9 commentaries
Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation obliegt dem Konkursgericht; das Bezirksgericht hat lediglich zu benachrichtigen/zu melden.
“Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge.”
Die Liquidation durch das Konkursamt wird angeordnet unabhängig davon, ob tatsächlich eine Überschuldung vorliegt.
“Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge.”
Bei Ausschlagung aller nächsten Erben besteht die Vermutung bzw. ist häufig anzunehmen, dass die Erbschaft überschuldet ist; in diesem Fall hat das Einzelgericht das Konkursgericht zur Prüfung bzw. Benachrichtigung anzuhalten.
“wächst bei deren Fehlen den anderen Angehörigen der gleichen Parentel an (Eintritts- und Anwachsungsprinzip; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, a.a.O., Art. 572 N 5). Art. 573 Abs. 1 ZGB regelt den Fall, in welchem die Erbschaft von allen nächsten gesetzli- chen Erben (das kann auch der überlebende Ehegatte sein) – ohne dass dane- ben wenigstens ein eingesetzter Erbe erbt – ausgeschlagen wird. Diesfalls ge- langt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt. Die Bestimmung spricht in der Mehrzahl von "allen nächsten gesetzlichen Erben". Das Gleiche muss aber auch gelten, wenn nur ein einziger (gemäss Art. 457 ff. ZGB in erster Linie gesetzlich berufener) Erbe vorhanden ist und dieser ausschlägt. Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art.”
“Die Ausschlagung der Erbschaft hat zivilrechtlich zur Folge, dass die Erb- berufung des Ausschlagenden rückwirkend beseitigt wird und der Anspruch des Erben als nicht entstanden gilt. Das Schicksal des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft regeln die Art. 572 bis Art. 575 ZGB (vgl. DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, S. 222 N 42 und S. 230 N 88; ZK ZGB-ESCHER, Bd. III.2., Zürich 1960, Art. 572 S. 193; BK ZGB-TUOR/PICENONI, Bd. III, Bern 1964, Art. 572 N 1). Art. 572 Abs. 1 ZGB besagt, dass, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt und einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus- schlägt, sich sein Anteil vererbt, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Das heisst bei Fehlen einer Ersatzverfügung des Erblassers (Art. 487 ZGB) gilt die sukzessive gesetzliche Erbberufung gemäss Art. 457 bis Art. 460 ZGB; das aus- geschlagene Erbe resp. der Erbteil gelangt an die Nachkommen bzw. wächst bei deren Fehlen den anderen Angehörigen der gleichen Parentel an (Eintritts- und Anwachsungsprinzip; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, a.a.O., Art. 572 N 5). Art. 573 Abs. 1 ZGB regelt den Fall, in welchem die Erbschaft von allen nächsten gesetzli- chen Erben (das kann auch der überlebende Ehegatte sein) – ohne dass dane- ben wenigstens ein eingesetzter Erbe erbt – ausgeschlagen wird. Diesfalls ge- langt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt. Die Bestimmung spricht in der Mehrzahl von "allen nächsten gesetzlichen Erben". Das Gleiche muss aber auch gelten, wenn nur ein einziger (gemäss Art. 457 ff. ZGB in erster Linie gesetzlich berufener) Erbe vorhanden ist und dieser ausschlägt. Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist.”
“3.1.Selbst wenn von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auszugehen wäre, ist das Folgende zu erwägen: Ge- mäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat die zuständige Behörde – vorliegend das Einzelgericht in Erbschaftssachen – das Konkursgericht zu benachrichtigen, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. In diesen Fällen hat das Gericht die konkursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 2 SchKG). Die Konkurseröffnung über die Erb- schaft ist – bei der Ausschlagung durch sämtliche nächsten Erben – selbst dann auszusprechen, wenn keine Überschuldung der Erbschaft vorliegt (BRUNNER/BOL- LER/FRITSCHI, in: Staehelin/Baur/Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 193 N. 4). 3.2.Im vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid eröffnete die Vorin- stanz den Konkurs über die Erbschaft von B._____ (act. 7), nachdem das Einzel- gericht in Erbschaftssachen die Ausschlagungserklärungen sämtlicher Erben zu Protokoll genommen und die Vorinstanz darüber in Kenntnis gesetzt hatte (act. 1 = act. 9/7). Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe wie er- wähnt weder geltend den Entscheid vom 14. Dezember 2023 der KESB – worin für ihn die Ausschlagung der Erbschaft ausgesprochen wurde – noch den ge- nannten Entscheid vom 8. Januar 2024 des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen angefochten zu haben.”
Bei Gutheissung der Beschwerde ist die konkursamtliche Liquidation nach Art. 573 ZGB aufzuheben.
“Dementsprechend wird auch vom Zivilgerichtspräsidenten die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Das Erbschaftsamt hat keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. In der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2023 wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft noch nicht abgelaufen sei und dass im Fall der Gutheissung der Beschwerde das Erbschaftsinventar rektifiziert werden müsse. Damit werden aber die Ausführungen, welche der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde zu Grunde liegen, nicht bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass es entgegen der Annahme im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB und damit auch für die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und antragsgemäss ist der Entscheid vom 14. November 2023 betreffend Eröffnung des Konkurses über den Nachlass der Erblasserin nach Art. 193 SchKG bzw. Art. 573 ZGB aufzuheben.”
Die Liquidation durch das Konkursamt ist auch dann anzuordnen bzw. angezeigt, wenn die Erbschaft von Anfang an oder offensichtlich überschuldet ist oder wenn alle nächsten Erben ausschlagen — die Liquidation erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich Überschuldung vorliegt.
“wächst bei deren Fehlen den anderen Angehörigen der gleichen Parentel an (Eintritts- und Anwachsungsprinzip; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, a.a.O., Art. 572 N 5). Art. 573 Abs. 1 ZGB regelt den Fall, in welchem die Erbschaft von allen nächsten gesetzli- chen Erben (das kann auch der überlebende Ehegatte sein) – ohne dass dane- ben wenigstens ein eingesetzter Erbe erbt – ausgeschlagen wird. Diesfalls ge- langt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt. Die Bestimmung spricht in der Mehrzahl von "allen nächsten gesetzlichen Erben". Das Gleiche muss aber auch gelten, wenn nur ein einziger (gemäss Art. 457 ff. ZGB in erster Linie gesetzlich berufener) Erbe vorhanden ist und dieser ausschlägt. Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art.”
“Die Ausschlagung der Erbschaft hat zivilrechtlich zur Folge, dass die Erb- berufung des Ausschlagenden rückwirkend beseitigt wird und der Anspruch des Erben als nicht entstanden gilt. Das Schicksal des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft regeln die Art. 572 bis Art. 575 ZGB (vgl. DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, S. 222 N 42 und S. 230 N 88; ZK ZGB-ESCHER, Bd. III.2., Zürich 1960, Art. 572 S. 193; BK ZGB-TUOR/PICENONI, Bd. III, Bern 1964, Art. 572 N 1). Art. 572 Abs. 1 ZGB besagt, dass, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt und einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus- schlägt, sich sein Anteil vererbt, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Das heisst bei Fehlen einer Ersatzverfügung des Erblassers (Art. 487 ZGB) gilt die sukzessive gesetzliche Erbberufung gemäss Art. 457 bis Art. 460 ZGB; das aus- geschlagene Erbe resp. der Erbteil gelangt an die Nachkommen bzw. wächst bei deren Fehlen den anderen Angehörigen der gleichen Parentel an (Eintritts- und Anwachsungsprinzip; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, a.a.O., Art. 572 N 5). Art. 573 Abs. 1 ZGB regelt den Fall, in welchem die Erbschaft von allen nächsten gesetzli- chen Erben (das kann auch der überlebende Ehegatte sein) – ohne dass dane- ben wenigstens ein eingesetzter Erbe erbt – ausgeschlagen wird. Diesfalls ge- langt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt. Die Bestimmung spricht in der Mehrzahl von "allen nächsten gesetzlichen Erben". Das Gleiche muss aber auch gelten, wenn nur ein einziger (gemäss Art. 457 ff. ZGB in erster Linie gesetzlich berufener) Erbe vorhanden ist und dieser ausschlägt. Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist.”
“3.1.Selbst wenn von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auszugehen wäre, ist das Folgende zu erwägen: Ge- mäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat die zuständige Behörde – vorliegend das Einzelgericht in Erbschaftssachen – das Konkursgericht zu benachrichtigen, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. In diesen Fällen hat das Gericht die konkursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 2 SchKG). Die Konkurseröffnung über die Erb- schaft ist – bei der Ausschlagung durch sämtliche nächsten Erben – selbst dann auszusprechen, wenn keine Überschuldung der Erbschaft vorliegt (BRUNNER/BOL- LER/FRITSCHI, in: Staehelin/Baur/Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 193 N. 4). 3.2.Im vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid eröffnete die Vorin- stanz den Konkurs über die Erbschaft von B._____ (act. 7), nachdem das Einzel- gericht in Erbschaftssachen die Ausschlagungserklärungen sämtlicher Erben zu Protokoll genommen und die Vorinstanz darüber in Kenntnis gesetzt hatte (act. 1 = act. 9/7). Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe wie er- wähnt weder geltend den Entscheid vom 14. Dezember 2023 der KESB – worin für ihn die Ausschlagung der Erbschaft ausgesprochen wurde – noch den ge- nannten Entscheid vom 8. Januar 2024 des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen angefochten zu haben.”
Die KESB kann bei fehlender oder eingeschränkter Urteils- bzw. Prozessfähigkeit die Vertretung anordnen oder für Folgeentscheidungen (z. B. Ausschlagung/Verfahrenspflege) belassen, wodurch gegebenenfalls die Ausschlagung erklärt und damit die Liquidation durch das Konkursamt ausgelöst wird.
“Vorliegend erwog die KESB im Entscheid vom 14. Dezember 2023, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Überschuldungssituation seines Va- ters (B._____) zu erfassen. Trotz Vorlage der Schuldennachweise könne er nicht erkennen, dass B._____ Schulden gehabt habe und er (der Beschwerdeführer) sich mit einer Erbannahme erheblich verschulden würde. Die Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei beeinträchtigt. Die KESB stellte entsprechend fest, der Beschwerdeführer sei betreffend die Aus- schlagung der Erbschaft von B._____ nicht urteilsfähig und benötige in diesem Bereich eine Vertretung (act. 9/6 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid der KESB erhoben zu haben. - 4 - 2.4.Die vorliegende Beschwerde betrifft die Erbschaft von B._____ und die un- mittelbaren Folgen der Ausschlagung. Schlagen wie hier alle nächsten gesetzli- chen Erben aus, so gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB). Der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt fällt somit in den Aufgabenbereich des von der KESB mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 bestellten Vertreters. Demnach muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des vorliegenden Ver- fahrens nicht urteilsfähig ist. Wegen der daraus folgenden fehlenden Prozessfä- higkeit des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden fehlenden Pro- zessvoraussetzung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2.2).”
“_____ (ausschlagender Erbe und Beschwerde- führer, nachfolgend: Beschwerdeführer) und D._____ (ausschlagende Erbin und Beschwerdegegnerin 3, nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) als bekannte ge- setzliche Erben. Mit Erklärungen vom 20. September 2023 teilten die Beschwer- degegnerinnen 2 und 3 mit, die Erbschaft von B._____ auszuschlagen (act. 9/2- 3). Für den Beschwerdeführer sprach die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom 14. De- zember 2023 die Ausschlagung der Erbschaft aus (act. 9/6). Das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur nahm mit Urteil vom 8. Januar 2024 die Ausschlagungserklärungen des Beschwerdeführers und der Beschwer- degegnerinnen 2 und 3 zu Protokoll und stellte fest, der Nachlass von B._____ sei durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden. Im Weiteren nahm es von der offensichtlichen Überschuldung der Erbschaft Vormerk. Entspre- chend benachrichtigte es das Konkursgericht des Bezirkes Winterthur gestützt auf Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, um die Anordnung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation zu prüfen (act. 1 = act. 9/7). In der Folge ordnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 15. Januar 2024 die konkursamtliche Li- quidation über den Nachlass von B._____ an. Den Zeitpunkt der Konkurseröff- nung setzte es auf den 15. Januar 2024 fest und beauftragte das Konkursamt Winterthur mit der Durchführung des Verfahrens (act. 2 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.2.Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz ein "Rekursschreiben" ein (act. 4 [Kopie] = act. 8). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich weiter (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten und die Akten des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (Geschäfts- Nr. EN230170) im Verfahren betreffend Erbausschlagung / Überschuldung des - 3 - Nachlasses von B.”
“Vorliegend erwog die KESB im Entscheid vom 14. Dezember 2023, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Überschuldungssituation seines Va- ters (B._____) zu erfassen. Trotz Vorlage der Schuldennachweise könne er nicht erkennen, dass B._____ Schulden gehabt habe und er (der Beschwerdeführer) sich mit einer Erbannahme erheblich verschulden würde. Die Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei beeinträchtigt. Die KESB stellte entsprechend fest, der Beschwerdeführer sei betreffend die Aus- schlagung der Erbschaft von B._____ nicht urteilsfähig und benötige in diesem Bereich eine Vertretung (act. 9/6 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid der KESB erhoben zu haben. - 4 - 2.4.Die vorliegende Beschwerde betrifft die Erbschaft von B._____ und die un- mittelbaren Folgen der Ausschlagung. Schlagen wie hier alle nächsten gesetzli- chen Erben aus, so gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB). Der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende”
Bei Ausschlagung aller nächsten Erben übernimmt das Konkursamt die Liquidation; dies geschieht unabhängig vom tatsächlichen Überschuldungsgrund.
“Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge.”
Die Vorinstanz (Bezirksgericht) hat gestützt auf Art. 573 Abs. 1 ZGB das Konkursgericht zur Prüfung der Liquidation benachrichtigt.
“_____ (ausschlagender Erbe und Beschwerde- führer, nachfolgend: Beschwerdeführer) und D._____ (ausschlagende Erbin und Beschwerdegegnerin 3, nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) als bekannte ge- setzliche Erben. Mit Erklärungen vom 20. September 2023 teilten die Beschwer- degegnerinnen 2 und 3 mit, die Erbschaft von B._____ auszuschlagen (act. 9/2- 3). Für den Beschwerdeführer sprach die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom 14. De- zember 2023 die Ausschlagung der Erbschaft aus (act. 9/6). Das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur nahm mit Urteil vom 8. Januar 2024 die Ausschlagungserklärungen des Beschwerdeführers und der Beschwer- degegnerinnen 2 und 3 zu Protokoll und stellte fest, der Nachlass von B._____ sei durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden. Im Weiteren nahm es von der offensichtlichen Überschuldung der Erbschaft Vormerk. Entspre- chend benachrichtigte es das Konkursgericht des Bezirkes Winterthur gestützt auf Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, um die Anordnung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation zu prüfen (act. 1 = act. 9/7). In der Folge ordnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 15. Januar 2024 die konkursamtliche Li- quidation über den Nachlass von B._____ an. Den Zeitpunkt der Konkurseröff- nung setzte es auf den 15. Januar 2024 fest und beauftragte das Konkursamt Winterthur mit der Durchführung des Verfahrens (act. 2 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.2.Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (Datum Poststempel) reichte der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz ein "Rekursschreiben" ein (act. 4 [Kopie] = act. 8). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich weiter (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten und die Akten des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (Geschäfts- Nr. EN230170) im Verfahren betreffend Erbausschlagung / Überschuldung des - 3 - Nachlasses von B.”
In Konkursfällen fällt Nachlassvermögen, das vor Konkursschluss entstanden ist, regelmäßig in die Konkursmasse.
“Sachverhalt Über A____ wurde am 3. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Am 13. August 2023 verstarb ihre Tochter, A____ (nachfolgend Erblasserin). Einzige Erbin im Nachlass der Erblasserin ist die Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin. Folglich fällt der Nachlass der Erblasserin gestützt auf Art. 197 Abs. 2 SchKG als «Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt» in die Konkursmasse von A____. Am 14. November 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt über den Nachlass der Erblasserin den Konkurs nach Art. 193 SchKG bzw. Art. 573 ZGB. Die Konkursverwaltung von A____ erfuhr am 14. November 2023 von der gleichentags erfolgten Konkurseröffnung. Mit Beschwerde vom 24. November 2023 beantragte die Konkursmasse von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch das Konkursamt Basel-Stadt, beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei festzustellen, dass der Nachlass der Erblasserin von A____ als gesetzliche Erbin bzw. deren Konkursmasse nicht ausgeschlagen worden sei, und es sei die Konkurseröffnung über den Nachlass der Erblasserin aufzuheben. Das Zivilgericht sprach sich in der Stellungnahme vom 30. November 2023 für eine Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Konkursentscheids aus. Das Erbschaftsamt verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und reichte die Nachlassakten ein. Für A____ nahm mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 der Berufsbeistand Stellung ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.”
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