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Bei Ungültigkeitsklagen gegen mehrere Personen besteht regelmäßig einfache (nicht notwendige) passive Streitgenossenschaft.
“Seine Klage hat er gegen die Berufungsbeklagte 2 sowie gegen die Berufungsklägerinnen 1, 2 und 3 gerichtet. 2.1.1.1. Klagt ein Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung (Art. 519 ZGB), liegt passivseitig eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO vor. Jeder eingeklagte Streitgenosse steht in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zum Kläger. Bei einfacher Streitgenossenschaft ist jeder Streitgenosse befugt, seinen Prozess unabhängig von den anderen zu führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Jeder Streitgenosse kann selbst entscheiden, welche Behauptungen er erheben und welche Vorbringen der Gegenpartei er bestreiten will. Prozesshandlungen eines einfachen Streitgenossen gereichen den anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil. Ein gegenüber einem einfachen Streitgenossen ergangenes Urteil entfaltet grundsätzlich keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen einfachen Streitgenossen (vgl. zum Ganzen BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.1.1.2. Entgegen der Annahme der Berufungsbeklagten 2 (vgl. ihre Erklärung anlässlich der Schlichtungsverhandlung, RG act. III.9) lag bezüglich der Ungültigkeitsklage keine notwendige passive Streitgenossenschaft vor.”
Die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB ist gesondert zu erheben; sie ist nicht im Berufungsverfahren selbst zu verfolgen. Bei Erbverträgen ist die Ungültigkeitsklage der richtige Weg zur Beseitigung der Verfügung und nicht die Berufung.
“Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihren Vorbringen nicht gegen die vor- läufige Auslegung des Erbvertrags durch die Vorinstanz. Vielmehr stellt sie des- sen Gültigkeit in Frage bzw. verlangt ihren Pflichtteil an der Erbschaft. Will die Be- rufungsklägerin die Ungültigkeit des Erbvertrags geltend machen oder eine an- dere Verteilung der Erbschaft erreichen, als im Erbvertrag vorgesehen ist, so stünde ihr namentlich die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ZGB) oder die Herabset- zungsklage (Art. 522 ZGB) hierfür offen. Da sich die Berufungsklägerin nicht ge- gen die Auslegung des Erbvertrages im erstinstanzlichen Entscheid richtet und eine Anfechtung des Erbvertrags im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mög- lich ist, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Die Berufungsklägerin scheint die erbvertraglichen Regelungen als Enterbung im Sinne von Art. 477 ff. ZGB aufzufassen. Die Berufungsklägerin hat jedoch gemäss Ziffer II des Erbver- trags lediglich im Nachlass des Erblassers – als erstversterbendem Elternteil – für sich und ihre Nachkommen auf jeden Erb- und Pflichtteilsanspruch zugunsten der Berufungsbeklagten verzichtet. Beim Ableben der Berufungsbeklagten – als über- lebender Elternteil – enthält der Erbvertrag keinen Erbverzicht. Vielmehr wird in Ziffer IV bestätigt, dass beim Ableben des überlebenden Elternteils das gesetzli- che Erbrecht der Nachkommen zur Anwendung gelangt.”
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