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Einbauten, die sich leicht demontieren lassen (z. B. einschubfertige Einbauschränke), gelten in der Praxis nicht als Bestandteile i.S.v. Art. 642 ZGB und können als bewegliche Sachen/Fahrnis betrachtet werden.
“25 correspondant à la créance compensatrice dont elle se prévaut mais dont elle n’a pas rendu vraisemblables l’existence et l’exigibilité, de sorte qu’il a rejeté les exceptions soulevées par l’opposante. 2.3. C’est à juste titre que le premier juge a considéré que le document du 11 septembre 2023 intitulé « achat armoires + luminaires » et signé par la recourante vaut titre de mainlevée au sens de l’art. 82 LP. En signant ce document, la recourante s’est engagée à racheter à la vendeuse de l’appartement les armoires encastrées faites sur mesure pour le montant de CHF 20'000.-. Ce document a été signé juste après la signature, devant notaire, du contrat de vente à terme de l’appartement en question, selon les propres déclarations de la recourante (cf. recours p. 6), de sorte que les armoires encastrées ne faisaient pas partie du contrat de vente qui ne les mentionnent d’ailleurs pas. Contrairement aux affirmations de la recourante, des armoires encastrées, même faites sur mesure, ne font pas partie intégrante d’un bien immobilier au sens de l’art. 642 CC car elles peuvent facilement être démontées et n’en constituent donc pas un élément essentiel. Comme l’a relevé le Président, le vice du consentement invoqué par la recourante n’est nullement démontré. En effet, le contrat de vente à terme de l’appartement avait déjà été signé devant notaire de sorte qu’il n’y avait aucun risque que l’intimée puisse le rendre caduc. Au demeurant, si vraiment la recourante avait eu peur de ne pas pouvoir acquérir la propriété de l’appartement si elle ne signait pas le document litigieux, elle aurait pu se rendre chez le notaire et lui demander de l’éclairer à ce sujet. Par conséquent, cette allégation n’a aucune consistance. La recourante prétend que la valeur des armoires n’est que de CHF 3'500.- selon l’expertise qu’elle a produite en procédure de recours. Outre le fait que cette pièce et les allégations qui y font référence sont irrecevables car tardifs, (cf. consid. 1.3 ci-dessus), elles n’ont aucune valeur probante face au titre de mainlevée produit par l’intimée et signée par la recourante qui a expressément reconnu que la valeur des armoires encastrées était de CHF 20'000.”
Fest installierte Mieterausbauten, die mit der Mietsache untrennbar verbunden sind, gehen kraft Akzession ins Eigentum der Vermieterin über; über Entschädigung oder Entfernung kann Streit bestehen.
“32/2) ein Laminatboden, Oblichter, ein Wandspiegel zur Passage und eine Re- galwand im Mietobjekt ersichtlich, welche dementsprechend eingebaut worden sein müssen (vgl. act. 27/23). Ohnehin verhält sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie zunächst Umbauten der Klägerin grundsätzlich in Frage stellt (vgl. act. 31 Rz. 21) und danach ausführt, sie habe "überhaupt kein Interesse an diesen über- lassenen, fest installierten Gegenständen" gehabt, deren Verbleib in der Boutique aber "Wohl oder Übel [...] akzeptiert" (act. 31 Rz. 37; vgl. dazu E. 2.3.). Wie vorne - 15 - ausgeführt, müssen sich derart widersprechende Behauptungen unbeachtlich blei- ben. 3.4.3.2. Damit ist sowohl erwiesen, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Um- bauten am streitgegenständlichen Mietobjekt tatsächlich in Auftrag gab, als auch, dass es sich dabei inhaltlich um mit der Mietsache fest verbundene Installationen handelte. 3.4.3.3. Diese Mieterausbauten sind auf Grund des Akzessionsprinzips ins Eigen- tum der Vermieterin übergegangen (Art. 642 Abs. 1 ZGB; BGer Urteil 4A_305/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5. m.w.H.; Urteil des Mietgerichts Zürich MG160031-L vom 4. Mai 2018 E. IV.7.2, in: ZMP 2018, Nr. 9; so auch beide Parteien: act. 14 Rz. 55 und Rz. 61; act. 26 Rz. 14 f.; act. 31 Rz. 10, Rz. 23, Rz. 28 und Rz. 31): Nach dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzip erwirbt ein Eigentümer originär und durch Akzession das Eigentum an allem, was mit seiner Sache so verbunden ist, dass es zu einem Bestandteil derselben wird, während die dinglichen Rechte, die sich auf den zum Bestandteil gewordenen Gegenstand bezogen, vorbehaltlos erlöschen (BGer Urteil 4A_305/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.4.1.). Zum Aus- gleich kann der Eigentümer der zusammengesetzten Sache unter Umständen ver- pflichtet sein, – je nach Ausgangslage – eine Entschädigung aus Vertrag, uner- laubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung zu zahlen oder die Abtren- nung und Entfernung der Bestandteile durch den früheren Eigentümer zu dulden.”
In Grenzfällen kann die bei Errichtung feststellbare Parteientscheidung (Intention der Parteien) für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur Sache entscheidend sein; dies gilt insbesondere für typisierte oder provisorische Bauten wie Chalets, Boutiques oder Baraquen. Die örtliche Auffassung (Gebrauch) kommt subsidiär zur Klärung solcher Grenzfälle hinzu.
“Uneconstruction mobilière doit présenter deux éléments: un élément subjectif, qui est l'intention des parties d'établir une relation temporaire entre la chose et le fonds, et un élément objectif, qui consiste en un lien externe entre la chose et le fonds, qui doit être, dans une certaine mesure, reconnaissable extérieurement (ATF 92 II 227 consid. 2b). Reprenant l'opinion de MEIER-HAYOZ (MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, n° 13 in fine ad art. 642 CC et n° 7 ad art. 677 CC), la jurisprudence précise que lorsqu'une construction présente l'une ou l'autre des caractéristiques des exemples énumérés à l'art. 677 al. 1 CC, à savoir ceux de chalets, boutiques, baraques, dont l'énumération n'est d'ailleurs pas exhaustive, l'intention des parties de procéder à un rattachement seulement temporaire revêt une importance particulière (besondere Bedeutung) (ATF 92 II 227 consid. 2b). Ce n'est que si la construction est rattachée au sol par un lien matériel beaucoup plus intense (in intensiverer Verbindung) qu'il faut admettre d'emblée qu'il s'agit d'une construction durable (Dauerbaute), et cela alors même que les parties n'auraient voulu l'édifier que provisoirement (ATF 92 II 227 consid. 2b). Autrement dit, de la même manière que l'art. 642 al. 2 CC renvoie à l'usage local pour définir la notion de partie intégrante ("ce qui, d'après l'usage local, constitue un élément essentiel"), l'art. 677 CC reprend les cas de constructions qui étaient considérées comme des choses mobilières dans les droits cantonaux antérieurs (cf. ATF 92 II 227 consid. 2a). Pour de telles constructions, l'intention des parties est le premier critère (MEIER-HAYOZ, op. cit., n° 7 ad art. 677 CC). Cette intention doit être appréciée à la date d'érection de la construction; les documents contractuels revêtent donc une importance déterminante (ATF 100 II 8 consid. 2b). Ce n'est en définitive que si cette construction a été dès le début unie au sol de manière si intense que, selon l'usage local, elle en constitue un élément essentiel, c'est-à-dire qu'elle en est une partie intégrante, que l'intention des parties n'est pas décisive. Si l'usage local joue un rôle subsidiaire dans la notion de partie intégrante, il permet néanmoins de trancher les cas limites (STEINAUER, Les droits réels, tome I, 6e éd.”
Bei Vertragswortlaut und -bezeichnungen (z. B. «Zubehör») ist die Abgrenzung zwischen Bestandteil und Fahrnis praxisrelevant und kann auf die Einordnung als unbewegliches Vermögen hindeuten.
“Die Steuerpflichtigen berufen sich indes auf eine Übersetzung des italienischsprachigen Vertrags. Dieser soll, ihrer Translation zufolge, im hier interessierenden Zusammenhang Folgendes besagen: "Die gegenständliche Immobilieneinheit wird im Ganzen verkauft, in dem rechtlichen und tatsächlichen Zustand, in dem sie sich derzeit befindet, mit allen zugehörigen Rechten, Belangen, Zubehörteilen und Zugehörigkeiten, beweglichen und unbeweglichen Zubehören, aktiven und passiven Dienstbarkeiten: alles wie es der Verkäuferin zusteht kraft ihrer Eigentums- und Inhabertitel." Den Steuerpflichtigen ist vorab entgegenzuhalten, dass aus ihrer Übersetzung, soweit sie überhaupt authentisch ist und soweit darauf abzustellen wäre, nichts zu ihren Gunsten hervorgeht. So lassen die verwendeten Ausdrücke "Zubehörteile", "Zugehörigkeiten", "Zubehör" von vornherein weniger eine Nähe zur hier interessierenden Fahrnis (Art. 713 ff. ZGB) als vielmehr zu den Rechtsbegriffen "Bestandteil" ("partie intégrante", "parti costitutive"; Art. 642 ZGB) und "Zugehör" ("accessoires", "accessori"; Art. 644 ZGB) erkennen. Bei Bestandteil und Zugehör handelt es sich aber um unbewegliches Vermögen. Hausrat (insbesondere im Sinne der Ausstattung einer Wohnung; Art. 13 Abs. 4 StHG) gilt unilateral weder als Bestandteil noch als Zugehör eines Grundstücks, sondern eben als Fahrnis. Ungeachtet dessen, ob diese Einordnung auch im italienischen Recht herrscht, zeigt sich, dass zumindest der übersetzten Fassung des Vertrages nichts zu entnehmen ist, das die Sichtweise der Steuerpflichtigen stützen könnte. BGE 150 II 417 S. 427”
“Die Steuerpflichtigen berufen sich indes auf eine Übersetzung des italienischsprachigen Vertrags. Dieser soll, ihrer Translation zufolge, im hier interessierenden Zusammenhang Folgendes besagen: "Die gegenständliche Immobilieneinheit wird im Ganzen verkauft, in dem rechtlichen und tatsächlichen Zustand, in dem sie sich derzeit befindet, mit allen zugehörigen Rechten, Belangen, Zubehörteilen und Zugehörigkeiten, beweglichen und unbeweglichen Zubehören, aktiven und passiven Dienstbarkeiten: alles wie es der Verkäuferin zusteht kraft ihrer Eigentums- und Inhabertitel". Den Steuerpflichtigen ist vorab entgegenzuhalten, dass aus ihrer Übersetzung, soweit sie überhaupt authentisch ist und soweit darauf abzustellen wäre, nichts zu ihren Gunsten hervorgeht. So lassen die verwendeten Ausdrücke "Zubehörteile", "Zugehörigkeiten", "Zubehör" von vornherein weniger eine Nähe zur hier interessierenden Fahrnis (Art. 713 ff. ZGB) als vielmehr zu den Rechtsbegriffen "Bestandteil" ("partie intégrante", "parti costitutive"; Art. 642 ZGB) und "Zugehör" ("accessoires", "accessori"; Art. 644 ZGB) erkennen. Bei Bestandteil und Zugehör handelt es sich aber um unbewegliches Vermögen. Hausrat (insbesondere im Sinne der Ausstattung einer Wohnung; Art. 13 Abs. 4 StHG) gilt unilateral weder als Bestandteil noch als Zugehör eines Grundstücks, sondern eben als Fahrnis. Ungeachtet dessen, ob diese Einordnung auch im italienischen Recht herrscht, zeigt sich, dass zumindest der übersetzten Fassung des Vertrages nichts zu entnehmen ist, das die Sichtweise der Steuerpflichtigen stützen könnte.”
Die Unterscheidung Bestandteil vs. Fahrnis ist bei Kaufverträgen und für die steuerliche Qualifikation/Behandlung entscheidend.
“Die Steuerpflichtigen berufen sich indes auf eine Übersetzung des italienischsprachigen Vertrags. Dieser soll, ihrer Translation zufolge, im hier interessierenden Zusammenhang Folgendes besagen: "Die gegenständliche Immobilieneinheit wird im Ganzen verkauft, in dem rechtlichen und tatsächlichen Zustand, in dem sie sich derzeit befindet, mit allen zugehörigen Rechten, Belangen, Zubehörteilen und Zugehörigkeiten, beweglichen und unbeweglichen Zubehören, aktiven und passiven Dienstbarkeiten: alles wie es der Verkäuferin zusteht kraft ihrer Eigentums- und Inhabertitel." Den Steuerpflichtigen ist vorab entgegenzuhalten, dass aus ihrer Übersetzung, soweit sie überhaupt authentisch ist und soweit darauf abzustellen wäre, nichts zu ihren Gunsten hervorgeht. So lassen die verwendeten Ausdrücke "Zubehörteile", "Zugehörigkeiten", "Zubehör" von vornherein weniger eine Nähe zur hier interessierenden Fahrnis (Art. 713 ff. ZGB) als vielmehr zu den Rechtsbegriffen "Bestandteil" ("partie intégrante", "parti costitutive"; Art. 642 ZGB) und "Zugehör" ("accessoires", "accessori"; Art. 644 ZGB) erkennen. Bei Bestandteil und Zugehör handelt es sich aber um unbewegliches Vermögen. Hausrat (insbesondere im Sinne der Ausstattung einer Wohnung; Art. 13 Abs. 4 StHG) gilt unilateral weder als Bestandteil noch als Zugehör eines Grundstücks, sondern eben als Fahrnis. Ungeachtet dessen, ob diese Einordnung auch im italienischen Recht herrscht, zeigt sich, dass zumindest der übersetzten Fassung des Vertrages nichts zu entnehmen ist, das die Sichtweise der Steuerpflichtigen stützen könnte. BGE 150 II 417 S. 427”
“Die Steuerpflichtigen berufen sich indes auf eine Übersetzung des italienischsprachigen Vertrags. Dieser soll, ihrer Translation zufolge, im hier interessierenden Zusammenhang Folgendes besagen: "Die gegenständliche Immobilieneinheit wird im Ganzen verkauft, in dem rechtlichen und tatsächlichen Zustand, in dem sie sich derzeit befindet, mit allen zugehörigen Rechten, Belangen, Zubehörteilen und Zugehörigkeiten, beweglichen und unbeweglichen Zubehören, aktiven und passiven Dienstbarkeiten: alles wie es der Verkäuferin zusteht kraft ihrer Eigentums- und Inhabertitel". Den Steuerpflichtigen ist vorab entgegenzuhalten, dass aus ihrer Übersetzung, soweit sie überhaupt authentisch ist und soweit darauf abzustellen wäre, nichts zu ihren Gunsten hervorgeht. So lassen die verwendeten Ausdrücke "Zubehörteile", "Zugehörigkeiten", "Zubehör" von vornherein weniger eine Nähe zur hier interessierenden Fahrnis (Art. 713 ff. ZGB) als vielmehr zu den Rechtsbegriffen "Bestandteil" ("partie intégrante", "parti costitutive"; Art. 642 ZGB) und "Zugehör" ("accessoires", "accessori"; Art. 644 ZGB) erkennen. Bei Bestandteil und Zugehör handelt es sich aber um unbewegliches Vermögen. Hausrat (insbesondere im Sinne der Ausstattung einer Wohnung; Art. 13 Abs. 4 StHG) gilt unilateral weder als Bestandteil noch als Zugehör eines Grundstücks, sondern eben als Fahrnis. Ungeachtet dessen, ob diese Einordnung auch im italienischen Recht herrscht, zeigt sich, dass zumindest der übersetzten Fassung des Vertrages nichts zu entnehmen ist, das die Sichtweise der Steuerpflichtigen stützen könnte.”
Zugehör und Grundstücksbestandteile können Schutz durch ein Pfandrecht begründen; Pfandgläubiger können während der Anfechtungsfrist die Eintragung weiterer Zugehörstücke bzw. Erweiterungen im Lastenverzeichnis verlangen.
“Schliesslich kann noch folgendes angefügt werden: Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Zugehör sind bewegliche Sachen, die nach der am Ort üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben (Art. 644 Abs. 2 ZGB). Allfälliges Zugehör ist mit Angabe des Schätzungsbetrages in das Lastenverzeichnis aufzunehmen (Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 102 VZG). Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 VZG).”
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