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Bei verlangter bzw. angeordneter amtlicher Liquidation ist das Verfahren bis zur Klärung der Erbenstellung zu sistieren.
“Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZBG). Stirbt eine Partei im Verlaufe des Verfahrens, ergeben sich die Folgen somit aus dem Bundesrecht und treten somit deren Erben ipso iure zufolge Universalsukzession an ihre Stelle. Da indessen zunächst die Erben ermittelt und alsdann vorweg über die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden ist, ist das Verfahren nach dem Tod einer Partei bis zur Klärung dieser Fragen zu in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren (BSK ZPO – Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 126 N. 4). Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB kann jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ein öffentliches Inventar verlangen. Während der Aufnahme des Inventars sind laufende Prozesse zu sistieren (Art. 586 Abs. 3 ZGB). Eine Sistierung des Verfahrens hat auch zu erfolgen, wenn nach dem Tod einer Partei deren Erben zwar nicht die Erbschaft ausschlagen, aber deren amtliche Liquidation verlangen (Art. 593 ZGB; BSK ZPO – Gschwend, Art. 126 N. 5).”
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