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Die Vorinstanz qualifizierte mangels erkennbarem Willen eine Zuweisung als Teilungsvorschrift.
“Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, die Begünstigung der Beschwerdeführer 2 und 3 sei als Verfügung von Todes wegen zu qualifizieren. Diese erfülle jedoch die geltenden (schweizerischen) Formvorschriften nicht. Die Beschwerdegegner als Erben (mit) besitzer könnten die Formungültigkeit einredeweise geltend machen. Überdies gelte der Grundsatz nach Art. 608 Abs. 3 ZGB, wonach, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich sei, die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis gelte. Mangels erkennbaren Willens des Erblassers sei vorliegend von einer Teilungsvorschrift auszugehen.”
Die Vorfrage, ob bestimmte Nachlassgegenstände nach Art. 608 Abs. 2 ZGB wertehalber auszugleichen sind, kann als Zwischenentscheid gelten und damit als teilanfechtbarer Teilentscheid qualifiziert werden; demgegenüber sind blosse Grundsatzfragen nicht ohne Weiteres als Teilentscheide zu betrachten.
“11 BGBB (Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.2) qualifizierte das Bundesgericht als Teilentscheid. Gewissermassen als Auffangtatbestand geht das Bundesgericht sodann von einem anfechtbaren Teilentscheid aus, wenn zwar die Erbteilung mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen ist, die Parteien sich aber über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt haben oder mindestens davon auszugehen ist, dass sie sich nach dem Urteil über den im angefochtenen Entscheid entschiedenen Teilaspekt in den übrigen Streitpunkten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermöchten (BGE 141 III 395 E. 2.4; Urteile 5A_304/2015 vom 23. November 2015 E. 1; 5A_883/2010 + 5A_887/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2). Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind demgegenüber - auch im Erbrecht - nicht als Teilentscheide zu qualifizieren (zit. Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne wurde etwa der Entscheid, ob bestimmte Nachlassgegenstände in analoger Anwendung von Art. 608 Abs. 2 ZGB dem Werte nach auszugleichen sind, als Zwischenentscheid angesehen (Urteil 5A_425/2020 + 5A_435/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 149 III 145).”
Ein Entscheid über einen Teilaspekt der Erbteilung kann als Teil‑ bzw. Zwischenentscheid gelten, wenn die Parteien in den übrigen Streitpunkten übereinstimmen oder nach dem Entscheid über den betreffenden Teilaspekt mit hoher Wahrscheinlichkeit Einigung in den restlichen Punkten zu erwarten ist. Soweit relevant, wurde ein Entscheid darüber, ob bestimmte Nachlassgegenstände dem Werte nach analog Art. 608 Abs. 2 ZGB auszugleichen sind, in der Rechtsprechung als solcher Zwischenentscheid angesehen.
“11 BGBB (Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.2) qualifizierte das Bundesgericht als Teilentscheid. Gewissermassen als Auffangtatbestand geht das Bundesgericht sodann von einem anfechtbaren Teilentscheid aus, wenn zwar die Erbteilung mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen ist, die Parteien sich aber über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt haben oder mindestens davon auszugehen ist, dass sie sich nach dem Urteil über den im angefochtenen Entscheid entschiedenen Teilaspekt in den übrigen Streitpunkten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermöchten (BGE 141 III 395 E. 2.4; Urteile 5A_304/2015 vom 23. November 2015 E. 1; 5A_883/2010 + 5A_887/2010 vom 18. April 2011 E. 4.2). Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind demgegenüber - auch im Erbrecht - nicht als Teilentscheide zu qualifizieren (zit. Urteil 5A_883/2010 + 5A_887/2010 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne wurde etwa der Entscheid, ob bestimmte Nachlassgegenstände in analoger Anwendung von Art. 608 Abs. 2 ZGB dem Werte nach auszugleichen sind, als Zwischenentscheid angesehen (Urteil 5A_425/2020 + 5A_435/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 149 III 145).”
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