von Art. 684 ZGB erfassten negativen Immissionen zählen nicht nur Schattenwurf und Lichtentzug, sondern auch das Verstellen einer spektakulären Aussicht. Diese Art der Beeinträchtigung kann aber nur unter ausserordentlich strengen Voraussetzungen übermässig im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB sein, etwa wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann (Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1, publ. in: ZBGR 91/2010 S. 156).”
“Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten sind nicht nur schadensverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E. 4a mit Hinweisen). Gehen von einem Grundstück Einwirkungen verschiedener Art aus, beurteilt sich die Übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint (Urteil 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu den von Art. 684 ZGB erfassten negativen Immissionen zählen nicht nur Schattenwurf und Lichtentzug, sondern auch das Verstellen einer spektakulären Aussicht. Diese Art der Beeinträchtigung kann aber nur unter ausserordentlich strengen Voraussetzungen übermässig im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB sein, etwa wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann (Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1, publ. in: ZBGR 91/2010 S. 156).”
Für die Beurteilung von übermässigen Immissionen ist die Intensität der Einwirkung massgeblich. Diese ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; als Massstab dient die Sensibilität einer vernünftigen / durchschnittlich empfindlichen Person in derselben Lage. Das Gericht hat eine umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen und dabei die in der konkreten Sache erheblichen Umstände (Lage, Nutzung, Ortsgebrauch u. a.) zu würdigen. Der Entscheid erfolgt nach Recht und Billigkeit innerhalb des richterlichen Ermessensrahmens.
“Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). In den Anwendungsbereich der übermässigen Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines andern Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (BGE 119 II 411 E. 4b). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen.”
“Le dommage ne doit pas nécessairement être important ou notable, le texte clair de l'art. 679a CC n'ayant pas repris cette condition jurisprudentielle (BOVEY, op. cit., n° 6 ad art. 679a CC; HÜRLIMANN-KAUP/NYFELLER, Übermässige Immissionen als Folge rechtmässiger Bautätigkeit [Teil 1], in DC 2015 5, p. 7; cf. aussi ATF 145 II 282 consid. 4.3; GÖKSU, in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4e éd. 2023, n° 6 ad art. 679a CC). Il s'ensuit qu'il doit être apprécié exclusivement à l'aune de l'art. 684 CC (BOVEY, op. cit., n° 7 ad art. 679a CC; HÜRLIMANN-KAUP/NYFELLER, op. cit., p. 6). L'intensité de l'atteinte, déterminante pour juger de son caractère excessif, doit être évaluée selon des critères objectifs. Statuant selon les règles du droit et de l'équité, le juge doit procéder à une pesée des intérêts en présence, en se référant à la sensibilité d'une personne raisonnable qui se trouverait dans la même situation. Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5; arrêt du 5A_86/2023 du 22 août 2023 consid. 3.1). Le Tribunal fédéral ne revoit en principe qu'avec réserve sa décision prise en équité. Il intervient lorsque celle-ci s'écarte sans raison des règles établies par la jurisprudence en matière de libre appréciation, ou lorsqu'elle s'appuie sur des faits qui, dans le cas particulier, ne devaient jouer aucun rôle, ou à l'inverse, lorsqu'elle n'a pas tenu compte d'éléments qui auraient absolument dû être pris en considération; il sanctionnera en outre les décisions rendues en vertu d'un pouvoir d'appréciation lorsqu'elles aboutissent à un résultat manifestement injuste ou à une iniquité choquante (arrêt 5A_376/2024 du 6 novembre 2024 consid.”
“679a CC prévoit que, lorsque par l'exploitation licite de son fonds, notamment par des travaux de construction, un propriétaire cause temporairement à un voisin des nuisances inévitables et excessives entraînant un dommage, le voisin ne peut exiger du propriétaire du fonds que le versement de dommages-intérêts. Cette disposition, entrée en vigueur le 1er janvier 2012, comble une lacune de la loi et codifie la jurisprudence du Tribunal fédéral, en ce sens que les immissions inévitables découlant de l'exercice parfaitement conforme à la loi du droit de propriété ne peuvent en principe pas être interdites, mais que le propriétaire concerné a l'obligation d'indemniser équitablement le voisin qui subit de ce fait un dommage important (ATF 121 II 317 consid. 4c; 117 Ib 15 consid. 2a; 114 II 230 consid. 5a et les références citées; 91 II 100 consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral 5C_117/2005 du 16 août 2005 consid. 2.1, in SJ 2006 I p. 237). En énonçant cette disposition, le législateur n'a pas renoncé à la double exigence d'une immission excessive (temporaire et inévitable) et d'un dommage en résultant. En revanche, la condition jurisprudentielle d'un dommage important ou notable n'a pas été reprise dans le nouveau texte. Il s'ensuit que le dommage doit dorénavant n'être apprécié qu'à l'aune de l'art. 684 CC. De même, il résulte du texte clair de l'art. 679a CC et des travaux préparatoires que l'indemnisation n'est plus réduite à une indemnité équitable, mais couvre la perte entière subie par le voisin. Elle sera donc fixée conformément aux règles ordinaires applicables en matière de responsabilité civile, étant pour le surplus rappelé que l'art. 679 CC fonde une responsabilité objective (Bovey, CR-CC, ad art. 679a n, 6ss). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Statuant selon les règles du droit et de l'équité, le juge doit procéder à une pesée des intérêts en présence, en se référant à la sensibilité d'une personne raisonnable qui se trouverait dans la même situation. Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid.”
“Sont considérées comme excessives les immissions qui ont un effet dommageable, soit non seulement un dommage au sens strict du terme mais également de simples effets incommodants pour les voisins (ATF 126 III 223 consid. 4a ; ATF 119 II 411 consid. 4c) et excédent les limites de la tolérance que se doivent les voisins eu égard à l’usage local, à la situation et à la nature des immeubles (Steinauer, op. cit., n. 1812). En ce qui concerne la situation et la nature de l’immeuble, il faut tenir compte de l’endroit où il se trouve, soit en ville ou à la campagne, dans un quartier résidentiel ou industriel, commerçant ou mixte, du développement prévisible du quartier, etc. (cf. ATF 131 III 505 consid. 4.2). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont excessives, l’intensité de l’atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Statuant selon les règles du droit et de l'équité, le juge doit procéder à une pesée des intérêts en présence, en se référant à la sensibilité d’une personne raisonnable qui se trouverait dans la même situation. Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l’art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5). Si la nature, l’intensité, la fréquence, la durée des immissions et leurs effets sur le fonds voisin relèvent du fait, la détermination du caractère excessif des immissions ressortit au droit (TF 5D_179/2011 du 19 novembre 2012 consid. 5.2 et la référence citée). 3.2.3 Aux termes de l’art. 157 CPC, le tribunal établit sa conviction par une libre appréciation des preuves administrées. Selon la jurisprudence, le juge apprécie librement la force probante de celles-ci en fonction des circonstances concrètes (Chabloz/Copt, in Chabloz et al. [édit.], Petit commentaire, Code de procédure civile, Bâle 2020, n. 4 ad art. 157 CPC), sans être lié par des règles légales et sans être obligé de suivre un schéma précis (ATF 143 III 297 consid. 9.3.2 ; ATF 133 I 33 consid. 2.1 ; TF 5A_250/2012 du 18 mai 2012 consid. 7.4.1). Comme tout moyen de preuve, une expertise judiciaire est sujette à la libre appréciation des preuves par le juge.”
“Zu klären bleibt damit noch die Frage, ob die festgestellten Einwirkungen als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB zu betrachten sind. Das Vorliegen des Übermasses ist vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen und unter umfassender Würdigung der individuell konkreten Interessenlage zu beurteilen (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 9). Zu berücksichtigen sind über die in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnte Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch hinaus sämtliche ins Gewicht fallenden Umstände. Es ist eine Abwägung der gegenläufigen Grundeigentümerinteressen nach objektivem Massstab vorzunehmen, wobei grundsätzlich vom Empfinden des sich in der gleichen Situation befindlichen normalen Durchschnittsmenschen auszugehen ist, ohne dass subjektive Momente vollständig auszuklammern wären (BGE 126 III 223 E. 4.a; BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 8 ff. mit Hinweisen). Die Anordnung der gebotenen Vorkehren hat sodann ebenfalls nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (BGE 126 III 223 E. 4.a; BGE 101 II 248 E. 3).”
Neben materiellen Immissionen erfasst die Rechtsprechung auch ideelle/immaterielle Immissionen. Solche Immissionen sind übermässig, wenn sie bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares seelisches Unbehagen verursachen. Bei der Beurteilung immaterieller Immissionen haben die Behörden mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, um subjektive Überbewertungen zu vermeiden.
“des angefochtenen Entscheids entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die streitige, 30 m hohe Mobilfunkanlage inmitten eines Wohnquartiers mit etwa zehn, maximal 10 m hohen Mehrfamilienhäusern, namentlich auf den Grundstücken Nrn. 0002_, 0012_ und 0004_, stelle eine "Aufstockung" der vorbestehenden, unzulässigen übernutzung der Parzelle Nr. 0002_ zu Lasten der benachbarten Grundeigentümer dar. Wenn die insgesamt etwa 30 m hohe Mobilfunkantennenanlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze bewilligt und erstellt würde, hätte dies massivste finanzielle Auswirkungen zu ihren Lasten. Das rein wirtschaftliche Interesse der Eigentümerin des Baugrundstücks Nr. 0002_ stehe in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Nachteilen der umliegenden Grundeigentümer. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm, Strahlung usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Darunter sind Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen, etwa unangenehme psychische Eindrücke (wie zum Beispiel Ekel, Abscheu oder Angst) erwecken. Übermässig und folglich verboten sind ideelle Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Die Immission soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet. Bei der Beurteilung immaterieller Immissionen haben die rechtsanwendenden Behörden mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, da die Gefahr, einen objektiven Standpunkt zu verlassen und persönliche Gesichtspunkte zu überschätzen, bei der Einschätzung seelischer und moralischer Beeinträchtigungen besonders gross ist.”
Wiederholte, erhebliche oder seit längerer Zeit bekannte Beeinträchtigungen können — je nach den Umständen des Einzelfalls und nach Prüfung der Excessivität der Immissionen — Voraussetzungen für provisorische oder endgültige Unterlassungs‑ bzw. Beseitigungsansprüche bilden.
“Mai 2019 an den Untersuchungsbeauftragten G.____). Abgesehen davon sei es sein Land, und er wolle wieder etwas pflanzen und den Rasen wieder zum Wachsen bringen; es gehe ihm um die Nutzung des eigenen Landes. Der Baum produziere extremen Dreck mit den Nadeln und Tannenzapfen, was den Rasen kaputt mache, denn dauernd würden Nadeln und Tannenzapfen herunterfallen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2019, S. 4). Aufgrund der konkreten Umstände ist vorliegend von mehreren durch die überhängenden Äste verursachten Beeinträchtigungen auszugehen. Aufgrund des Zusammentreffens der Beeinträchtigungen wurde insbesondere im Hinblick auf eine Bepflanzung des Grundstücks die durch den Beschuldigten beabsichtigte Nutzung gemäss seinen eigenen Aussagen verhindert oder zumindest geschmälert. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 131 III 505 E. 4.2) handelt es sich somit um eine erhebliche Schädigung des Grundeigentums des Beschuldigten im Sinne von Art. 687 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB, welche durch verschiedene Beeinträchtigungen wie Schattenwurf und Herabfallen von Nadeln und Tannenzapfen verursacht wurde. Diesbezüglich ist weiter darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien die überragenden Äste schon seit mehreren Jahren einen Streitgegenstand darstellen. So setzte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 darüber in Kenntnis, dass die überhängenden Äste starken Schattenwurf verursachen würden und der Baum sehr stark Nadeln und Tannenzapfen verliere. Weiter wurden am 22. Juli 2015 seitens des Friedensrichteramtes Aesch-Pfeffingen (von der Beschwerdeführerin jedoch nicht unterzeichnet) sowie am 24. Juli 2018 seitens der Staatsanwaltschaft Vergleiche über das Kappen von Ästen der Föhre resp. in Richtung Grundstück des Beschuldigten geschlossen, welche freilich beide zuungunsten der Beschwerdeführerin lauteten. Somit steht auch fest, dass der Beschwerdeführerin die bestehenden Beeinträchtigungen bereits seit längerem bekannt waren, und diese insbesondere auch aufgrund der langen Dauer eine erhöhte Intensität erreichten.”
“Les travaux effectués par les intimés ces dernières années et les nouveaux aménagements de leur chemin provoquaient des nuisances excessives justifiant le prononcé des interdictions sollicitées. L'illégalité du talus était attestée par le témoignage de son mari et provoquait des nuisances à savoir une "vue plus plongeante" et un "ruissellement des eaux". Les bambous étaient des plantes ligneuses visées par l'art. 129 al. 1 LaCC et ne respectaient pas la hauteur prévue par le second alinéa de cette disposition. 3.1.1 A teneur de l'art. 684 al. 1 CC, le propriétaire est tenu, dans l’exercice de son droit de s’abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin. Sont interdits en particulier la pollution de l’air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d’ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excédent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d’après l’usage local, la situation et la nature des immeubles. Les immissions ne sont prohibées par l'art. 684 CC que si elles sont excessives. On en jugera d'après des critères objectifs, en se mettant à la place d'une personne raisonnable et moyennement sensible et en prenant en considération l'ensemble des circonstances du cas concret pour mesurer les intérêts en présence (Steinauer, Les droits réels, tome II, 2020, n. 2614). 3.1.2 Les distances à respecter pour construire ou planter sont prévues par le droit cantonal (Steinauer, op. cit., n. 2612). Selon l'art. 686 CC, la législation cantonale peut déterminer les distances que les propriétaires sont tenus d’observer dans les fouilles ou les constructions. Le propriétaire qui constate que les branches ou les racines d'une plante poussant sur le fonds voisin avancent sur son propre fonds peut en demander la suppression par la voie de l'action négatoire de l'art. 641 al. 2 CC (Steinauer, op. cit., n. 2646). Par ailleurs, tout propriétaire a le droit de couper et de garder les branches et racines qui avancent sur son fonds, si elles lui portent préjudice et si, après réclamation, le voisin ne les enlève pas dans un délai convenable (art.”
Wiederholtes Füttern wildlebender Vögel auf dem eigenen Grundstück kann eine benutzungsbezogene menschliche Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB darstellen, weil es mit der tatsächlichen Benutzung des Grundstücks zusammenhängt. Ergibt sich hieraus eine adäquat kausal verbundene Beeinträchtigung der Nachbarn — namentlich durch erhebliche Verschmutzungen (Vogelexkremente) oder hygienische Risiken — hat die Rechtsprechung dies als übermässige Immission i.S.v. Art. 684 ZGB angesehen.
“Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist unter Einwirkungen i.S.v. Art. 684 ZGB alles zu verstehen, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt (BK-Meyer-Hayoz, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 67; BSK ZGB II-Rey/Strebel, 6. Aufl., Art. 684 N 4 f.; BGE 119 II 411 E. 4.b). Eine Überschreitung des Eigentumsrechts kann mithin nur in einem menschlichen Verhalten liegen, welches mit der Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück, d.h. mit dessen Bewirtschaftung oder sonstigen Benützung zusammenhängt. Einwirkungen, die ausschliesslich durch Naturereignisse verursacht werden, fallen dementsprechend nicht unter den Begriff der Eigentumsüberschreitung (BGE 143 III 242 E. 3.2 = Pra 107 [2018] Nr. 115; BGE 93 II 230 E. 3.b; BK-Meyer-Hayoz, Art. 684 ZGB N 90). Die täglichen Fütterungen der Alpendohlen durch den Beklagten auf seinem Grundstück sind unbestritten, womit nicht nur ein menschliches Verhalten gegeben ist, sondern darüber hinaus auch ein Zusammenhang mit der Benutzung des Grundstücks besteht. Der gegenteiligen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dass der Beklagte auch ausserhalb seines Grundstücks Vögel füttern könnte, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass das hier zu beurteilende Füttern von Alpendohlen auf seinem Grundstück eine Nutzung desselben darstellt und nicht bloss zufällig von diesem ausgeht.”
“____ sowie aus dessen Zeugenaussagen und dem vom Beklagten eingereichten Merkblatt. Hingegen dient, wie sich ebenfalls aus den Aussagen des Zeugen erschliesst, das lediglich morgendliche Füttern bzw. das Absehen von mehrmaligen Fütterungen pro Tag vorwiegend dazu, zu vermeiden, dass die Vögel am Ort verweilen, um die nächste Fütterung abzuwarten. Insofern vermag der blosse Umstand, dass der Beklagte pro Tag nur noch einmal füttert, die Bedenken wegen möglicher Krankheitsübertragungen nicht auszuräumen. In Anbetracht der aus Sicht des Tierschutzes fehlenden Notwendigkeit der Winterfütterung von Alpendohlen und der potenziellen Gefahr von Krankheitsverbreitungen wegen mit Kot kontaminierten Futters und mit Rücksicht auf die unschönen Verschmutzungen, welche Vogelexkremente an Dach und Fassade verursachen können, sowie darauf, dass sowohl das Grundstück des Beklagten als auch jenes der Klägerin Wohnzwecken dient, ist die vorinstanzliche Qualifikation der Immissionen als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB folglich zu bestätigen.”
Für Immissionen nach Art. 684 ZGB genügt als Kausalität, dass die Einwirkung in adäquater Kausalität mit der Benutzung oder Bewirtschaftung des betroffenen Grundstücks steht. Es ist nicht erforderlich, dass die Einwirkung unmittelbar vom Grundstück selbst ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Nutzung oder Bewirtschaftung auftritt, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt.
“Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). In den Anwendungsbereich der übermässigen Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines andern Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (BGE 119 II 411 E.”
“684 CC dispose que le propriétaire est tenu, dans l’exercice de son droit, spécialement dans ses travaux d’exploitation industrielle, de s’abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin (al. 1) et que sont interdits en particulier la pollution de l’air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d’ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excédent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d’après l'usage local, la situation et la nature des immeubles (al. 2). 3.2.2.2 Sont des immissions au sens de l’art. 684 CC, les conséquences indirectes que l’exercice de la propriété sur un fonds peut avoir sur les fonds voisins. L’art. 684 CC ne vise donc pas les empiétements directs d’un propriétaire sur le fonds voisin, mais seulement les répercussions de l’exploitation d’un fonds hors des limites de celui-ci (Steinauer, Les droits réels, tome II, 4e éd., Berne 2012, n. 1807). L’immission ne doit pas provenir directement du fonds exploité, mais elle doit être dans une relation de causalité adéquate avec l’exploitation de ce fonds (Steinauer, op. cit., n. 1807 et les références citées). L’art. 684 CC s’applique aux immissions positives et aux immissions négatives (ATF 126 III 452 consid. 2 ; Piotet, in Pichonnaz/Foëx/Piotet [édit.], Commentaire romand, Code civil II, Bâle 2016, n. 23 ad art. 684 CC). Les immissions positives peuvent être matérielles : c’est le cas lorsqu’en raison de l’exploitation d'un fonds, les matières pénètrent sur le fonds voisin ou des forces y exercent leurs effets (cf. art. 684 al. 2 CC : pollution, mauvaises odeurs, bruit, vibrations, rayonnements). Elles peuvent également être psychiques ou morales, c’est-à-dire que l’exploitation du fonds provoque chez les voisins un sentiment désagréable tel que la répugnance ou l’angoisse (ATF 108 la 140 consid. 5c). Les immissions négatives privent le fonds voisin d’un élément dont celui-ci bénéficiait auparavant, par exemple en empêchant d’y accéder (cf. ATF 114 II 230 consid. 4b). 3.2.2.3 Le caractère excessif des immissions doit être apprécié selon des critères objectifs, en se mettant à la place d’un homme raisonnable et moyennement sensible, en prenant en considération l’ensemble des circonstances du cas concret pour mesurer les intérêts en présence (art.”
In der Praxis wird die Verneinung einer übermässigen Einwirkung nach Art. 684 ZGB häufig damit begründet, dass das geplante Bauvorhaben den massgebenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entspricht. Soweit diese Vorschriften in einer detaillierten Bau- und Zonenordnung im Sinne der Raumplanung erlassen wurden, führt dies in aller Regel nicht zu einer angenommenen Vereitelung von Bundesrecht und rechtfertigt die Annahme, dass keine übermässigen Immissionen vorliegen (z. B. Schattenwurf, Entzug von Besonnung, Lärm).
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.03.2023 Baurecht, Baubewilligung (Neubau Einfamilienhaus). Rechtsweggarantie, Art. 29 BV, Art. 110 BGG, Verunstaltungsverbot, Visierungspflicht, übermässige Immissionen, Art. 99 und 138 PBG, Art. 684 ZGB. Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, ist eine eigentliche Rügepflicht im kantonalen Verfahren unzulässig und steht es den Beschwerdeführern von Bundesrechts wegen offen, gestützt auf neue Tatsachen (und diese stützende Beweismittel) das (unveränderte) Rechtsbegehren auf neue resp. geänderte Rechtsgründe zu stützen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. In aller Regel liegt keine Vereitelung von Bundesrecht vor, wenn eine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint wird, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und es sich dabei um Vorschriften handelt, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2022/181). Entscheid vom 23. März 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schmuki, AMG Rechtsanwälte, Vadianstrasse 25a, Postfach 12, 9001 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, D.__ GmbH, Beschwerdegegnerin, und Politische Gemeinde X.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Baubewilligung (Neubau Einfamilienhaus) Das Verwaltungsgericht stellt fest: Die D.__ GmbH ist Eigentümerin des in der Wohn-Gewerbezone für dreigeschossige Bauten (WG3) liegenden Grundstücks Nr.”
“Zur Visierung hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass den Beschwerdeführern die Baupläne zur Verfügung standen und sie diesen die Dimensionen und das ungefähre Aussehen der geplanten Baute hätten entnehmen können, womit es ihnen möglich gewesen sei, die Auswirkungen auf die nähere Umgebung abzuschätzen. Die Beschwerdeführer haben denn auch Einsprache gegen das Bauprojekt erhoben und zahlreiche Punkte beanstandet. In der Beschwerde wird sodann nicht dargelegt, inwiefern die Visierung falsch gewesen sein soll (Höhe, Grundriss, etc.). Dass ein Zusammenhang der behaupteten falschen Einzeichnung der Nebenbaute in den Plänen zur Visierung bestehen soll, ist sodann nicht erkennbar. Diese Nebenbaute (Remise) wird ohnehin abgerissen. Letztlich steht zudem nicht fest, dass die Visiere tatsächlich falsch gestellt wurden; dies kann indessen offengelassen werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführern dadurch ein Nachteil entstanden sein soll. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB rügten, indem der geplante Neubau zu Schattenwurf auf Garten und Haus sowie zum Entzug von Sonnenlicht führe. Die Beschwerdebeteiligte führte aus, das Bauvorhaben halte die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften ein. Der durch ein den Regelbauvorschriften entsprechendes Bauprojekt entstehende Schattenwurf, Sonnenlichtentzug und Wertverlust seien zu dulden. Ein Ausnahmefall liege diesbezüglich nicht vor und werde auch nicht geltend gemacht. Desgleichen seien Lärmimmissionen von zusätzlichen Bewohnern im Quartier zu dulden (act. 3.3, S. 7 f). Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmend, wonach in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht vorliegt, wenn eine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint wird, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und es sich dabei um Vorschriften handelt, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (BGE 129 II 161 E.”
“der Klärung der Frage, ob die Nutzung des überdachten Sitzplatzes für das Grundstück der Beschwerdeführer übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB zur Folge hat, die Intensität der daraus resultierenden Einwirkungen massgebend. Die Intensität wiederum beurteilt sich nach objektiven Kriterien, wobei der Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen ist (vgl. VerwGE B 2017/17 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.1 m.H.). Die Beschwerdeführer begründen die Verletzung von Art. 684 ZGB im Wesentlichen mit Hinweis auf den geringen Grenzabstand von 3 m und verlangen die Einhaltung eines Grenzabstandes von 4 m, da die Anbaute bewohnbar sei (vgl. act. G 5 S. 18 f.). Allein hieraus lässt sich indes eine (übermässige) Einwirkung auf ihr Grundstück durch die Sitzplatznutzung nicht begründen, zumal das Bauvorhaben wie dargelegt die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Übermässige Einwirkungen sind auch aus den weiteren Umständen nicht erkennbar. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB vorliegen, indem die Anlage die baurechtlichen Vorschriften erfüllt und das allgemein hinzunehmende Mass an allfälligem Unbehagen aufgrund der Nutzung des überdachten Sitzplatzes auf der Nachbarliegenschaft nicht überschritten wird, nicht zu beanstanden. Was das von den Beschwerdeführern als kompliziert beanstandete (act. G 5 S. 20) Vorgehen der Behebung von allfälligen Baurechtswidrigkeiten anhand eines Korrekturgesuchs betrifft, ist anzumerken, dass es sich dabei um ein von der Rechtsprechung anerkanntes Vorgehen handelt, welches die verfahrensökonomische Korrektur von Mängeln im ursprünglichen Gesuch während eines laufenden Verfahrens ermöglicht (vgl. statt vieler VerwGE B 2014/48 vom 28. Juli 2015 E. 2.2.1). Der angefochtene Entscheid berücksichtigte die Tatsache, dass der Rekurs 1 (vgl. act. G 9.2/1 und 5) in Teilpunkten berechtigterweise erhoben worden war, mit der anteiligen Auferlegung von zwei Dritteln der amtlichen Kosten und der Zusprechung einer (ungekürzten) ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführer.”
Bei grenzüberschreitenden Bepflanzungen können konkrete Beeinträchtigungen wie Oberflächenabfluss (Ruissellement), auf das Nachbargrundstück übergreifende Wurzeln oder invasive Pflanzen (z. B. Bambus) als übermässige Immissionen qualifiziert werden. Massgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie die üblichen Kriterien: Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und die lokalen Toleranzgrenzen (Beurteilung nach dem Massstab der vernünftigen, durchschnittlich empfindlichen Person).
“Les travaux effectués par les intimés ces dernières années et les nouveaux aménagements de leur chemin provoquaient des nuisances excessives justifiant le prononcé des interdictions sollicitées. L'illégalité du talus était attestée par le témoignage de son mari et provoquait des nuisances à savoir une "vue plus plongeante" et un "ruissellement des eaux". Les bambous étaient des plantes ligneuses visées par l'art. 129 al. 1 LaCC et ne respectaient pas la hauteur prévue par le second alinéa de cette disposition. 3.1.1 A teneur de l'art. 684 al. 1 CC, le propriétaire est tenu, dans l’exercice de son droit de s’abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin. Sont interdits en particulier la pollution de l’air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d’ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excédent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d’après l’usage local, la situation et la nature des immeubles. Les immissions ne sont prohibées par l'art. 684 CC que si elles sont excessives. On en jugera d'après des critères objectifs, en se mettant à la place d'une personne raisonnable et moyennement sensible et en prenant en considération l'ensemble des circonstances du cas concret pour mesurer les intérêts en présence (Steinauer, Les droits réels, tome II, 2020, n. 2614). 3.1.2 Les distances à respecter pour construire ou planter sont prévues par le droit cantonal (Steinauer, op. cit., n. 2612). Selon l'art. 686 CC, la législation cantonale peut déterminer les distances que les propriétaires sont tenus d’observer dans les fouilles ou les constructions. Le propriétaire qui constate que les branches ou les racines d'une plante poussant sur le fonds voisin avancent sur son propre fonds peut en demander la suppression par la voie de l'action négatoire de l'art. 641 al. 2 CC (Steinauer, op. cit., n. 2646). Par ailleurs, tout propriétaire a le droit de couper et de garder les branches et racines qui avancent sur son fonds, si elles lui portent préjudice et si, après réclamation, le voisin ne les enlève pas dans un délai convenable (art.”
Bei der Abgrenzung zulässiger und unzulässiger (übermässiger) Immissionen ist die Intensität der Einwirkung massgebend. Diese ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; das Gericht hat eine sachlich begründete Interessenabwägung vorzunehmen und dabei auf die Empfindlichkeit eines im gleichen Fall stehenden normalen Durchschnittsmenschen abzustellen.
“1 CC, le propriétaire est tenu, dans l'exercice de son droit, spécialement dans ses travaux d'exploitation industrielle, de s'abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin. Sont en particulier interdits la pollution de l'air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d'ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excèdent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d'après l'usage local, la situation et la nature des immeubles (art. 684 al. 2 CC). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Le juge doit procéder à une pesée impartiale des intérêts en présence et doit se fonder à cet égard sur la sensibilité d'un sujet de droit ordinaire se trouvant dans la situation considérée. Statuant selon les règles du droit et de l'équité (art. 4 CC), le juge ne doit pas examiner seulement la situation et la nature de l'immeuble, mais aussi l'usage local, comme le prévoit expressément l'art. 684 al. 2 CC. Il doit évaluer l'intérêt concret et individuel du propriétaire ainsi que la pertinence de tous les éléments du cas d'espèce. Sur ce point, il convient de garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que règle du droit privé de voisinage, tend en premier lieu à l'équilibre des intérêts des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5; 132 III 49 consid. 2.1; 126 III 223 consid. 4a; cf. également arrêt 5D_91/2020 du 7 septembre 2020 consid. 3.1).”
“Zu klären bleibt damit noch die Frage, ob die festgestellten Einwirkungen als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB zu betrachten sind. Das Vorliegen des Übermasses ist vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen und unter umfassender Würdigung der individuell konkreten Interessenlage zu beurteilen (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 9). Zu berücksichtigen sind über die in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnte Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch hinaus sämtliche ins Gewicht fallenden Umstände. Es ist eine Abwägung der gegenläufigen Grundeigentümerinteressen nach objektivem Massstab vorzunehmen, wobei grundsätzlich vom Empfinden des sich in der gleichen Situation befindlichen normalen Durchschnittsmenschen auszugehen ist, ohne dass subjektive Momente vollständig auszuklammern wären (BGE 126 III 223 E. 4.a; BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 8 ff. mit Hinweisen). Die Anordnung der gebotenen Vorkehren hat sodann ebenfalls nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (BGE 126 III 223 E. 4.a; BGE 101 II 248 E. 3).”
“11, EnV SG), kann, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt haben, mangels entsprechendem Nachweis nicht abschliessend beurteilt werden. Allerdings hat die Vorinstanz 1 dafür eine separate Bewilligung in Aussicht gestellt (act. 6.5/1.20, S. 5). Dieses Vorgehen ist nach Art. 11 Abs. 2 EnV SG zulässig, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Wie es sich diesbezüglich koordinationsrechtlich (Art. 25a RPG) verhält, braucht deshalb nicht weiter untersucht zu werden. Schliesslich befürchten die Beschwerdeführer übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB (act. 4, S. 2 f., Beilage 5, S. 5, 8, act. 14, S. 2, act. 26, S. 1). Laut Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, unter anderen durch Luftverunreinigungen, üblen Geruch, Lärm, Schall oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger (d.h. übermässiger) Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Die beurteilende Instanz hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei sie den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Übermässig und folglich verboten sind ideelle Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Die Immission soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet. Art. 684 ZGB verschafft indes keinen Anspruch, dass in einem Einfamilienhausquartier den Nachbarn die Einsicht auf Sitzplätze und Gärten verunmöglicht wird.”
Wählt die Partei den Verwaltungsweg für Ansprüche nach Art. 684 ZGB (z.B. mittels privatrechtlicher Einsprache nach PBG), gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP; die ZPO ist im Hinblick auf die Frage einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nicht anzuwenden. Dabei sind die verfassungs- und EMRK‑Mindestgarantien zu beachten. Die neuen PBG‑Regelungen finden nur insoweit Anwendung, als sie direkt anwendbar sind; andernfalls ist bei Bedarf auf das bis 30.9.2017 geltende Baugesetz zurückzugreifen.
“Von den neuen PBG-Regelungen kann daher vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind. Ist dies nicht der Fall, ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen (vgl. dazu VerwGE B 2022/120 vom 12. Mai 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 1C_597/2021 vom 18. April 2023 E. 3.2.1; 1C_614/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1 und 4.3). Überdies stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag (act. 5, S. 4 f., 6-8 Ziff. II/6, 7), es sei eine öffentliche und mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung die Wahl hat, ihre zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baubewilligungsbehörden geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin hat den Verwaltungsweg gewählt und ihre Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist sie zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ergeben (vgl. dazu BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2 mit Hinweisen). Demzufolge ist die Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) in Bezug auf die Frage, ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung anzuordnen ist, im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht weiter und setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung mit dem zitierten Bundesgerichtsurteil, welcher ihrem Rechtsvertreter bekannt ist, nicht weiter auseinander. Überdies steht fest, dass die Beschwerdeführerin einen klaren und unmissverständlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art.”
“Oktober 2009, Änderungen genehmigt am 9. Dezember 2013 und 27. November 2015; BauR) mit dazugehörendem Zonenplan (vom BD genehmigt am 4. Dezember 1998) wurde noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen PBG-Regelungen kann daher vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind. Ist dies nicht der Fall, ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen (vgl. dazu VerwGE B 2022/120 vom 12. Mai 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 1C_597/2021 vom 18. April 2023 E. 3.2.1; 1C_614/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1 und 4.3). Überdies stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag (act. 5, S. 4 f., 6-8 Ziff. II/6, 7), es sei eine öffentliche und mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der kantonalrechtlichen Verfahrensordnung die Wahl hat, ihre zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baubewilligungsbehörden geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin hat den Verwaltungsweg gewählt und ihre Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 PBG) vor der Beschwerdebeteiligten erhoben. Darauf ist sie zu behaften. Folglich gelten die Verfahrensvorschriften des PBG und des VRP unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der BV und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ergeben (vgl. dazu BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2 mit Hinweisen). Demzufolge ist die Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) in Bezug auf die Frage, ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung anzuordnen ist, im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht weiter und setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung mit dem zitierten Bundesgerichtsurteil, welcher ihrem Rechtsvertreter bekannt ist, nicht weiter auseinander.”
“; 1C_539/2021 vom 15. November 2022 E. 3.3.2; 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Entscheidend ist, ob eine Angelegenheit ohne Verhandlung sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. M. Zollinger, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsgerichtsverfahren – Vorschläge zur Umsetzung und Ausgestaltung des konventionsrechtlichen Anspruchs, in: ZSR 142 [2023], S. 161 ff., S. 175). Vorliegend ist neben den bereits abgehandelten Verfahrensfragen (E. 2 f., 4.2 hiervor) streitig, ob die Baugesuchsunterlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (E. 7 hiernach); das Bauvorhaben zonenkonform und hinreichend erschlossen ist (E. 8 und 10); es die Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung einhält (E. 9); es das Verunstaltungsverbot verletzt (E. 11); dafür ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge erstellt werden muss (E. 12); es übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB bewirkt (E. 14) und die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Rekursverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren B 2021/12 rechtsfehlerhaft war (E. 15). Sachverhaltsfragen bzw. Fragen der Beweiswürdigung stehen bei der Beantwortung dieser Rechtsfragen nicht im Vordergrund. Auch sind im Beschwerdeverfahren selbst keine weitergehenden Abklärungen vorgesehen (vgl. dazu E. 4 hiervor). Überdies ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb der Fall nicht adäquat aufgrund der Akten und der Rechtsschriften entschieden werden könnte bzw. inwiefern die zu beurteilenden Rechtsfragen eine öffentliche Verhandlung erforderten. Für die Beantwortung dieser Rechtsfragen vermögen der persönliche Eindruck einer Vertretung der beschwerdeführerischen Genossenschaft und sonstige individuelle Komponenten sowie die Möglichkeit zu einem mündlichen Vortrag keine wesentliche Rolle zu spielen. Die Beschwerdeführerin hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äussern.”
Ist das Beweisergebnis offen, darf die Vorinstanz beantragte Beweismittel nicht mit der Begründung zurückweisen, sie seien untauglich, wenn dies einer (unechten) antizipierten Beweiswürdigung gleichkommt. Im Zusammenhang mit Art. 684 ZGB ist eine solche Zurückweisung zu vermeiden, wenn dadurch der für die Feststellung des Kausalzusammenhangs notwendige Beweis nicht erhoben wird.
“Die Vorinstanz erachtet den - im Rahmen von Art. 684 ZGB notwendigen (E. 3.1) - Kausalzusammenhang zwischen der Teichanlage des Beschwerdegegners und dem (behaupteten) Mückenvorkommen auf der Dachterrasse der Beschwerdeführer letztlich weder als erstellt noch als widerlegt. Trotz offenem Beweisergebnis nimmt sie aber das beantragte Beweismittel nicht ab, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dieses sei untauglich, die Kausalität zwischen dem (behaupteten) Mückenaufkommen und der Teichanlage des Beschwerdegegners herzustellen. Damit nimmt sie eine (unechte) antizipierte Beweiswürdigung vor.”
“Die Vorinstanz erachtet den - im Rahmen von Art. 684 ZGB notwendigen (E. 3.1) - Kausalzusammenhang zwischen der Teichanlage des Beschwerdegegners und dem (behaupteten) Mückenvorkommen auf der Dachterrasse der Beschwerdeführer letztlich weder als erstellt noch als widerlegt. Trotz offenem Beweisergebnis nimmt sie aber das beantragte Beweismittel nicht ab, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dieses sei untauglich, die Kausalität zwischen dem (behaupteten) Mückenaufkommen und der Teichanlage des Beschwerdegegners herzustellen. Damit nimmt sie eine (unechte) antizipierte Beweiswürdigung vor.”
Die Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Immissionen erfolgt nach der Intensität und ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Massstab ist das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in derselben Situation. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen und trifft den Entscheid nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB); die individuell-konkrete Interessenlage ist dabei umfassend zu würdigen.
“Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten sind gemäss Absatz 2 der zitierten Norm insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten sind nicht nur schadensverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E.”
“Selon l'art. 684 al. 1 CC, le propriétaire est tenu, dans l'exercice de son droit, spécialement dans ses travaux d'exploitation industrielle, de s'abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin. Sont en particulier interdits la pollution de l'air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d'ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excèdent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d'après l'usage local, la situation et la nature des immeubles (art. 684 al. 2 CC). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Le juge doit procéder à une pesée impartiale des intérêts en présence et doit se fonder à cet égard sur la sensibilité d'un sujet de droit ordinaire se trouvant dans la situation considérée. Statuant selon les règles du droit et de l'équité (art. 4 CC), le juge ne doit pas examiner seulement la situation et la nature de l'immeuble, mais aussi l'usage local, comme le prévoit expressément l'art.”
In Wohnquartieren kommt dem Interesse der Bewohner an Ruhe grosses Gewicht zu. Die frühere landwirtschaftliche Nutzung begründet keinen automatischen Vorzug; Immissionen, die vor der Umwandlung des Quartiers zulässig waren, können danach unzulässig werden. Massgebend für die Abgrenzung zwischen zulässigen und übermässigen Einwirkungen ist die Intensität der Einwirkungen, die nach objektiven Kriterien und nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen in gleicher Lage zu beurteilen ist. Bei der sachlich begründeten Interessenabwägung und der Anordnung etwaiger Vorkehren steht dem Richter Ermessen zu.
“In einem Wohnquartier kommt dem Interesse der Bewohner an Ruhe ein grosses Gewicht zu, selbst wenn in der Nähe ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (BGE 101 II 248 E. 6). Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb bereits vor der Entstehung eines Wohnquartiers bestand, verleiht kein Vorzugsrecht. Im Gegenteil kann die Umwandlung eines landwirtschaftlichen oder industriellen Quartiers in ein Wohnquartier zur Folge haben, dass Immissionen unzulässig werden, die vorher erlaubt waren. Der Verursacher dieser Immission kann daher gezwungen werden, sein Verhalten den veränderten Umständen anzupassen, selbst wenn die von ihm ausgeübte Aktivität einer langen Tradition entspricht. Dies gilt selbst wenn die neuen Anwohner ihre Liegenschaft in Kenntnis des landwirtschaftlichen Betriebs gekauft oder gebaut haben. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die vorbestehende Nutzung dem Quartier einen Charakter verliehen hat, der weiterhin besteht, oder wenn der sich beklagende Nachbar darauf verzichtet hat, sich auf Art. 684 ZGB zu berufen, oder wenn letzterer durch sein eigenes Handeln die Beschaffenheit der Grundstücke verändert hat (BGE 88 II 10 E. 1a; Urteil BGer 5A_635/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.4.1; je m.H.). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid bleibt stets zu beachten, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob die von ihm festgestellten Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse als im Sinne der genannten Bestimmung übermässig und damit unzulässig sind, als auch bei der Anordnung der von ihm als geboten erachteten Vorkehren steht dem Sachrichter ein Ermessen zu (BGE 132 III 49 E.”
Für die strafrechtliche Würdigung eines Rückschnitts ist danach zu fragen, ob eine substanzielle Schädigung des Baums bewirkt wurde oder wenigstens in Kauf genommen war. Ein rein in der Absicht vorgenommener Rückschnitt, übermässige Einwirkungen zu beseitigen, begründet für sich allein noch keinen Verdacht auf Sachbeschädigung; es bedarf hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass der Handelnde den Baum substanziell geschädigt hat oder dies bewusst in Kauf nahm.
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der vorgeworfene Rückschnitt der Bäume strafrechtliche Relevanz besitzt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es für den Verdacht der Sachbeschädigung und die Nichtanwendbarkeit des Kapprechts genügend Anhaltspunkte gibt. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich wegen Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Für die strafrechtliche Betrachtungsweise muss die zivilrechtliche Eigentumsordnung und das bundesrechtliche Kapprecht berücksichtigt werden. Dessen differenzierte Ausgestaltung (Verbot «übermässiger» Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB, Erfordernis «erheblicher» Schädigung im Sinne der Praxis zu Art. 687 ZGB) kann zwar rasch zu Meinungsverschiedenheiten unter Nachbarn und zivilrechtlichen Streitigkeiten führen. Nicht jeder derartige nachbarrechtliche Konflikt begründet jedoch den Tatverdacht der Sachbeschädigung. Für diesen Verdacht ist nach dem Gesetz vielmehr vorauszusetzen, dass der Beurteilte den Baum wissentlich und willentlich schädigte oder eine solche Schädigung zumindest in Kauf nahm. Handelte er indessen in der Absicht, sein Grundstück von zuvor beanstandeten übermässigen Einwirkungen zu befreien, begründet der Rückschnitt als solcher noch keine Verdachtslage. Vielmehr müssen hinreichende Gründe vorliegen, dass der Beurteilte eine substanzielle Schädigung des Baums bewirkte oder dies jedenfalls in Kauf nahm. So wurde in der strafrechtlichen Rechtsprechung die Sachbeschädigung durch den Nachbarn bejaht, der einseitig zahlreiche, teils sehr grosse Äste einer grossen alten Schwarzföhre bis auf die Liegenschaftsgrenze absägen liess.”
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der vorgeworfene Rückschnitt der Bäume strafrechtliche Relevanz besitzt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es für den Verdacht der Sachbeschädigung und die Nichtanwendbarkeit des Kapprechts genügend Anhaltspunkte gibt. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich wegen Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Für die strafrechtliche Betrachtungsweise muss die zivilrechtliche Eigentumsordnung und das bundesrechtliche Kapprecht berücksichtigt werden. Dessen differenzierte Ausgestaltung (Verbot «übermässiger» Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB, Erfordernis «erheblicher» Schädigung im Sinne der Praxis zu Art. 687 ZGB) kann zwar rasch zu Meinungsverschiedenheiten unter Nachbarn und zivilrechtlichen Streitigkeiten führen. Nicht jeder derartige nachbarrechtliche Konflikt begründet jedoch den Tatverdacht der Sachbeschädigung. Für diesen Verdacht ist nach dem Gesetz vielmehr vorauszusetzen, dass der Beurteilte den Baum wissentlich und willentlich schädigte oder eine solche Schädigung zumindest in Kauf nahm. Handelte er indessen in der Absicht, sein Grundstück von zuvor beanstandeten übermässigen Einwirkungen zu befreien, begründet der Rückschnitt als solcher noch keine Verdachtslage. Vielmehr müssen hinreichende Gründe vorliegen, dass der Beurteilte eine substanzielle Schädigung des Baums bewirkte oder dies jedenfalls in Kauf nahm. So wurde in der strafrechtlichen Rechtsprechung die Sachbeschädigung durch den Nachbarn bejaht, der einseitig zahlreiche, teils sehr grosse Äste einer grossen alten Schwarzföhre bis auf die Liegenschaftsgrenze absägen liess.”
Detaillierte öffentlich-rechtliche Bauregeln (z. B. Zonenpläne, Bauvorschriften) bilden ein wichtiges Indiz für die Zulässigkeit von Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB und sind bei deren Anwendung zu berücksichtigen. Sie rechtfertigen eine Harmonisierung von Zivilrecht und kantonalem öffentlichem Baurecht; entsprechen Bauvorhaben den massgeblichen, detaillierten öffentlich-rechtlichen Vorschriften, spricht dies in der Regel gegen ein Vorliegen übermässiger Immissionen.
“Cependant, dans ce domaine, les cantons ont édicté presque exclusivement des règles de droit public, en vertu de la compétence que leur réserve l'art. 6 al. 1 CC. L'adoption de ce type de règles est admissible à la triple condition que le législateur fédéral n'ait pas entendu réglementer la matière de façon exhaustive, que ces règles soient justifiées par un intérêt public pertinent et qu'elles n'éludent pas le droit civil fédéral, ni n'en contredisent le sens et l'esprit. Dans ces limites, le droit public cantonal des constructions dispose d'une force expansive et détermine de plus en plus, au moyen de règlements des constructions et de plans des zones, les immissions qui sont admissibles eu égard à la situation des immeubles et à l'usage local. Assurément, les plans de zones et les règlements des constructions ne déterminent pas obligatoirement la situation des immeubles et l'usage local au sens de l'art. 684 CC. Cependant, le droit public des constructions constitue, d'une part, un indice de l'usage local et, d'autre part, il doit être pris en compte dans l'application de l'art. 684 CC dans la mesure où l'unité de l'ordre juridique interdit que le droit privé et le droit public coexistent sans aucun rapport entre eux. Dans ce sens, l'art. 6 al. 1 CC n'exprime pas seulement une réserve improprement dite en faveur des cantons, mais il impose aussi une harmonisation des règles du droit civil fédéral et du droit public cantonal. Cette extension du droit public des constructions a certes tendance à empiéter sur la protection contre les immissions garantie par le droit privé. Elle se justifie néanmoins dans la mesure où l'on a affaire à des plans de zones et des règlements des constructions détaillés, instruments qui satisfont aux objectifs supérieurs de l'aménagement du territoire, notamment au principe de la planification rationnelle de l'ensemble du territoire réservé à l'habitat. En conséquence, lorsqu'un projet de construction correspond aux normes déterminantes du droit public sur la distance entre les constructions, qui ont été promulguées dans le cadre d'un règlement des constructions et des zones détaillé, conforme aux buts et aux principes de la planification définis par le droit de l'aménagement du territoire, il n'y a en règle générale pas d'immissions excessives au sens de l'art.”
Das Verstellen einer (insbesondere spektakulären) Aussicht fällt grundsätzlich unter Art. 684 ZGB, kann aber nur unter ausserordentlich strengen Voraussetzungen als übermässige Einwirkung qualifiziert werden (z.B. wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart – etwa eines Hotelbetriebs – auf die Aussicht angewiesen ist).
“Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten sind nicht nur schadensverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E. 4a mit Hinweisen). Gehen von einem Grundstück Einwirkungen verschiedener Art aus, beurteilt sich die Übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint (Urteil 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu den von Art. 684 ZGB erfassten negativen Immissionen zählen nicht nur Schattenwurf und Lichtentzug, sondern auch das Verstellen einer spektakulären Aussicht. Diese Art der Beeinträchtigung kann aber nur unter ausserordentlich strengen Voraussetzungen übermässig im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB sein, etwa wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann (Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1, publ. in: ZBGR 91/2010 S. 156).”
“Die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen erfolgt nach Massgabe ihrer Intensität, die sich nach objektiven Kriterien beurteilt. Das Gericht hat eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten sind nicht nur schadensverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E. 4a mit Hinweisen). Gehen von einem Grundstück Einwirkungen verschiedener Art aus, beurteilt sich die Übermässigkeit nach der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen, auch wenn jede einzelne für sich genommen nicht als übermässig erscheint (Urteil 5D_91/2020 vom 7. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu den von Art. 684 ZGB erfassten negativen Immissionen zählen nicht nur Schattenwurf und Lichtentzug, sondern auch das Verstellen einer spektakulären Aussicht. Diese Art der Beeinträchtigung kann aber nur unter ausserordentlich strengen Voraussetzungen übermässig im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB sein, etwa wenn eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird oder das Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann (Urteil 5A_415/2008 vom 12. März 2009 E. 3.1, publ. in: ZBGR 91/2010 S. 156).”
Fehlende oder unzureichende tatsächliche Feststellungen können durch Einholung eines fachlichen Gutachtens ergänzt werden. Hat sich aus den vorliegenden Beweismitteln der Nachweis des Kausalzusammenhangs nicht ergeben, hat die Vorinstanz ein Gutachten zu prüfen bzw. anzuberaumen.
“Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Vorinstanz mit beiden Begründungslinien Bundesrecht verletzt. So wirft sie den Beschwerdeführern einerseits grundlos vor, in Bezug auf die Übermässigkeit der behaupteten Immissionen ihre Behauptungs- bzw. Substanziierungslast nicht erfüllt zu haben. Zum anderen hat sie zu Unrecht das beantragte Gutachten nicht eingeholt, um den Kausalitätsnachweis zu erbringen. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist daher aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Sie wird die Voraussetzungen von Art. 684 ZGB (insbesondere Übermässigkeit, Kausalzusammenhang) materiell prüfen müssen. Eine Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit den von beiden Parteien im Zusammenhang mit der materiellen Prüfung von Art. 684 ZGB getätigten Ausführungen erübrigt sich. Die Vorinstanz wird zudem darüber zu befinden haben, ob das Gutachten auch zur Frage der Übermässigkeit - bzw. zur Feststellung von Tatsachen, die den Schluss auf Übermässigkeit erlauben, denn ein Gutachten kann keine Rechtsfragen beantworten; dies obliegt allein der rechtsanwendenden Behörde (Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3.3.1) - beantragt wurde. Hierzu hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht geäussert. Nur wenn dies nicht der Fall sein und die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden und abgenommenen Beweismittel zum Schluss kommen sollte, es liege keine Übermässigkeit der behaupteten Immissionen vor, könnte sie auf die Abnahme eines Gutachtens zum Nachweis des Kausalzusammenhangs verzichten. Die Vorinstanz wird ausserdem neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben, weswegen - antragsgemäss - auch Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind.”
Gewerbsmässige Vermietung kann typische übermässige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke (z. B. Lärm, erhöhten Personenverkehr) nach sich ziehen. Im Streit ist die tatsächliche Übermässigkeit dieser Immissionen nachzuweisen.
“" Voraussetzung für eine Verfah- renssistierung ist deren Zweckmässigkeit. Eine Sistierung kann namentlich dann zweckmässig sein, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Da eine Sistierung dem Beschleunigungsgebot widerspricht, ist sie nur aus- nahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 126 ZPO). Um die Konnexität der Verfahren beurteilen zu können muss das Gericht Kenntnis ihres Inhalts haben. Im vor- instanzlichen Verfahren geht es um die Aufhebung eines Beschlusses, mit wel- chem die Feststellung, die gewerbliche Vermietung von Stockwerkeinheiten sei zweckwidrig, abgelehnt wurde. Im zweiten Verfahren geht es um eine Klage ge- gen einen Stockwerkeigentümer der Beschwerdegegnerin auf Unterlassung der gewerbsmässigen Vermietung von Stockwerkeigentum. Anspruchsgrundlage ist Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB, womit die Beschwerdeführerin eine übermässige Einwirkung nachzuweisen hat. Eine gewerbsmässige Vermietung kann übermäs- sige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke nach sich ziehen, beispielsweise aufgrund von Lärm, erhöhtem Personenverkehr etc., ohne dass eine solche Ver- mietung dem Zweck der Stockwerkeigentümergemeinschaft zwingend wider- spricht. Dasselbe gilt im umgekehrten Verhältnis, wie dies bereits die Vorinstanz feststellte (eine zweckfremde gewerbliche Nutzung einer Wohnung bedeutet nicht per se auch eine übermässige Einwirkung; BGer 5A_89/2020 v.”
“" Voraussetzung für eine Verfah- renssistierung ist deren Zweckmässigkeit. Eine Sistierung kann namentlich dann zweckmässig sein, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Da eine Sistierung dem Beschleunigungsgebot widerspricht, ist sie nur aus- nahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 126 ZPO). Um die Konnexität der Verfahren beurteilen zu können muss das Gericht Kenntnis ihres Inhalts haben. Im vor- instanzlichen Verfahren geht es um die Aufhebung eines Beschlusses, mit wel- chem die Feststellung, die gewerbliche Vermietung von Stockwerkeinheiten sei zweckwidrig, abgelehnt wurde. Im zweiten Verfahren geht es um eine Klage ge- gen einen Stockwerkeigentümer der Beschwerdegegnerin auf Unterlassung der gewerbsmässigen Vermietung von Stockwerkeigentum. Anspruchsgrundlage ist Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB, womit die Beschwerdeführerin eine übermässige Einwirkung nachzuweisen hat. Eine gewerbsmässige Vermietung kann übermäs- sige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke nach sich ziehen, beispielsweise aufgrund von Lärm, erhöhtem Personenverkehr etc., ohne dass eine solche Ver- mietung dem Zweck der Stockwerkeigentümergemeinschaft zwingend wider- spricht. Dasselbe gilt im umgekehrten Verhältnis, wie dies bereits die Vorinstanz feststellte (eine zweckfremde gewerbliche Nutzung einer Wohnung bedeutet nicht per se auch eine übermässige Einwirkung; BGer 5A_89/2020 v.”
Bei langjähriger und den Nachbarn bekannter Überhängung von Ästen können unter Berücksichtigung der konkreten Umstände Beeinträchtigungen wie Schattenwurf und Herabfallen von Nadeln/Tannenzapfen als erhebliche Schädigung beziehungsweise als übermässige Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB beurteilt werden.
“Mai 2019 an den Untersuchungsbeauftragten G.____). Abgesehen davon sei es sein Land, und er wolle wieder etwas pflanzen und den Rasen wieder zum Wachsen bringen; es gehe ihm um die Nutzung des eigenen Landes. Der Baum produziere extremen Dreck mit den Nadeln und Tannenzapfen, was den Rasen kaputt mache, denn dauernd würden Nadeln und Tannenzapfen herunterfallen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2019, S. 4). Aufgrund der konkreten Umstände ist vorliegend von mehreren durch die überhängenden Äste verursachten Beeinträchtigungen auszugehen. Aufgrund des Zusammentreffens der Beeinträchtigungen wurde insbesondere im Hinblick auf eine Bepflanzung des Grundstücks die durch den Beschuldigten beabsichtigte Nutzung gemäss seinen eigenen Aussagen verhindert oder zumindest geschmälert. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 131 III 505 E. 4.2) handelt es sich somit um eine erhebliche Schädigung des Grundeigentums des Beschuldigten im Sinne von Art. 687 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB, welche durch verschiedene Beeinträchtigungen wie Schattenwurf und Herabfallen von Nadeln und Tannenzapfen verursacht wurde. Diesbezüglich ist weiter darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien die überragenden Äste schon seit mehreren Jahren einen Streitgegenstand darstellen. So setzte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 darüber in Kenntnis, dass die überhängenden Äste starken Schattenwurf verursachen würden und der Baum sehr stark Nadeln und Tannenzapfen verliere. Weiter wurden am 22. Juli 2015 seitens des Friedensrichteramtes Aesch-Pfeffingen (von der Beschwerdeführerin jedoch nicht unterzeichnet) sowie am 24. Juli 2018 seitens der Staatsanwaltschaft Vergleiche über das Kappen von Ästen der Föhre resp. in Richtung Grundstück des Beschuldigten geschlossen, welche freilich beide zuungunsten der Beschwerdeführerin lauteten. Somit steht auch fest, dass der Beschwerdeführerin die bestehenden Beeinträchtigungen bereits seit längerem bekannt waren, und diese insbesondere auch aufgrund der langen Dauer eine erhöhte Intensität erreichten.”
Bei der Beurteilung übermässiger Einwirkungen ist eine objektive Interessenabwägung nach Art. 684 ZGB massgebend. Der Richter hat nach den Regeln von Recht und Billigkeit eine umfassende Abwägung der gegeneinander stehenden Interessen vorzunehmen und sich dabei grundsätzlich am Empfinden einer vernünftigen Durchschnittsperson in der gleichen Lage zu orientieren; subjektive Momente sind jedoch nicht vollständig ausgeschlossen. Die Überprüfung von ermessensgebundenen, in Billigkeitsentscheidungen getroffenen Feststellungen durch das Bundesgericht erfolgt zurückhaltend; es greift nur ein, wenn die richterliche Würdigung erkennbar von der Praxis abweicht, auf nicht beachtlichen oder auf unzulässigen Tatsachen beruht oder zu einem offensichtlich ungerechten Ergebnis führt.
“Le dommage ne doit pas nécessairement être important ou notable, le texte clair de l'art. 679a CC n'ayant pas repris cette condition jurisprudentielle (BOVEY, op. cit., n° 6 ad art. 679a CC; HÜRLIMANN-KAUP/NYFELLER, Übermässige Immissionen als Folge rechtmässiger Bautätigkeit [Teil 1], in DC 2015 5, p. 7; cf. aussi ATF 145 II 282 consid. 4.3; GÖKSU, in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4e éd. 2023, n° 6 ad art. 679a CC). Il s'ensuit qu'il doit être apprécié exclusivement à l'aune de l'art. 684 CC (BOVEY, op. cit., n° 7 ad art. 679a CC; HÜRLIMANN-KAUP/NYFELLER, op. cit., p. 6). L'intensité de l'atteinte, déterminante pour juger de son caractère excessif, doit être évaluée selon des critères objectifs. Statuant selon les règles du droit et de l'équité, le juge doit procéder à une pesée des intérêts en présence, en se référant à la sensibilité d'une personne raisonnable qui se trouverait dans la même situation. Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5; arrêt du 5A_86/2023 du 22 août 2023 consid. 3.1). Le Tribunal fédéral ne revoit en principe qu'avec réserve sa décision prise en équité. Il intervient lorsque celle-ci s'écarte sans raison des règles établies par la jurisprudence en matière de libre appréciation, ou lorsqu'elle s'appuie sur des faits qui, dans le cas particulier, ne devaient jouer aucun rôle, ou à l'inverse, lorsqu'elle n'a pas tenu compte d'éléments qui auraient absolument dû être pris en considération; il sanctionnera en outre les décisions rendues en vertu d'un pouvoir d'appréciation lorsqu'elles aboutissent à un résultat manifestement injuste ou à une iniquité choquante (arrêt 5A_376/2024 du 6 novembre 2024 consid. 5.2 destiné à la publication; ATF 145 III 49 consid. 3.3).”
“Zu klären bleibt damit noch die Frage, ob die festgestellten Einwirkungen als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB zu betrachten sind. Das Vorliegen des Übermasses ist vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen und unter umfassender Würdigung der individuell konkreten Interessenlage zu beurteilen (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 9). Zu berücksichtigen sind über die in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnte Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch hinaus sämtliche ins Gewicht fallenden Umstände. Es ist eine Abwägung der gegenläufigen Grundeigentümerinteressen nach objektivem Massstab vorzunehmen, wobei grundsätzlich vom Empfinden des sich in der gleichen Situation befindlichen normalen Durchschnittsmenschen auszugehen ist, ohne dass subjektive Momente vollständig auszuklammern wären (BGE 126 III 223 E. 4.a; BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 8 ff. mit Hinweisen). Die Anordnung der gebotenen Vorkehren hat sodann ebenfalls nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (BGE 126 III 223 E. 4.a; BGE 101 II 248 E. 3).”
Bei gewerblicher Nutzung wurde in der Praxis konkret empfohlen, eine Soufflerie (z. B. mit umgekehrter Luftführung) einzusetzen, um übermässige Immissionen gegenüber dem Nachbarn zu vermeiden (vgl. Art. 684 ZGB).
“Partant, il se justifiait de procéder à une perquisition aux fins de mettre sous séquestre tous objets, documents ou valeurs pouvant être : utilisés pour garantir le paiement des frais de procédure, des peines pécuniaires, des amendes et des indemnités; utilisés comme moyens de preuve. Vu l'urgence, un mandat oral de perquisition et de séquestre avait été émis la veille par le Ministère public, qui en avait délégué l'exécution à la police. D. a.i. Dans leur recours contre la première ordonnance, A______ SA et B______ reprochent en premier lieu au Ministère public une constatation incomplète et erronée des faits, les soupçons de trafic illicite reposant uniquement sur les déclarations du propriétaire du local, lequel était en litige civil avec le locataire principal pour défaut de paiement de loyer et avait fait intervenir la police en prétendant qu'une activité illégale se déroulerait dans les locaux, dans le seul but d'en reprendre possession sans devoir attendre l'issue de la procédure civile. Les locaux étaient fermés pour éviter les vols. L'existence d'une soufflerie à air inversé était recommandée pour éviter les immissions excessives (art. 684 CC), notamment pour le voisinage. Ils reprochent également au Ministère public une violation de l'art. 263 CPP, faute de soupçons suffisants. L'ordonnance avait été prononcée uniquement sur les indications fallacieuses du propriétaire du local et non sur des constatations de la police. Même si les soupçons devaient être considérés comme suffisamment fondés au moment du prononcé de la mesure de séquestre, il fallait se prononcer "à la lumière de l'analyse des objets séquestrés afin de constater l'existence de stupéfiants détenus illicitement". Or, B______ avait repris l'activité de I______ SARL, et développait et commercialisait légalement des produits contenant du CBD. Il déployait cette activité dans les locaux sous-loués par A______ SA - dont il était employé et actionnaire - à F______, sis route 1______ [no.] ______. Compte tenu de ces explications, les soupçons n'étaient pas suffisants pour justifier la décision de séquestre. Enfin, la mise sous scellés des locaux et la décision de séquestre entravaient leurs droits fondamentaux, dont leur liberté économique.”
“Partant, il se justifiait de procéder à une perquisition aux fins de mettre sous séquestre tous objets, documents ou valeurs pouvant être : utilisés pour garantir le paiement des frais de procédure, des peines pécuniaires, des amendes et des indemnités; utilisés comme moyens de preuve. Vu l'urgence, un mandat oral de perquisition et de séquestre avait été émis la veille par le Ministère public, qui en avait délégué l'exécution à la police. D. a.i. Dans leur recours contre la première ordonnance, A______ SA et B______ reprochent en premier lieu au Ministère public une constatation incomplète et erronée des faits, les soupçons de trafic illicite reposant uniquement sur les déclarations du propriétaire du local, lequel était en litige civil avec le locataire principal pour défaut de paiement de loyer et avait fait intervenir la police en prétendant qu'une activité illégale se déroulerait dans les locaux, dans le seul but d'en reprendre possession sans devoir attendre l'issue de la procédure civile. Les locaux étaient fermés pour éviter les vols. L'existence d'une soufflerie à air inversé était recommandée pour éviter les immissions excessives (art. 684 CC), notamment pour le voisinage. Ils reprochent également au Ministère public une violation de l'art. 263 CPP, faute de soupçons suffisants. L'ordonnance avait été prononcée uniquement sur les indications fallacieuses du propriétaire du local et non sur des constatations de la police. Même si les soupçons devaient être considérés comme suffisamment fondés au moment du prononcé de la mesure de séquestre, il fallait se prononcer "à la lumière de l'analyse des objets séquestrés afin de constater l'existence de stupéfiants détenus illicitement". Or, B______ avait repris l'activité de I______ SARL, et développait et commercialisait légalement des produits contenant du CBD. Il déployait cette activité dans les locaux sous-loués par A______ SA - dont il était employé et actionnaire - à F______, sis route 1______ [no.] ______. Compte tenu de ces explications, les soupçons n'étaient pas suffisants pour justifier la décision de séquestre. Enfin, la mise sous scellés des locaux et la décision de séquestre entravaient leurs droits fondamentaux, dont leur liberté économique.”
Bei der Beurteilung übermässiger Einwirkungen ist der Ortsgebrauch und insbesondere der Charakter des betroffenen Quartiers zu berücksichtigen. In einem Wohnquartier hat das Ruheinteresse der Bewohner ein besonderes Gewicht, auch wenn in der Nähe ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht. Dass ein Betrieb bereits vor der Umwandlung des Gebiets bestanden hat, begründet kein Vorzugsrecht; die Umwandlung in ein Wohnquartier kann zur Folge haben, dass zuvor zulässige Immissionen (z. B. Lärm) künftig unzulässig werden.
“Strittig sind vorliegend Lärmimmissionen von Kuhglocken. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Abs. 2). Bei der Beurteilung der Übermässigkeit einer Einwirkung müssen demnach die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und der Ortsgebrauch berücksichtigt werden. In Bezug auf den Ortsgebrauch ist der Charakter des betroffenen Quartiers zu berücksichtigen. In einem Wohnquartier kommt dem Interesse der Bewohner an Ruhe ein grosses Gewicht zu, selbst wenn in der Nähe ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (BGE 101 II 248 E. 6). Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb bereits vor der Entstehung eines Wohnquartiers bestand, verleiht kein Vorzugsrecht. Im Gegenteil kann die Umwandlung eines landwirtschaftlichen oder industriellen Quartiers in ein Wohnquartier zur Folge haben, dass Immissionen unzulässig werden, die vorher erlaubt waren.”
“Strittig sind vorliegend Lärmimmissionen von Kuhglocken. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Abs. 2). Bei der Beurteilung der Übermässigkeit einer Einwirkung müssen demnach die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und der Ortsgebrauch berücksichtigt werden. In Bezug auf den Ortsgebrauch ist der Charakter des betroffenen Quartiers zu berücksichtigen. In einem Wohnquartier kommt dem Interesse der Bewohner an Ruhe ein grosses Gewicht zu, selbst wenn in der Nähe ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird (BGE 101 II 248 E. 6). Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb bereits vor der Entstehung eines Wohnquartiers bestand, verleiht kein Vorzugsrecht. Im Gegenteil kann die Umwandlung eines landwirtschaftlichen oder industriellen Quartiers in ein Wohnquartier zur Folge haben, dass Immissionen unzulässig werden, die vorher erlaubt waren.”
Die Pflicht des Betroffenen, durch eigene Dämpfungsmassnahmen ein Übermass an Immissionen zu vermindern, ist nach Art. 684 ZGB nur sehr beschränkt. Gefordert werden kann höchstens, dass der Nachbar solche allgemein gebräuchlichen und zumutbaren Einrichtungen beziehungsweise Massnahmen trifft, die ein vernünftiger Nachbar unter gleichen Verhältnissen auf sich nehmen würde. Grundsätzlich ist Zurückhaltung geboten; weitergehende Pflichten bestehen nur allenfalls im Rahmen des Rechtsmissbrauchsverbots und sind demnach selten gegeben.
“Einerseits werden gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Andererseits bezweckt die Klage gemäss Art. 679 ZGB die Beseitigung des die Störung verursachenden Zustandes auf dem Ausgangsgrundstück (Rey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 679 N. 15). Eine Pflicht des Betroffenen, das Übermass der Immissionen durch eigene Vorkehrungen zu dämpfen, besteht nach Art. 684 ZGB nur in einem sehr beschränkten Rahmen. Vom Nachbarn kann verlangt werden, dass er diejenigen Einrichtungen und Massnahmen trifft, die allgemein gebräuchlich sind und die jeder billig denkende Nachbar unter gleichen Verhältnissen auf sich nehmen würde. Es ist jedoch Zurückhaltung am Platz. Im Übrigen besteht die Pflicht, eigene Massnahmen zu treffen, höchstens im Rahmen des Rechtsmissbrauchsverbots. Diese Voraussetzung dürfte nur in seltenen Fällen gegeben sein. Ein Lärmverursacher kann sich nicht darauf berufen, die Einwirkung wäre dann nicht übermässig, wenn der Nachbar die Fenster geschlossen hätte (BGE 40 II 26 E. 3; Meier-Hayoz, in Berner Kommentar, 1975, Art. 684 N. 205 f.).”
Bei behaupteten übermässigen Immissionen trägt der Nachbar die Beweislast dafür, dass die gerügten Einwirkungen tatsächlich vorhanden, als übermässig zu qualifizieren und ursächlich auf das streitige Projekt zurückzuführen sind. Soweit für Abhilfemassnahmen oder Schutzanordnungen erforderlich, muss er insbesondere die Ursache der Immissionen nachweisen. Er hat zudem substantiiert darzulegen, was Gegenstand und Inhalt der Baubewilligung ist und inwiefern die Umsetzung des (bewilligten) Projekts zu einer (vermehrten) Beeinträchtigung seiner Eigentumsrechte führt.
“Jedermann ist nach Art. 684 Abs. 1 ZGB verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind laut Art. 684 Abs. 2 ZGB insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet; vorbehalten sind anderslautende gesetzliche Bestimmungen. Wer somit übermässige Immissionen behauptet, trägt einerseits die Beweislast dafür, dass die von ihm monierten Immissionen tatsächlich vorliegen und diese als übermässig zu qualifizieren sind. Andererseits hat er die Ursache der Immissionen, soweit sie zur Behebung oder zur Anordnung zweckmässiger Schutzmassnahmen notwendig sind, zu beweisen. Hier ist einzig relevant, welche Veränderungen durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauprojekts eintreten. Deshalb haben die Berufungskläger substantiiert darzulegen, was Inhalt und Gegenstand der Baubewilligung ist, und inwiefern die Umsetzung des (bewilligten) Projekts zu einer (vermehrten) Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Berufungskläger durch Liefer- und Lastwagen führt.”
In der Praxis können Schadenersatzansprüche wegen Baulärms nach Art. 684 Abs. 2 ZGB auch gegen die Eigentümerin bzw. den Nutzniesser der betroffenen Umbauliegenschaft gerichtet werden (vgl. den zugrundeliegenden Fall).
“Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, be- gründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A. 2016, Art. 321 N 14). 2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verlegung der Kos- ten gemäss Entscheid des Friedensrichteramtes vom 4. Januar 2024. Zwar stellt die Klägerin keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beschwerdeschrift lässt sich je- doch zweifelsfrei entnehmen, dass sie sinngemäss beantragt, es seien ihr für das Schlichtungsverfahren bzw. den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerle- gen. Dass sie sinngemäss eine Reduktion der Kosten hat beantragen wollen, lässt sich der Beschwerdeschrift hingegen nicht entnehmen. Einen solchen An- trag hätte die Klägerin ohnehin ziffernmässig definieren müssen. III. 1.Aus dem Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch der Klägerin ergibt sich, dass sie eine Schadenersatzforderung wegen Baulärms gestützt auf Art. 684 Abs. 2 ZGB von der Beklagten als Eigentümerin und Nutzniesserin der betreffen- den Umbauliegenschaften geltend machte (vgl. act. 2). Die Beklagte bezweckt u.a. die Durchführung von Bauprojekten (act. 23/2). 2.Das Friedensrichteramt hat aufgrund der Parteikonstellation – beide Parteien sind als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 12 f.) – und der geltend gemachten Forderung gemäss Schlichtungsgesuch auf eine handelsrechtliche Streitigkeit geschlossen. In der Folge wurde wegen - 4 - fehlender Prozessvoraussetzung bzw. fehlender sachlicher Zuständigkeit gemäss Art. 198 f. ZPO i.V.m. Art. 6 ZPO auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 420.– wurden gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin auferlegt (act. 19). 3.In der Beschwerdeschrift bringt C._____ im Namen der Klägerin vor, er habe am 28. Dezember 2023 fälschlicherweise eine Klage beim Friedensrichter- amt eingereicht. Vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs habe er am 27.”
Voraussetzung dafür, dass eine privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB im öffentlich‑rechtlichen Baubewilligungsverfahren materiell geprüft wird, ist, dass sie während der Auflagefrist schriftlich erhoben wird und bereits bei Einreichung einen Antrag sowie eine Begründung enthält. Aus der Eingabe muss ersichtlich sein, welche konkreten übermässigen Immissionen geltend gemacht werden (z. B. Lärm, Geruch, Strahlung, Entzug von Besonnung/Tageslicht).
“155 PBG zu unterscheiden. Über Einsprachen nach Art. 154 PBG (und damit nach Art. 684 ZGB) wird im öffentlich-rechtlichen Verfahren entschieden (Art. 154 Abs. 2 PBG). Über die übrigen privatrechtlichen Einsprachen ist auf dem Zivilrechtsweg zu entscheiden. Eine privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB wird im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren materiell beurteilt, wenn diese während der Auflagefrist schriftlich erhoben und damit geltend gemacht wird, dass das Bauvorhaben übermässige Einwirkungen auf fremdes Eigentum bewirke (vgl. Art. 154 Abs. 1 und 2 und Art. 157 Abs. 2 PBG). Die Einsprache muss bei Einreichung einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass inhaltlich aus der Einsprache hervorgeht, dass privatrechtlich Schutz vor in der Eingabe näher zu spezifizierenden übermässigen Immissionen auf fremdes Eigentum und eine privatrechtliche Beurteilung der behaupteten Einwirkungen verlangt wird. Der Gesetzesartikel (Art. 154 PBG und/oder Art. 684 ZGB) muss hingegen nicht ausdrücklich genannt werden (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 962; GVP 1975 Nr. 2 S. 4 zum aBauG; vgl. VerwGE B 2015/5 vom 24. November 2016 E. 4.2; a.A. M. Möhr, a.a.O., N 19 zu Art. 154 PBG mit Hinweisen). Immissionen können materieller (z.B. Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung) oder immaterieller (Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen und unangenehme physische Eindrücke wie z.B. Ekel, Abscheu oder Angst erwecken) Natur sein. Eine (befürchtete) Wertverminderung ist möglicherweise eine Folge einer Immission; an sich handelt es sich bei einer Wertverminderung aber noch um keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB. In der Eingabe an die Beschwerdebeteiligte vom 30. August 2019 (act. 9, Akten Beschwerdebeteiligte) machte die Beschwerdeführerin eine drohende Wertverminderung ihres Baurechts geltend. Sie bezeichnete diesen Umstand als wesentlichen privatrechtlichen Aspekt, der zu berücksichtigen sei bzw.”
“Unter der Rubrik «Typenbezeichnung der Antenne» gab sie «AEQA» an. Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, das Baugesuch sei unvollständig, weil die Beschwerdegegnerin den Hersteller der Mobilfunkantennen auf dem Standortdatenblatt nicht angegeben habe. Im Lichte des oben Angeführten kann sie aus diesem Einwand nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Im eingereichten Standortdatenblatt finden sich, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Entscheid Vorinstanz, E. 4.3), alle verlangten, notwendigen Informationen. Auch das Feld in der Rubrik «Typenbezeichnung der Antenne» wurde mit der Angabe «AEQA» vollständig ausgefüllt. Im Übrigen hat das AFU-SG im Amtsbericht vom 17. April 2020 bezüglich des monierten Herstellers ausgeführt, es handle sich dabei um eine Q.__-Antenne (act. 8, S. 1, Akten Vorinstanz), was die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch zur Kenntnis genommen hat (act. 5, S. 21). Bei den privatrechtlichen Einsprachen im Baubewilligungsverfahren ist zwischen jener nach Art. 684 ZGB, geregelt in Art. 154 PBG, und den übrigen privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 155 PBG zu unterscheiden. Über Einsprachen nach Art. 154 PBG (und damit nach Art. 684 ZGB) wird im öffentlich-rechtlichen Verfahren entschieden (Art. 154 Abs. 2 PBG). Über die übrigen privatrechtlichen Einsprachen ist auf dem Zivilrechtsweg zu entscheiden. Eine privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB wird im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren materiell beurteilt, wenn diese während der Auflagefrist schriftlich erhoben und damit geltend gemacht wird, dass das Bauvorhaben übermässige Einwirkungen auf fremdes Eigentum bewirke (vgl. Art. 154 Abs. 1 und 2 und Art. 157 Abs. 2 PBG). Die Einsprache muss bei Einreichung einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass inhaltlich aus der Einsprache hervorgeht, dass privatrechtlich Schutz vor in der Eingabe näher zu spezifizierenden übermässigen Immissionen auf fremdes Eigentum und eine privatrechtliche Beurteilung der behaupteten Einwirkungen verlangt wird.”
“Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass inhaltlich aus der Einsprache hervorgeht, dass privatrechtlich Schutz vor in der Eingabe näher zu spezifizierenden übermässigen Immissionen auf fremdes Eigentum und eine privatrechtliche Beurteilung der behaupteten Einwirkungen verlangt wird. Der Gesetzesartikel (Art. 154 PBG und/oder Art. 684 ZGB) muss hingegen nicht ausdrücklich genannt werden (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 962; GVP 1975 Nr. 2 S. 4 zum aBauG; vgl. VerwGE B 2015/5 vom 24. November 2016 E. 4.2; a.A. M. Möhr, a.a.O., N 19 zu Art. 154 PBG mit Hinweisen). Immissionen können materieller (z.B. Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung) oder immaterieller (Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen und unangenehme physische Eindrücke wie z.B. Ekel, Abscheu oder Angst erwecken) Natur sein. Eine (befürchtete) Wertverminderung ist möglicherweise eine Folge einer Immission; an sich handelt es sich bei einer Wertverminderung aber noch um keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB. In der Eingabe an die Beschwerdebeteiligte vom 30. August 2019 (act. 9, Akten Beschwerdebeteiligte) machte die Beschwerdeführerin eine drohende Wertverminderung ihres Baurechts geltend. Sie bezeichnete diesen Umstand als wesentlichen privatrechtlichen Aspekt, der zu berücksichtigen sei bzw. welcher zur Abweisung des Baugesuchs zu führen habe. Die finanziellen Einbussen seien aufgrund der Montage einer 5G-Antenne auf dem Nachbargebäude fatal und der ihr angesetzte Baurechtszins nicht mehr gerechtfertigt. Die Beschwerdebeteiligte verwies die privatrechtliche Einsprache betreffend die Wertverminderung ihres Grundstücks aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur auf den Zivilrechtsweg. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs im Punkt der Immissionseinsprache nach Art. 684 ZGB nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren weder privatrechtliche Einsprache erhoben noch sonst übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB geltend gemacht habe. Daran ändere nichts, dass sie im Einspracheverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.”
Bei überwiegend offenen, unbeheizten Sitzplatzüberdachungen wird in der Rechtsprechung regelmässig angenommen, dass sie keinen dauernden Aufenthalt ermöglichen und daher nicht als bewohnter Anbau zu qualifizieren sind; dies wirkt sich bei der Frage übermässiger Immissionen nach Art. 684 ZGB zuungunsten einer Rüge aus. Weiter ist die Einhaltung der massgebenden öffentlich‑rechtlichen Vorschriften (Bau- und Zonenordnung) für die Beurteilung von übermässigen Einwirkungen erheblich: Wird das Bauvorhaben diesen Vorschriften entsprechend genehmigt, spricht dies regelmässig gegen das Vorliegen übermässiger Immissionen. Schliesslich ist die Einreichung eines Korrekturgesuchs ein anerkanntes, verfahrensökonomisches Mittel zur Bereinigung allfälliger öffentlich‑rechtlicher Mängel während eines laufenden Verfahrens.
“Die allgemeinen Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung verlangen den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. In diesem Sinn haben die rechtsanwendenden Behörden auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2011/137 vom 20. März 2012 E. 5 mit Hinweis; www.gerichte.sg.ch). Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet dies in aller Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 E. 4.4.2. mit Hinweis auf BGE 132 III 49 E. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 S. 515 f. E. 4.4.2.]). Materiell streitig ist vorliegend, ob die Sitzplatzüberdachung den Vorschriften des BauR entspricht und ob aus der Nutzung der Sitzplatzüberdachung übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB resultieren. Ohne diesbezüglich relevante Einwände blieb demgegenüber die ebenfalls geplante Terrainanpassung sowie die Umgebungsgestaltung. Die Vorinstanz ging im Rekursentscheid beim vorliegend zu beurteilenden Projekt vom Vorliegen einer Anbaute aus und legte dar, als unbewohnt würden solche Bauten gelten, wenn ihre Nutzung nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erlaube. Dagegen würden Anbauten dann als bewohnt gelten, wenn sie Menschen einen dauernden Aufenthalt ermöglichen würden. Ein unbeheizter, auf zwei Seiten offener und überdachter Sitzplatz ermögliche keinen länger dauernden Aufenthalt. Der Aufenthalt sei, von der Jahreszeit und der Witterung abhängig, zeitlich nur begrenzt möglich. Auch wenn aufgrund der Überdachung damit zu rechnen sei, dass sich die Beschwerdegegner künftig vermehrt auf dem Sitzplatz aufhalten würden, könne der mehrheitlich offene und unbeheizte Aussenplatz nicht als bewohnte Anbaute angesehen werden, zumal ein ungedeckter Sitzplatz mit vergleichbaren Auswirkungen als Anlage gar bis an die Grenze reichen dürfe.”
“der Klärung der Frage, ob die Nutzung des überdachten Sitzplatzes für das Grundstück der Beschwerdeführer übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB zur Folge hat, die Intensität der daraus resultierenden Einwirkungen massgebend. Die Intensität wiederum beurteilt sich nach objektiven Kriterien, wobei der Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen ist (vgl. VerwGE B 2017/17 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.1 m.H.). Die Beschwerdeführer begründen die Verletzung von Art. 684 ZGB im Wesentlichen mit Hinweis auf den geringen Grenzabstand von 3 m und verlangen die Einhaltung eines Grenzabstandes von 4 m, da die Anbaute bewohnbar sei (vgl. act. G 5 S. 18 f.). Allein hieraus lässt sich indes eine (übermässige) Einwirkung auf ihr Grundstück durch die Sitzplatznutzung nicht begründen, zumal das Bauvorhaben wie dargelegt die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Übermässige Einwirkungen sind auch aus den weiteren Umständen nicht erkennbar. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB vorliegen, indem die Anlage die baurechtlichen Vorschriften erfüllt und das allgemein hinzunehmende Mass an allfälligem Unbehagen aufgrund der Nutzung des überdachten Sitzplatzes auf der Nachbarliegenschaft nicht überschritten wird, nicht zu beanstanden. Was das von den Beschwerdeführern als kompliziert beanstandete (act. G 5 S. 20) Vorgehen der Behebung von allfälligen Baurechtswidrigkeiten anhand eines Korrekturgesuchs betrifft, ist anzumerken, dass es sich dabei um ein von der Rechtsprechung anerkanntes Vorgehen handelt, welches die verfahrensökonomische Korrektur von Mängeln im ursprünglichen Gesuch während eines laufenden Verfahrens ermöglicht (vgl. statt vieler VerwGE B 2014/48 vom 28. Juli 2015 E. 2.2.1). Der angefochtene Entscheid berücksichtigte die Tatsache, dass der Rekurs 1 (vgl. act. G 9.2/1 und 5) in Teilpunkten berechtigterweise erhoben worden war, mit der anteiligen Auferlegung von zwei Dritteln der amtlichen Kosten und der Zusprechung einer (ungekürzten) ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführer.”
“der Klärung der Frage, ob die Nutzung des überdachten Sitzplatzes für das Grundstück der Beschwerdeführer übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB zur Folge hat, die Intensität der daraus resultierenden Einwirkungen massgebend. Die Intensität wiederum beurteilt sich nach objektiven Kriterien, wobei der Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen ist (vgl. VerwGE B 2017/17 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.1 m.H.). Die Beschwerdeführer begründen die Verletzung von Art. 684 ZGB im Wesentlichen mit Hinweis auf den geringen Grenzabstand von 3 m und verlangen die Einhaltung eines Grenzabstandes von 4 m, da die Anbaute bewohnbar sei (vgl. act. G 5 S. 18 f.). Allein hieraus lässt sich indes eine (übermässige) Einwirkung auf ihr Grundstück durch die Sitzplatznutzung nicht begründen, zumal das Bauvorhaben wie dargelegt die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Übermässige Einwirkungen sind auch aus den weiteren Umständen nicht erkennbar. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB vorliegen, indem die Anlage die baurechtlichen Vorschriften erfüllt und das allgemein hinzunehmende Mass an allfälligem Unbehagen aufgrund der Nutzung des überdachten Sitzplatzes auf der Nachbarliegenschaft nicht überschritten wird, nicht zu beanstanden. Was das von den Beschwerdeführern als kompliziert beanstandete (act. G 5 S. 20) Vorgehen der Behebung von allfälligen Baurechtswidrigkeiten anhand eines Korrekturgesuchs betrifft, ist anzumerken, dass es sich dabei um ein von der Rechtsprechung anerkanntes Vorgehen handelt, welches die verfahrensökonomische Korrektur von Mängeln im ursprünglichen Gesuch während eines laufenden Verfahrens ermöglicht (vgl. statt vieler VerwGE B 2014/48 vom 28. Juli 2015 E. 2.2.1). Der angefochtene Entscheid berücksichtigte die Tatsache, dass der Rekurs 1 (vgl. act. G 9.2/1 und 5) in Teilpunkten berechtigterweise erhoben worden war, mit der anteiligen Auferlegung von zwei Dritteln der amtlichen Kosten und der Zusprechung einer (ungekürzten) ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführer.”
In der zitierten Rechtsprechung wurde im konkreten Fall einer etwa 30 m hohen Mobilfunkanlage in einem Wohnquartier festgestellt, dass dadurch massivste finanzielle Nachteile für die Nachbarn entstehen können und das rein wirtschaftliche Interesse der Eigentümerin demgegenüber in keinem Verhältnis stehe.
“des angefochtenen Entscheids entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die streitige, 30 m hohe Mobilfunkanlage inmitten eines Wohnquartiers mit etwa zehn, maximal 10 m hohen Mehrfamilienhäusern, namentlich auf den Grundstücken Nrn. 0002_, 0012_ und 0004_, stelle eine "Aufstockung" der vorbestehenden, unzulässigen übernutzung der Parzelle Nr. 0002_ zu Lasten der benachbarten Grundeigentümer dar. Wenn die insgesamt etwa 30 m hohe Mobilfunkantennenanlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze bewilligt und erstellt würde, hätte dies massivste finanzielle Auswirkungen zu ihren Lasten. Das rein wirtschaftliche Interesse der Eigentümerin des Baugrundstücks Nr. 0002_ stehe in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Nachteilen der umliegenden Grundeigentümer. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm, Strahlung usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Darunter sind Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen, etwa unangenehme psychische Eindrücke (wie zum Beispiel Ekel, Abscheu oder Angst) erwecken. Übermässig und folglich verboten sind ideelle Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Die Immission soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet. Bei der Beurteilung immaterieller Immissionen haben die rechtsanwendenden Behörden mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, da die Gefahr, einen objektiven Standpunkt zu verlassen und persönliche Gesichtspunkte zu überschätzen, bei der Einschätzung seelischer und moralischer Beeinträchtigungen besonders gross ist.”
“des angefochtenen Entscheids entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die streitige, 30 m hohe Mobilfunkanlage inmitten eines Wohnquartiers mit etwa zehn, maximal 10 m hohen Mehrfamilienhäusern, namentlich auf den Grundstücken Nrn. 0002_, 0012_ und 0004_, stelle eine "Aufstockung" der vorbestehenden, unzulässigen übernutzung der Parzelle Nr. 0002_ zu Lasten der benachbarten Grundeigentümer dar. Wenn die insgesamt etwa 30 m hohe Mobilfunkantennenanlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze bewilligt und erstellt würde, hätte dies massivste finanzielle Auswirkungen zu ihren Lasten. Das rein wirtschaftliche Interesse der Eigentümerin des Baugrundstücks Nr. 0002_ stehe in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Nachteilen der umliegenden Grundeigentümer. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Neben den in Art. 684 Abs. 2 ZGB beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm, Strahlung usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Darunter sind Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück zu verstehen, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen, etwa unangenehme psychische Eindrücke (wie zum Beispiel Ekel, Abscheu oder Angst) erwecken. Übermässig und folglich verboten sind ideelle Immissionen, wenn bei Personen mit normaler durchschnittlicher Empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursacht wird. Die Immission soll für jeden übermässig sein, der sich in der Lage des Klägers befindet. Bei der Beurteilung immaterieller Immissionen haben die rechtsanwendenden Behörden mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, da die Gefahr, einen objektiven Standpunkt zu verlassen und persönliche Gesichtspunkte zu überschätzen, bei der Einschätzung seelischer und moralischer Beeinträchtigungen besonders gross ist.”
Harzabsonderungen, starker Nadelfall oder sonstige Verschmutzungen durch überragende Äste können — je nach konkreter Beeinträchtigung der Nutzung (z. B. von Parkplatz oder Rasen) und deren Dauer — eine erhebliche, nicht mehr zu tolerierende Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB darstellen. Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen unterstützen die Beurteilung als übermässig.
“1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln kap- pen und für sich behalten, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Be- schwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Äste ihrer Fichte auf das Grundstück des Beschwerdegegners 2 hinüberragten. Sie bestreitet auch nicht, dass sich der Beschwerdegegner 2 bei ihr beschwert und die Beseitigung der Äs- te innert angemessener Frist verlangt hat. Sie macht geltend, der Beschwerde- gegner 2 habe die Schädigung nicht substantiiert. Ob sie damit ihrer Rügepflicht im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO genügend nachgekommen ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Eine Schädigung im Sinne von Art. 687 Abs. 1 ZGB ist jede erhebliche, das heisst übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums (Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2020 vom 27. Juni 2016 E. 4.1). Übermässig ist eine Einwirkung, wenn sie nicht zu tolerieren ist. Es wird in Analogie zu Art. 684 ZGB auf die diesbezüglich massgebenden Kriterien abgestellt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5C.269/2004 vom 16. Juni 2005 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft stellt zur Beurteilung der Schädigung auf die in den Akten liegenden und vom Beschwerdegegner 2 eingereichten Fotos ab. Auf den Fotos sei der starke Nadelbefall durch die Fichte deutlich zu sehen. Zu sehen sei auch die Beschädigung des Rasens im Bereich der überragenden Äste und die Beein- trächtigung von Fahrzeugen. Der auf den eingereichten Fotos ersichtliche Zu- stand werde zudem vom unbeteiligten F._____ bestätigt (Urk. 5 S. 4). - 10 - Auf den Fotos ist erkennbar, dass die Äste der Fichte auf das benachbarte Grundstück ragen. Zu sehen ist sodann ein Fahrzeug unter der Fichte. Auf dem Fahrzeug sind Verunreinigungen zu sehen (Urk. 19/10/2). Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 2 handelt es sich dabei um "Wachs" (Urk. 19/7 S. 7). Gemeint hat der Beschwerdegegner 2 offensichtlich Harz, das von der Fichte tropft. Nach den Aussagen des Beschwerdegegners 2 habe sich sein Mieter dar- über beschwert, weil dieser den Parkplatz so nicht brauchen könne.”
“Mai 2019 an den Untersuchungsbeauftragten G.____). Abgesehen davon sei es sein Land, und er wolle wieder etwas pflanzen und den Rasen wieder zum Wachsen bringen; es gehe ihm um die Nutzung des eigenen Landes. Der Baum produziere extremen Dreck mit den Nadeln und Tannenzapfen, was den Rasen kaputt mache, denn dauernd würden Nadeln und Tannenzapfen herunterfallen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2019, S. 4). Aufgrund der konkreten Umstände ist vorliegend von mehreren durch die überhängenden Äste verursachten Beeinträchtigungen auszugehen. Aufgrund des Zusammentreffens der Beeinträchtigungen wurde insbesondere im Hinblick auf eine Bepflanzung des Grundstücks die durch den Beschuldigten beabsichtigte Nutzung gemäss seinen eigenen Aussagen verhindert oder zumindest geschmälert. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 131 III 505 E. 4.2) handelt es sich somit um eine erhebliche Schädigung des Grundeigentums des Beschuldigten im Sinne von Art. 687 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB, welche durch verschiedene Beeinträchtigungen wie Schattenwurf und Herabfallen von Nadeln und Tannenzapfen verursacht wurde. Diesbezüglich ist weiter darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien die überragenden Äste schon seit mehreren Jahren einen Streitgegenstand darstellen. So setzte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 darüber in Kenntnis, dass die überhängenden Äste starken Schattenwurf verursachen würden und der Baum sehr stark Nadeln und Tannenzapfen verliere. Weiter wurden am 22. Juli 2015 seitens des Friedensrichteramtes Aesch-Pfeffingen (von der Beschwerdeführerin jedoch nicht unterzeichnet) sowie am 24. Juli 2018 seitens der Staatsanwaltschaft Vergleiche über das Kappen von Ästen der Föhre resp. in Richtung Grundstück des Beschuldigten geschlossen, welche freilich beide zuungunsten der Beschwerdeführerin lauteten. Somit steht auch fest, dass der Beschwerdeführerin die bestehenden Beeinträchtigungen bereits seit längerem bekannt waren, und diese insbesondere auch aufgrund der langen Dauer eine erhöhte Intensität erreichten.”
Bei Beseitigungsklagen nach Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB können allgemein gehaltene Rechtsbegehren ausreichend bestimmt sein. Wird zur Feststellung des Ausmasses der Immissionen ein Gutachten eingeholt, obliegt es dem Gericht, aus diesem Befund gegebenenfalls konkrete Massnahmen zur Beseitigung anzuordnen; der Kläger muss die einzelnen Beseitigungsmassnahmen nicht selbst bis ins Detail bezeichnen.
“Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz verlangt, die Birkengruppe sowie die Grünhecke soweit zu beseitigen, eventuell in der Höhe zu reduzieren, dass ihre Liegenschaft nicht mehr übermässig durch Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht beeinträchtigt wird, so dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres ohne übermässige Beeinträchtigungen in üblicher Weise Sitzplatz und Garten (und in Bezug auf die Birkengruppe auch die Terrasse) nützen könne. Ihr Rechtsbegehren umschreibt folglich bereits das Rechtsschutzziel (Nutzung des Sitzplatzes, Garten und Terrasse ohne übermässige Beeinträchtigung) bzw. die Ursachen (Birkengruppe bzw. Grünhecke) und Auswirkungen (Entzug von Aussicht, Besonnung und Tageslicht auf dem Sitzplatz, der Terrasse und im Garten) der Störung. Zur genauen Bestimmung der Immissionen hat sie überdies ein Gutachten beantragt bzw. wurde ein solches von der Erstinstanz auch eingeholt. Gestützt auf dieses Gutachten oblag es dem Gericht, gegebenenfalls konkrete Massnahmen zur Beseitigung der behaupteten übermässigen Immissionen anzuordnen, und war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, ihre Rechtsbegehren weiter zu konkretisieren. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind daher gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB genügend bestimmt. Dass bei solchen Klagen allgemein gehaltene Rechtsbegehren genügen, liegt im Übrigen in der Natur der Klagen nach Art. 679 ZGB selbst (BGE 102 Ia 96 E. 2b), so dass auch der von der Vorinstanz angeführte Art. 311 Abs. 1 ZPO nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag.”
“Die Beschwerdeführerin rügt dieses Vorgehen. Sie führt aus, Gegenstand der Beseitigungsklage sei die Beseitigung des die Störung verursachenden Zustands auf dem Ausgangsgrundstück. Die konkreten Beseitigungsmassnahmen müssten hierbei vom Kläger nicht bezeichnet und das Rechtsbegehren könne allgemein formuliert werden. Im Lichte der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 679 und Art. 684 ZGB seien die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als klar genügend bestimmt zu qualifizieren. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, konkret anzugeben, welche der Pflanzen zu entfernen bzw. auf welche Höhe diese zurückzuschneiden seien. Die Vorinstanz verletze Art. 84 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO sowie Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV.”
Bei gewerblichen/industriellen Betriebsanlagen können gestalterische Anforderungen und die Beurteilung von Immissionen (z. B. bei Antennenanlagen) in einer Gewerbe‑/Industriezone weniger streng ausfallen; aus der Praxis wird eine derartige Anlage, sofern sie baurechtskonform ist, nicht ohne Weiteres als übermässig im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB angesehen. Dem steht jedoch entgegen, dass für besonders einschneidende oder irreversible Eingriffe strengere Voraussetzungen gelten, insbesondere im Rahmen vorsorglicher Massnahmen.
“besV auch für die Antennenanlage als anwendbar erachtet würden, wäre zu beachten, dass das Grundstück Nr. 000__ in der Gewerbe-Industriezone liegt. Die geplante Antennenanlage stellt zwar keinen ästhetischen Gewinn für die Umgebung dar, bewirkt anderseits jedoch auch keine Disharmonie für das Landschaftsbild (vgl. in diesem Zusammenhang auch VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 E. 6). Zutreffend weist die Vorinstanz (act. G 2 S. 22) diesbezüglich darauf hin, dass aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeiten - bedingt durch die Funktion der Antennen - und der Umgebungssituation (mit Markthalle, industriell bzw. gewerblich genutzten Bauten, Schiessanlage, Silogebäude u.a.; vgl. Fotodokumentation Rekursaugenschein, act. G 11/25) nicht allzu hohe Anforderungen an die Gestaltung/Einordnung der Antennenanlage gestellt werden könnten. Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, unter anderem durch Strahlung (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, was an den Erwägungen der Beschwerdebeteiligten im Beschluss vom 7. März 2019 (act. G 11/1 Beilage) unzutreffend sein solle. Auf die dortigen Ausführungen sei zu verweisen. Übermässige Immissionen würden von der baurechtskonformen und in der Gewerbe- und Industriezone geplanten Mobilfunkanlage nicht ausgehen. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem eigenen Grundstück den Betrieb einer solchen Anlage akzeptiert habe (act. G 2 S. 23 E. 13).”
“3; RSPC 2006 69), prend en compte le droit présumé du requérant à la mesure conservatoire et les conséquences que celle-ci entraînerait pour le requis (arrêts du Tribunal fédéral 1C_377/2023 du 7 décembre 2023 consid. 4.1; 1C_294/2019 du 26 juin 2019 consid. 5.2; Bohnet, op.cit., n. 17 ad art. 261 CPC et les références citées). S'agissant de mesures équivalant à une exécution anticipée du jugement à rendre, les exigences sont particulièrement strictes. Plus la mesure d'exécution anticipe envisagée porte une atteinte grave à la situation juridique de la partie adverse et plus son caractère irréversible est prononcé, plus il convient d'être restrictif dans son octroi (ATF 138 III 378 consid. 6.4; 131 III 473 consid. 2.2; 3.2; RSPC 2006 69; Bohnet, op.cit, n. 18 ad art. 261 CC et n. 13 ad art. 262 CPC). 3.1.2 Aux termes de l'art. 679 al. 1 CC, celui qui est atteint ou menacé d’un dommage parce qu’un propriétaire excède son droit, peut actionner ce propriétaire pour qu’il remette les choses en l’état ou prenne des mesures en vue d’écarter le danger, sans préjudice de tous dommages-intérêts. L'art. 684 al. 1 CC prévoit que le propriétaire est tenu, dans l’exercice de son droit, spécialement dans ses travaux d’exploitation industrielle, de s’abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin. Sont interdits en particulier la pollution de l'air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d'ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excèdent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d'après l'usage local, la situation et la nature des immeubles (al. 2). Entre copropriétaires d'étages, l'art. 712a al. 2 CC prévoit que le copropriétaire a le pouvoir d'administrer, d'utiliser et d'aménager ses locaux dans la mesure notamment où il ne restreint pas l'exercice du droit des autres copropriétaires. Cette disposition constitue en réalité un renvoi aux règles du droit de voisinage, singulièrement aux art. 679 CC et 684 ss CC (arrêt du Tribunal fédéral 5A_127/2020 du 22 avril 2021 consid. 4.1.2 et les références citées). Les propriétaires d'étages peuvent par ailleurs convenir de restrictions à leur liberté d'utilisation de leurs parties exclusives dans l'acte constitutif de la propriété par étages, dans le règlement prévu à l'art.”
Bleibt die Einhaltung der einschlägigen Immissions‑Grenzwerte/VIP (gemäss OFEV‑Direktive, DS III) sichergestellt und werden die Betriebszeiten präventiv beschränkt (z. B. Sportbetrieb bis 22 Uhr), kann dies im Ergebnis die Notwendigkeit weitergehender zivilrechtlicher Beschränkungen nach Art. 684 ZGB entfallen lassen. In der zitierten Entscheidung wurde angesichts der Einhaltung der VIP gemäss OFEV‑Direktive und der Betriebszeitregelung das Eingreifen nach Art. 684 ZGB als nicht erforderlich erachtet.
“Il a estimé que les nuisances sonores générées par les infrastructures litigieuses ne provoqueraient pas de gêne sensible ou, tout au plus, une gêne pouvant être qualifiée de faible pour les habitations voisines, de sorte que des mesures de limitation supplémentaires au sens de l'art. 11 al. 3 LPE n'étaient pas nécessaires. Comme cela ressort de ses déterminations du 26 septembre 2022, il a considéré comme déterminant que les VIP du DS III (applicable tant à la parcelle n° 272 qu'au bien-fonds occupé par l'habitation de la recourante), telles que prévues par la Directive OFEV, seraient respectées (dès 20 mètres s'agissant de celles déterminantes en soirée), et s'est assuré que les VIP pertinentes ne puissent être dépassées durant la nuit, en exigeant un arrêt des activités sportives à 22h. La recourante ne démontre pas en quoi l'appréciation de la DGE/DIREV-ARC contreviendrait aux prescriptions de la LPE rappelées ci-dessus, se contentant d'affirmer que les nuisances sonores induites par la future zone sportive seront excessives (en référence vraisemblablement à l'art. 684 CC qui s'avère, comme déjà dit, non pertinent). Or, compte tenu de la configuration des lieux, de celle des futures infrastructures, des conditions d'exploitation prévues et reprises dans le permis de construire et des modélisations figurant dans la Directive OFEV, l'appréciation de ce service spécialisé n'apparaît pas critiquable. Force est d'admettre avec lui que les immissions induites seront négligeables ou demeureront à tout le moins tolérables pour des zones où les valeurs limites du DS III sont applicables. En effet, les premiers terrains multisports seront implantés à 100 m de l'habitation de la recourante, au niveau de laquelle les VIP du DS III prévues par la Directive OFEV seront très certainement respectées selon les modélisations figurant dans ladite directive. Dans ces circonstances, le fait d'avoir soumis l'utilisation des infrastructures sportives à des horaires tels ceux qui ont été prévus consistait dans une mesure de limitation préventive des émissions suffisante au sens de l'art.”
Nach der Rechtsprechung kann eine Beeinträchtigung als «intolérable» im Sinne von Art. 684 ZGB gelten, wenn dadurch z. B. die Möglichkeit zur Aufstockung des Nachbargebäudes auf einer Breite von rund 2,5 m verhindert wird. Dieses 2,5‑m‑Beispiel dient als Orientierungsgrösse für eine erhebliche, nicht zumutbare Einwirkung; die konkrete Beurteilung erfolgt im Rahmen der Interessenabwägung und unter Berücksichtigung objektiver Kriterien.
“Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Statuant selon les règles du droit et de l'équité, le juge doit procéder à une pesée des intérêts en présence, en se référant à la sensibilité d'une personne raisonnable qui se trouverait dans la même situation. Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5). Ainsi, le Tribunal fédéral a donné un exemple positif : si le voisin est empêché de surélever son bâtiment sur une largeur de 2,5 mètres, l'atteinte est intolérable selon l'art. 684 CC. Il donne également un exemple négatif : si le voisin perd de l'intimité du fait que l'on peut voir dans son bâtiment depuis les fenêtres de l'immeuble contigu ou s'il y a un risque que les habitants de cet immeuble viennent se promener sur son toit, il n'y a pas d'atteinte grave au sens de l'art. 684 CC (ATF 138 III 49 consid. 4.5.2). Il appartient en effet au voisin de prendre, s'il l'estime nécessaire, les mesures appropriées pour éviter ces inconvénients. 2.5. L'appelante se réfère à l'art. 679 al. 2 CC, tel qu'entré en vigueur le 1er janvier 2012, et soutient que l'examen déjà restrictif qui ressort de l'ATF 138 III 46 aurait été complétement supprimé de par cette révision. La disposition dont il est question prévoit que lorsqu'une construction ou une installation prive l'immeuble voisin de certaines de ses qualités, le propriétaire ne peut être actionné que si les dispositions régissant la construction ou l'installation en vigueur lors de leur édification n'ont pas été respectées (al. 2). Les dispositions légales en vigueur au moment de la construction comprennent les règles de droit public en matière d'aménagement du territoire et de construction, mais aussi les règles de droit privé (arrêt TF 5A_52/2020 du 2 juillet 2021 consid. 5.2.3 et la réf. citée). Dans son Message, le Conseil fédéral explique que l'art.”
Fehlt die erforderliche Bestimmtheit des Begehrens (z. B. keine Konkretisierung, welche Bepflanzungen zu entfernen oder wie zurückzuschneiden sind bzw. ungenaue Angaben zu Immissionen), kann in Verfahren über übermässige Einwirkungen nach Art. 684 ZGB auf das Begehren nicht eingetreten werden bzw. bleibt es unbeachtet.
“die erforderliche Bestimmtheit. Die Expertise des Gerichtsgutachters vom 12. November 2021 halte die Grenzabstände der Birkengruppen und deren Ausmasse fest und enthalte diverse Schattendiagramme. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, ihr Rechtsbegehren dahingehend zu konkretisieren, welche Pflanzungen zu entfernen oder inwieweit zurückzuschneiden und unter Schere zu halten sind, damit ihres Erachtens keine übermässige Immission im Sinn von Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB mehr vorliege. Weil die Beschwerdeführerin auch in ihrer Begründung nicht konkretisiere, inwieweit die Grünhecke zurückzuschneiden und unter Schere zu halten sei, werde auf das Begehren nicht eingetreten.”
“Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren weder privatrechtliche Einsprache erhoben noch sonst übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB geltend gemacht habe. Daran ändere nichts, dass sie im Einspracheverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Sie habe im Einspracheverfahren einzig die Berücksichtigung einer Wertverminderung ihres Baurechts begehrt, weil die Antenne ihrer Ansicht nach zu finanziellen Einbussen führen würde und der heutige Baurechtszins somit nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Beschwerdebeteiligte habe daraus schliessen dürfen, dass damit einzig ein Schaden nach Art. 679 ZGB geltend gemacht worden sei, der wiederum nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren von der Baubehörde zu beurteilen sei. In der Einsprache vom 30. August 2019 bei der Beschwerdebeteiligten stand eine drohende Wertverminderung des Baurechts der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin legte darin nicht dar, welche übermässigen Immissionen i.S. von Art. 684 ZGB aufgrund der Montage und dem Betrieb einer 5G-Antenne entstehen würden und inwiefern das Bauvorhaben übermässige Einwirkungen auf ihr in der Gewerbe-Industrie-Zone liegendes Baurecht (Art. 154 Abs. 1 PBG) zur Folge habe, sondern berief sich auf eine als Folge des Bauvorhabens resultierende Wertminderung ihres Baurechts. Diese findet indes ihre Rechtsgrundlage in Art. 679 ZGB, welcher nach dem kantonalen Recht jedoch nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren beurteilt wird und entsprechend zu Recht bereits im Einspracheverfahren auf den Zivilweg verwiesen wurde. Die Anforderungen an Antrag und Begründung einer privatrechtlichen Einsprache nach Art. 154 PBG erfüllte die Eingabe der damaligen Einsprecherin folglich offensichtlich nicht. Entsprechend lässt es sich auch nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den Rekurs mit der Begründung, übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB seien erstmals im Rekursverfahren und damit verspätet erhoben worden, nicht eingetreten ist. Im Einspracheverfahren wurde zwar, anders als dies die Vorinstanz ausführt (E.”
Verfahrenstaktischer Hinweis: Straf- oder Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, in Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren die Beweiserhebung für zivilrechtliche Immissionsansprüche gemäss Art. 684 ZGB zu übernehmen oder dafür Kosten zu tragen. Ein straf- oder verwaltungsrechtliches Verfahren ersetzt nicht die zivilrechtliche Durchsetzung solcher Ansprüche; die Sammlung und Finanzierung von Beweismitteln obliegt dem Zivilkläger.
“Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf, weshalb und wie sich der angefochtene Beschluss auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Er vermag auch nicht darzutun, dass er eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung erlitten hat. Sein Hinweis, er wache aufgrund der Lärmstörungen nachts häufig auf und bleibe stundenlang wach, genügt jedenfalls nicht. Die Beschwerde erfüllt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) gemäss strenger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Ohnehin erhellt aus der Beschwerde, dass vorliegend eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit der Beanzeigten klar im Vordergrund steht, nämlich der zivilrechtliche Immissionsschutz gemäss Art. 684 ZGB (vgl. Urteil 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.2). Es ist indessen nicht Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Zivilprozess gegenüber den Beschuldigten die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Dem Beschwerdeführer geht es zudem in erster Linie um die Abwehr künftiger Störungen, mithin nicht um zivilrechtliche Ansprüche aus einem verwirklichten strafrechtlich relevanten Verhalten. Der Beschwerdeführer ist in der Sache daher nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert.”
Eine auf zwei Seiten offene und unbeheizte Sitzplatzüberdachung wurde vom Verwaltungsgericht als augenscheinlich nicht dauernd bewohnbar eingestuft. Sie diene lediglich einem vorübergehenden, witterungs- und tageszeitabhängigen Aufenthalt und begründe daher nach dem Entscheid keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 29.04.2021 Baurecht. Baubewilligung Sitzplatzüberdachung. Art. 154 Abs. 2 und 157 Abs. 2 PBG (sGS 731.1). Art. 684 ZGB (SR 210). Art. 7 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Das Verwaltungsgericht verneinte eine Befangenheit der Mitglieder der kommunalen Baukommission, wenn diese über ein Baugesuch eines (in Ausstand getretenen) Baukommissionsmitgliedes entscheiden. Im Weiteren bestätigte es, dass die Sitzplatzüberdachung den Vorschriften des kommunalen Baureglements entspreche und aus der Nutzung der Sitzplatzüberdachung keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB resultieren würden. Die auf zwei Seiten offene, unbeheizte Sitzplatzüberdachung sei augenscheinlich nicht dauernd bewohnbar, sondern diene lediglich einem vorübergehenden, von der Witterung und der Tageszeit abhängigen Aufenthalt. Sie stelle damit eine unbewohnte Anbaute im Sinn des Baureglements dar. Bestätigung des angefochtenen Rekursentscheids (Verwaltungsgericht, B 2020/120). Entscheid vom 29. April 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und R.__ und S.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Liliane Kobler, Locher Bühlmann Kobler, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen, und Politische Gemeinde X.”
Die Lehre ist geteilt: Nach einer Auffassung bietet Art. 684 ZGB gegen immissionsrechtliche Beeinträchtigungen bei einer gesetzeskonform bewilligten Anlage im Wesentlichen nur präventiven Schutz vor deren Realisierung; ein erteilter Bewilligungsentscheid schliesse die zivilrechtliche Verhinderung der Ausführung im Regelfall aus. Andere Stimmen halten jedoch fest, dass der Zivilrichter eine bereits bewilligte Ausführung untersagen oder abändern kann, wenn die daraus resultierenden Immissionen so gravierend sind, dass der durch Art. 684 ZGB gewährte Mindestschutz nicht mehr gewährleistet wäre.
“les voies de communication et les surfaces de circulation), que si, au moment où ces dernières ont été érigées, toutes les prescriptions alors en vigueur – en particulier celles de droit public – n'ont pas été respectées (Message du 27 juin 2007 concernant la révision du code civil suisse – Cédule hypothécaire de registre et autres modifications des droits réels, FF 2007 5015, p. 5039). Une partie de la doctrine estime alors que l'exclusion de toute action civile qui serait postulée par l'art. 679 al. 2 CC vise également l'action (prétorienne) en prévention du trouble. Elle soutient ainsi que le législateur aurait clairement opéré une pesée des intérêts entre la protection contre les immissions négatives et la conformité du projet aux règles de droit privé et public applicables. En conséquence, si la construction ou l'installation projetée est licite, elle devrait pouvoir être construite (CR CC – Bovey, 2016, n. 51). Certains auteurs se montrent toutefois plus nuancés. Ainsi, Rey/Strebel précisent bien qu'outre l'invocation de la nullité de la décision administrative, le juge civil peut être amené à interdire ou à modifier une construction si l'immission qui en résulte est si grave que la protection minimale accordée par l'art. 684 CC n'est plus garantie. En ce sens, ils confirment que les règles jurisprudentielles qui ressortent de l'ATF 138 III 49 demeurent applicables malgré la révision de l'art. 679 al. 2 CC (BSK ZGB – Rey/Strebel, 6e éd., 2019, art. 679 n. 41). Enfin, pour Steinauer, cette disposition signifie que, pour les constructions et les installations, la protection de l'art. 684 CC contre les immissions négatives ne peut être invoquée qu'à titre préventif, avant leur réalisation. Ainsi, dans ce cas, l'octroi de l'autorisation de construire ne suffit pas forcément. Le voisin peut encore invoquer le droit privé cantonal de la construction et la protection de l'art. 684 CC pour empêcher le démarrage d'un projet au bénéfice d'un permis de construire (art. 679 al. 2 CC a contrario; Steinauer, Les relations entre le droit public et le droit privé (cantonal et fédéral) de la construction : confirmation des principes et nouveautés depuis la révision de 2012, BR/DC 3/2013, p. 119). Dans ce sens également, Hohl estime que la règle de l'art.”
In der Sache wurde die Beschwerde betreffend behauptete Immissionen nach Art. 684 ZGB als erfolglos erklärt; die gerügten Beeinträchtigungen wurden als nicht übermässig bzw. zulässig erachtet.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Zivilrichter eine definitive Baubewilligung trotz ihres Bestands auf ihre Vereinbarkeit mit der Mindestschutzfunktion von Art. 684 ZGB überprüfen. Ergibt diese Prüfung, dass die durch das Bauvorhaben verursachten Immissionen so gravierend sind, dass der minimale Nachbarschaftsschutz nicht gewährleistet wäre, kann der Richter die Baumassnahme ganz oder teilweise untersagen oder Änderungen anordnen. Diese Kontrolle kann, innerhalb der in der Rechtsprechung genannten Grenzen, auch präventiv durch vorsorgliche Massnahmen vor Baubeginn erfolgen; der Richter hat dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Intensität der Beeinträchtigung objektiv zu beurteilen.
“3), traité du cas d'une construction existante, comportant des ouvertures sur sa façade dont la réalisation avait été autorisée par un permis de construire, mais sans que n'ait été abordée la question du respect du droit privé cantonal lors de l'octroi dudit permis. À cette occasion, si notre Haute-Cour rappelle qu'en principe, lorsqu'une construction existante a été autorisée par une décision administrative de droit public cantonal, devenue définitive, il n'est plus possible d'invoquer l'art. 679 al. 1 CC pour requérir la cessation du trouble, il maintient l'exception qui découle de sa jurisprudence (ATF 138 III 46). Ainsi, bien que le complexe de fait traité ne soit pas exactement le même, puisqu'il concerne une action en cessation du trouble et non pas en prévention, il permet néanmoins de retenir que le Tribunal fédéral n'entend prima vista pas revenir sur sa jurisprudence malgré la révision de l'art. 679 al. 2 CC. Or, en permettant toujours, à certaines conditions, au juge civil de se prononcer sur le respect du droit privé cantonal et de l'art. 684 CC quand bien même une construction a été réalisée sur la base d'un permis de construire devenu définitif, mais sans que le respect de ces dispositions topiques de droit civil n'ait été traité, il est implicite et évident que ce contrôle, dans les limites posées par la jurisprudence fédérale (ATF 138 III 46), doit également pouvoir être fait en amont, soit s'agissant de constructions projetées mais non encore édifiées. Au vu de ce qui précède, l'appelante ne saurait être suivie lorsqu'elle dénègue au juge civil la possibilité de se prononcer sur une action basée sur des immissions négatives du moment que la construction projetée est conforme aux normes déterminantes de droit public et au bénéfice d'un permis de construire devenu définitif. C'est donc à juste titre que le Président du Tribunal a procédé à une pesée des intérêts en présence pour déterminer si, dans le cas d'espèce, l'appelante risque – ou non – avec le projet qu'elle entend mener à chef, de créer une atteinte excessive au préjudice de la propriété de l'intimée au sens du droit civil et que partant, il convenait de prononcer des mesures provisionnelles interdisant de débuter la construction avant droit connu sur le fond.”
“En effet, les règles de droit formel ou matériel décrétées par le droit public cantonal peuvent se révéler insuffisantes pour protéger les voisins de manière adéquate. Dans de telles situations, la protection accordée par le droit civil fédéral conserve sa valeur comme garantie minimale. En résumé, outre le cas où la décision administrative est nulle, le juge civil peut faire interdire ou modifier une construction, même autorisée par décision administrative, si les immissions que cette construction cause sont si graves que la protection minimale fondée sur l'art. 684 CC ne serait sinon plus garantie (ATF 138 III 49 consid. 4.4.4). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Statuant selon les règles du droit et de l'équité, le juge doit procéder à une pesée des intérêts en présence, en se référant à la sensibilité d'une personne raisonnable qui se trouverait dans la même situation. Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid. 4.4.5). Ainsi, le Tribunal fédéral a donné un exemple positif : si le voisin est empêché de surélever son bâtiment sur une largeur de 2,5 mètres, l'atteinte est intolérable selon l'art. 684 CC. Il donne également un exemple négatif : si le voisin perd de l'intimité du fait que l'on peut voir dans son bâtiment depuis les fenêtres de l'immeuble contigu ou s'il y a un risque que les habitants de cet immeuble viennent se promener sur son toit, il n'y a pas d'atteinte grave au sens de l'art. 684 CC (ATF 138 III 49 consid. 4.5.2). Il appartient en effet au voisin de prendre, s'il l'estime nécessaire, les mesures appropriées pour éviter ces inconvénients. 2.5. L'appelante se réfère à l'art. 679 al. 2 CC, tel qu'entré en vigueur le 1er janvier 2012, et soutient que l'examen déjà restrictif qui ressort de l'ATF 138 III 46 aurait été complétement supprimé de par cette révision.”
Wer eine Verletzung des Verbots übermässiger Einwirkungen nach Art. 684 Abs. 1 ZGB geltend macht und daraus Rechte ableitet, muss das Vorliegen der beanstandeten Einwirkungen sowie deren Qualifikation als übermässig beweisen. Ebenso hat er den Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen und der behaupteten Schädigung oder dem drohenden Schaden darzutun. Soweit es für die Beseitigung oder die Anordnung zweckmässiger Schutzmassnahmen erforderlich ist, hat der Anspruchsteller zudem die Ursache der Immissionen zu beweisen.
“Jedermann ist nach Art. 684 Abs. 1 ZGB verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind laut Art. 684 Abs. 2 ZGB insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet; vorbehalten sind anderslautende gesetzliche Bestimmungen. Wer somit übermässige Immissionen behauptet, trägt einerseits die Beweislast dafür, dass die von ihm monierten Immissionen tatsächlich vorliegen und diese als übermässig zu qualifizieren sind. Andererseits hat er die Ursache der Immissionen, soweit sie zur Behebung oder zur Anordnung zweckmässiger Schutzmassnahmen notwendig sind, zu beweisen.”
“Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Das Verbot übermässiger Einwirkung lässt sich mit den Klagen gemäss Art. 679 ZGB durchsetzen. Danach kann auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen, wer dadurch geschädigt oder mit Schaden bedroht wird, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet. Generell hat dabei derjenige, der eine Verletzung des Verbots übermässiger Einwirkungen behauptet und daraus Rechte ableitet, die Eigentumsüberschreitung und den Kausalzusammenhang mit der Schädigung oder dem drohenden Schaden zu beweisen (Art.”
Wirkt eine Störung ausschliesslich zwischen zwei Parteien, bleibt der individualrechtliche Immissionsschutz gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB anwendbar. Gemeinschaftliche Interessen sind dann nicht betroffen; den unmittelbar betroffenen Eigentümern steht ein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung, um gegen störende Immissionen vorzugehen.
“Vorliegend wirkt sich der beanstandete Einbau der Bodenbeläge ausschliesslich im Verhältnis zwischen der betreffenden Stockwerkeinheit und der Stockwerkeinheit der Beschwerdeführer aus. Gemeinschaftliche Interessen sind nicht betroffen. Als unmittelbar betroffene Eigentümer haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, gegen störende Immissionen nach Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB vorzugehen. Im Rahmen einer Immissionsklage ist die fragliche Reglementsbestimmung insofern von Bedeutung, als sich nach ihr beurteilt, ob eine übermässige Einwirkung vorliegt (vgl. Urteil 5A_127/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1.2). Ob das Beweisrisiko im Rahmen einer Klage aufgrund von Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB - wie die Beschwerdeführer vorbringen - sehr hoch ist, kann offen gelassen werden. Jedenfalls steht ihnen ein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung, um gegen durch den Einbau der neuen Bodenbeläge verursachte Störungen ihres Eigentums vorzugehen. Dass keine gemeinschaftlichen Interessen betroffen sind, ist ein sachlicher Grund für den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft, auf die beantragten Vorkehren zu verzichten. Unter diesen Umständen verletzt der Verzicht auf die zur Durchsetzung der fraglichen Reglementsbestimmung beantragten Vorkehren weder das Gesetz noch die Gemeinschaftsordnung. Insbesondere erscheint er weder als rechtsmissbräuchlich noch wird eine Ungleichbehandlung der Stockwerkeigentümer geltend gemacht (vgl. E. 2.3.2). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO an der gerichtlichen Durchsetzung des Reglements gehabt hätte. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine widersprüchliche und damit willkürliche Argumentation der Vorinstanz beanstanden, ist darauf mangels Entscheidrelevanz nicht einzugehen.”
Längere Dauer und wiederholte, den Nachbarn bereits bekannte Beeinträchtigungen können zur Erhöhung der Intensität der Einwirkung beitragen und damit eher Eingriffsansprüche nach Art. 684 ZGB begründen.
“Mai 2019 an den Untersuchungsbeauftragten G.____). Abgesehen davon sei es sein Land, und er wolle wieder etwas pflanzen und den Rasen wieder zum Wachsen bringen; es gehe ihm um die Nutzung des eigenen Landes. Der Baum produziere extremen Dreck mit den Nadeln und Tannenzapfen, was den Rasen kaputt mache, denn dauernd würden Nadeln und Tannenzapfen herunterfallen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2019, S. 4). Aufgrund der konkreten Umstände ist vorliegend von mehreren durch die überhängenden Äste verursachten Beeinträchtigungen auszugehen. Aufgrund des Zusammentreffens der Beeinträchtigungen wurde insbesondere im Hinblick auf eine Bepflanzung des Grundstücks die durch den Beschuldigten beabsichtigte Nutzung gemäss seinen eigenen Aussagen verhindert oder zumindest geschmälert. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 131 III 505 E. 4.2) handelt es sich somit um eine erhebliche Schädigung des Grundeigentums des Beschuldigten im Sinne von Art. 687 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB, welche durch verschiedene Beeinträchtigungen wie Schattenwurf und Herabfallen von Nadeln und Tannenzapfen verursacht wurde. Diesbezüglich ist weiter darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien die überragenden Äste schon seit mehreren Jahren einen Streitgegenstand darstellen. So setzte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 darüber in Kenntnis, dass die überhängenden Äste starken Schattenwurf verursachen würden und der Baum sehr stark Nadeln und Tannenzapfen verliere. Weiter wurden am 22. Juli 2015 seitens des Friedensrichteramtes Aesch-Pfeffingen (von der Beschwerdeführerin jedoch nicht unterzeichnet) sowie am 24. Juli 2018 seitens der Staatsanwaltschaft Vergleiche über das Kappen von Ästen der Föhre resp. in Richtung Grundstück des Beschuldigten geschlossen, welche freilich beide zuungunsten der Beschwerdeführerin lauteten. Somit steht auch fest, dass der Beschwerdeführerin die bestehenden Beeinträchtigungen bereits seit längerem bekannt waren, und diese insbesondere auch aufgrund der langen Dauer eine erhöhte Intensität erreichten.”
Bei Nutzung von Wohnungen kann die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit zulässig ist, für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 684 ZGB von Bedeutung sein. Entsprechend ist ein Beweisverfahren nur insoweit erforderlich, als es die Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung eines solchen materiell-rechtlichen Anspruchs bildet; liegt keine konkrete Geltendmachung übermässiger Einwirkungen oder keine rechtliche Grundlage für die Klärung der Zulässigkeit vor, braucht das Gericht kein eigenes Beweisverfahren anzuordnen.
“154 ZPO keinen abstrakten Anspruch auf den Erlass einer separaten Beweisverfügung. Ist das Gericht der Meinung, dass ein Beweismittelantrag abzuweisen ist, kann dies auch im Endentscheid geschehen (Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 11 zu Art. 154 ZPO). Ebenso wenig kann der Anspruch auf Durchführung eines zusätzlichen Beweisverfahrens vorliegend auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gestützt werden. Auch die Verfassung verlangt die Durchführung eines Beweisverfahrens nur insoweit, als dieses die Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung der behaupteten materiell-rechtlichen Ansprüche ist. Hier steht zum vornherein fest, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner zur gerichtlichen Klärung der Frage, ob eine allfällige gewerbliche Nutzung von deren Wohnung zulässig ist, gar nicht direkt ins Recht fassen können und dass sie auch keine übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB geltend machen. In dieser Situation braucht weder ein Beweisverfahren durchgeführt zu werden, noch stellt sich die Frage einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 146 III 73 E. 5.2.2 S. 80 f.).”
Bei Entschädigungsansprüchen im Zusammenhang mit nachbarrechtlicher Abwehr (vgl. Art. 5 EntG; Art. 679 und Art. 684 ZGB) ist der Minderwert des betroffenen Nachbargrundstücks gesondert zu prüfen und zu berechnen.
Wird die Ablehnung eines konkreten Baugesuchs rechtskräftig bzw. zieht der Baugesuchsteller das Baugesuch zurück, so entziehen sich dagegen gerichtete hängige Rechtsmittel, die sich auf Art. 684 ZGB stützen (Einsprache, Rekurs, Beschwerde), ihre Grundlage und werden gegenstandslos. Infolgedessen kann dem Prozessbeteiligten unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen eine Entschädigung der ausseramtlichen Kosten zugesprochen werden.
“Zusammengefasst ist festzuhalten: Wird die Ablehnung eines konkreten Baugesuchs rechtskräftig, so wird dagegen gerichteten hängigen Rechtsmitteln, die sich auf Art. 684 ZGB stützen (seien es nun Einsprache, Rekurs oder Beschwerde), die Grundlage entzogen. Mit Eintritt der Rechtskraft eines abgelehnten Baugesuchs werden die Rechtsmittel gegenstandslos, verlieren die Beteiligten doch jedes rechtliche Interesse an einem Entscheid (vgl. dazu PK VRP/SG-Kamber, Art. 57 N 8). Mit dem neuen Baugesuch und dem deswegen erfolgten Rückzug des Rekurses im Verfahren 19-0002 hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens 19-0001 verursacht, sodass sie als unterliegende Beteiligte zu betrachten ist (siehe auch mit Hinweisen VerwGE B 2014/70 vom 27. November 2015 E. 2.3). Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren 19-0001 ausgewiesen. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers mangels Beschwer nicht hätte eintreten können, da diese mit dem Rückzug des Rekurses 19-0002 durch die Beschwerdegegnerin und der damit rechtskräftig gewordenen Ablehnung des Baugesuchs dahingefallen ist.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 15.12.2022 Verfahren, Art. 98bis VRP, Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO. Wird die Ablehnung eines konkreten Baugesuchs rechtskräftig, so wird dagegen gerichteten hängigen Rechtsmitteln, die sich auf Art. 684 ZGB stützen (seien es nun Einsprache, Rekurs oder Beschwerde), die Grundlage entzogen. Mit Eintritt der Rechtskraft eines abgelehnten Baugesuchs werden die Rechtsmittel gegenstandslos, verlieren die Beteiligten doch jedes rechtliche Interesse an einem Entscheid. Mit dem neuen Baugesuch und dem deswegen erfolgten Rückzug des Rekurses im Verfahren 19-0002 hat die baugesuchstellende Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens 19-0001 verursacht, sodass sie als unterliegende Beteiligte zu betrachten ist. Bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die privat- und die öffentlich-rechtlichen Aspekte einer Baustreitigkeit üblicherweise in ein- und demselben Verfahren beurteilt werden (Verwaltungsgericht, B 2021/171). Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.”
Art. 684 ZGB kann auch präventiv geltend gemacht werden: Nach herrschender Ansicht ist nicht ausgeschlossen, dass ein Nachbar vor Fertigstellung einer geplanten Bau- oder Anlagenmassnahme deren Beginn gerichtlich verhindern oder deren Modifikation verlangen kann, wenn die zu erwartenden Immissionen so gravierend sind, dass der Mindestschutz von Art. 684 ZGB nicht mehr gewährleistet wäre. Demgegenüber betonen andere Stimmen, dass eine zulässige, nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bewilligte Anlage grundsätzlich errichtet werden können soll; die Frage ist daher im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen.
“En conséquence, si la construction ou l'installation projetée est licite, elle devrait pouvoir être construite (CR CC – Bovey, 2016, n. 51). Certains auteurs se montrent toutefois plus nuancés. Ainsi, Rey/Strebel précisent bien qu'outre l'invocation de la nullité de la décision administrative, le juge civil peut être amené à interdire ou à modifier une construction si l'immission qui en résulte est si grave que la protection minimale accordée par l'art. 684 CC n'est plus garantie. En ce sens, ils confirment que les règles jurisprudentielles qui ressortent de l'ATF 138 III 49 demeurent applicables malgré la révision de l'art. 679 al. 2 CC (BSK ZGB – Rey/Strebel, 6e éd., 2019, art. 679 n. 41). Enfin, pour Steinauer, cette disposition signifie que, pour les constructions et les installations, la protection de l'art. 684 CC contre les immissions négatives ne peut être invoquée qu'à titre préventif, avant leur réalisation. Ainsi, dans ce cas, l'octroi de l'autorisation de construire ne suffit pas forcément. Le voisin peut encore invoquer le droit privé cantonal de la construction et la protection de l'art. 684 CC pour empêcher le démarrage d'un projet au bénéfice d'un permis de construire (art. 679 al. 2 CC a contrario; Steinauer, Les relations entre le droit public et le droit privé (cantonal et fédéral) de la construction : confirmation des principes et nouveautés depuis la révision de 2012, BR/DC 3/2013, p. 119). Dans ce sens également, Hohl estime que la règle de l'art. 679 al. 2 CC ne s'applique qu'aux constructions déjà réalisées, et non pas aux constructions non encore édifiées et donc seulement projetées. Ainsi, le fait qu'une construction ait été autorisée par l'autorité administrative et que cette autorisation soit entrée en force, ne ferait pas obstacle à l'action en cessation de trouble de l'art. 679 al. 1 CC, car il ne s'agirait pas encore d'une construction existante au sens de l'art. 679 al. 2 CC (Hohl, Droit privé fédéral et droit public cantonal : tendances actuelles de la jurisprudence en matière de droits réels, in Mélanges en l'honneur de Paul-Henri Steinauer – Une empreinte sur le Code civil, 2013, p.”
“Elle soutient ainsi que le législateur aurait clairement opéré une pesée des intérêts entre la protection contre les immissions négatives et la conformité du projet aux règles de droit privé et public applicables. En conséquence, si la construction ou l'installation projetée est licite, elle devrait pouvoir être construite (CR CC – Bovey, 2016, n. 51). Certains auteurs se montrent toutefois plus nuancés. Ainsi, Rey/Strebel précisent bien qu'outre l'invocation de la nullité de la décision administrative, le juge civil peut être amené à interdire ou à modifier une construction si l'immission qui en résulte est si grave que la protection minimale accordée par l'art. 684 CC n'est plus garantie. En ce sens, ils confirment que les règles jurisprudentielles qui ressortent de l'ATF 138 III 49 demeurent applicables malgré la révision de l'art. 679 al. 2 CC (BSK ZGB – Rey/Strebel, 6e éd., 2019, art. 679 n. 41). Enfin, pour Steinauer, cette disposition signifie que, pour les constructions et les installations, la protection de l'art. 684 CC contre les immissions négatives ne peut être invoquée qu'à titre préventif, avant leur réalisation. Ainsi, dans ce cas, l'octroi de l'autorisation de construire ne suffit pas forcément. Le voisin peut encore invoquer le droit privé cantonal de la construction et la protection de l'art. 684 CC pour empêcher le démarrage d'un projet au bénéfice d'un permis de construire (art. 679 al. 2 CC a contrario; Steinauer, Les relations entre le droit public et le droit privé (cantonal et fédéral) de la construction : confirmation des principes et nouveautés depuis la révision de 2012, BR/DC 3/2013, p. 119). Dans ce sens également, Hohl estime que la règle de l'art. 679 al. 2 CC ne s'applique qu'aux constructions déjà réalisées, et non pas aux constructions non encore édifiées et donc seulement projetées. Ainsi, le fait qu'une construction ait été autorisée par l'autorité administrative et que cette autorisation soit entrée en force, ne ferait pas obstacle à l'action en cessation de trouble de l'art.”
“En conséquence, si la construction ou l'installation projetée est licite, elle devrait pouvoir être construite (CR CC – Bovey, 2016, n. 51). Certains auteurs se montrent toutefois plus nuancés. Ainsi, Rey/Strebel précisent bien qu'outre l'invocation de la nullité de la décision administrative, le juge civil peut être amené à interdire ou à modifier une construction si l'immission qui en résulte est si grave que la protection minimale accordée par l'art. 684 CC n'est plus garantie. En ce sens, ils confirment que les règles jurisprudentielles qui ressortent de l'ATF 138 III 49 demeurent applicables malgré la révision de l'art. 679 al. 2 CC (BSK ZGB – Rey/Strebel, 6e éd., 2019, art. 679 n. 41). Enfin, pour Steinauer, cette disposition signifie que, pour les constructions et les installations, la protection de l'art. 684 CC contre les immissions négatives ne peut être invoquée qu'à titre préventif, avant leur réalisation. Ainsi, dans ce cas, l'octroi de l'autorisation de construire ne suffit pas forcément. Le voisin peut encore invoquer le droit privé cantonal de la construction et la protection de l'art. 684 CC pour empêcher le démarrage d'un projet au bénéfice d'un permis de construire (art. 679 al. 2 CC a contrario; Steinauer, Les relations entre le droit public et le droit privé (cantonal et fédéral) de la construction : confirmation des principes et nouveautés depuis la révision de 2012, BR/DC 3/2013, p. 119). Dans ce sens également, Hohl estime que la règle de l'art. 679 al. 2 CC ne s'applique qu'aux constructions déjà réalisées, et non pas aux constructions non encore édifiées et donc seulement projetées. Ainsi, le fait qu'une construction ait été autorisée par l'autorité administrative et que cette autorisation soit entrée en force, ne ferait pas obstacle à l'action en cessation de trouble de l'art. 679 al. 1 CC, car il ne s'agirait pas encore d'une construction existante au sens de l'art. 679 al. 2 CC (Hohl, Droit privé fédéral et droit public cantonal : tendances actuelles de la jurisprudence en matière de droits réels, in Mélanges en l'honneur de Paul-Henri Steinauer – Une empreinte sur le Code civil, 2013, p.”
Bei vorübergehenden, unvermeidbaren Baustörungen kommt eine Entschädigung nur ausnahmsweise in Betracht. Die Rechtsprechung verlangt für eine Entschädigung strenge Voraussetzungen (u. a. Spezialität, Unvorhersehbarkeit und Schwere), und nach Art. 679a CC sind bei unvermeidbaren, vorübergehenden Immissionen die Rechtsfolgen beschränkt (insbesondere auf Schadensersatz). Gewöhnliche, vorübergehende Baustörungen werden daher in der Regel nicht als übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB gewertet.
“Les effets de l'ouvrage qui sont à l'origine d'augmentations ou de diminutions de valeur sans relation avec l'expropriation, par exemple l'avantage d'un emplacement proche de l'aéroport, doivent être totalement ignorés dans l'estimation du dommage (ATF 134 II 49 consid. 12). Une indemnité pour le dérangement causé par l'ouvrage ne se justifie alors que s'il est excessif et que le voisin n'est pas contraint de le tolérer en vertu de l'art. 684 CC; et il faut donc que les trois conditions issues de la jurisprudence (spécialité, imprévisibilité et gravité) soient cumulativement remplies (arrêt TF 1C_450/2012 du 7 août 2013 consid. 7.2; ATF 131 II 458 consid. 4). Ce n'est toutefois que si la portion de terrain faisant l'objet de l'expropriation d'un droit réel est modeste et ne remplit aucune fonction particulièrement valorisante pour le reste du bien-fonds que les principes sur l'expropriation des droits de voisinage s'appliquent conformément à l'art. 5 LEx (arrêt TF 1C_894/2013 du 17 juillet 2014 consid. 6.1.3; ATF 129 II 420 consid. 3; 129 II 72 consid. 2.2). Soulignons que ces droits de voisinage visent en particulier le droit du propriétaire de se défendre contre les immissions excessives ayant leur origine sur un fonds voisin (cf. art. 684 CC; ATF 124 II 543 consid. 3a). 4. En l'espèce, il n'est pas contesté que l'expropriation pour l'emprise définitive sur l'art. ddd RF constitue une expropriation (partielle) formelle et qu'une indemnisation est due (cf. art. 2 al. 2 LEx/FR). Ne sont pas remis en cause les points de la décision attaquée portant sur l'indemnité pour l'emprise provisoire sur les art. ddd et ccc RF, ni l'engagement de l'Etat de Fribourg à entrer en matière sur la pose d'une barrière à la fin du chantier, si nécessaire, ni non plus la réserve quant à la mensuration exacte de la surface détachée à dire de géomètre. A cet égard, relevons que, selon le plan du verbal du 23 août 2022, la surface détachée mesure 91 m2 et que les intimés ne contestent pas précisément dite surface. 4.1. Est en revanche contestée par le SPC la question de l'indemnisation octroyée par la Commission pour la dépréciation de la partie restante de la parcelle expropriée, consistant en l'inconstructibilité d'une partie de cette dernière. Le recourant soutient que l'inconstructibilité n'a aucun lien avec l'emprise définitive, dans la mesure où elle dépend de l'axe de la route et non pas de la (nouvelle) limite de la parcelle.”
“679 et 679a CC, en ce qui concerne leurs conclusions dirigées contre le propriétaire de la part d'étage correspondant aux locaux dans lesquels ont eu lieu les travaux, et contre la société occupant ces locaux, maître de l'ouvrage. S'agissant de l'art. 41 CO, ils limitent leur grief d'appel – fondé sur l'argument selon lequel l'acte illicite proviendrait du caractère excessif des immissions - aux prétentions dirigées contre l'entreprise mise en œuvre pour lesdits travaux. Ils soutiennent avoir subi un préjudice (qu'ils évaluent devant la Cour à 16% de leur loyer sur la période considérée, soit six mois, alors qu'au Tribunal ils l'avaient fixée à une perte de jouissance de 50% pour les mois de novembre et décembre 2020), en raison des nuisances liées au chantier. Le Tribunal a retenu, en substance, sous l'angle des rapports de voisinage, qu'il n'y avait pas d'immissions excessives au sens de l'art. 684 CC, et, s'agissant de l'art. 41 CO, qu'il ne ressortait pas d'acte illicite de la procédure. 3.1 Selon l'art. 684 CC, le propriétaire est tenu, dans l'exercice de son droit, spécialement dans ses travaux d'exploitation industrielle, de s'abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin (al. 1). Sont interdits en particulier la pollution de l'air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d'ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excèdent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d'après l'usage local, la situation et la nature des immeubles (al. 2). Celui qui est atteint ou menacé d'un dommage parce qu'un propriétaire excède son droit peut agir en cessation ou prévention du trouble ainsi qu'en réparation du dommage (art. 679 al. 1 CC). L'art. 679a CC prévoit que, lorsque par l'exploitation licite de son fonds, notamment par des travaux de construction, un propriétaire cause temporairement à un voisin des nuisances inévitables et excessives entraînant un dommage, le voisin ne peut exiger du propriétaire du fonds que le versement de dommages-intérêts.”
Vogelfütterungen können — je nach Häufigkeit, Intensität, Nähe und der sich daraus ergebenden Verschmutzung bzw. Ansammlung von Wildvögeln — übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB begründen. Gegen solche Einwirkungen stehen die Klagen nach Art. 679 ZGB offen; der Anspruchsteller muss aber die Eigentumsüberschreitung und den Kausalzusammenhang (u. a. Art, Intensität und Häufigkeit der Einwirkungen sowie Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch) nachweisen.
“Entscheid Kantonsgericht, 17.12.2020 Art. 684 und Art. 679 ZGB (SR 210): Verbot von übermässigen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück durch Fütterungen von Alpendohlen (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 17. Dezember 2020, BO.2019.11). Aus den Erwägungen: III. […] 3. […] a) Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Das Verbot übermässiger Einwirkung lässt sich mit den Klagen gemäss Art. 679 ZGB durchsetzen. Danach kann auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen, wer dadurch geschädigt oder mit Schaden bedroht wird, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet. Generell hat dabei derjenige, der eine Verletzung des Verbots übermässiger Einwirkungen behauptet und daraus Rechte ableitet, die Eigentumsüberschreitung und den Kausalzusammenhang mit der Schädigung oder dem drohenden Schaden zu beweisen (Art. 8 ZGB); er muss daher den Nachweis erbringen, worin die Einwirkungen bestehen, wie intensiv sie sind, wie häufig sie auftreten, welchen Einfluss auf das Nachbargrundstück und dessen Bewohner sie haben, wie die Grundstücke gelegen und beschaffen sind und was am betreffenden Ort gebräuchlich ist (BGer 5A_648/2010 E. 2.1; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. Aufl., § 18 N 956). b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte bestreite nicht, dass er im Winter Wildvögel füttere, und es sei erstellt, dass sich die Wildvögel bzw.”
Einwirkungen gelten nicht als übermässig, wenn sie sich aufgrund der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke rechtfertigen und nicht über das zumutbare Mass hinausgehen. Übliche Folgen einer baurechtskonformen Überbauung eines Nachbargrundstücks begründen keine übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB.
“3; VerwGE B 2018/189 vom 21. November 2018 E. 6.1 je mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung der Aussicht von den Grundstücken der Beschwerdeführer, der Schattenwurf des MFH auf die umliegenden Grundstücke, der durch dessen Bau verursachte Mehrverkehr auf dem Y.__-weg sowie ein allfälliges Unbehagen der Beschwerdeführer aufgrund der Nutzung des Attikageschosses kann – wie dargelegt – nicht auf Verletzungen des öffentlichen Baurechts oder auf Ausnahmebewilligungen zurückgeführt werden. Diese Einwirkungen erscheinen deshalb mit der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke der Beschwerdeführer gerechtfertigt. Sie gehen nicht über das hinaus, was Nachbarn üblicherweise mit der baurechtskonformen Überbauung eines angrenzenden Grundstückes in Kauf nehmen müssen. Damit kann auch nicht als dargetan gelten, dass ein Durchschnittsmensch in derselben Situation einer Liegenschaft aufgrund der Nachbarschaft zum geplanten MFH effektiv eine Wertminderung zumisst. Somit liegen keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB vor. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführer haften solidarisch (Art. 96bis VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend haben die Beschwerdeführer die obsiegende Beschwerdegegnerin, deren Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit ermessensweise pauschal mit insgesamt CHF 4'000 zuzüglich CHF 160 Barauslagen (vier Prozent von CHF 4'000) zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.”
Art. 684 ZGB bleibt als zivilrechtliche Mindestgarantie erhalten. Soweit eine Bau- oder Anlagebewilligung nicht wegen Nichtigkeit entfällt, ist der zivile Richter grundsätzlich an die Verwaltungsentscheidung gebunden. Aus der Rechtsprechung folgt jedoch, dass Art. 684 ZGB auch bei definitiv bewilligten Bauten Anwendung finden kann, wenn die von ihnen ausgehenden Immissionen derart gravierend sind, dass der minimale Nachbarschaftsschutz nach Art. 684 ZGB sonst nicht mehr gewährleistet wäre.
“679 et 684 CC ne doit pas examiner la validité de cette décision, ni substituer sa propre appréciation à celle de l'autorité administrative. Il ne peut statuer en effet à titre préjudiciel sur des questions de droit public que si l'autorité compétente ne s'est pas déjà prononcée à ce sujet (ATF 137 III 8 consid. 3.3.1 et les arrêts cités). Le juge civil est ainsi lié par la décision administrative rendue par l'autorité compétente, à moins que cette décision ne soit absolument nulle (ATF 138 III 49 consid. 4.4.3). Il résulte de ce qui précède qu'en matière de constructions, la force expansive du droit public cantonal, d'une part, et les restrictions mises au pouvoir d'examen du juge civil qui, sauf nullité, ne peut revoir les décisions administratives entrées en force, d'autre part, rendent pratiquement sans objet la protection de droit civil contre les immissions de l'art. 684 CC. Néanmoins, même lorsqu'une construction est définitivement autorisée par le droit administratif, l'application de l'art. 684 CC n'est pas totalement exclue (ATF 138 III 49 consid. 4.4.4 et 4.4.6; arrêt TF 5A_285/2011 du 14 novembre 2011 consid. 3.2). En effet, les règles de droit formel ou matériel décrétées par le droit public cantonal peuvent se révéler insuffisantes pour protéger les voisins de manière adéquate. Dans de telles situations, la protection accordée par le droit civil fédéral conserve sa valeur comme garantie minimale. En résumé, outre le cas où la décision administrative est nulle, le juge civil peut faire interdire ou modifier une construction, même autorisée par décision administrative, si les immissions que cette construction cause sont si graves que la protection minimale fondée sur l'art. 684 CC ne serait sinon plus garantie (ATF 138 III 49 consid. 4.4.4). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Statuant selon les règles du droit et de l'équité, le juge doit procéder à une pesée des intérêts en présence, en se référant à la sensibilité d'une personne raisonnable qui se trouverait dans la même situation.”
“Dans son ATF 138 III 49, le Tribunal fédéral a relevé que lorsque les immissions proviennent d'une construction autorisée par décision administrative, le juge civil saisi d'une action fondée sur les art. 679 et 684 CC ne doit pas examiner la validité de cette décision, ni substituer sa propre appréciation à celle de l'autorité administrative. Il ne peut statuer en effet à titre préjudiciel sur des questions de droit public que si l'autorité compétente ne s'est pas déjà prononcée à ce sujet (ATF 137 III 8 consid. 3.3.1 et les arrêts cités). Le juge civil est ainsi lié par la décision administrative rendue par l'autorité compétente, à moins que cette décision ne soit absolument nulle (ATF 138 III 49 consid. 4.4.3). Il résulte de ce qui précède qu'en matière de constructions, la force expansive du droit public cantonal, d'une part, et les restrictions mises au pouvoir d'examen du juge civil qui, sauf nullité, ne peut revoir les décisions administratives entrées en force, d'autre part, rendent pratiquement sans objet la protection de droit civil contre les immissions de l'art. 684 CC. Néanmoins, même lorsqu'une construction est définitivement autorisée par le droit administratif, l'application de l'art. 684 CC n'est pas totalement exclue (ATF 138 III 49 consid. 4.4.4 et 4.4.6; arrêt TF 5A_285/2011 du 14 novembre 2011 consid. 3.2). En effet, les règles de droit formel ou matériel décrétées par le droit public cantonal peuvent se révéler insuffisantes pour protéger les voisins de manière adéquate. Dans de telles situations, la protection accordée par le droit civil fédéral conserve sa valeur comme garantie minimale. En résumé, outre le cas où la décision administrative est nulle, le juge civil peut faire interdire ou modifier une construction, même autorisée par décision administrative, si les immissions que cette construction cause sont si graves que la protection minimale fondée sur l'art. 684 CC ne serait sinon plus garantie (ATF 138 III 49 consid. 4.4.4). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante.”
“Il giudice civile è vincolato dalla decisione amministrativa resa dall'autorità competente, a meno che tale decisione non sia inficiata da nullità assoluta (DTF 138 III 49 consid. 4.4.3 e rinvii). Il Tribunale federale ha nondimeno precisato che, anche quando una costruzione è definitivamente autorizzata dal diritto amministrativo, l'applicazione dell'art. 684 CC non è completamente esclusa. Le regole di diritto formale e materiale del diritto pubblico cantonale possono infatti rivelarsi insufficienti per proteggere in modo adeguato i vicini. In simili situazioni, la protezione prevista dal diritto civile federale mantiene la sua valenza come garanzia minima (DTF 138 III 49 consid. 4.4.4 e rinvii). In sunto, il Tribunale federale ha quindi rilevato che, oltre al caso in cui la decisione amministrativa è nulla, il giudice civile può vietare o modificare una costruzione che, pur se autorizzata da una decisione amministrativa, provoca immissioni talmente gravi che la protezione minima fondata sull'art. 684 CC non sarebbe altrimenti più garantita (DTF 138 III 49 consid. 4.4.4). 5.2.3. La ricorrente richiama pure l'art. 679 cpv. 2 CC in vigore dal 1° gennaio 2012. Questa disposizione prevede che, qualora una costruzione o un'installazione privi un fondo vicino di determinate qualità, le pretese di cui all'art. 679 cpv. 1 CC sussistono soltanto se all'atto dell'edificazione della costruzione o dell'installazione non sono state osservate le norme allora vigenti. Le disposizioni legali in vigore al momento dell'edificazione comprendono in particolare le norme del diritto pubblico della pianificazione del territorio ed edilizie, ma anche le regole del diritto privato (FABIENNE HOHL, Droit privé fédéral et droit public cantonal: tendances actuelles de la jurisprudence en matière de droits réels, in: Mélanges en l'honneur de Paul-Henri Steinauer, 2013, pag. 38). In conformità con la giurisprudenza esposta al precedente considerando (DTF 138 III 49), se una costruzione esistente è stata autorizzata da una decisione amministrativa fondata sul diritto pubblico cantonale cresciuta in giudicato, il vicino non può pertanto, di regola, invocare l'art.”
Die Erneuerung oder der Ersatz von Quell- bzw. Wasserleitungen kann — namentlich wenn Dienstbarkeitsverträge Bauarbeiten zur Quellwasserfassung, Sammlung oder Weiterleitung vorsehen — als zu duldende Massnahme angesehen werden und begründet nach der zitierten Rechtsprechung nicht ohne Weiteres eine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB.
“Eine öffentliche Verhandlung würde nichts zur Klärung der Angelegenheit beitragen. Sie erscheine daher weder notwendig noch zweckmässig. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer gerügte Beurteilung der Standortgebundenheit der neuen Sammelbrunnenstube (vgl. E. 4 hiernach) bzw. deren allfällige Auswirkungen auf den Wald (vgl. E. 5 hiernach) hängen nicht von einem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz konnte rechtsgenüglich aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äussern. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 86 Abs. 3 aBauG/SG nichts. Wie die Vorinstanz in E. 5 des angefochtenen Entscheids festgestellt hat, bleibt das alte Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen auf das strittige Bauvorhaben anwendbar. Art. 86 aBauG/SG trägt die Marginalie "Einsprachen gemäss Art. 684 ZGB" und sieht vor, dass das Verwaltungsgericht auf Begehren einer Partei eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Inwiefern die Erneuerung der Quellenanlagen, namentlich der Ersatz der bestehenden Quellwasserleitung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB verursachen sollte, ist vorliegend allerdings von vornherein nicht ersichtlich (vgl. auch E. 12 des angefochtenen Entscheids). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss den aktenkundigen Dienstbarkeitsverträgen (Quellenrecht, Baurecht für Wassersammelstube, Durchleitungsvereinbarung für öffentliche Wasserleitungen) Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Quellwasserfassung, Sammlung bzw. Weiterleitung zu dulden hat.”
“Die vom Beschwerdeführer gerügte Beurteilung der Standortgebundenheit der neuen Sammelbrunnenstube (vgl. E. 4 hiernach) bzw. deren allfällige Auswirkungen auf den Wald (vgl. E. 5 hiernach) hängen nicht von einem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz konnte rechtsgenüglich aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äussern. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 86 Abs. 3 aBauG/SG nichts. Wie die Vorinstanz in E. 5 des angefochtenen Entscheids festgestellt hat, bleibt das alte Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen auf das strittige Bauvorhaben anwendbar. Art. 86 aBauG/SG trägt die Marginalie "Einsprachen gemäss Art. 684 ZGB" und sieht vor, dass das Verwaltungsgericht auf Begehren einer Partei eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Inwiefern die Erneuerung der Quellenanlagen, namentlich der Ersatz der bestehenden Quellwasserleitung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB verursachen sollte, ist vorliegend allerdings von vornherein nicht ersichtlich (vgl. auch E. 12 des angefochtenen Entscheids). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss den aktenkundigen Dienstbarkeitsverträgen (Quellenrecht, Baurecht für Wassersammelstube, Durchleitungsvereinbarung für öffentliche Wasserleitungen) Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Quellwasserfassung, Sammlung bzw. Weiterleitung zu dulden hat.”
Das nächtliche Tragen von Kuhglocken kann unter Art. 684 ZGB als übermässige Immission gewertet werden. Behörden können in diesem Zusammenhang die Anordnung von Betriebs‑ oder Lärmekonzepten bzw. konkrete Beschränkungen prüfen oder verlangen. Entscheidend ist die konkrete Beeinträchtigung (z. B. Lärm bei geöffneten Schlafzimmerfenstern) und das Fehlen eines nachgewiesenen erforderlichen Nutzungsinteresses für das Anbringen der Glocken.
“Soweit sich die Gemeinde in ihrer Verfügung auf den Bundesgerichtsentscheid 5A_889/2017 vom 20. April 2018 abstützt, betrifft dieser ein zivilrechtliches Verfahren zu Art. 684 ZGB. Die Einhaltung der eben genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurde dabei nicht geprüft. Dieser Entscheid ist vorliegend daher nicht (unmittelbar) einschlägig. Zwar räumt die Gemeinde ein, die Anordnung eines Verbots für das nächtliche Tragen von Kuhglocken sei nicht per se ausgeschlossen. Weshalb es gemäss Gemeinde aber dennoch weder zielführend noch verhältnismässig sein soll, ein Betriebskonzept für die Nutzung der Weide durch die Kühe zu verlangen oder in einem solchen Konzept das Tragen von Kuhglocken regulieren zu wollen, wird von der Gemeinde nicht nachvollziehbar begründet. Auch wenn die Immissionen im vorliegenden Fall im Vergleich mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wegen der deutlich geringeren Anzahl Tiere «als rechtserheblich geringer zu bezeichnen» sind, lässt sich alleine damit kein Verzicht auf Massnahmen begründen.”
“________ ont déclaré contester les conclusions de l’expert, sans toutefois requérir de complément d’expertise ou de contre-expertise. 4. Par décision finale du 14 janvier 2021, dont les considérants écrits ont été adressés le 12 février 2021 pour notification aux parties, le premier juge a notamment ordonné à E.S.________ et F.S.________, sous la menace de la peine d’amende prévue à l’art. 292 CP en cas d’insoumission à une décision de l’autorité, de ne pas munir de cloches ou de tout autre objet sonore les bovins paissant sur leur parcelle, du 1er mai au 31 octobre entre 22 heures et 7 heures, ou de clôturer leur parcelle à leurs frais de façon à ce qu’aucun bovin ne puisse s’approcher à moins de 120 mètres des façades du bâtiment sis sur la parcelle n° [...] de la Commune d’[...] du 1er mai au 31 octobre entre 22 heures et 7 heures (II). En droit, le premier juge a retenu, en se référant à l’expertise judiciaire ordonnée en cours d’instance, que le son des cloches des vaches appartenant à E.S.________ et F.S.________ constituait une immission excessive au sens de l’art. 684 CC sur le fonds de H.________ et de G.________ en période nocturne, lorsque la fenêtre de la chambre à coucher de ceux-ci était ouverte. Relevant qu’E.S.________ et F.S.________ n’avaient ni allégué ni rendu vraisemblable qu’il était nécessaire que leurs vaches soient munies de cloches, le premier juge a considéré que la balance des intérêts en présence penchait en faveur de H.________ et G.________, concrètement gênés par le bruit de sonnailles ne répondant à aucun intérêt dûment démontré. Il se justifiait ainsi de prendre des mesures propres à supprimer les immissions précitées de 22 heures à 7 heures, entre le 1er mai et le 31 octobre, l’ouverture nocturne des fenêtres n’étant pas nécessaire en-dehors des périodes de chaleur. 5. 5.1 Par acte du 15 mars 2021, E.S.________ et F.S.________ (ci‑après également : les intimés) ont interjeté appel contre la décision précitée en concluant, avec suite de frais et dépens, principalement à sa réforme, en ce sens que les conclusions prises par H.________ et G.”
Für immissive Eingriffe nach Art. 684 ZGB genügt es für die Haftung, dass die Einwirkung übermässig ist und dem Nachbarn Schaden zufügt; ein Verschulden des Verursachers muss nicht nachgewiesen werden. Der Anspruchsberechtigte trägt die Beweislast für die übermässige Immission und den Schaden mit adäquater Kausalität; der Eigentümer des störenden Grundstücks trägt indessen die Beweislast dafür, dass die Einwirkung vorübergehend und unvermeidbar ist.
“L'admission de l'action est subordonnée aux mêmes conditions qu'en cas d'immissions excessives illicites. Le demandeur doit d'abord établir que l'exploitation du fonds du défendeur, notamment la réalisation de travaux de construction, provoque une immission (positive ou négative) excessive au sens de l'art. 684 CC, le défendeur ayant le fardeau de la preuve que cette immission est temporaire et inévitable. Le demandeur doit ensuite prouver qu'il subit un dommage en relation de causalité adéquate avec l'immission. La preuve d'une faute du défendeur n'est en revanche pas requise (STEINAUER, Les droits réels, tome II, 5e éd. 2020, n° 2812; BOVEY, op. cit., n° 5 ss ad art. 679a CC).”
Bei Mobilfunkanlagen können öffentlich-rechtliche Vorschriften (insbesondere detaillierte Bau‑ und Zonenordnungen sowie umweltrechtliche Grenzwerte etwa zu Strahlung, Lärm u.ä.) bei der Frage nach einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB massgeblich sein. Erfüllt ein Projekt die einschlägigen detaillierten bau‑ und umweltrechtlichen Vorgaben, spricht das in der Praxis häufig dagegen, dass eine übermässige Immission im Sinn von Art. 684 ZGB vorliegt; dies ist jedoch keine absolute Rechtsvermutung.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine detaillierte Bau- und Zonenordnung bestehe, deren Einhaltung eine Verletzung von Art. 684 ZGB ausschliesse (S. 8 Ziff. III/3 und S. 18 Ziff. V/4 der Beschwerdeschrift). Gemäss dem Überbauungsplan gelte für Bauten eine Gebäude- und Firsthöhe von 10 m bzw. 16 m, die die Antenne mit einer Höhe von ungefähr 30 m überschreite und deshalb als mit Art. 684 ZGB unvereinbar erscheinen lasse (S. 19 Ziff. V/5 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin erneuert damit vor Bundesgericht ihren Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass keine detaillierte Bau- und Zonenordnung bestehe. Das Verwaltungsgericht hat der Darstellung widersprochen, ohne dass die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung, die auf kantonalem und kommunalem Recht beruht und damit lediglich der Willkürprüfung unterliegt, näher einginge (E. 1.3.2 oben). Sie rügt auch die verwaltungsgerichtliche Auslegung nicht als verfassungswidrig, wonach die kommunalen Gestaltungsvorschriften betreffend Gebäude- und Firsthöhen auf die geplante Mobilfunkantenne nicht anwendbar seien (E. 4.3 S. 16 des angefochtenen Entscheids). Ihre Gleichsetzung, eine Verletzung der vorgeschriebenen Höhen bedeute übermässige Immissionen, ist bereits damit zum Scheitern verurteilt.”
“684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 127 III 223 E. 4a). Wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfertigte und zu duldende Mass von Einschränkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können beim privatrechtlichen Immissionsschutz öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlung und Erschütterung). Die allgemeinen Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung verlangen den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. In diesem Sinn haben die rechtsanwendenden Behörden auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2011/137 vom 20. März 2012 E. 5. mit Hinweis). Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet dies in aller Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 E. 4.4.2. mit Hinweis auf BGE 132 III 49 E. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 Nr. 75 E. 4.4.2.]). Vorliegend erfolgte die streitige Bewilligung der Antenne in Anwendung einer detaillierten Bau- und Zonenordnung im vorerwähnten Sinn. Aus dem Umstand allein, dass die Höhenbeschränkungen des Überbauungsplans Q.__ nicht für die streitige Antenne gelten, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 23 S. 2) nicht ableiten, dass keine detaillierte öffentlich-rechtliche Regelung vorliegt. Wie dargelegt vermag die geplante Anlage die gesetzlichen Strahlungsgrenzwerte einzuhalten (E. 3.2), so dass es an einem objektivierbaren Grund für die gesundheitlichen Bedenken der Beschwerdeführerin fehlt (vgl.”
“Es lasse sich im Weiteren nicht beanstanden, dass in der Baubewilligung für die Inbetriebnahme der neuen Anlage lediglich die Ausserbetriebnahme der alten Anlage und für letztere die Einreichung eines Abbruchgesuchs verlangt worden sei. Die Auflage in der Baubewilligung verhindere mithin den gleichzeitigen Betrieb der zwei nebeneinanderliegenden Mobilfunkanlagen. Es bestehe kein Anlass, das vorübergehende Bestehen von zwei benachbarten Mobilfunkanlagen zu verbieten, wenn lediglich die neuerstellte Anlage betrieben werde. Eine Unvereinbarkeit mit Art. 25a RPG sei nicht ersichtlich. Im Weiteren könnten aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeiten - bedingt durch die Funktion der Antennen - und der Umgebungssituation (mit Markthalle, industriell bzw. gewerblich genutzten Bauten, Schiessanlage, sowie Silogebäude u.a.) nicht allzu hohe Anforderungen an die Gestaltung/Einordnung der Antennenanlage gestellt werden. Sodann lasse sich sich der Schluss der Vorinstanz, wonach keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB vorliegen würden, indem die Anlage die bau- und umweltrechtlichen Vorschriften erfülle und das allgemein hinzunehmende Mass an Unbehagen nicht überschreite, nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2020/59). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2022 abgewiesen (Verfahren 5A_156/2021). Entscheid vom 19. Januar 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Rechtsanwalt Werner Zgraggen, Pfingstweidstrasse 51, 8005 Zürich sowie Politische Gemeinde X.”
Bei der Beurteilung, ob Lärm- oder Ruhestörungen als unzumutbar gelten, ist eine gewisse Toleranz anzusetzen. Das Mass dieser Toleranz richtet sich nach den Umständen, namentlich nach dem Umfeld (z. B. lautes oder ruhiges Quartier), der Zweckbestimmung der Räume, der Qualität der Insonorisation und allfälligen vertraglichen Abreden. Die Bemessung erfolgt in Billigkeit und unter Beachtung der Regeln über die Nachbarrechte (Art. 684 ZGB) sowie einschlägiger administrativer Schutzvorschriften.
“Pour qu'un bail puisse être résilié en vertu de la disposition sus-rappelée, il faut notamment que le locataire, par sa manière de se comporter dans le bâtiment, n'ait pas respecté les égards qui sont dus aux autres locataires, en portant atteinte, par exemple, à leur tranquillité (Lachat, Le bail à loyer, Lausanne 2019, p. 675; Higi, Commentaire zurichois, 4e éd. 1996, n. 41 ad art. 257f CO). Les manques d'égards envers les voisins doivent revêtir un certain degré de gravité (ATF 132 III 109; arrêt du Tribunal fédéral 4C.270/2001 du 26 novembre 2001 consid. 3bb; Lachat, op. cit., p. 676 et 679, Higi, op. cit., n. 58 ad. art. 257f CO). Il sied cependant d'observer une certaine marge de tolérance qui dépend, entre autres, de l'environnement (quartier bruyant ou non), de la destination des locaux (à usage d'une famille nombreuse, par exemple), de la qualité de l'insonorisation ou des dispositions particulières du contrat (le bailleur a beaucoup insisté sur la tranquillité de l'immeuble). La mesure de cette tolérance s'apprécie en équité et selon les règles sur les droits de voisinage (art. 684 CC), les normes professionnelles et les dispositions du droit administratif relatives à la tranquillité publique et à la protection de l'environnement (Lachat, op. cit., p. 79). La violation du devoir de diligence prescrit par l'art. 257f al. 2 CO peut consister, notamment, dans le non-respect du repos nocturne, qui porte atteinte à la tranquillité des autres locataires; les excès de bruit constituent d'ailleurs des motifs typiques du congé extraordinaire prévu par l'art. 257f al. 3 CO (ATF 136 III 65 consid. 2.5 p. 72 et l'arrêt cité; arrêt du Tribunal fédéral 4A_722/2012 du 1er mai 2013 consid. 2.3). Les manques d'égards envers les voisins doivent revêtir un certain degré de gravité. Comme la résiliation doit respecter les principes de proportionnalité et de subsidiarité, il faut, en outre, que le maintien du bail soit insupportable pour le bailleur ou pour les personnes habitant la maison. Cette question doit être résolue à la lumière de toutes les circonstances de l'espèce, antérieures à la résiliation du bail.”
Verursacht ein Grundeigentümer im Rahmen einer rechtmässigen Bewirtschaftung seines Grundstücks — namentlich bei Bauarbeiten — einem Nachbarn vorübergehend unvermeidbare und übermässige Nachteile, so beschränkt Art. 679a ZGB die dem Nachbarn zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe auf den Anspruch auf Schadenersatz. Die Regelung zielt insbesondere auf Fälle blossen Vermögensschadens ab. Nach den Vorbemerkungen und der Rechtsprechung ist die Entschädigung nicht mehr auf eine «angemessene» Minderung beschränkt, sondern deckt den ganzen eingetretenen Verlust nach den allgemeinen Haftungsregeln; die Beurteilung des Schadens und der Zulässigkeit der Immissionen erfolgt mit Rücksicht auf Art. 684 ZGB.
“Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, namentlich durch Erschütterungen. Für den Fall von Grabungen und Bauten wird Art. 684 ZGB durch Art. 685 ZGB konkretisiert, wonach der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen darf, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt (BGE 143 III 242 E. 3.1; 119 Ib 334 E. 3b). Wird jemand dadurch, dass der Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen (Art. 679a ZGB; zum Ganzen: Urteil 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen, in: ZBl 120/2019 S. 629). Art. 679a ZGB ist vor allem auf Fälle zugeschnitten, in denen es um den Ersatz von blossen Vermögensschäden geht (BGE 145 II 282 E.”
“679a CC prévoit que, lorsque par l'exploitation licite de son fonds, notamment par des travaux de construction, un propriétaire cause temporairement à un voisin des nuisances inévitables et excessives entraînant un dommage, le voisin ne peut exiger du propriétaire du fonds que le versement de dommages-intérêts. Cette disposition, entrée en vigueur le 1er janvier 2012, comble une lacune de la loi et codifie la jurisprudence du Tribunal fédéral, en ce sens que les immissions inévitables découlant de l'exercice parfaitement conforme à la loi du droit de propriété ne peuvent en principe pas être interdites, mais que le propriétaire concerné a l'obligation d'indemniser équitablement le voisin qui subit de ce fait un dommage important (ATF 121 II 317 consid. 4c; 117 Ib 15 consid. 2a; 114 II 230 consid. 5a et les références citées; 91 II 100 consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral 5C_117/2005 du 16 août 2005 consid. 2.1, in SJ 2006 I p. 237). En énonçant cette disposition, le législateur n'a pas renoncé à la double exigence d'une immission excessive (temporaire et inévitable) et d'un dommage en résultant. En revanche, la condition jurisprudentielle d'un dommage important ou notable n'a pas été reprise dans le nouveau texte. Il s'ensuit que le dommage doit dorénavant n'être apprécié qu'à l'aune de l'art. 684 CC. De même, il résulte du texte clair de l'art. 679a CC et des travaux préparatoires que l'indemnisation n'est plus réduite à une indemnité équitable, mais couvre la perte entière subie par le voisin. Elle sera donc fixée conformément aux règles ordinaires applicables en matière de responsabilité civile, étant pour le surplus rappelé que l'art. 679 CC fonde une responsabilité objective (Bovey, CR-CC, ad art. 679a n, 6ss). Pour délimiter les immissions qui sont admissibles de celles qui sont inadmissibles, c'est-à-dire excessives, l'intensité de l'atteinte est déterminante. Cette intensité doit être appréciée selon des critères objectifs. Statuant selon les règles du droit et de l'équité, le juge doit procéder à une pesée des intérêts en présence, en se référant à la sensibilité d'une personne raisonnable qui se trouverait dans la même situation. Ce faisant, il doit garder à l'esprit que l'art. 684 CC, en tant que norme du droit du voisinage, doit servir en premier lieu à établir un équilibre entre les intérêts divergents des voisins (ATF 138 III 49 consid.”
“679a in das ZGB eingefügt. Dieser regelt die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zu dieser Rechtsprechung BGE 114 II 230). Art. 679a ZGB beschränkt die Rechtsbehelfe, die dem Nachbarn gegen Überschreitungen des Eigentumsrechts durch einen Grundeigentümer nach Art. 679 ZGB zur Verfügung stehen, auf den Schadenersatzanspruch, wenn dieser dem Nachbarn bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zufügt. Art. 679a ZGB ist vor allem auf Fälle zugeschnitten, in denen es um den Ersatz von blossen Vermögensschäden geht, wie zum Beispiel Geschäftseinbussen durch geschwundene Kundschaft (BGE 145 II 282 E. 4.1; BGr, 14. August 2018, 1C_671/2017, E. 5.2). Aufgrund des systematischen Zusammenhangs der Bestimmungen sind übermässige Nachteile im Sinn von Art. 679a ZGB insbesondere Einwirkungen, die im Sinn von Art. 684 ZGB übermässig sind und damit eine Überschreitung des Eigentumsrechts darstellen (VGr, 26. Oktober 2017, VR.2016.00002, E. 3.2 ff., auch zum Folgenden; Bettina Hürlimann-Kaup/Fabia Nyffeler, Übermässige Immissionen als Folge rechtmässiger Bautätigkeit, Teil 1, BR 2015, S. 5 ff.).”
Bei Mobilfunkanlagen sind gegenüber Nachbarn insbesondere mögliche Immissionen wie elektromagnetische Strahlung (z. B. Überprüfung von Immissions- und Anlagegrenzwerten) und Lärm zu prüfen. Öffentlich-rechtliche Grenz- und Verordnungsregeln (etwa die NISV) sind dabei zu beachten; etwaige verbleibende zivilrechtliche Ansprüche wegen übermässiger Immissionen können jedoch vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden.
“Es ist mit einer Markthalle überbaut und mit einem Baurecht belastet, das als Grundstück im Grundbuch aufgenommen wurde. Bauberechtigt ist die C.________. A.b. Die A.________ AG, vormals D.________ AG, U.________, ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch U.________. Auf dem Grundstück, das nordöstlich des Grundstücks Nr. yyy liegt, stehen eine Gewerbehalle und eine Mobilfunkanlage, die von der B.________ AG betrieben wird. A.c. Die B.________ AG plant den Bau einer neuen Mobilfunkanlage im Bereich des Vordachs an der nördlichen Gebäudeecke der Markthalle auf dem Grundstück Nr. xxx. Nach Erstellung der neuen soll die bestehende Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. yyy ausser Betrieb genommen werden. B. B.a. Am 26. Februar 2018 stellte die B.________ AG ein Baugesuch für die Mobilfunkanlage. Die D.________ AG sprach gegen das Bauvorhaben ein und machte eine Unvollständigkeit des Baugesuchs, die Überschreitung der zulässigen Gebäude- bzw. Firsthöhe und übermässige Immissionen geltend. Der Gemeinderat U.________ wies die öffentlich-rechtliche Einsprache wie auch die Einsprache nach Art. 684 ZGB ab und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (Beschluss vom 7. März 2019). B.b. Die D.________ AG legte Rekurs ein und beantragte die Gutheissung ihrer öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprache. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen holte einen Bericht des Amtes für Umwelt (AFU) ein und führte am 17. September 2019 einen Augenschein vor Ort durch. Es hiess den Rekurs teilweise gut und hob die Entscheidgebühr zulasten der Einsprecherin auf. In der Sache wies es den Rekurs ab (Entscheid vom 18. März 2020). B.c. Die D.________ AG erhob Beschwerde und teilte mit, dass sie neu als A.________ AG firmiere. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 19. Januar 2021). C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 beantragt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, eventualiter die Baubewilligung vom 7.”
“1 PBG) zur Folge habe, sondern berief sich auf eine als Folge des Bauvorhabens resultierende Wertminderung ihres Baurechts. Diese findet indes ihre Rechtsgrundlage in Art. 679 ZGB, welcher nach dem kantonalen Recht jedoch nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren beurteilt wird und entsprechend zu Recht bereits im Einspracheverfahren auf den Zivilweg verwiesen wurde. Die Anforderungen an Antrag und Begründung einer privatrechtlichen Einsprache nach Art. 154 PBG erfüllte die Eingabe der damaligen Einsprecherin folglich offensichtlich nicht. Entsprechend lässt es sich auch nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den Rekurs mit der Begründung, übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB seien erstmals im Rekursverfahren und damit verspätet erhoben worden, nicht eingetreten ist. Im Einspracheverfahren wurde zwar, anders als dies die Vorinstanz ausführt (E. 1.4.2), eine privatrechtliche Einsprache (de facto im Sinne von Art. 155 PBG) erhoben, aber eben keine privatrechtliche Einsprache im Sinne von Art. 684 ZGB. Dass die Beschwerdebeteiligte die Geltendmachung der im Zentrum stehenden Wertverminderung im Sinne von Art. 155 Abs. 2 PBG auf den Zivilrechtsweg verwiesen hatte, wurde von der Vorinstanz richtigerweise nicht beanstandet. Sodann besteht ein Grund, die Angelegenheit zur Prüfung der zivilrechtlichen Ansprüche nach Art. 684 ZGB an die Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen insofern nicht, als die Beschwerdeführerin nach wie vor die Möglichkeit hat, ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht einzuklagen. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zuerst eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts von 5 V/m bei bestimmungsgemässer Nutzung der Anlage geltend. Immissionsgrenzwerte sollen für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Der Immissionsgrenzwert ist an allen Orten, und somit auch an jenen des kurzfristigen Aufenthalts (OKA), einzuhalten (Art. 13 Abs. 1 NISV). Der Anlagegrenzwert ist demgegenüber nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) – sprich in Gebäuden und an Orten, wo sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten oder im Bereich von Kinderspielplätzen (Art.”
“Oktober 2017 (nGS 2017-049) in Kraft getretenen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) ist somit das PBG anwendbar, soweit es unmittelbar gilt oder der kommunale Rahmennutzungsplan entsprechend revidiert worden ist. Ansonsten ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen (vgl. dazu VerwGE B 2020/243 vom 30. August 2021 E. 2 mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten betreffend ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Nachbargrundstück betrifft grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin im Sinn der erwähnten Norm, der im Lichte des Schutzbereichs von Art. 684 ZGB betrachtet durch das Bauvorhaben tangiert wird. Die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Pflicht zur Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut. Ausnahmen, die einen Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können (vgl. beispielsweise BGE 147 I 153 E. 3.5.1; BGer 1C_503/2020 vom 23. September 2021 E. 2.2; BGer 4A.9/2006 vom 18. Juli 2006, in BGE 132 III 668 nicht veröffentlichte E. 1.1 mit Hinweisen). Der Antrag nach einer persönlichen Anhörung durch das Gericht (act. 5, S. 5) ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben zu allen sich stellenden Fragen umfassend äussern konnte. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (act.”
Bei Anbauten wie einer auf zwei Seiten offenen, unbeheizten Sitzplatzüberdachung ist zur Abgrenzung zulässiger und übermässiger Immissionen die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese Intensität wird nach objektiven Kriterien und nach dem Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation beurteilt. Dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden, spricht gegen das Vorliegen übermässiger Einwirkungen.
“24 BauR nicht (mehr) tangiert ist bzw. nicht (mehr) verletzt sein kann. Die diesbezüglich von den Beschwerdeführern gerügte Gegebenheit wurde mithin im Korrekturgesuch behoben. Die Verfügung vom 17. Februar 2020 vermerkt dabei explizit, dass die vorerwähnten Projektpläne die Pläne zur Baubewilligung vom 12. August 2019 nur bezüglich der Projektänderung (Kürzung Dachvorsprung) ersetzen (act. G 9.2/12 S. 3). Sodann ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass die auf zwei Seiten offene, unbeheizte Sitzplatzüberdachung augenscheinlich nicht dauernd bewohnbar ist, sondern lediglich einem vorübergehenden, von der Witterung und der Tageszeit abhängigen Aufenthalt dient. Sie stellt damit eine unbewohnte Anbaute im Sinn von Art. 23 Abs. 2 lit. b BauR dar. Im Weiteren ist bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger (d.h. übermässiger) Immission bzw. der Klärung der Frage, ob die Nutzung des überdachten Sitzplatzes für das Grundstück der Beschwerdeführer übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB zur Folge hat, die Intensität der daraus resultierenden Einwirkungen massgebend. Die Intensität wiederum beurteilt sich nach objektiven Kriterien, wobei der Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen ist (vgl. VerwGE B 2017/17 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.1 m.H.). Die Beschwerdeführer begründen die Verletzung von Art. 684 ZGB im Wesentlichen mit Hinweis auf den geringen Grenzabstand von 3 m und verlangen die Einhaltung eines Grenzabstandes von 4 m, da die Anbaute bewohnbar sei (vgl. act. G 5 S. 18 f.). Allein hieraus lässt sich indes eine (übermässige) Einwirkung auf ihr Grundstück durch die Sitzplatznutzung nicht begründen, zumal das Bauvorhaben wie dargelegt die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Übermässige Einwirkungen sind auch aus den weiteren Umständen nicht erkennbar. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB vorliegen, indem die Anlage die baurechtlichen Vorschriften erfüllt und das allgemein hinzunehmende Mass an allfälligem Unbehagen aufgrund der Nutzung des überdachten Sitzplatzes auf der Nachbarliegenschaft nicht überschritten wird, nicht zu beanstanden.”
“der Klärung der Frage, ob die Nutzung des überdachten Sitzplatzes für das Grundstück der Beschwerdeführer übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB zur Folge hat, die Intensität der daraus resultierenden Einwirkungen massgebend. Die Intensität wiederum beurteilt sich nach objektiven Kriterien, wobei der Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen ist (vgl. VerwGE B 2017/17 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.1 m.H.). Die Beschwerdeführer begründen die Verletzung von Art. 684 ZGB im Wesentlichen mit Hinweis auf den geringen Grenzabstand von 3 m und verlangen die Einhaltung eines Grenzabstandes von 4 m, da die Anbaute bewohnbar sei (vgl. act. G 5 S. 18 f.). Allein hieraus lässt sich indes eine (übermässige) Einwirkung auf ihr Grundstück durch die Sitzplatznutzung nicht begründen, zumal das Bauvorhaben wie dargelegt die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Übermässige Einwirkungen sind auch aus den weiteren Umständen nicht erkennbar. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB vorliegen, indem die Anlage die baurechtlichen Vorschriften erfüllt und das allgemein hinzunehmende Mass an allfälligem Unbehagen aufgrund der Nutzung des überdachten Sitzplatzes auf der Nachbarliegenschaft nicht überschritten wird, nicht zu beanstanden. Was das von den Beschwerdeführern als kompliziert beanstandete (act. G 5 S. 20) Vorgehen der Behebung von allfälligen Baurechtswidrigkeiten anhand eines Korrekturgesuchs betrifft, ist anzumerken, dass es sich dabei um ein von der Rechtsprechung anerkanntes Vorgehen handelt, welches die verfahrensökonomische Korrektur von Mängeln im ursprünglichen Gesuch während eines laufenden Verfahrens ermöglicht (vgl. statt vieler VerwGE B 2014/48 vom 28. Juli 2015 E. 2.2.1). Der angefochtene Entscheid berücksichtigte die Tatsache, dass der Rekurs 1 (vgl. act. G 9.2/1 und 5) in Teilpunkten berechtigterweise erhoben worden war, mit der anteiligen Auferlegung von zwei Dritteln der amtlichen Kosten und der Zusprechung einer (ungekürzten) ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführer.”
Eine blosse, nur befürchtete Wertminderung begründet noch keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB. Rein vermögensrechtliche Schäden sind nicht Gegenstand des immissionsrechtlichen Einspracheverfahrens, sondern gegebenenfalls im Zivilrechtsweg bzw. nach Art. 679 ZGB zu verfolgen.
“Eine (befürchtete) Wertverminderung ist möglicherweise eine Folge einer Immission; an sich handelt es sich bei einer Wertverminderung aber noch um keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB. In der Eingabe an die Beschwerdebeteiligte vom 30. August 2019 (act. 9, Akten Beschwerdebeteiligte) machte die Beschwerdeführerin eine drohende Wertverminderung ihres Baurechts geltend. Sie bezeichnete diesen Umstand als wesentlichen privatrechtlichen Aspekt, der zu berücksichtigen sei bzw. welcher zur Abweisung des Baugesuchs zu führen habe. Die finanziellen Einbussen seien aufgrund der Montage einer 5G-Antenne auf dem Nachbargebäude fatal und der ihr angesetzte Baurechtszins nicht mehr gerechtfertigt. Die Beschwerdebeteiligte verwies die privatrechtliche Einsprache betreffend die Wertverminderung ihres Grundstücks aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur auf den Zivilrechtsweg. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs im Punkt der Immissionseinsprache nach Art. 684 ZGB nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren weder privatrechtliche Einsprache erhoben noch sonst übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB geltend gemacht habe. Daran ändere nichts, dass sie im Einspracheverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Sie habe im Einspracheverfahren einzig die Berücksichtigung einer Wertverminderung ihres Baurechts begehrt, weil die Antenne ihrer Ansicht nach zu finanziellen Einbussen führen würde und der heutige Baurechtszins somit nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Beschwerdebeteiligte habe daraus schliessen dürfen, dass damit einzig ein Schaden nach Art. 679 ZGB geltend gemacht worden sei, der wiederum nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren von der Baubehörde zu beurteilen sei. In der Einsprache vom 30. August 2019 bei der Beschwerdebeteiligten stand eine drohende Wertverminderung des Baurechts der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin legte darin nicht dar, welche übermässigen Immissionen i.S. von Art. 684 ZGB aufgrund der Montage und dem Betrieb einer 5G-Antenne entstehen würden und inwiefern das Bauvorhaben übermässige Einwirkungen auf ihr in der Gewerbe-Industrie-Zone liegendes Baurecht (Art.”
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Art. 684 ZGB materiell zu prüfen, namentlich Übermässigkeit und Kausalzusammenhang. Gegebenenfalls ist ein Gutachten einzuholen; hierbei ist zu beachten, dass ein Gutachten nur tatsächliche Feststellungen treffen kann und nicht die Rechtsfrage der Übermässigkeit beantwortet. Die Vorinstanz hat zu prüfen und zu begründen, ob ein Gutachten auch zur Feststellung von Tatsachen, die einen Schluss auf Übermässigkeit erlauben, beantragt wurde; nur wenn aus den vorhandenen Beweismitteln klar hervorgeht, dass keine Übermässigkeit vorliegt, kann auf die Einholung eines Gutachtens zum Kausalitätsnachweis verzichtet werden.
“Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Vorinstanz mit beiden Begründungslinien Bundesrecht verletzt. So wirft sie den Beschwerdeführern einerseits grundlos vor, in Bezug auf die Übermässigkeit der behaupteten Immissionen ihre Behauptungs- bzw. Substanziierungslast nicht erfüllt zu haben. Zum anderen hat sie zu Unrecht das beantragte Gutachten nicht eingeholt, um den Kausalitätsnachweis zu erbringen. Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist daher aufzuheben und die Sache entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Sie wird die Voraussetzungen von Art. 684 ZGB (insbesondere Übermässigkeit, Kausalzusammenhang) materiell prüfen müssen. Eine Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit den von beiden Parteien im Zusammenhang mit der materiellen Prüfung von Art. 684 ZGB getätigten Ausführungen erübrigt sich. Die Vorinstanz wird zudem darüber zu befinden haben, ob das Gutachten auch zur Frage der Übermässigkeit - bzw. zur Feststellung von Tatsachen, die den Schluss auf Übermässigkeit erlauben, denn ein Gutachten kann keine Rechtsfragen beantworten; dies obliegt allein der rechtsanwendenden Behörde (Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3.3.1) - beantragt wurde. Hierzu hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht geäussert. Nur wenn dies nicht der Fall sein und die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden und abgenommenen Beweismittel zum Schluss kommen sollte, es liege keine Übermässigkeit der behaupteten Immissionen vor, könnte sie auf die Abnahme eines Gutachtens zum Nachweis des Kausalzusammenhangs verzichten.”
Eine Pflicht des Betroffenen, das Übermass der Immissionen durch eigene Vorkehrungen zu dämpfen, besteht nach Art. 684 ZGB nur in sehr beschränktem Umfang. Vom Nachbarn können allenfalls die Einrichtungen und Massnahmen verlangt werden, die allgemein gebräuchlich und zumutbar sind und die jeder billig denkende Nachbar unter gleichen Verhältnissen treffen würde. Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Vornahme eigener Schutzmassnahmen allenfalls im Rahmen des Verbots des Rechtsmissbrauchs, was nur in seltenen Fällen gegeben sein dürfte.
“Einerseits werden gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Andererseits bezweckt die Klage gemäss Art. 679 ZGB die Beseitigung des die Störung verursachenden Zustandes auf dem Ausgangsgrundstück (Rey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 679 N. 15). Eine Pflicht des Betroffenen, das Übermass der Immissionen durch eigene Vorkehrungen zu dämpfen, besteht nach Art. 684 ZGB nur in einem sehr beschränkten Rahmen. Vom Nachbarn kann verlangt werden, dass er diejenigen Einrichtungen und Massnahmen trifft, die allgemein gebräuchlich sind und die jeder billig denkende Nachbar unter gleichen Verhältnissen auf sich nehmen würde. Es ist jedoch Zurückhaltung am Platz. Im Übrigen besteht die Pflicht, eigene Massnahmen zu treffen, höchstens im Rahmen des Rechtsmissbrauchsverbots. Diese Voraussetzung dürfte nur in seltenen Fällen gegeben sein. Ein Lärmverursacher kann sich nicht darauf berufen, die Einwirkung wäre dann nicht übermässig, wenn der Nachbar die Fenster geschlossen hätte (BGE 40 II 26 E. 3; Meier-Hayoz, in Berner Kommentar, 1975, Art. 684 N. 205 f.).”
Kantonale Sondervorschriften können Rückschnittspflichten vorsehen, ohne dass es einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB bedarf. Solche kantonalen Regelungen sind zulässig; eine entgegenstehende Quartierspraxis oder Gewohnheitsrecht ersetzt die gesetzliche Regelung nicht.
“2 EGZGB eine andere Regelung gilt: «Lebhäge dürfen nach dem Zurückschneiden nicht höher als 120 cm sein; sie müssen mindestens alle zwei Jahre oder, wenn sie Weidegrundstücke abgrenzen, alle vier Jahre zurückgeschnitten werden.» Wie der Botschaft entnommen werden kann, hat der Gesetzgeber für Lebhäge absichtlich eine andere Regelung getroffen (Botschaft Nr. 269 vom 23. August 2011 zum EGZGB, Kommentar zu Art. 44 Abs. 2, S. 13). Im Übrigen lässt sich der vom Beschwerdeführer zitierten Quelle auch nicht entnehmen, dass ein Liguster ein jährliches Wachstum von 200 bis 500 cm aufweist, sondern dass dies die Endgrösse ist, während sich das jährliche Wachstum im Bereich von 5 bis 30 cm bewegt (beim gemeinen Liguster bis 120 cm als Jungpflanze; https://www.ndr.de/ratgeber/garten/ zierpflanzen/Liguster-richtig-pflanzen-pflegen-und-schneiden,liguster102.html, zuletzt besucht am 7. Dezember 2023), womit das Wachstum überschaubar bleibt. Darüber hinaus enthält Art. 45 Abs. 1 EGZGB bereits eine eigene, klare Regel, zu deren Erlass der Kanton gestützt auf Art. 688 ZGB befugt war. Es muss daher keine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB vorliegen, damit der Beschwerdeführer zum Rückschnitt verpflichtet ist (vgl. BGE 122 I 81 E. 2a m.H.). Ebenso irrelevant ist schliesslich, dass im Quartier angeblich eine andere Praxis herrscht. Eine Quartierspraxis würde nicht die gesetzliche Regelung von Art. 45 EGZGB abzuändern vermögen (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 138 I 196 E. 4.5.4 m.H.). Darüber hinaus wird an die Entstehung von Gewohnheitsrecht allgemein ein strenger Massstab gesetzt. Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes, objektives Recht. Seine Entstehung setzt eine längere Zeit andauernde, ununterbrochene Übung voraus, welche auf der Rechtsüberzeugung sowohl der rechtsanwendenden Behörden als auch der vom angewendeten Grundsatz Betroffenen (opinio iuris et necessitatis) beruht. Erforderlich ist zudem, dass das geschriebene Recht Raum für eine ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt (BGE 136 I 376 E. 5.2; 119 Ia 59 E. 4b; je m.H.). Die Klageantwortbeilagen 6, 9 und 10 (10 2022 460, act. 8/6; 10 2022 459, act. 13, 22) vermögen nicht zu beweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.”
Die Beurteilung, ob eine Einwirkung nach Art. 684 ZGB übermässig ist, erfolgt als nach Art. 4 ZGB zu treffende Ermessensentscheidung. Die Partei hat die für diese Ermessensausübung relevanten Tatsachen zu behaupten und gegebenenfalls zu substanziieren.
“Beim Entscheid, ob eine Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB als übermässig zu qualifizieren ist, handelt es sich um einen nach Art. 4 ZGB und damit nach Ermessen zu treffenden Entscheid (siehe oben, E. 3.1). Die beschwerdeführende Partei hat diesfalls diejenigen Tatsachen zu behaupten (sowie allenfalls zu substanziieren), welche Grundlage der Ermessensentscheidung zu bilden haben (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 18 zu Art. 55 ZPO).”
Eine blosse Befürchtung einer Wertminderung genügt nicht als Immissionsrüge nach Art. 684 ZGB. Es müssen konkret dargelegte übermässige Immissionen behauptet werden; rein privatrechtliche Ansprüche wegen Wertminderung sind dem Zivilrechtsweg vorbehalten.
“Ekel, Abscheu oder Angst erwecken) Natur sein. Eine (befürchtete) Wertverminderung ist möglicherweise eine Folge einer Immission; an sich handelt es sich bei einer Wertverminderung aber noch um keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB. In der Eingabe an die Beschwerdebeteiligte vom 30. August 2019 (act. 9, Akten Beschwerdebeteiligte) machte die Beschwerdeführerin eine drohende Wertverminderung ihres Baurechts geltend. Sie bezeichnete diesen Umstand als wesentlichen privatrechtlichen Aspekt, der zu berücksichtigen sei bzw. welcher zur Abweisung des Baugesuchs zu führen habe. Die finanziellen Einbussen seien aufgrund der Montage einer 5G-Antenne auf dem Nachbargebäude fatal und der ihr angesetzte Baurechtszins nicht mehr gerechtfertigt. Die Beschwerdebeteiligte verwies die privatrechtliche Einsprache betreffend die Wertverminderung ihres Grundstücks aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur auf den Zivilrechtsweg. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs im Punkt der Immissionseinsprache nach Art. 684 ZGB nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren weder privatrechtliche Einsprache erhoben noch sonst übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB geltend gemacht habe. Daran ändere nichts, dass sie im Einspracheverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Sie habe im Einspracheverfahren einzig die Berücksichtigung einer Wertverminderung ihres Baurechts begehrt, weil die Antenne ihrer Ansicht nach zu finanziellen Einbussen führen würde und der heutige Baurechtszins somit nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Beschwerdebeteiligte habe daraus schliessen dürfen, dass damit einzig ein Schaden nach Art. 679 ZGB geltend gemacht worden sei, der wiederum nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren von der Baubehörde zu beurteilen sei. In der Einsprache vom 30. August 2019 bei der Beschwerdebeteiligten stand eine drohende Wertverminderung des Baurechts der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin legte darin nicht dar, welche übermässigen Immissionen i.”
Bei öffentlich-rechtlichen Einsprachen im Baubewilligungsverfahren ist zwischen der privatrechtlichen Einsprache, die nach Art. 154 PBG materiell im Verfahren zu prüfen ist (wenn sie übermässige Immissionen i.S. von Art. 684 ZGB geltend macht), und den übrigen privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 155 PBG zu unterscheiden. Behauptete Wertminderungen stellen für sich genommen in der Regel keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB dar; solche Wertminderungsbegehren werden daher häufig auf den Zivilrechtsweg (Zivilklage) verwiesen.
“In formeller Hinsicht entschied das Verwaltungsgericht, habe der Fachspezialist für Strahlung NIS die beiden von ihm in der Sache verfassten Amtsberichte des AFU-SG unparteiisch abgegeben und erscheine nicht als befangen. Die Bewilligungsbehörden seien berechtigt, von den Gesuchstellenden für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern, wozu unter anderem auch ein Standortdatenblatt gehöre. Die Beschwerdegegnerin habe das Standortdatenblatt vollständig ausgefüllt; nicht erforderlich sei dabei die Angabe des Herstellers der Antenne gewesen. Bei den privatrechtlichen Einsprachen im Baubewilligungsverfahren sei zwischen jener nach Art. 684 ZGB, geregelt in Art. 154 PBG, und den übrigen privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 155 PBG zu unterscheiden. Über Einsprachen nach Art. 154 PBG in Verbindung mit Art. 684 ZGB werde im öffentlich-rechtlichen Verfahren entschieden, wohingegen über die übrigen privatrechtlichen Einsprachen auf dem Zivilrechtsweg zu entscheiden sei. Im Einspracheverfahren sei keine privatrechtliche Einsprache im Sinne von Art. 684 ZGB erhoben worden, da im Vordergrund eine drohende Wertverminderung des Baurechts der Beschwerdeführerin gestanden sei, welche nicht als solche qualifiziere. Der Verweis auf den Zivilrechtsweg sei damit rechtmässig erfolgt und die Vorinstanz sei folglich auf die Einsprache zurecht nicht eingetreten. In materieller Hinsicht fehle es an einem konkreten Anlass, die Ausführungen im Rekursentscheid zum Anlagegrenzwert sowie zur Einhaltung desselben durch die Anlage inhaltlich in Frage zu stellen. Auch eine Verletzung des Vorsorgeprinzips erachtete das Verwaltungsgericht als nicht gegeben. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten war (Verwaltungsgericht, B 2021/188). Entscheid vom 17. März 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; a.o. Gerichtsschreiber Ehlebracht Verfahrensbeteiligte A.__ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St.”
“155 PBG zu unterscheiden. Über Einsprachen nach Art. 154 PBG (und damit nach Art. 684 ZGB) wird im öffentlich-rechtlichen Verfahren entschieden (Art. 154 Abs. 2 PBG). Über die übrigen privatrechtlichen Einsprachen ist auf dem Zivilrechtsweg zu entscheiden. Eine privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB wird im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren materiell beurteilt, wenn diese während der Auflagefrist schriftlich erhoben und damit geltend gemacht wird, dass das Bauvorhaben übermässige Einwirkungen auf fremdes Eigentum bewirke (vgl. Art. 154 Abs. 1 und 2 und Art. 157 Abs. 2 PBG). Die Einsprache muss bei Einreichung einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass inhaltlich aus der Einsprache hervorgeht, dass privatrechtlich Schutz vor in der Eingabe näher zu spezifizierenden übermässigen Immissionen auf fremdes Eigentum und eine privatrechtliche Beurteilung der behaupteten Einwirkungen verlangt wird. Der Gesetzesartikel (Art. 154 PBG und/oder Art. 684 ZGB) muss hingegen nicht ausdrücklich genannt werden (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 962; GVP 1975 Nr. 2 S. 4 zum aBauG; vgl. VerwGE B 2015/5 vom 24. November 2016 E. 4.2; a.A. M. Möhr, a.a.O., N 19 zu Art. 154 PBG mit Hinweisen). Immissionen können materieller (z.B. Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung) oder immaterieller (Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen und unangenehme physische Eindrücke wie z.B. Ekel, Abscheu oder Angst erwecken) Natur sein. Eine (befürchtete) Wertverminderung ist möglicherweise eine Folge einer Immission; an sich handelt es sich bei einer Wertverminderung aber noch um keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB. In der Eingabe an die Beschwerdebeteiligte vom 30. August 2019 (act. 9, Akten Beschwerdebeteiligte) machte die Beschwerdeführerin eine drohende Wertverminderung ihres Baurechts geltend. Sie bezeichnete diesen Umstand als wesentlichen privatrechtlichen Aspekt, der zu berücksichtigen sei bzw.”
“Eine (befürchtete) Wertverminderung ist möglicherweise eine Folge einer Immission; an sich handelt es sich bei einer Wertverminderung aber noch um keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB. In der Eingabe an die Beschwerdebeteiligte vom 30. August 2019 (act. 9, Akten Beschwerdebeteiligte) machte die Beschwerdeführerin eine drohende Wertverminderung ihres Baurechts geltend. Sie bezeichnete diesen Umstand als wesentlichen privatrechtlichen Aspekt, der zu berücksichtigen sei bzw. welcher zur Abweisung des Baugesuchs zu führen habe. Die finanziellen Einbussen seien aufgrund der Montage einer 5G-Antenne auf dem Nachbargebäude fatal und der ihr angesetzte Baurechtszins nicht mehr gerechtfertigt. Die Beschwerdebeteiligte verwies die privatrechtliche Einsprache betreffend die Wertverminderung ihres Grundstücks aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur auf den Zivilrechtsweg. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs im Punkt der Immissionseinsprache nach Art. 684 ZGB nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren weder privatrechtliche Einsprache erhoben noch sonst übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB geltend gemacht habe. Daran ändere nichts, dass sie im Einspracheverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Sie habe im Einspracheverfahren einzig die Berücksichtigung einer Wertverminderung ihres Baurechts begehrt, weil die Antenne ihrer Ansicht nach zu finanziellen Einbussen führen würde und der heutige Baurechtszins somit nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Beschwerdebeteiligte habe daraus schliessen dürfen, dass damit einzig ein Schaden nach Art. 679 ZGB geltend gemacht worden sei, der wiederum nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren von der Baubehörde zu beurteilen sei. In der Einsprache vom 30. August 2019 bei der Beschwerdebeteiligten stand eine drohende Wertverminderung des Baurechts der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin legte darin nicht dar, welche übermässigen Immissionen i.S. von Art. 684 ZGB aufgrund der Montage und dem Betrieb einer 5G-Antenne entstehen würden und inwiefern das Bauvorhaben übermässige Einwirkungen auf ihr in der Gewerbe-Industrie-Zone liegendes Baurecht (Art.”
“August 2019 bei der Beschwerdebeteiligten stand eine drohende Wertverminderung des Baurechts der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin legte darin nicht dar, welche übermässigen Immissionen i.S. von Art. 684 ZGB aufgrund der Montage und dem Betrieb einer 5G-Antenne entstehen würden und inwiefern das Bauvorhaben übermässige Einwirkungen auf ihr in der Gewerbe-Industrie-Zone liegendes Baurecht (Art. 154 Abs. 1 PBG) zur Folge habe, sondern berief sich auf eine als Folge des Bauvorhabens resultierende Wertminderung ihres Baurechts. Diese findet indes ihre Rechtsgrundlage in Art. 679 ZGB, welcher nach dem kantonalen Recht jedoch nicht im öffentlich-rechtlichen Verfahren beurteilt wird und entsprechend zu Recht bereits im Einspracheverfahren auf den Zivilweg verwiesen wurde. Die Anforderungen an Antrag und Begründung einer privatrechtlichen Einsprache nach Art. 154 PBG erfüllte die Eingabe der damaligen Einsprecherin folglich offensichtlich nicht. Entsprechend lässt es sich auch nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den Rekurs mit der Begründung, übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB seien erstmals im Rekursverfahren und damit verspätet erhoben worden, nicht eingetreten ist. Im Einspracheverfahren wurde zwar, anders als dies die Vorinstanz ausführt (E. 1.4.2), eine privatrechtliche Einsprache (de facto im Sinne von Art. 155 PBG) erhoben, aber eben keine privatrechtliche Einsprache im Sinne von Art. 684 ZGB. Dass die Beschwerdebeteiligte die Geltendmachung der im Zentrum stehenden Wertverminderung im Sinne von Art. 155 Abs. 2 PBG auf den Zivilrechtsweg verwiesen hatte, wurde von der Vorinstanz richtigerweise nicht beanstandet. Sodann besteht ein Grund, die Angelegenheit zur Prüfung der zivilrechtlichen Ansprüche nach Art. 684 ZGB an die Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen insofern nicht, als die Beschwerdeführerin nach wie vor die Möglichkeit hat, ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht einzuklagen. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zuerst eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts von 5 V/m bei bestimmungsgemässer Nutzung der Anlage geltend. Immissionsgrenzwerte sollen für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen.”
“Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass inhaltlich aus der Einsprache hervorgeht, dass privatrechtlich Schutz vor in der Eingabe näher zu spezifizierenden übermässigen Immissionen auf fremdes Eigentum und eine privatrechtliche Beurteilung der behaupteten Einwirkungen verlangt wird. Der Gesetzesartikel (Art. 154 PBG und/oder Art. 684 ZGB) muss hingegen nicht ausdrücklich genannt werden (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 962; GVP 1975 Nr. 2 S. 4 zum aBauG; vgl. VerwGE B 2015/5 vom 24. November 2016 E. 4.2; a.A. M. Möhr, a.a.O., N 19 zu Art. 154 PBG mit Hinweisen). Immissionen können materieller (z.B. Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung) oder immaterieller (Zustände oder Handlungen auf dem Ausgangsgrundstück, die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen und unangenehme physische Eindrücke wie z.B. Ekel, Abscheu oder Angst erwecken) Natur sein. Eine (befürchtete) Wertverminderung ist möglicherweise eine Folge einer Immission; an sich handelt es sich bei einer Wertverminderung aber noch um keine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB. In der Eingabe an die Beschwerdebeteiligte vom 30. August 2019 (act. 9, Akten Beschwerdebeteiligte) machte die Beschwerdeführerin eine drohende Wertverminderung ihres Baurechts geltend. Sie bezeichnete diesen Umstand als wesentlichen privatrechtlichen Aspekt, der zu berücksichtigen sei bzw. welcher zur Abweisung des Baugesuchs zu führen habe. Die finanziellen Einbussen seien aufgrund der Montage einer 5G-Antenne auf dem Nachbargebäude fatal und der ihr angesetzte Baurechtszins nicht mehr gerechtfertigt. Die Beschwerdebeteiligte verwies die privatrechtliche Einsprache betreffend die Wertverminderung ihres Grundstücks aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur auf den Zivilrechtsweg. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs im Punkt der Immissionseinsprache nach Art. 684 ZGB nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren weder privatrechtliche Einsprache erhoben noch sonst übermässige Immissionen nach Art. 684 ZGB geltend gemacht habe. Daran ändere nichts, dass sie im Einspracheverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.”
Erschütterungen durch Bauarbeiten gelten als typische schädliche Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB. Für den Bereich von Grabungen und Bauten wird Art. 684 ZGB durch Art. 685 ZGB konkretisiert; diese Norm bezweckt insbesondere den Schutz davor, dass das Erdreich in Bewegung gebracht oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt werden.
“Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, namentlich durch Erschütterungen. Für den Fall von Grabungen und Bauten wird Art. 684 ZGB durch Art. 685 ZGB konkretisiert, wonach der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen darf, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt (BGE 143 III 242 E. 3.1; 119 Ib 334 E. 3b). Wird jemand dadurch, dass der Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen (Art.”
“Die dabei geltend gemachten Posten seien auch nicht von so untergeordneter Bedeutung, dass sie ohne Begründung vernachlässigt werden könnten (a. a. O., E. 4.2 und 4.3). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlenden Feststellungen zu den weiteren Schäden (d. h. jenen an Toren und Abwasserleitungen) sich im Ergebnis ausgewirkt haben könnten, sei es bei der Beweiswürdigung zur Intensität der Erschütterungen oder bei der Interessenabwägung zur Beurteilung der Übermässigkeit der Immissionen (a. a. O., E. 4.5). Weiter warf das Bundesgericht die Frage auf, ob im Rahmen des kantonalen Enteignungsrechts Art. 685 ZGB analog zur Anwendung komme. Diese Norm werde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Konkretisierung von Art. 684 ZGB bei Grabungen und Bauten herangezogen, die das Erdreich des Nachbarn in Bewegung bringen, gefährden oder dort vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigen würden. Aus dem Zweck dieser Norm, vorbestehende Bauten zu schützen werde gefolgert, dass hier – anders als sonst bei Art. 684 ZGB – der Prioritätsgrundsatz zu beachten sei. Die Entschädigungspflicht könne daher nicht mit dem Argument verneint werden, die geschädigte Baute sei aufgrund der inzwischen eingetretenen technischen Entwicklung und des heutigen Wissensstandes mangelhaft oder besonders empfindlich. Ob diese Rechtsprechung auch im Rahmen des kantonalen Enteignungsrechts zu beachten sei und ob es eine schadensmindernde Rolle spiele, dass die streitigen Bauarbeiten an einer Quartierstrasse der Anrainer und damit auch der Beschwerdeführerin gelegen hätten, werde zu überprüfen sein (a. a. O., E. 5.1).”
Kantonale Behörden können bei Projekten mit potenziellen Immissionen, wie im vorliegenden Fall einer Wärmepumpe, die Bewilligung befristet erteilen und Auflagen anordnen (z. B. Nacht- bzw. Leisemodus zwischen 19:00 und 07:00, Einhaltung von Lärmvorschriften und der einschlägigen Richtlinie zu Baulärm, Installation nach Regeln der Technik, jede Änderung an der Wärmepumpe erfordert eine erneute Beurteilung durch den zuständigen Dienst, Erteilung der Betriebsgenehmigung/Patente probehalber für ein Jahr). In der Entscheidung wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Eigentümer für die Anwendung und Durchsetzung von Art. 684 ZGB verantwortlich sind. Neighbouringconstraints: Die Nachbarn müssen Immissionen nur dulden, soweit diese auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. z. B. Art. 7 der Verordnung vom 15. Dezember 1986 zum Schutz gegen Lärm [OPB; RS 814.41] und Art. 11 des Umweltschutzgesetzes [LPG/LPE; RS 814.01]).
“________ a conclu à ce que le SEn et le SeCa émettent des avis favorables à son projet et a demandé au Préfet de rejeter les oppositions et de lui accorder le permis de construire demandé. H. Le 20 mai 2019, la Préfecture de la Sarine a demandé au SeCA et au SEn de rendre un nouveau préavis suite aux nouveaux documents apportés par H.________. Le 24 juin 2019, le SEn a émis, en lien avec la protection contre le bruit, un préavis favorable aux conditions suivantes: le règlement d'utilisation doit être strictement appliqué, le mode nuit ou silencieux doit obligatoirement être réglé sur la PAC entre 19h et 7h, l'installation de la PAC devra être faite selon les règles de l'art, toute modification liée à la PAC nécessitera une nouvelle évaluation du SEn, la délivrance de la patente H devra être d'une année à titre probatoire et enfin la directive sur les bruits de chantier (OFEV, 2006) devra être respectée. Le SEn a rappelé que les propriétaires de la buvette et H.________ étaient responsables de l'application du règlement et de l'application de l'art. 684 CC. Enfin, il a précisé que les voisins n'étaient tenus d'accepter les nuisances que si elles respectaient les bases légales comme les art. 7 de l'ordonnance du 15 décembre 1986 sur la protection contre le bruit (OPB; RS 814.41) et 11 de la loi du 7 octobre 1983 sur la protection de l'environnement (LPE; RS 814.01). L'extrait du registre foncier qui mentionne les nuisances liées à des manifestations n'est à son avis pas déterminant dès lors que la buvette n'existait pas encore au moment de l'inscription; cela signifie que les nuisances évoquées ne concernent pas les nuisances liées à la buvette. Le 2 juillet 2019, le SeCA a formulé un préavis de synthèse favorable subordonné au respect des conditions émises par les différents services. I. Par décision du 19 décembre 2019, le Préfet du district de la Sarine a accordé le permis de construire à H.________. Le 15 janvier 2020, il a toutefois révoqué le permis octroyé le 19 décembre 2019, entaché d'un vice formel, du fait qu'il n'avait pas été statué séparément sur les oppositions.”
Insektenplagen und ähnliche materielle Belästigungen können als materielle Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB angesehen werden.
“Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Insekten grundsätzlich eine (materielle) Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB darstellen können, wenn diesen günstige Existenzbedingungen geschaffen würden (mit Hinweis auf HAAB, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1977, N. 8 zu Art. 684 ZGB). Dies wird vor Bundesgericht zu Recht nicht beanstandet (siehe auch BGE 58 II 336, wo das Bundesgericht eine Insektenplage als mögliche Einwirkung bezeichnet).”
Das gezielte Füttern wildlebender Vögel auf dem eigenen Grundstück kann eine Einwirkung i.S.v. Art. 684 ZGB darstellen, wenn es sich um ein menschliches Verhalten in Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks handelt und zwischen der Fütterung und den nachteiligen Beeinträchtigungen (z. B. Verschmutzungen durch Vogelkot) ein adäquat kausaler Zusammenhang besteht.
“Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist unter Einwirkungen i.S.v. Art. 684 ZGB alles zu verstehen, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt (BK-Meyer-Hayoz, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 67; BSK ZGB II-Rey/Strebel, 6. Aufl., Art. 684 N 4 f.; BGE 119 II 411 E. 4.b). Eine Überschreitung des Eigentumsrechts kann mithin nur in einem menschlichen Verhalten liegen, welches mit der Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück, d.h. mit dessen Bewirtschaftung oder sonstigen Benützung zusammenhängt. Einwirkungen, die ausschliesslich durch Naturereignisse verursacht werden, fallen dementsprechend nicht unter den Begriff der Eigentumsüberschreitung (BGE 143 III 242 E. 3.2 = Pra 107 [2018] Nr. 115; BGE 93 II 230 E. 3.b; BK-Meyer-Hayoz, Art. 684 ZGB N 90). Die täglichen Fütterungen der Alpendohlen durch den Beklagten auf seinem Grundstück sind unbestritten, womit nicht nur ein menschliches Verhalten gegeben ist, sondern darüber hinaus auch ein Zusammenhang mit der Benutzung des Grundstücks besteht. Der gegenteiligen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dass der Beklagte auch ausserhalb seines Grundstücks Vögel füttern könnte, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass das hier zu beurteilende Füttern von Alpendohlen auf seinem Grundstück eine Nutzung desselben darstellt und nicht bloss zufällig von diesem ausgeht. Zu Recht bejahte die Vorinstanz überdies das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Grundeigentumsüberschreitung und der – in Form von Verschmutzungen durch Vogelkot – eingetretenen bzw. drohenden Beeinträchtigung, zumal Letztere durch das beklagtische Verhalten, nämlich das tägliche Füttern von Alpendohlen, als wesentlich begünstigt erscheint. Wenngleich nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Verschmutzungen der Fassade bzw.”
Bei Grenzpflanzungen prüfen Gerichte, ob von den Immissionen eine «übermässige Einwirkung» im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB ausgeht; ist dies der Fall, können daraus Beseitigungs- oder Schutzansprüche hergeleitet werden. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschliesslich einschlägiger Rechtsprechung und Lehre.
“Umstritten ist, ob von den Pflanzungen entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien eine übermässige Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdegegner ausgeht und diese einen Beseitigunganspurch haben. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 119 II 411 E. 4b; Urteile 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 3.1; 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.1, in: ZBGR 96/2015 S. 265). Aus einer auf einem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit (Art. 730 Abs. 1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag.”
“Contrairement à ce que les intimés avaient allégué l'entreprise H______ SA n'avait pas acheté une plus petite camionnette pour se rendre chez eux. Le Tribunal avait violé son droit à la preuve en refusant un transport sur place car celui-ci était nécessaire pour établir des faits pertinents, à savoir la présence de rhizomes, l'illégalité du talus et de la haie de bambous. Les pièces nouvelles produites par ses soins attestaient de ce que les protections contre les rhizomes mises en places par les intimés étaient inefficaces. Les travaux effectués par les intimés ces dernières années et les nouveaux aménagements de leur chemin provoquaient des nuisances excessives justifiant le prononcé des interdictions sollicitées. L'illégalité du talus était attestée par le témoignage de son mari et provoquait des nuisances à savoir une "vue plus plongeante" et un "ruissellement des eaux". Les bambous étaient des plantes ligneuses visées par l'art. 129 al. 1 LaCC et ne respectaient pas la hauteur prévue par le second alinéa de cette disposition. 3.1.1 A teneur de l'art. 684 al. 1 CC, le propriétaire est tenu, dans l’exercice de son droit de s’abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin. Sont interdits en particulier la pollution de l’air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d’ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excédent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d’après l’usage local, la situation et la nature des immeubles. Les immissions ne sont prohibées par l'art. 684 CC que si elles sont excessives. On en jugera d'après des critères objectifs, en se mettant à la place d'une personne raisonnable et moyennement sensible et en prenant en considération l'ensemble des circonstances du cas concret pour mesurer les intérêts en présence (Steinauer, Les droits réels, tome II, 2020, n. 2614). 3.1.2 Les distances à respecter pour construire ou planter sont prévues par le droit cantonal (Steinauer, op. cit., n. 2612). Selon l'art. 686 CC, la législation cantonale peut déterminer les distances que les propriétaires sont tenus d’observer dans les fouilles ou les constructions.”
Soweit Immissionen von einem öffentlichen Werk ausgehen, das im öffentlichen Interesse liegt und für das ein Enteignungsrecht besteht, und die Einwirkungen sich nicht vermeiden lassen oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeidbar sind, treten die zivilrechtlichen Abwehransprüche (Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz nach Art. 679 ZGB) zurück. In diesen Fällen ist die Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen das Enteignungsrecht; betroffene Nachbarn müssen ihre Ansprüche im Enteignungsverfahren geltend machen.
“Gehen die Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werk- respektive Grundstückeigentümer das Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand (insbesondere an Kosten) vermieden werden, so weichen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse und es stehen ihm die nachbarrechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche gemäss Art. 679 ZGB nicht zur Verfügung. Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen ist diesfalls das Enteignungsrecht und nicht Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB. Die von den Einwirkungen Betroffenen haben ihre Ansprüche im Enteignungsverfahren geltend zu machen (BGE 145 II 282; 145 I 250 E. 5.2; 143 III 242 E. 2.5 S. 248; Urteil des BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.2; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1797-1802). Art. 685 Abs. 1 ZGB schreibt den Eigentümern zudem vor, nachbarrechtliche Grundstücke nicht durch Bauten oder Grabungen zu gefährden. Dabei handelt es sich um eine baurechtliche Spezialnorm, die Art. 684 ZGB vorgeht (Stephanie Hruesch-Millauer/Barabara Graham-Siegenthaler/Martin Eggel, Sachenrecht, 6. Aufl. 2023, Rz. 1347). Diese Rechtsprechung zum Wegfall von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen und zu den Voraussetzungen der Entschädigung infolge formeller Enteignung zeigt auf, dass die nachbarrechtlichen Regeln in gewissen Fällen von den besonderen Normen des öffentlichen Rechts verdrängt werden können. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.2), ist die Vorinstanz für die Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs der Eisenbahnanlagen zuständig (Art. 17c Abs. 1 und Art. 18w Abs. 3 EBG). Als Kontroll- und Aufsichtsbehörde prüft sie im Rahmen der Erteilung der Betriebsbewilligung auch den Sicherheitsnachweis (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 8a und Art. 15j Abs. 1 Bst. a EBV) und überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen (Art. 9 Abs. 1 EBV). Als Aufsichtsbehörde kommen der Vorinstanz zudem im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit umfassende Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu (vgl.”
“679 CC tend à la cessation du trouble, par une intervention sur le fonds d'origine de l'immission, ou à sa prévention. Elle a également pour objet la réparation du préjudice, qui peut se faire par des dispositions à prendre sur le fonds touché. En principe, la collectivité publique est soumise à la responsabilité du propriétaire foncier telle qu'elle est prévue par le code civil. Elle répond donc des dommages que l'exploitation des ouvrages cause aux voisins (Bovey, L'expropriation des droits de voisinage, 2000, p. 91), et ce, que le fonds à l'origine des immissions fasse partie du patrimoine fiscal ou administratif de la collectivité (ou dont l'usage est commun) (ATF 143 III 242 consid. 3.5; Steinauer, Les droit réels, Tome II, 2020, n. 2776). L'application des art. 679 ss CC aux immeubles publics ne saurait toutefois avoir pour conséquence d'entraver la collectivité publique dans l'accomplissement de ses tâches (Steinauer, op. cit., n. 2777). C'est pourquoi, lorsque des immissions excessives – au sens de l'art. 684 CC – sont nécessairement liées à l'utilisation ou à l'exploitation conforme à son affectation de l'ouvrage public en cause, les voisins dont les biens-fonds sont touchés par celles-ci peuvent, à certaines conditions, être dépouillés de leurs droits de défense par la voie de l'expropriation formelle (Bovey, op. cit., p. 91). Le Tribunal fédéral a ainsi considéré que dans la mesures où les immissions sont inévitablement causées – soit qu'elles ne peuvent être évitées ou ne peuvent l'être sans frais disproportionnés – par l'utilisation conforme à sa destination d'un ouvrage d'utilité publique pour la réalisation duquel la collectivité disposait du droit d'expropriation, le voisin ne peut pas mettre en œuvre les actions défensives et réparatrices du droit privé prévues à l'art. 679 CC. Ces actions sont remplacées par une prétention en versement d'une indemnité d'expropriation sur lequel le juge de l'expropriation est seul compétent pour statuer (ATF 143 III 242 consid. 3.5 et les arrêts cités ; Bovey, op.”
In Beseitigungs- oder Rückschnittsklagen nach Art. 684 ZGB kann das Rechtsbegehren allgemein formuliert werden; der Kläger ist nicht gehalten, jede einzelne Pflanze oder eine genaue Schnitthöhe zu bezeichnen, soweit Lehre und Rechtsprechung dies als ausreichend erachten.
“Die Beschwerdeführerin rügt dieses Vorgehen. Sie führt aus, Gegenstand der Beseitigungsklage sei die Beseitigung des die Störung verursachenden Zustands auf dem Ausgangsgrundstück. Die konkreten Beseitigungsmassnahmen müssten hierbei vom Kläger nicht bezeichnet und das Rechtsbegehren könne allgemein formuliert werden. Im Lichte der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 679 und Art. 684 ZGB seien die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als klar genügend bestimmt zu qualifizieren. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, konkret anzugeben, welche der Pflanzen zu entfernen bzw. auf welche Höhe diese zurückzuschneiden seien. Die Vorinstanz verletze Art. 84 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO sowie Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV.”
Für eine Entschädigung wegen Immissionen nach Art. 684 ZGB setzt die Rechtsprechung voraus, dass die Einwirkung übermässig ist und der Nachbar sie nicht nach Art. 684 ZGB hinnehmen muss. Konkret verlangt die Rechtsprechung, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Spezialität der Betroffenheit, Unvorhersehbarkeit und Schwere der Beeinträchtigung. Nur dann kommt eine Entschädigung in Betracht.
“Les effets de l'ouvrage qui sont à l'origine d'augmentations ou de diminutions de valeur sans relation avec l'expropriation, par exemple l'avantage d'un emplacement proche de l'aéroport, doivent être totalement ignorés dans l'estimation du dommage (ATF 134 II 49 consid. 12). Une indemnité pour le dérangement causé par l'ouvrage ne se justifie alors que s'il est excessif et que le voisin n'est pas contraint de le tolérer en vertu de l'art. 684 CC; et il faut donc que les trois conditions issues de la jurisprudence (spécialité, imprévisibilité et gravité) soient cumulativement remplies (arrêt TF 1C_450/2012 du 7 août 2013 consid. 7.2; ATF 131 II 458 consid. 4). Ce n'est toutefois que si la portion de terrain faisant l'objet de l'expropriation d'un droit réel est modeste et ne remplit aucune fonction particulièrement valorisante pour le reste du bien-fonds que les principes sur l'expropriation des droits de voisinage s'appliquent conformément à l'art. 5 LEx (arrêt TF 1C_894/2013 du 17 juillet 2014 consid. 6.1.3; ATF 129 II 420 consid. 3; 129 II 72 consid. 2.2). Soulignons que ces droits de voisinage visent en particulier le droit du propriétaire de se défendre contre les immissions excessives ayant leur origine sur un fonds voisin (cf. art. 684 CC; ATF 124 II 543 consid. 3a). 4. En l'espèce, il n'est pas contesté que l'expropriation pour l'emprise définitive sur l'art. ddd RF constitue une expropriation (partielle) formelle et qu'une indemnisation est due (cf. art. 2 al. 2 LEx/FR). Ne sont pas remis en cause les points de la décision attaquée portant sur l'indemnité pour l'emprise provisoire sur les art. ddd et ccc RF, ni l'engagement de l'Etat de Fribourg à entrer en matière sur la pose d'une barrière à la fin du chantier, si nécessaire, ni non plus la réserve quant à la mensuration exacte de la surface détachée à dire de géomètre. A cet égard, relevons que, selon le plan du verbal du 23 août 2022, la surface détachée mesure 91 m2 et que les intimés ne contestent pas précisément dite surface. 4.1. Est en revanche contestée par le SPC la question de l'indemnisation octroyée par la Commission pour la dépréciation de la partie restante de la parcelle expropriée, consistant en l'inconstructibilité d'une partie de cette dernière. Le recourant soutient que l'inconstructibilité n'a aucun lien avec l'emprise définitive, dans la mesure où elle dépend de l'axe de la route et non pas de la (nouvelle) limite de la parcelle.”
Bei der Geltendmachung einer servitutengemässen Beseitigung genügt grundsätzlich auch eine relativ geringe Beeinträchtigung des berechtigten Interesses (z.B. an Besonnung, Licht, Aussicht). Zur Begründung eines Beseitigungsanspruchs aus der Servitut ist nicht erforderlich, dass die Einwirkung den Massstab der «übermässigen Einwirkung» nach Art. 684 ZGB erfüllt; eine umfassende Abwägung gegenläufiger Grundeigentümerinteressen ist insoweit nicht zwingend.
“Die Beklagten bestreiten damit zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs aufgrund der Servitut bedarf es keiner übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB. Während es bei der "Ausübung [des] Ei- gentums" nach Art. 684 Abs. 1 ZGB um die Wahrnehmung der aus dem Grundei- gentum fliessenden Nutzungsbefugnisse geht (BSK ZGB II-R EY/STREBEL, Art. 684 N 3), sind die Eigentümer der vom Pflanzungsverbot betroffenen (dienstbarkeits- belasteten) Grundstücke in der konkreten Nutzung (Pflanzung von Waldbäumen irgendwelcher Art) eingeschränkt. Mit anderen Worten müssen für die berechtigte Berufung auf die Dienstbarkeit die negativen Immissionen nicht derart schwer wiegen, dass sich auch ein Beseitigungsanspruch nach Art. 684 ZGB bejahen liesse. Es bedarf auch keiner umfassenden Abwägung der gegenläufigen Grund- eigentümerinteressen (vgl. BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 684 N 10). So könnte im Rahmen von Art. 684 ZGB beispielsweise durchaus dem Interesse an Beson- nung das – an Aktualität gewinnende – Interesse an einem angenehmen Wohn- bzw. Siedlungsklima und einer Reduktion der Wärmebelastung durch schatten- spendende Bäume gegenübergestellt werden. Eine solche Interessenabwägung entfällt vorliegend. Zu Recht wurden Gegeninteressen der Beklagten denn auch nicht angeführt.”
“Dies wird von den Beklagten selbst so be- schrieben, wobei sie allerdings der Auffassung sind, es dringe viel Licht durch die Bäume, so dass von nennenswerten Immissionen auf das klägerische Grundstück nicht gesprochen werden könne (vgl. act. 57 S. 7). Zu beachten ist, dass die Kläger nichts anderes tun, als von den Beklagten zu verlangen, ihrer Pflicht aus dem Pflanzungsverbot gemäss Dienstbarkeit nachzu- kommen, und dass für die Bejahung eines schützenswerten Interesses der dienstbarkeitsberechtigten Kläger auch eine eher geringfügige Beeinträchtigung genügt (vgl. BGer 5A_221/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2). Ein solches Interesse kann beispielsweise im Bedürfnis nach Licht, Sonnenschein, Aussicht oder Wei- - 23 - tegefühl liegen. Wenn die Kläger vorliegend durch die Entfernung der Bäume eine Verbesserung der Besonnung erwarten (act. 2 S. 2 f.), ist darin ein nachvollzieh- bares Motiv und ein hinreichendes persönliches und aktuelles Interesse zu sehen. Die Beklagten bestreiten damit zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs aufgrund der Servitut bedarf es keiner übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB. Während es bei der "Ausübung [des] Ei- gentums" nach Art. 684 Abs. 1 ZGB um die Wahrnehmung der aus dem Grundei- gentum fliessenden Nutzungsbefugnisse geht (BSK ZGB II-R EY/STREBEL, Art. 684 N 3), sind die Eigentümer der vom Pflanzungsverbot betroffenen (dienstbarkeits- belasteten) Grundstücke in der konkreten Nutzung (Pflanzung von Waldbäumen irgendwelcher Art) eingeschränkt. Mit anderen Worten müssen für die berechtigte Berufung auf die Dienstbarkeit die negativen Immissionen nicht derart schwer wiegen, dass sich auch ein Beseitigungsanspruch nach Art. 684 ZGB bejahen liesse. Es bedarf auch keiner umfassenden Abwägung der gegenläufigen Grund- eigentümerinteressen (vgl. BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 684 N 10). So könnte im Rahmen von Art. 684 ZGB beispielsweise durchaus dem Interesse an Beson- nung das – an Aktualität gewinnende – Interesse an einem angenehmen Wohn- bzw. Siedlungsklima und einer Reduktion der Wärmebelastung durch schatten- spendende Bäume gegenübergestellt werden.”
“Wenn die Kläger vorliegend durch die Entfernung der Bäume eine Verbesserung der Besonnung erwarten (act. 2 S. 2 f.), ist darin ein nachvollzieh- bares Motiv und ein hinreichendes persönliches und aktuelles Interesse zu sehen. Die Beklagten bestreiten damit zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs aufgrund der Servitut bedarf es keiner übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB. Während es bei der "Ausübung [des] Ei- gentums" nach Art. 684 Abs. 1 ZGB um die Wahrnehmung der aus dem Grundei- gentum fliessenden Nutzungsbefugnisse geht (BSK ZGB II-R EY/STREBEL, Art. 684 N 3), sind die Eigentümer der vom Pflanzungsverbot betroffenen (dienstbarkeits- belasteten) Grundstücke in der konkreten Nutzung (Pflanzung von Waldbäumen irgendwelcher Art) eingeschränkt. Mit anderen Worten müssen für die berechtigte Berufung auf die Dienstbarkeit die negativen Immissionen nicht derart schwer wiegen, dass sich auch ein Beseitigungsanspruch nach Art. 684 ZGB bejahen liesse. Es bedarf auch keiner umfassenden Abwägung der gegenläufigen Grund- eigentümerinteressen (vgl. BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 684 N 10). So könnte im Rahmen von Art. 684 ZGB beispielsweise durchaus dem Interesse an Beson- nung das – an Aktualität gewinnende – Interesse an einem angenehmen Wohn- bzw. Siedlungsklima und einer Reduktion der Wärmebelastung durch schatten- spendende Bäume gegenübergestellt werden. Eine solche Interessenabwägung entfällt vorliegend. Zu Recht wurden Gegeninteressen der Beklagten denn auch nicht angeführt.”
“Dies wird von den Beklagten selbst so be- schrieben, wobei sie allerdings der Auffassung sind, es dringe viel Licht durch die Bäume, so dass von nennenswerten Immissionen auf das klägerische Grundstück nicht gesprochen werden könne (vgl. act. 57 S. 7). Zu beachten ist, dass die Kläger nichts anderes tun, als von den Beklagten zu verlangen, ihrer Pflicht aus dem Pflanzungsverbot gemäss Dienstbarkeit nachzu- kommen, und dass für die Bejahung eines schützenswerten Interesses der dienstbarkeitsberechtigten Kläger auch eine eher geringfügige Beeinträchtigung genügt (vgl. BGer 5A_221/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2). Ein solches Interesse kann beispielsweise im Bedürfnis nach Licht, Sonnenschein, Aussicht oder Wei- - 23 - tegefühl liegen. Wenn die Kläger vorliegend durch die Entfernung der Bäume eine Verbesserung der Besonnung erwarten (act. 2 S. 2 f.), ist darin ein nachvollzieh- bares Motiv und ein hinreichendes persönliches und aktuelles Interesse zu sehen. Die Beklagten bestreiten damit zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs aufgrund der Servitut bedarf es keiner übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB. Während es bei der "Ausübung [des] Ei- gentums" nach Art. 684 Abs. 1 ZGB um die Wahrnehmung der aus dem Grundei- gentum fliessenden Nutzungsbefugnisse geht (BSK ZGB II-R EY/STREBEL, Art. 684 N 3), sind die Eigentümer der vom Pflanzungsverbot betroffenen (dienstbarkeits- belasteten) Grundstücke in der konkreten Nutzung (Pflanzung von Waldbäumen irgendwelcher Art) eingeschränkt. Mit anderen Worten müssen für die berechtigte Berufung auf die Dienstbarkeit die negativen Immissionen nicht derart schwer wiegen, dass sich auch ein Beseitigungsanspruch nach Art. 684 ZGB bejahen liesse. Es bedarf auch keiner umfassenden Abwägung der gegenläufigen Grund- eigentümerinteressen (vgl. BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 684 N 10). So könnte im Rahmen von Art. 684 ZGB beispielsweise durchaus dem Interesse an Beson- nung das – an Aktualität gewinnende – Interesse an einem angenehmen Wohn- bzw. Siedlungsklima und einer Reduktion der Wärmebelastung durch schatten- spendende Bäume gegenübergestellt werden.”
“Wenn die Kläger vorliegend durch die Entfernung der Bäume eine Verbesserung der Besonnung erwarten (act. 2 S. 2 f.), ist darin ein nachvollzieh- bares Motiv und ein hinreichendes persönliches und aktuelles Interesse zu sehen. Die Beklagten bestreiten damit zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs aufgrund der Servitut bedarf es keiner übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB. Während es bei der "Ausübung [des] Ei- gentums" nach Art. 684 Abs. 1 ZGB um die Wahrnehmung der aus dem Grundei- gentum fliessenden Nutzungsbefugnisse geht (BSK ZGB II-R EY/STREBEL, Art. 684 N 3), sind die Eigentümer der vom Pflanzungsverbot betroffenen (dienstbarkeits- belasteten) Grundstücke in der konkreten Nutzung (Pflanzung von Waldbäumen irgendwelcher Art) eingeschränkt. Mit anderen Worten müssen für die berechtigte Berufung auf die Dienstbarkeit die negativen Immissionen nicht derart schwer wiegen, dass sich auch ein Beseitigungsanspruch nach Art. 684 ZGB bejahen liesse. Es bedarf auch keiner umfassenden Abwägung der gegenläufigen Grund- eigentümerinteressen (vgl. BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 684 N 10). So könnte im Rahmen von Art. 684 ZGB beispielsweise durchaus dem Interesse an Beson- nung das – an Aktualität gewinnende – Interesse an einem angenehmen Wohn- bzw. Siedlungsklima und einer Reduktion der Wärmebelastung durch schatten- spendende Bäume gegenübergestellt werden. Eine solche Interessenabwägung entfällt vorliegend. Zu Recht wurden Gegeninteressen der Beklagten denn auch nicht angeführt.”
“Die Beklagten bestreiten damit zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs aufgrund der Servitut bedarf es keiner übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB. Während es bei der "Ausübung [des] Ei- gentums" nach Art. 684 Abs. 1 ZGB um die Wahrnehmung der aus dem Grundei- gentum fliessenden Nutzungsbefugnisse geht (BSK ZGB II-R EY/STREBEL, Art. 684 N 3), sind die Eigentümer der vom Pflanzungsverbot betroffenen (dienstbarkeits- belasteten) Grundstücke in der konkreten Nutzung (Pflanzung von Waldbäumen irgendwelcher Art) eingeschränkt. Mit anderen Worten müssen für die berechtigte Berufung auf die Dienstbarkeit die negativen Immissionen nicht derart schwer wiegen, dass sich auch ein Beseitigungsanspruch nach Art. 684 ZGB bejahen liesse. Es bedarf auch keiner umfassenden Abwägung der gegenläufigen Grund- eigentümerinteressen (vgl. BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 684 N 10). So könnte im Rahmen von Art. 684 ZGB beispielsweise durchaus dem Interesse an Beson- nung das – an Aktualität gewinnende – Interesse an einem angenehmen Wohn- bzw. Siedlungsklima und einer Reduktion der Wärmebelastung durch schatten- spendende Bäume gegenübergestellt werden. Eine solche Interessenabwägung entfällt vorliegend. Zu Recht wurden Gegeninteressen der Beklagten denn auch nicht angeführt.”
Bei Anspruchsgrundlage aus einer Dienstbarkeit kann für den Beseitigungsanspruch bereits eine eher geringfügige Beeinträchtigung (z. B. von Licht, Aussicht, Besonnung) genügen; es bedarf nicht der gleichen, strengeren Prüfung wie nach Art. 684 Abs. 1 ZGB.
“Zu beachten ist, dass die Kläger nichts anderes tun, als von den Beklagten zu verlangen, ihrer Pflicht aus dem Pflanzungsverbot gemäss Dienstbarkeit nachzu- kommen, und dass für die Bejahung eines schützenswerten Interesses der dienstbarkeitsberechtigten Kläger auch eine eher geringfügige Beeinträchtigung genügt (vgl. BGer 5A_221/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2). Ein solches Interesse kann beispielsweise im Bedürfnis nach Licht, Sonnenschein, Aussicht oder Wei- - 23 - tegefühl liegen. Wenn die Kläger vorliegend durch die Entfernung der Bäume eine Verbesserung der Besonnung erwarten (act. 2 S. 2 f.), ist darin ein nachvollzieh- bares Motiv und ein hinreichendes persönliches und aktuelles Interesse zu sehen. Die Beklagten bestreiten damit zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs aufgrund der Servitut bedarf es keiner übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB. Während es bei der "Ausübung [des] Ei- gentums" nach Art. 684 Abs. 1 ZGB um die Wahrnehmung der aus dem Grundei- gentum fliessenden Nutzungsbefugnisse geht (BSK ZGB II-R EY/STREBEL, Art. 684 N 3), sind die Eigentümer der vom Pflanzungsverbot betroffenen (dienstbarkeits- belasteten) Grundstücke in der konkreten Nutzung (Pflanzung von Waldbäumen irgendwelcher Art) eingeschränkt. Mit anderen Worten müssen für die berechtigte Berufung auf die Dienstbarkeit die negativen Immissionen nicht derart schwer wiegen, dass sich auch ein Beseitigungsanspruch nach Art. 684 ZGB bejahen liesse. Es bedarf auch keiner umfassenden Abwägung der gegenläufigen Grund- eigentümerinteressen (vgl. BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 684 N 10). So könnte im Rahmen von Art. 684 ZGB beispielsweise durchaus dem Interesse an Beson- nung das – an Aktualität gewinnende – Interesse an einem angenehmen Wohn- bzw. Siedlungsklima und einer Reduktion der Wärmebelastung durch schatten- spendende Bäume gegenübergestellt werden. Eine solche Interessenabwägung entfällt vorliegend. Zu Recht wurden Gegeninteressen der Beklagten denn auch nicht angeführt.”
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