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Das Eröffnungsgericht muss die Empfänger (Erben, Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker) aktiv ermitteln und provisorisch bestimmen, wer Abschriften erhält; diese provisorische Bestimmung ergeht ohne materielle Rechtswirkung und kann eine provisorische Auslegung der Verfügung erfordern.
“Die Willensvollstrecke- rin ist zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert bei Sofortmassnahmen und Sicherungsvorkehrungen sowie – soweit es um ihre Einsetzung, Stellung oder Funktion geht – gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigun- gen (BGer 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2; BSK ZGB II-L EU, 7. Aufl. 2023, Art. 518 N 85). Entsprechend ist die Berufungsklägerin, die im eröffneten Testament eine Einsetzung ihrer Person als Willensvollstreckerin sieht, zur Erhe- bung eines Rechtsmittels legitimiert. 3. 3.1. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erb- ganges nötigen Massregeln zu treffen, wozu insbesondere die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen gehört (vgl. Art. 551 und Art. 557 ZGB). Mit der Testa- mentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfü- gung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Alle an der Erbschaft Beteiligten er- halten eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht (Art. 558 ZGB). Das Eröffnungsgericht hat die Eröffnungsempfänger – insbesondere alle Erben, Vermächtnisnehmer und einen allfälligen Willensvollstrecker – zu ermitteln und zu bestimmen (vgl. PraxKomm Erbrecht-E MMEL, 5. Aufl. 2023, Art. 557 N 4 und Art. 558 N 2; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 557 N 7 f.). Zu diesem Zweck ist allenfalls eine Auslegung des Testaments notwendig. Diese Auslegung - 4 - hat immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter, d.h. sie hat keine mate- riell-rechtliche Wirkung (vgl. ZR 82 [1983] Nr. 66 S. 171 f.; BSK ZGB II- L EU/GABRIELI, a.a.O., Art. 557 N 11 und Art. 558 N 4). Über die formelle und mate- rielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. statt vieler: BGer 5A_708/2019 vom 21. Februar 2020 E. 2.2; T HOMAS ENGLER / INGRID JENT- SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenarti- gen" Verfahrens, SJZ 113/2017, S.”
“Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erb- ganges nötigen Massregeln zu treffen, wozu insbesondere die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen gehört (vgl. Art. 551 und Art. 557 ZGB). Mit der Testa- mentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfü- gung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Alle an der Erbschaft Beteiligten er- halten eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht (Art. 558 ZGB). Das Eröffnungsgericht hat die Eröffnungsempfänger – insbesondere alle Erben, Vermächtnisnehmer und einen allfälligen Willensvollstrecker – zu ermitteln und zu bestimmen (vgl. PraxKomm Erbrecht-E MMEL, 5. Aufl. 2023, Art. 557 N 4 und Art. 558 N 2; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 557 N 7 f.). Zu diesem Zweck ist allenfalls eine Auslegung des Testaments notwendig. Diese Auslegung - 4 - hat immer nur provisorischen, unpräjudiziellen Charakter, d.h. sie hat keine mate- riell-rechtliche Wirkung (vgl. ZR 82 [1983] Nr. 66 S. 171 f.; BSK ZGB II- L EU/GABRIELI, a.a.O., Art. 557 N 11 und Art. 558 N 4). Über die formelle und mate- rielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. statt vieler: BGer 5A_708/2019 vom 21. Februar 2020 E. 2.2; T HOMAS ENGLER / INGRID JENT- SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenarti- gen" Verfahrens, SJZ 113/2017, S.”
Bei Mitteilung nach Art. 558 ZGB beginnt bei eingesetzter Erbin/bei eingesetzten Erben die Ausschlagungsfrist nach Art. 567 Abs. 2 ZGB zu laufen.
“Die Eröffnung nach Art. 557 ZGB bzw. die Mitteilung nach Art. 558 ZGB hat teilweise unterschiedliche Rechtsfolgen für einen Erben und einen Vermächtnis- nehmer. So löst die Mitteilung nach Art. 558 ZGB für einen eingesetzten Erben u.a. die Ausschlagungsfrist nach Art. 567 Abs. 2 ZGB aus (BSK ZGB II-LEU/GA- BRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 558 N 11). Im Gegensatz dazu ist die Ausschlagungser- klärung eines Vermächtnisnehmers an keine Frist gebunden (OFK ZGB- MÜL- LER/STAMM, 4. Aufl. 2021, Art. 577 N 2). Die Beschwerdeführerin hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran, dass über die Frage, ob sie vorsorglich als ein- gesetzte Erbin oder als Vermächtnisnehmerin zu qualifizieren ist, entschieden wird. Dies, obwohl dem Entscheid der eröffnenden Behörde keine materiell-recht- liche Wirkung zukommt (vgl. E. 3.1). Folglich ist die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Berufung legitimiert. 2.4.Im Übrigen wurde die Berufung rechtzeitig (vgl. act. 10, 14) sowie schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art.”
Die Eröffnung/ Mitteilung nach Art. 558 ZGB wirkt fristauslösend und ist entscheidend für die Einleitung von Klagen sowie für Verjährungs- und Einsprachefristen.
“Die Eröffnung nach Art. 557 ZGB bzw. die Mitteilung nach Art. 558 ZGB hat teilweise unterschiedliche Rechtsfolgen für einen Erben und einen Vermächtnis- nehmer. So löst die Mitteilung nach Art. 558 ZGB für einen eingesetzten Erben u.a. die Ausschlagungsfrist nach Art. 567 Abs. 2 ZGB aus (BSK ZGB II-LEU/GA- BRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 558 N 11). Im Gegensatz dazu ist die Ausschlagungser- klärung eines Vermächtnisnehmers an keine Frist gebunden (OFK ZGB- MÜL- LER/STAMM, 4. Aufl. 2021, Art. 577 N 2). Die Beschwerdeführerin hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse daran, dass über die Frage, ob sie vorsorglich als ein- gesetzte Erbin oder als Vermächtnisnehmerin zu qualifizieren ist, entschieden wird. Dies, obwohl dem Entscheid der eröffnenden Behörde keine materiell-recht- liche Wirkung zukommt (vgl. E. 3.1). Folglich ist die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Berufung legitimiert. 2.4.Im Übrigen wurde die Berufung rechtzeitig (vgl. act. 10, 14) sowie schrift- lich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art.”
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