L’autorité fédérale ou cantonale compétente peut, sur la proposition de l’autorité de surveillance et après avoir entendu l’organe suprême de la fondation, modifier l’organisation de celle-ci, lorsque cette mesure est absolument nécessaire pour conserver les biens ou pour maintenir le but de la fondation.
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Art. 85 ZGB ist als clausula rebus sic stantibus zu verstehen: Anpassungen der Stiftung sind zulässig, wenn sich die Verhältnisse so verändert haben, dass eine Änderung notwendig ist, wobei die Anforderungen an eine solche Anpassung nicht sehr hoch sind bzw. bereits genügen, wenn die Änderung die Zweckverfolgung aus unabweisbaren Gründen wesentlich besser ermöglicht.
“Organisationsänderung gemäss Art. 85 ZGB Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichts- behörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stif- tungszwecks die Änderung dringend erfordert (Art. 85 ZGB). Die Vorschrift ist als eine Art clausula rebus sic stantibus zu verstehen und entsprechend auszulegen. Die Anforderungen an eine entsprechende Anpassung sind nicht allzu hoch. Es genügt, dass die Änderung im Interesse der Erfüllung des Stiftungszwecks liegt und aus unabweisbaren Gründen als geboten erscheint bzw. bewirkt, dass der Zweck wesentlich besser als mit der bisherigen Organisationsform erreicht werden kann. Die Organisation soll stets im Dienst der Zweckverfolgung stehen und diese nicht behindern; die Zweckverwirklichung bildet die oberste Maxime für die Rege- lung der Stiftungsorganisation. Eine Organisationsänderung ist jedoch nicht zuläs- sig, wenn eine andere, neue Organisation lediglich optimaler, nützlicher oder et- was zweckmässiger wäre als die aktuelle. Aus Art. 86b ZGB ergibt sich e contrario, dass nur wesentliche Organisationsänderungen in den Anwendungs- bereich von Art. 85 ZGB fallen, wobei es sich bei der Abgrenzung regelmässig um eine Ermessensfrage handelt (BVGer B-565/2015 v.”
Unwesentliche organisatorische Änderungen (z.B. Namensänderung, moderate Anpassungen der Wählbarkeitsvoraussetzungen) sind meist als unwesentlich einzustufen und liegen in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.
“Die Unwesentlichkeit einer Änderung ergibt sich oft e contrario aus den Fällen wesentlicher Organisations- oder Zweckänderungen gemäss Art. 85 und Art. 86 ZGB (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 19 zu Art. 86b ZGB). Als Beispiel einer unwesent- lichen Zweckänderung wird die Einführung, Präzisierung oder Beseitigung kleine- rer Einschränkungen oder Ausdehnungen des Destinatärkreises genannt, wobei auch in diesen Fällen stets die Änderung allfälliger stiftungsspezifischer Einzelhei- ten vorbehalten bleibt. Eine unwesentliche Organisationsänderung liegt beispiels- weise bei einer Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, sofern die be- treffende Regelung nicht etwa stiftungsspezifische "Vertretungen" im Stiftungsrat vorsieht und die Änderung deshalb als wesentlich zu erachten ist. Die Namensän- derung der Stiftung wird in der Regel ebenfalls unter dem Titel der unwesentlichen Organisationsänderung zu prüfen sein (Grüninger, ZGB, N 3 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 ZGB und N 11 und 20 ff. zu Art. 86b ZGB m.w.H .; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB). Es gilt das Verbot der Beeinträchtigung von Drittrechten einschliesslich der Destinatärrechte. Eine Änderung oder Einschrän- kung des Destinatärkreises kann eine potentielle oder tatsächliche Beeinträchti- gung der Rechte Dritter, insbesondere von (nicht mehr erwähnten) früheren Desti- natären darstellen (vgl. Riemer, a.a.O., N 10 und 24 zu Art. 86b ZGB i.V.m. Rie- mer, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 86 ZGB). Zuständig für unwesentliche Urkundenände- rungen ist stets die Aufsichtsbehörde, welche entweder auf Antrag des obersten Stiftungsorgans oder von Amtes wegen unter Anhörung dieses Stiftungsorgans entscheidet (Grüninger, ZGB, N 1 zu Art. 86b ZGB; Jakob, a.a.O., N 2 zu Art. 86b ZGB; Riemer, a.a.O., N 25 f. zu Art. 86b ZGB).”
Bei Familienstiftungen kann das Aussterben der Stifterfamilie oder das Wegfallen familiärer Vertretungs‑ bzw. Nachfolgevorschriften im Stiftungsrat einen erheblichen Änderungsbedarf begründen; ursprünglich vorgesehene Pflichten zur Beteiligung bestimmter Familienmitglieder können dann änderungsbedürftig sein.
“E. 10.8; Grüninger, ZGB, N 4 zu Art. 85/86 ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB; Riemer, a.a.O., N 4 f. und 9 zu Art. 85 ZGB). Die (wesentliche) Änderung der Organisation kann insbesondere die Zusammensetzung des Stiftungsrats betreffen. Änderungsbe- dürftig können unter anderem Bedingungen hinsichtlich bestimmter vorausgesetz- ter Fähigkeiten oder Eigenschaften der Mitglieder des Stiftungsrats werden, so beispielsweise die Bedingung, es müssten von drei Stiftungsratsmitgliedern immer zwei der Familie der Stifterin angehören, wenn diese Familie ausgestorben ist. Dies gilt auch für andere als familiäre stiftungsspezifische "Vertretungen", so na- mentlich für die Vertretung von Destinatären im Stiftungsrat (Grüninger, ZGB, N 4 zu Art. 85/86 ZGB; Jakob, a.a.O., N 3 zu Art. 85 ZGB; Riemer, a.a.O., N 7 zu Art. 85 ZGB).”
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