Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.
3 commentaries
Bei Erlass von Art. 43a ZGB erfolgte keine Koordination mit dem Öffentlichkeitsgesetz.
“Oktober 2001 und damit zu einem Zeitpunkt in das Gesetz aufgenommen, als das Öffentlichkeitsgesetz noch nicht beschlossen war. Die Botschaft zur betreffenden Gesetzesrevision enthält daher keine Hinweise zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Botschaft vom 14. Februar 2001 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elektronische Führung der Personenstandsregister], BBl 2001 1639, 1653 f.). Aus den Materialien zum Öffentlichkeitsgesetz ergibt sich im Zusammenhang mit dem Vorbehalt von Spezialbestimmungen immerhin, dass die für die öffentlichen Register über die Rechtsverhältnisse des Privatrechts wie namentlich das Zivilstandsregister geltenden Spezialbestimmungen als solche im Sinne von Art. 4 BGÖ gelten (Botschaft Öffentlichkeitsgesetz, BBl 2003 1963, 1989 f.). Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, die Zivilstandsverordnung schliesse (im Sinn eines qualifizierten Schweigens) sämtliche Ansprüche auf Auskunft aus, die nicht explizit in der Verordnung geregelt sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses von Art. 43a ZGB war das Öffentlichkeitsprinzip, wie bereits ausgeführt, gesetzlich noch nicht verankert und es bestand mithin kein Anlass für eine diesbezügliche Regelung oder eine Koordination. Zudem sind nach der Rechtsprechung spezialgesetzliche Bestimmungen nicht leichthin so auszulegen, dass damit die vom Gesetzgeber gewollte Transparenz des Verwaltungshandels ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3).”
Die Zivilstandsverordnung regelt nicht abschliessend alle Auskunftsansprüche gegenüber dem Zivilstandsregister/Infostar; andere Rechtsgrundlagen (z.B. das BGÖ) können ergänzend anwendbar sein und die Verordnung schliesst nicht automatisch alle nicht ausdrücklich geregelten Auskunftsansprüche aus.
“Oktober 2001 und damit zu einem Zeitpunkt in das Gesetz aufgenommen, als das Öffentlichkeitsgesetz noch nicht beschlossen war. Die Botschaft zur betreffenden Gesetzesrevision enthält daher keine Hinweise zur Koordination mit dem Öffentlichkeitsgesetz (vgl. Botschaft vom 14. Februar 2001 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elektronische Führung der Personenstandsregister], BBl 2001 1639, 1653 f.). Aus den Materialien zum Öffentlichkeitsgesetz ergibt sich im Zusammenhang mit dem Vorbehalt von Spezialbestimmungen immerhin, dass die für die öffentlichen Register über die Rechtsverhältnisse des Privatrechts wie namentlich das Zivilstandsregister geltenden Spezialbestimmungen als solche im Sinne von Art. 4 BGÖ gelten (Botschaft Öffentlichkeitsgesetz, BBl 2003 1963, 1989 f.). Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, die Zivilstandsverordnung schliesse (im Sinn eines qualifizierten Schweigens) sämtliche Ansprüche auf Auskunft aus, die nicht explizit in der Verordnung geregelt sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses von Art. 43a ZGB war das Öffentlichkeitsprinzip, wie bereits ausgeführt, gesetzlich noch nicht verankert und es bestand mithin kein Anlass für eine diesbezügliche Regelung oder eine Koordination. Zudem sind nach der Rechtsprechung spezialgesetzliche Bestimmungen nicht leichthin so auszulegen, dass damit die vom Gesetzgeber gewollte Transparenz des Verwaltungshandels ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3).”
Privaten steht nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht zu; es muss ein Interesse nachgewiesen werden und das Subsidiaritätsprinzip (Prüfung der Notwendigkeit gegenüber anderen Mitteln) beachtet werden.
“Gemäss Art. 43a ZGB sorgt der Bundesrat auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden (Abs. 1). Er regelt sodann die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können. Gestützt unter anderem auf diese Bestimmungen hat der Bundesrat die Zivilstandsverordnung erlassen. Diese enthält in den Art. 58 ff. Bestimmungen zur Bekanntgabe auf Anfrage. Die Bekanntgabe an Private findet sich in Art. 59 ZStV geregelt. Demnach werden Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Privaten, die Auskunft über die Personenstandsdaten von Dritten wünschen, steht nach dem Gesagten nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht zu; das Auskunftsrecht steht unter dem Vorbehalt eines Interessennachweises und es gilt zudem das Subsidiaritätsprinzip.”