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Die Systematik von Art. 267 Abs. 3 ZGB entspricht dem Katalog zulässiger Konstellationen in Art. 264c Abs. 1 ZGB und legt die Ausnahmen vom Erlöschen des bisherigen Kindesverhältnisses abschliessend fest. Daraus folgt, dass die Adoptionsregelung nicht zur Schaffung neuer, vom Katalog abweichender Stiefkindadoptionskonstellationen geöffnet werden soll.
“Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde eine Erweiterung der Ermessensspielräume der Behörden angestrebt (Botschaft vom 28. November 2014 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Adoption], BBl 2015 878; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 1244). Dies kann allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass die Adoption für eine Konstellation wie die vorliegende geöffnet werden sollte. Vielmehr war es Zweck der Revision, den Kreis an Partnerschaften, im Rahmen welcher die Stiefkindadoption möglich ist, zu erweitern (BBl 2015 925 f.). Während diese früher lediglich im Rahmen einer Ehe zulässig war (BBl 2015 878), ist sie seit dieser Gesetzesrevision auch für Personen in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft möglich (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Es wird jedoch in allen Konstellationen eine Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt gefordert, ein welcher auf die Stabilität der Beziehung schliessen lässt (BBl 2015 926). Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers herleiten. Der Gesetzgeber hat in Art. 267 Abs. 3 ZGB abschliessend die Ausnahmen vom Grundsatz des Erlöschens des bisherigen Kindesverhältnisses festgehalten (E. 5.2 hiervor). Der Katalog der zulässigen Konstellationen der Stiefkindadoption gemäss Art. 264c Abs. 1 ZGB ist mit Art. 267 Abs. 3 ZGB identisch, womit auch die Systematik des Adoptionsrechts die Adoption von B. durch den Beschwerdeführer nicht zulässt. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass im Rahmen der teleologischen Auslegung eine Abweichung vom Wortlaut nur zulässig ist, wenn der Zweck eindeutig feststeht (E. 3.3 hiervor; vgl. zur allgemeinen Problematik teleologischer Auslegung Thomas Müller-Graf, "Sinn und Zweck" –Anmerkungen zur Problematik teleologisch gestützter Argumentation, BVR 2014, S. 386 ff.). Mit der vorliegenden strittigen Adoption wird gerade nicht die Entstehung einer vollständigen Familie bezweckt (E. 5.4 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer eine erbschaftssteuerrechtliche Ungleichbehandlung anführt, verfolgt er zudem einen dem Adoptionsrecht fremden Zweck (E.”
Die Gesetzesrevision hat den Kreis der zulässigen Partnerschaften für die Stiefkindadoption auf eingetragene Partnerschaften und faktische Lebensgemeinschaften erweitert; dabei verlangt der Gesetzgeber in allen Konstellationen einen gemeinsamen Haushalt, der auf Stabilität der Beziehung schliessen lässt. Aus der Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Revision nicht bezweckte, die Stiefkindadoption für ungewöhnliche oder andersartige Konstellationen zu öffnen, sodass Art. 267 Abs. 3 ZGB insoweit keine weitergehende Anwendung zulässt.
“Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde eine Erweiterung der Ermessensspielräume der Behörden angestrebt (Botschaft vom 28. November 2014 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Adoption], BBl 2015 878; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 1244). Dies kann allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass die Adoption für eine Konstellation wie die vorliegende geöffnet werden sollte. Vielmehr war es Zweck der Revision, den Kreis an Partnerschaften, im Rahmen welcher die Stiefkindadoption möglich ist, zu erweitern (BBl 2015 925 f.). Während diese früher lediglich im Rahmen einer Ehe zulässig war (BBl 2015 878), ist sie seit dieser Gesetzesrevision auch für Personen in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft möglich (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Es wird jedoch in allen Konstellationen eine Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt gefordert, ein welcher auf die Stabilität der Beziehung schliessen lässt (BBl 2015 926). Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers herleiten. Der Gesetzgeber hat in Art. 267 Abs. 3 ZGB abschliessend die Ausnahmen vom Grundsatz des Erlöschens des bisherigen Kindesverhältnisses festgehalten (E. 5.2 hiervor). Der Katalog der zulässigen Konstellationen der Stiefkindadoption gemäss Art. 264c Abs. 1 ZGB ist mit Art. 267 Abs. 3 ZGB identisch, womit auch die Systematik des Adoptionsrechts die Adoption von B. durch den Beschwerdeführer nicht zulässt. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass im Rahmen der teleologischen Auslegung eine Abweichung vom Wortlaut nur zulässig ist, wenn der Zweck eindeutig feststeht (E. 3.3 hiervor; vgl. zur allgemeinen Problematik teleologischer Auslegung Thomas Müller-Graf, "Sinn und Zweck" –Anmerkungen zur Problematik teleologisch gestützter Argumentation, BVR 2014, S. 386 ff.). Mit der vorliegenden strittigen Adoption wird gerade nicht die Entstehung einer vollständigen Familie bezweckt (E. 5.4 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer eine erbschaftssteuerrechtliche Ungleichbehandlung anführt, verfolgt er zudem einen dem Adoptionsrecht fremden Zweck (E.”
Art. 267 Abs. 1 ZGB folgt dem Prinzip der Volladoption: Mit der Adoption erlischt in der Regel das bisherige Kindesverhältnis; die in Abs. 3 genannten Ausnahmen sind abschliessend geregelt.
“Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 1241). Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (Art. 264 ff. ZGB) und der Adoption einer volljährigen Person (Art. 266 ZGB). Die Erwachsenenadoption bildet im System des Adoptionsrechts den Ausnahmetatbestand (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 zu Art. 266 ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden der gesetzliche Ausnahme- und Regelfall der Adoption durch Verweise verknüpft (Art. 266 Abs. 2 und Art. 268 Abs. 3 ZGB), deren Tragweite unklar und durch Gesetzesauslegung zu ermitteln ist (BGE 137 III 1 E. 2). Neben der Adoption einer minderjährigen Person durch ein Ehepaar sind auch die Einzeladoption, die Adoption einer volljährigen Person und die Adoption eines Stiefkindes möglich (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 1242). 5.2 Bezüglich der Wirkungen der Adoption geht das Gesetz gemäss Art. 267 Abs. 1 ZGB vom Prinzip der Volladoption aus (Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 267 ZGB). So erlischt gemäss Art. 267 Abs. 2 ZGB mit der Adoption das bisherige Kindesverhältnis. Absatz 3 des Art. 267 ZGB definiert abschliessend die folgenden Ausnahmen vom Prinzip der Volladoption: Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, mit dem die adoptierende Person verheiratet ist (Ziff. 1), in eingetragener Partnerschaft lebt (Ziff. 2) oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Ziff. 3; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo/Bettina Hürlimann-Kaupp, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich/Genf 2023, N 68 zu § 40). 5.3 Nach Art. 266 Abs. 1 ZGB darf eine volljährige Person adoptiert werden, wenn sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben (Ziff. 1), wenn die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben (Ziff.”
Art. 267 Abs. 2 bewirkt das Erlöschen der bisherigen Filiation; Art. 267 Abs. 3 schränkt dieses Erlöschen jedoch insofern ein, als die Filiation gegenüber der Person, mit der der Adoptierende verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt, nicht aufgehoben wird.
“2 CC selon laquelle l'adoptant doit mener une vie de couple avec le parent de l'enfant qu'il souhaite adopter ne doit pas trouver application lorsque ledit enfant est majeur au moment du dépôt de la requête et que l'adoptant lui a fourni des soins et pourvu à son éducation durant sa minorité, au sens de l'art. 266 al. 1 ch. 2 CC. En effet, la personne majeure à adopter ayant très souvent déjà pris son indépendance, il n'est plus nécessaire de prévoir que l'adoptant et le parent biologique vivent ensemble dans le but de garantir une certaine stabilité familiale. 2.1.1 Selon l'art. 266 al. 1 CC, une personne majeure peut être adoptée si elle a besoin de l'assistance permanente d'autrui en raison d'une infirmité physique, mentale ou psychique et que le ou les adoptants lui ont fourni des soins pendant au moins un an (ch. 1), lorsque, durant sa minorité, le ou les adoptants lui ont fourni des soins et ont pourvu à son éducation pendant au moins un an (ch. 2) ou pour d'autres justes motifs, lorsqu'elle a fait ménage commun pendant au moins un an avec le ou les adoptants (ch. 3). L'art. 266 al. 2 prévoit que les dispositions sur l’adoption de mineurs s’appliquent par analogie, à l’exception de celle sur le consentement des parents. Les liens de filiation antérieurs sont rompus (art. 267 al. 2 CC). Les liens de filiation ne sont pas rompus à l’égard de la personne avec laquelle le parent adoptif est marié, est lié par un partenariat enregistré, mène de fait une vie de couple (art. 267 al. 3 ch. 1 à 3 CC). 2.1.2 Une personne peut adopter l'enfant de son conjoint (art. 264c al. 1 ch. 1), de son partenaire enregistré (art. 264c al. 1 ch. 2 CC) ou de la personne avec laquelle elle mène de fait une vie de couple (art. 264c al. 1 ch. 3 CC). Le couple doit faire ménage commun depuis au moins trois ans (art. 264c al. 2 CC). Le ménage commun d'un couple ne signifie pas seulement une communauté domestique vécue par deux ou plusieurs personnes, comme cela peut être le cas entre frères et sœurs ou amis qui partagent un même logement, mais la vie commune d'un couple vivant sous le même toit dans une communauté semblable au mariage. La condition du ménage commun vise à garantir une certaine stabilité de la relation entre les personnes souhaitant adopter, dans l'intérêt de l'enfant (Message relatif à la modification du code civil suisse [Adoption] du 28 novembre 2014, in FF 2015 p.”
Art. 267 Abs. 3 ZGB nennt abschliessend Ausnahmen vom Grundsatz der Volladoption: Das Kindesverhältnis erlischt nicht gegenüber dem Elternteil, mit dem die adoptierende Person verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
“ZGB) und der Adoption einer volljährigen Person (Art. 266 ZGB). Die Erwachsenenadoption bildet im System des Adoptionsrechts den Ausnahmetatbestand (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 zu Art. 266 ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden der gesetzliche Ausnahme- und Regelfall der Adoption durch Verweise verknüpft (Art. 266 Abs. 2 und Art. 268 Abs. 3 ZGB), deren Tragweite unklar und durch Gesetzesauslegung zu ermitteln ist (BGE 137 III 1 E. 2). Neben der Adoption einer minderjährigen Person durch ein Ehepaar sind auch die Einzeladoption, die Adoption einer volljährigen Person und die Adoption eines Stiefkindes möglich (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 1242). 5.2 Bezüglich der Wirkungen der Adoption geht das Gesetz gemäss Art. 267 Abs. 1 ZGB vom Prinzip der Volladoption aus (Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 267 ZGB). So erlischt gemäss Art. 267 Abs. 2 ZGB mit der Adoption das bisherige Kindesverhältnis. Absatz 3 des Art. 267 ZGB definiert abschliessend die folgenden Ausnahmen vom Prinzip der Volladoption: Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, mit dem die adoptierende Person verheiratet ist (Ziff. 1), in eingetragener Partnerschaft lebt (Ziff. 2) oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Ziff. 3; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo/Bettina Hürlimann-Kaupp, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich/Genf 2023, N 68 zu § 40). 5.3 Nach Art. 266 Abs. 1 ZGB darf eine volljährige Person adoptiert werden, wenn sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben (Ziff. 1), wenn die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2) oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat (Ziff.”
Mit der Adoption erlischt das bisherige Kindesverhältnis. Absatz 3 nennt abschliessend die Ausnahmen; das Kindesverhältnis bleibt namentlich gegenüber dem Elternteil bestehen, mit dem die adoptierende Person verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt.
“Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (Art. 264 ff. ZGB) und der Adoption einer volljährigen Person (Art. 266 ZGB). Die Erwachsenenadoption bildet im System des Adoptionsrechts den Ausnahmetatbestand (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 zu Art. 266 ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden der gesetzliche Ausnahme- und Regelfall der Adoption durch Verweise verknüpft (Art. 266 Abs. 2 und Art. 268 Abs. 3 ZGB), deren Tragweite unklar und durch Gesetzesauslegung zu ermitteln ist (BGE 137 III 1 E. 2). Neben der Adoption einer minderjährigen Person durch ein Ehepaar sind auch die Einzeladoption, die Adoption einer volljährigen Person und die Adoption eines Stiefkindes möglich (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 1242). 5.2 Bezüglich der Wirkungen der Adoption geht das Gesetz gemäss Art. 267 Abs. 1 ZGB vom Prinzip der Volladoption aus (Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 267 ZGB). So erlischt gemäss Art. 267 Abs. 2 ZGB mit der Adoption das bisherige Kindesverhältnis. Absatz 3 des Art. 267 ZGB definiert abschliessend die folgenden Ausnahmen vom Prinzip der Volladoption: Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, mit dem die adoptierende Person verheiratet ist (Ziff. 1), in eingetragener Partnerschaft lebt (Ziff. 2) oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Ziff. 3; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo/Bettina Hürlimann-Kaupp, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich/Genf 2023, N 68 zu § 40). 5.3 Nach Art. 266 Abs. 1 ZGB darf eine volljährige Person adoptiert werden, wenn sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben (Ziff. 1), wenn die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2) oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat (Ziff.”
Art. 267 Abs. 3 ZGB enthält nach Auffassung der Rechtsprechung eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen vom Grundsatz des Erlöschens des bisherigen Kindesverhältnisses. Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Stiefkindadoption ist nach dieser Linie nicht zuzulassen; von einer teleologischen Auslegung kann nur dann vom Wortlaut abgewichen werden, wenn der verfolgte Zweck eindeutig feststeht.
“Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde eine Erweiterung der Ermessensspielräume der Behörden angestrebt (Botschaft vom 28. November 2014 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Adoption], BBl 2015 878; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 1244). Dies kann allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass die Adoption für eine Konstellation wie die vorliegende geöffnet werden sollte. Vielmehr war es Zweck der Revision, den Kreis an Partnerschaften, im Rahmen welcher die Stiefkindadoption möglich ist, zu erweitern (BBl 2015 925 f.). Während diese früher lediglich im Rahmen einer Ehe zulässig war (BBl 2015 878), ist sie seit dieser Gesetzesrevision auch für Personen in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft möglich (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Es wird jedoch in allen Konstellationen eine Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt gefordert, ein welcher auf die Stabilität der Beziehung schliessen lässt (BBl 2015 926). Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers herleiten. Der Gesetzgeber hat in Art. 267 Abs. 3 ZGB abschliessend die Ausnahmen vom Grundsatz des Erlöschens des bisherigen Kindesverhältnisses festgehalten (E. 5.2 hiervor). Der Katalog der zulässigen Konstellationen der Stiefkindadoption gemäss Art. 264c Abs. 1 ZGB ist mit Art. 267 Abs. 3 ZGB identisch, womit auch die Systematik des Adoptionsrechts die Adoption von B. durch den Beschwerdeführer nicht zulässt. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass im Rahmen der teleologischen Auslegung eine Abweichung vom Wortlaut nur zulässig ist, wenn der Zweck eindeutig feststeht (E. 3.3 hiervor; vgl. zur allgemeinen Problematik teleologischer Auslegung Thomas Müller-Graf, "Sinn und Zweck" –Anmerkungen zur Problematik teleologisch gestützter Argumentation, BVR 2014, S. 386 ff.). Mit der vorliegenden strittigen Adoption wird gerade nicht die Entstehung einer vollständigen Familie bezweckt (E. 5.4 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer eine erbschaftssteuerrechtliche Ungleichbehandlung anführt, verfolgt er zudem einen dem Adoptionsrecht fremden Zweck (E.”
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