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Validé par Patrizia Campanile · Infamiliensachen
Gerichtliche Genehmigung der vermögensrechtlichen/güterrechtlichen Vereinbarungen bei gemeinsamer Scheidung ist möglich und kann auch gestützt auf vorgelegte finanzielle Unterlagen erfolgen; eine notariell abgeschlossene Vereinbarung entbindet nicht von der gerichtlichen Genehmigung und Anhörung.
“Gleichzeitig einigten sie sich unter anderem über die Obhut, das Besuchs- und Ferienrecht des Ehemanns, die Zuweisung der Wohnungen zu Nutzen und Gebrauch samt Mobiliar und Inventar unter gleichzeitiger Übernahme der anfallenden Kosten, die Unterhaltsbeiträge für die Ehegattin und die drei Kinder sowie die Übernahme von zusätzlichen Kosten durch den Ehemann. Darüber hinaus wurde der Ehefrau ein Lohn aus dem Unternehmen des Ehemanns zugesprochen. A.d. Am 21. November 2017 liessen die Ehegatten von C.________ als Notar einen weiteren Ehevertrag betreffend Gütertrennung öffentlich beurkunden. Gegenstand bildete nur noch die 7.5-Zimmer-Wohnung, die - gegen Übernahme sämtlicher darauf lastender Grundpfandschulden und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 600'000.-- - dem Ehemann zu Alleineigentum zugewiesen wurde. Mit dem Vollzug dieses Ehevertrags erklärten sich die Ehegatten güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. A.e. Ebenfalls am 21. November 2017 unterzeichneten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB. Darin regelten sie unter anderem die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Kinder, den persönlichen Verkehr, die Unterhaltsbeiträge für die Frau und die Kinder, gaben eine Saldoerklärung betreffend Güterrecht ab und beantragten die Teilung der Vorsorgebeiträge per Stichtag 31. Dezember 2014. Am 29. November 2017 wurde das Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB am Bezirksgericht Kriens eingereicht und die Genehmigung der Vereinbarung vom 21. November 2017 beantragt. Die gerichtliche Anhörung fand am 15. Januar 2018 statt. Laut Anhörungsprotokoll gaben die Parteien zu Protokoll, aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung am Scheidungsbegehren und an der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen festzuhalten. Die in den eingereichten Unterlagen angeführten Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen seien nach wie vor zutreffend. Das Gericht genehmigte die Vereinbarung am 6. Februar 2018. B. B.a. Am 23. Februar 2021 stellte A.A.________ Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen ihren Ex-Mann B.”
“Darüber hinaus wurde der Ehefrau ein Lohn aus dem Unternehmen des Ehemanns zugesprochen. A.d. Am 21. November 2017 liessen die Ehegatten von C.________ als Notar einen weiteren Ehevertrag betreffend Gütertrennung öffentlich beurkunden. Gegenstand bildete nur noch die 7.5-Zimmer-Wohnung, die - gegen Übernahme sämtlicher darauf lastender Grundpfandschulden und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 600'000.-- - dem Ehemann zu Alleineigentum zugewiesen wurde. Mit dem Vollzug dieses Ehevertrags erklärten sich die Ehegatten güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. A.e. Ebenfalls am 21. November 2017 unterzeichneten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB. Darin regelten sie unter anderem die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Kinder, den persönlichen Verkehr, die Unterhaltsbeiträge für die Frau und die Kinder, gaben eine Saldoerklärung betreffend Güterrecht ab und beantragten die Teilung der Vorsorgebeiträge per Stichtag 31. Dezember 2014. Am 29. November 2017 wurde das Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB am Bezirksgericht Kriens eingereicht und die Genehmigung der Vereinbarung vom 21. November 2017 beantragt. Die gerichtliche Anhörung fand am 15. Januar 2018 statt. Laut Anhörungsprotokoll gaben die Parteien zu Protokoll, aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung am Scheidungsbegehren und an der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen festzuhalten. Die in den eingereichten Unterlagen angeführten Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen seien nach wie vor zutreffend. Das Gericht genehmigte die Vereinbarung am 6. Februar 2018. B. B.a. Am 23. Februar 2021 stellte A.A.________ Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen ihren Ex-Mann B.A.________ und den Notar C.________ wegen Betrugs. Den Betrugsvorwurf leitete A.A.________ aus dem Umstand ab, dass die Regelungen betreffend Güterrecht und Vorsorgeausgleich weder fair noch ausgeglichen seien. Indem sie von B.A.________ und C.________ arglistig getäuscht worden sei, sei sie um einen erheblichen Teil ihrer Ansprüche aus Güterrecht und Vorsorgeausgleich gebracht worden.”
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Bei gemeinsamer/n einvernehmlicher Scheidung erfordert das Gericht die persönliche Anwesenheit beider Parteien, um den freien Scheidungswillen (Willensprüfung) festzustellen; eine bloß inkohärente (nicht klar ratifizierte) Begehren genügt nicht.
“2, publié in RSPC 2019 p. 310 ; TF 5A_855/2012 du 13 février 2013 consid. 5, publié in RSPC 2013 p. 257). 5.2 5.2.1 En l’espèce, l’appel porte sur un jugement de divorce avec accord complet. Il ressort de celui-ci que le premier juge a retenu que les modalités de divorce des parties avaient été réglées par conventions des 12 septembre 2023 et 28 mars 2024 ainsi que lors de l’audience de divorce sur requête commune avec accord complet du 15 juillet 2024 lors de laquelle les parties ont complété leurs conventions par l’ajout d’une nouvelle clause. Il a constaté que les parties avaient confirmé leur volonté de divorcer et les termes de leurs conventions, qui réglaient de façon claire et complète les effets de leur divorce et que, conformément au chiffre IV de la convention du 28 mars 2024, les frais judiciaires devaient être répartis par moitié entre les parties. En ratifiant les conventions précitées, le premier juge a ainsi considéré que les conditions des art. 111 CC et 279 CPC étaient remplies, en ce sens que les parties étaient d’accord de divorcer et étaient convenues des modalités de leur divorce après mûre réflexion et de leur plein gré. 5.2.2 Dans son acte d’appel, l’appelant se réfère aux « propositions » présentes dans son courriel du 10 août 2024 adressé à son conseil qui l’a assisté en première instance et qui, selon lui, « [pourraient] être prises en compte ou au moins discutées ». L’on constate d’emblée que l’appelant ne prend aucune conclusion respectant les formes prescrites par l’art. 311 al. 1 CPC. La formulation vague de l’appelant voulant que ses propositions soient « prises en compte ou au moins discutées » ne peut être considérée comme répondant aux exigences jurisprudentielles rappelées ci-avant, dès lors qu’elle ne permet pas de déterminer précisément ce que veut obtenir l’appelant de la Cour de céans. L’appel est partant dénué de conclusions valables. En tout état de cause, l’appelant n’invoque pas le moindre motif en vertu duquel l’une ou l’autre des conventions sur les effets du divorce n’aurait pas dû être ratifiée.”
“Die Anwesenheit der Parteien ist bei einer Scheidung auf gemeinsames Be- gehren gemäss Art. 111 ZGB essentiell, da nur so der freie Scheidungswille vom Richter überprüft werden kann. Bei einer Scheidung auf Klage wird im schweizeri- schen Recht nach erfolgloser Einigungsverhandlung, nach der schriftlichen Klage- begründung und -antwort eine Hauptverhandlung durchgeführt, wobei bei Säumnis - 16 - einer Partei die Säumnisfolgen von Art. 234 ZPO greifen. Demnach ist bei Säumnis einer Partei aufgrund der Akten, der Vorbringen der anwesenden Partei und des vom Gericht von Amtes wegen festgestellten Sachverhalts zu entscheiden. Bei Säumnis beider Parteien ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (KUKO ZPO-Stalder/Van de Graaf, Art. 278 ZPO N 3).”
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Die gerichtliche Genehmigung einer gemeinsamen Scheidungsvereinbarung setzt konkrete und vollständige Anträge insbesondere zu den Kindern sowie die ausdrückliche Prüfung und Genehmigung der Kindesbelange voraus; ohne solche konkreten Anträge/Unterlagen wird das Scheidungsgesuch gemäss Art. 111 ZGB nicht genehmigt.
“Die Teilvereinbarung der Parteien vom 28. Januar 2020 über die Schei- dungsfolgen wird in Bezug auf die folgenden Punkte genehmigt. Diese lau- ten wie folgt: - 6 - 1.Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2.(...) a.(...) b.Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzutei- len. c.(...) 3.(...) 4.Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künf- tiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 5.Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchstellerin verzichtet mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auf nachehelichen Unterhalt. 6.(...) 7.Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 8.(...)”
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Die einzuhaltenden Verfahrensregeln erfüllen eine Schutzfunktion; sie sollen verhindern, dass die Scheidung und die Zustimmung zur Nebenfolgenvereinbarung unter Druck oder übereilt erfolgen.
“Die Verteilung der Prozesskosten stellt eine Rechtsfrage dar. Bei Rechts- fragen hat die Beschwerdeinstanz die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (ZK - 14 - ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 1). Gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren die Scheidung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die Ver- einbarung über die Nebenfolgen auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beru- hen. Nach Art. 112 Abs. 1 ZGB können die Ehegatten gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beur- teilen sind, an (Art. 112 Abs. 2 ZGB). Den einzuhaltenden Verfahrensregeln kommt eine Schutzfunktion zu, zumal die Scheidung und auch die Zustimmung zur Nebenfolgenvereinbarung nicht unter Druck und übereilt erfolgen sollen (Fa- mKomm Scheidung/Fankhauser, Art. 111 ZGB N 3 m.”
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Eine gerichtliche Genehmigung kann später nicht allein wegen Vorwürfen von Betrug rückwirkend aufgehoben werden, sofern kein Nachweis arglistiger Täuschung erbracht wird; Betrugsvorwürfe ermöglichen nicht automatisch die Nichtigkeit der einst genehmigten Vereinbarung.
“Gleichzeitig einigten sie sich unter anderem über die Obhut, das Besuchs- und Ferienrecht des Ehemanns, die Zuweisung der Wohnungen zu Nutzen und Gebrauch samt Mobiliar und Inventar unter gleichzeitiger Übernahme der anfallenden Kosten, die Unterhaltsbeiträge für die Ehegattin und die drei Kinder sowie die Übernahme von zusätzlichen Kosten durch den Ehemann. Darüber hinaus wurde der Ehefrau ein Lohn aus dem Unternehmen des Ehemanns zugesprochen. A.d. Am 21. November 2017 liessen die Ehegatten von C.________ als Notar einen weiteren Ehevertrag betreffend Gütertrennung öffentlich beurkunden. Gegenstand bildete nur noch die 7.5-Zimmer-Wohnung, die - gegen Übernahme sämtlicher darauf lastender Grundpfandschulden und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 600'000.-- - dem Ehemann zu Alleineigentum zugewiesen wurde. Mit dem Vollzug dieses Ehevertrags erklärten sich die Ehegatten güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. A.e. Ebenfalls am 21. November 2017 unterzeichneten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB. Darin regelten sie unter anderem die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Kinder, den persönlichen Verkehr, die Unterhaltsbeiträge für die Frau und die Kinder, gaben eine Saldoerklärung betreffend Güterrecht ab und beantragten die Teilung der Vorsorgebeiträge per Stichtag 31. Dezember 2014. Am 29. November 2017 wurde das Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB am Bezirksgericht Kriens eingereicht und die Genehmigung der Vereinbarung vom 21. November 2017 beantragt. Die gerichtliche Anhörung fand am 15. Januar 2018 statt. Laut Anhörungsprotokoll gaben die Parteien zu Protokoll, aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung am Scheidungsbegehren und an der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen festzuhalten. Die in den eingereichten Unterlagen angeführten Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen seien nach wie vor zutreffend. Das Gericht genehmigte die Vereinbarung am 6. Februar 2018. B. B.a. Am 23. Februar 2021 stellte A.A.________ Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen ihren Ex-Mann B.”
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