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Das Sonderrecht betrifft räumlich klar abgrenzbare und weitgehend verselbständigte Teile und schafft für den Inhaber dieser räumlich klar umgrenzten Einheit praktisch eine abgesonderte, alleineigentümerähnliche Rechtsstellung.
Die doppelte Mehrheit kann auch die (dauerhafte) Nutzung oder Überlassung gemeinschaftlicher Teile bewilligen, etwa die Aufstellung dauerhafter Geräte oder Bauten, selbst wenn dadurch die Nutzung der gemeinnützigen Teile eingeschränkt wird.
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