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Zur Klage legitimiert ist jede interessierte Person; typischerweise kommen nahe Familienangehörige in Frage, insbesondere wenn familienstiftungsbezogene Zwecke widerrechtlich sind.
“4.7.1.1. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden dürfen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abschliessend (BGE 135 III 614 E. 4.3.1; 108 II 393 E. 6a; Urteil 5C.9/2001 vom 18. Mai 2001 E. 3b, nicht publ. in: BGE 127 III 337, aber in: SJ 2002 I S. 199). Familienstiftungen mit anderen Zwecken erlangen das Recht der Persönlichkeit nicht, sondern sind, weil ihr Zweck widerrechtlich ist, nach Art. 52 Abs. 3 ZGB von Anfang an nichtig, was der Richter in entsprechender Anwendung von Art. 88 Abs. 2 ZGB (der von Stiftungen mit widerrechtlich gewordenem Zweck handelt) auf Klage der nach Art. 89 Abs. 1 ZGB dazu legitimierten Personen festzustellen hat (zum Ganzen: BGE 93 II 439 E. 4 mit Hinweisen). 4.7.1.2. Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB ausdrücklich angeführten Zwecke stimmen darin überein, dass es sich in allen diesen Fällen darum handelt, den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle der Not) zur Befriedigung der sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnisse finanzielle Hilfe zu leisten (BGE 135 III 614 E. 4.3.1). Wenn Art. 335 Abs. 1 ZGB neben den erwähnten noch "ähnliche" Zwecke zulässt, so können damit also nur Zwecke gemeint sein, die ebenfalls darin bestehen, den Familiengliedern in bestimmten Lebenslagen die materielle Hilfe zu gewähren, die diese Lage nötig oder doch wünschbar macht. Den Familienangehörigen ohne besondere Voraussetzungen dieser Art den Genuss des Stiftungsvermögens oder der Erträgnisse desselben zu verschaffen, ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde sind nach der Rechtsprechung namentlich die sog.”
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