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Quellen, die einen Wasserlauf (z.B. Bach) bilden, gelten nicht als Grundstücksbestandteile und unterliegen dem Recht des Wasserlaufs.
“], Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 704 N. 4). Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen (Art. 667 Abs. 1 und 2 ZGB). Folglich sind Quellen gestützt auf das Akzessionsprinzip grundsätzlich Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für jene Quellen, die auf einem Privatgrundstück entspringen und nicht einen Wasserlauf (einen Bach) bilden (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 704 N. 8). Falls eine Quelle einen Wasserlauf zu bilden vermag, wird sie nach heutiger Lehre und Rechtsprechung als Teil des Wasserlaufs betrachtet und nicht als Teil des Grundstücks (BGE 122 III 49 E. 2a, 106 II 311 E. 2a, 97 II 333 E. 1). Eine solche Quelle ist vom „Quellen"- Begriff des Art. 704 Abs. 1 ZGB nicht erfasst. Gilt eine Quelle als Teil des von ihr gebildeten Wasserlaufs, teilt sie vielmehr dessen rechtliches Schicksal, nicht aber dasjenige des Grundstücks, dem sie entspringt, weil sie nicht dessen Bestandteil ist (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 704 N 8). Bevor im Folgenden also entschieden werden kann, welche Rechte wem an den „K. "-Quellen zustehen, muss geprüft werden, ob die entsprechenden Quellen als Bachquellen qualifiziert werden können. Ist dies nicht der Fall, greift sowieso Art. 704 ZGB (PVG 1974 Nr. 10 E. 6).”
Bei öffentlichen Gewässern verhindert Art. 704 Abs. 1 ZGB eine getrennte Eigentumsabtretung von Quelle und Liegenschaft; eine separate Übertragung von Quelle und Liegenschaft ist ausgeschlossen.
“Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der in Art. 704 Abs. 1 ZGB vorgesehene Grundsatz, wonach Quellen nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden können, einer Abtretung im Sinne des Vertrages entgegensteht. Deshalb ist die Möglichkeit ausgeschlossen, eine getrennte Eigentümerstellung an Quelle und Liegenschaft zu begründen, sofern es sich um ein öffentliches Gewässer handelt (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 780 N. 1). Nichts anderes regelte das zum Zeitpunkt des Abtretungsvertrages geltende bündnerische Civilgesetzbuch in §”
Quellen, die einen Wasserlauf (Bach) bilden, gelten nicht als Grundstücksbestandteile und fallen nicht unter Art. 704 ZGB; sie sind nach dem Recht des Wasserlaufs zu qualifizieren.
“Folglich sind Quellen gestützt auf das Akzessionsprinzip grundsätzlich Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für jene Quellen, die auf einem Privatgrundstück entspringen und nicht einen Wasserlauf (einen Bach) bilden (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 704 N. 8). Falls eine Quelle einen Wasserlauf zu bilden vermag, wird sie nach heutiger Lehre und Rechtsprechung als Teil des Wasserlaufs betrachtet und nicht als Teil des Grundstücks (BGE 122 III 49 E. 2a, 106 II 311 E. 2a, 97 II 333 E. 1). Eine solche Quelle ist vom „Quellen"- Begriff des Art. 704 Abs. 1 ZGB nicht erfasst. Gilt eine Quelle als Teil des von ihr gebildeten Wasserlaufs, teilt sie vielmehr dessen rechtliches Schicksal, nicht aber dasjenige des Grundstücks, dem sie entspringt, weil sie nicht dessen Bestandteil ist (REY/STREBEL, a.a.O., Art. 704 N 8). Bevor im Folgenden also entschieden werden kann, welche Rechte wem an den „K. "-Quellen zustehen, muss geprüft werden, ob die entsprechenden Quellen als Bachquellen qualifiziert werden können. Ist dies nicht der Fall, greift sowieso Art. 704 ZGB (PVG 1974 Nr. 10 E. 6).”
Das kantonale Recht kann Quellen und Grundwasser trotz Privateigentum an der Oberfläche als öffentliche Sachen erklären; Kantone bestimmen hierfür auch praxisrelevante Mindestschüttmengen zur Abgrenzung, wobei konkrete Grenzwerte stark variieren (z. B. 200–600 l/min).
“2 EGzZGB vorhandene Regelung deklaratorisch in der Verfassung verankert (vgl. ECKERT, in: Bänziger/Mengiardi/Toller&Partner (Hrsg.), Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur 2006, Art. 83, S. 10 Rz. 20). Hoheit ist im Sinne der Rechtszuständigkeit zu verstehen, welche die Gesetzgebungskompetenz miterfasst. Gestützt darauf kann ein Kanton bestimmen, ab welcher Grösse ein Wasserlauf als öffentliches Gewässer gilt. Ob ein solcher Wasserlauf und als Teil desselben eine Bachquelle als öffentliches Gewässer zu qualifizieren ist, ergibt sich demnach nicht aus dem Bundeszivilrecht, sondern aus der in die Kompetenz der Kantone fallenden Abgrenzung des öffentlichen Gewässers (BGE 112 III 50 E. 2). Folglich entscheidet das konkret anwendbare kantonale öffentliche Recht über das rechtliche Schicksal der Gewässer (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 12 vom 17. Dezember 2019 E. 1.3.4). Das kantonale Recht kann auch Gewässer, die als Bestandteil eines Grundstücks im Privateigentum stehen (Art. 704 ZGB), zu öffentlichen Sachen erklären (HITZ, Art. 664 in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2024, N. 13).”
“Gemäss Art. 119 Abs. 3 EGzZGB werden Quellen von solcher Mächtigkeit, dass ihr Abfluss von Anfang an den Charakter eines Baches oder Flusses aufweist, den Flüssen und Bächen gleichgestellt. Damit ein Wasseraustritt als Bachquelle zu qualifizieren ist und somit nicht unter Art. 704 ZGB fällt, wird vorausgesetzt, dass der Wasserausstoss von Anfang an einen Wasserlauf bildet. Dies trifft dann zu, wenn das Wasser eine derartige Mächtigkeit und Stetigkeit aufweist, dass es sich ein Flussbett mit festen Ufern zu schaffen vermag. Die Mächtigkeit lässt sich durch die Schüttungsmenge (Anzahl Liter pro Minute), die Stetigkeit durch die Mindestschüttungsmenge innerhalb eines Jahres feststellen (BGE 122 III 49 E. 2a und b; REY/STREBEL, a.a.O., Art. 704 N 8). Das Bundeszivilrecht nennt die Kriterien nicht, nach denen aufgrund von Art. 664 Abs. 1 ZGB der Hoheit der Kantone unterstellte Gewässer als öffentlich zu betrachten sind; namentlich gibt es kein bundesrechtliches Wasserführungsminimum als Merkmal der Öffentlichkeit eines Gewässers. Diese Kriterien zu bestimmen ist Sache der Kantone (vgl. BGE 122 III 49 E. 2a). Während einige Kantone eine Mindestergiebigkeit von 300 Litern pro Minute bzw. 200 Litern pro Minute oder gar 600 Liter pro Minute festlegen, verzichten die meisten Kantone zu Gunsten einer Generalklausel auf konkrete Schüttmengen (DRUEY JUST/CAVIEZEL, Private Wasserrechte und der öffentliche Anspruch auf die Ressource Wasser, AJP 2013, S.”
Quellen- und Grundwasserfragen beeinflussen nicht automatisch die Qualifikation eines Gewässers als öffentlich; die öffentliche Einstufung richtet sich nach der Naturbeschaffenheit, der Versorgungsfunktion und dem kantonalen Recht, und Quellenrechte begründen nicht automatisch Privateigentum an öffentlichen Gewässern.
“In Abgrenzung zu Art. 704 ZGB besteht an öffentlichen Gewässern unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum (Art. 664 Abs. 2 ZGB). Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 19. September 2022, wonach das eingetragene Quellenrecht schon per se die Öffentlichkeit des Gewässers ausschliesse, verkennt die Beschwerdeführerin, dass Gewässer nicht anhand der an ihnen bestehenden Rechte, sondern aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer Versorgungsfunktion sowie aufgrund der kantonalen Rechtsordnung als öffentliche Gewässer zu qualifizieren sind (BGE 149 III 49 E. 3.2.1).”
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