La monnaie et les titres au porteur ne peuvent être revendiqués contre l’acquéreur de bonne foi, même si le possesseur en a été dessaisi contre sa volonté.
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Bei Geldtransaktionen wird die Verkehrsfähigkeit von Banknoten zum Schutz des Zahlungsverkehrs besonders gewichtet; Herkunft ist regelmäßig irrelevant — entscheidend ist, ob zivilrechtlich ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat.
“Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklären – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeomaten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminierten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erforderlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können. 4.4 Selbst bei Bejahung eines gutgläubigen zivilrechtlichen Erwerbs i.S. von Art. 935 ZGB, war ein Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für das erwähnte sog. Drittenprivileg verlangt, ausgeschlossen. Wegen der Einfärbung war spätestens bei der visuellen Triage ersichtlich, dass die Noten aus einem raubähnlichen Delikt stammten. Dies war denn auch der Fall, als die Kassiererin des Casinos die Noten kontrollierte. Diese Anforderungen hinsichtlich der Unkenntnis resp. Kenntnisnahme gelten auch im Falle, dass zunächst Automaten Gelder «entgegennehmen», wie in casu. Die Entgegennahme durch Automaten erfolgt lediglich vorgelagert für die natürliche oder in diesem Fall juristische Person, die sie «vertreten». Für die Kenntnisnahme eventueller Einziehungsgründe ist naturgemäss die Wissens- und Willensbildung der natürlichen Person, die den Erwerber vertritt, massgebend. Aus diesem Grund blieben die Vermögenswerte auch Originalwerte und konnten nicht mittels Vermischung Surrogate werden. 4.5 Zivilrechtlich sind solche mit Raubstoppfarbe versehene Banknoten nicht per definitionem verkehrsunfähig, doch müssen sie de facto durch die Nationalbank in nicht eingefärbte Noten umgetauscht werden.”
Die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit markierter/gefärbter Banknoten kann den gutgläubigen Erwerb nach Art. 935 ZGB verhindern; dies gilt auch für Bargeld aus Bankomaten-Sprengungen, wobei die Praxis Herkunfts- und Kontaminationsfragen klärt.
“Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklären – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeomaten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminierten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erforderlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können. 4.4 Selbst bei Bejahung eines gutgläubigen zivilrechtlichen Erwerbs i.S. von Art. 935 ZGB, war ein Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für das erwähnte sog. Drittenprivileg verlangt, ausgeschlossen. Wegen der Einfärbung war spätestens bei der visuellen Triage ersichtlich, dass die Noten aus einem raubähnlichen Delikt stammten. Dies war denn auch der Fall, als die Kassiererin des Casinos die Noten kontrollierte. Diese Anforderungen hinsichtlich der Unkenntnis resp. Kenntnisnahme gelten auch im Falle, dass zunächst Automaten Gelder «entgegennehmen», wie in casu. Die Entgegennahme durch Automaten erfolgt lediglich vorgelagert für die natürliche oder in diesem Fall juristische Person, die sie «vertreten». Für die Kenntnisnahme eventueller Einziehungsgründe ist naturgemäss die Wissens- und Willensbildung der natürlichen Person, die den Erwerber vertritt, massgebend. Aus diesem Grund blieben die Vermögenswerte auch Originalwerte und konnten nicht mittels Vermischung Surrogate werden. 4.5 Zivilrechtlich sind solche mit Raubstoppfarbe versehene Banknoten nicht per definitionem verkehrsunfähig, doch müssen sie de facto durch die Nationalbank in nicht eingefärbte Noten umgetauscht werden.”
Gutglaubensschutz besteht bei eingefärbten Banknoten nur für nachweislich rechtmässige Inhaber, etwa nach Umtausch durch die SNB; kontaminierte Noten werden nur an nachweislich rechtmässige Inhaber ausgehändigt.
“Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklären – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeomaten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminierten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erforderlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können. 4.4 Selbst bei Bejahung eines gutgläubigen zivilrechtlichen Erwerbs i.S. von Art. 935 ZGB, war ein Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für das erwähnte sog. Drittenprivileg verlangt, ausgeschlossen. Wegen der Einfärbung war spätestens bei der visuellen Triage ersichtlich, dass die Noten aus einem raubähnlichen Delikt stammten. Dies war denn auch der Fall, als die Kassiererin des Casinos die Noten kontrollierte. Diese Anforderungen hinsichtlich der Unkenntnis resp. Kenntnisnahme gelten auch im Falle, dass zunächst Automaten Gelder «entgegennehmen», wie in casu. Die Entgegennahme durch Automaten erfolgt lediglich vorgelagert für die natürliche oder in diesem Fall juristische Person, die sie «vertreten». Für die Kenntnisnahme eventueller Einziehungsgründe ist naturgemäss die Wissens- und Willensbildung der natürlichen Person, die den Erwerber vertritt, massgebend. Aus diesem Grund blieben die Vermögenswerte auch Originalwerte und konnten nicht mittels Vermischung Surrogate werden. 4.5 Zivilrechtlich sind solche mit Raubstoppfarbe versehene Banknoten nicht per definitionem verkehrsunfähig, doch müssen sie de facto durch die Nationalbank in nicht eingefärbte Noten umgetauscht werden.”
Bei eingefärbten oder deutlich markierten Banknoten kann die visuelle Erkennbarkeit beziehungsweise offensichtlich eingeschränkte Verkehrsfähigkeit den Gutglauben des Erwerbers nach Art. 935 ZGB ausschliessen oder erheblich einschränken; bei stark sichtbaren Markierungen entfällt der Schutz in der Praxis oft und es besteht eine erhöhte Prüfpflicht.
“Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklären – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeomaten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminierten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erforderlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können. 4.4 Selbst bei Bejahung eines gutgläubigen zivilrechtlichen Erwerbs i.S. von Art. 935 ZGB, war ein Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für das erwähnte sog. Drittenprivileg verlangt, ausgeschlossen. Wegen der Einfärbung war spätestens bei der visuellen Triage ersichtlich, dass die Noten aus einem raubähnlichen Delikt stammten. Dies war denn auch der Fall, als die Kassiererin des Casinos die Noten kontrollierte. Diese Anforderungen hinsichtlich der Unkenntnis resp. Kenntnisnahme gelten auch im Falle, dass zunächst Automaten Gelder «entgegennehmen», wie in casu. Die Entgegennahme durch Automaten erfolgt lediglich vorgelagert für die natürliche oder in diesem Fall juristische Person, die sie «vertreten». Für die Kenntnisnahme eventueller Einziehungsgründe ist naturgemäss die Wissens- und Willensbildung der natürlichen Person, die den Erwerber vertritt, massgebend. Aus diesem Grund blieben die Vermögenswerte auch Originalwerte und konnten nicht mittels Vermischung Surrogate werden. 4.5 Zivilrechtlich sind solche mit Raubstoppfarbe versehene Banknoten nicht per definitionem verkehrsunfähig, doch müssen sie de facto durch die Nationalbank in nicht eingefärbte Noten umgetauscht werden.”
Bei Konkurrenz mit strafrechtlicher Restitution oder Veruntreuung Dritter wirkt das Drittenprivileg nur, wenn zuvor zivilrechtlich wirksame Eigentumsübertragungen stattgefunden haben; daher ist entscheidend, ob vorgehend zivilrechtlich gültiges Eigentum übertragen wurde.
“Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklären – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar], Bd. IV, Art. 935 ZGB N 6 m.Hinw. auf BGE 47 II 264). Wie bereits erwähnt (Prozessgeschichte Lit. A.) waren etwa die Automaten des Casinos I. – wie seit geraumer Zeit auch Bankeinzahlungsautomaten und Bankchangeomaten – offensichtlich mit Farbdetektoren ausgerüstet und nahmen die inkriminierten Banknoten infolgedessen nicht an. Unter diesen Umständen ist zumindest zweifelhaft, ob die Casino D. AG bei der Ausstattung ihrer Automaten den erforderlichen Kontrollstandard etabliert hatte, um unter diesem Aspekt als gutgläubig zu gelten. Dass in den letzten Jahren schweizerischen Bankomaten sukzessive mit Raubstoppfarbmechanismen «aufgerüstet» wurden, um dem grassierenden Phänomen der Bankomatensprengungen generalpräventiv zu begegnen, hätte auch der Casino D. AG bekannt sein können. 4.4 Selbst bei Bejahung eines gutgläubigen zivilrechtlichen Erwerbs i.S. von Art. 935 ZGB, war ein Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für das erwähnte sog. Drittenprivileg verlangt, ausgeschlossen. Wegen der Einfärbung war spätestens bei der visuellen Triage ersichtlich, dass die Noten aus einem raubähnlichen Delikt stammten. Dies war denn auch der Fall, als die Kassiererin des Casinos die Noten kontrollierte. Diese Anforderungen hinsichtlich der Unkenntnis resp. Kenntnisnahme gelten auch im Falle, dass zunächst Automaten Gelder «entgegennehmen», wie in casu. Die Entgegennahme durch Automaten erfolgt lediglich vorgelagert für die natürliche oder in diesem Fall juristische Person, die sie «vertreten». Für die Kenntnisnahme eventueller Einziehungsgründe ist naturgemäss die Wissens- und Willensbildung der natürlichen Person, die den Erwerber vertritt, massgebend. Aus diesem Grund blieben die Vermögenswerte auch Originalwerte und konnten nicht mittels Vermischung Surrogate werden. 4.5 Zivilrechtlich sind solche mit Raubstoppfarbe versehene Banknoten nicht per definitionem verkehrsunfähig, doch müssen sie de facto durch die Nationalbank in nicht eingefärbte Noten umgetauscht werden.”
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