14 commentaries
Bei widersprüchlichen Angaben zur Erwerbsgeschichte mindert fehlende Glaubwürdigkeit die Annahme guter Treu.
“Le possesseur auquel une chose mobilière a été volée ou qui l’a perdue, ou qui s’en trouve dessaisi de quelque autre manière sans sa volonté, peut la revendiquer pendant cinq ans. L’art. 722 CC [chose trouvée, acquisition] est réservé. L’action en revendication portant sur des biens culturels au sens de l’art. 2, al. 1 de la loi du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels dont le propriétaire s’est trouvé dessaisi sans sa volonté se prescrit par un an à compter du moment où le propriétaire a eu connaissance du lieu où se trouve l’objet et de l’identité du possesseur, mais au plus tard par 30 ans après qu’il en a été dessaisi. Lorsque la chose a été acquise dans des enchères publiques, dans un marché ou d’un marchand d’objets de même espèce, elle ne peut plus être revendiquée ni contre le premier acquéreur, ni contre un autre acquéreur de bonne foi, si ce n’est à la condition de lui rembourser le prix qu’il a payé. La restitution est soumise d’ailleurs aux règles concernant les droits du possesseur de bonne foi (art. 934 CC). 3.2 En l'espèce, l'appelant A______ a allégué être possesseur de la croix qu'il aurait reçue en 1994 de feu son père, en contrepartie du travail qu'il effectuait dans la joaillerie de celui-ci, ce dernier étant marchand d'objets de même nature que la croix. Si ces explications sont vraisemblables, il n'en reste pas moins que les circonstances dans lesquelles la croix a été acquise par son père, et ensuite reçue par le précité, devront encore être éclaircies, dans le cadre des procédures au fond intentées par ce dernier et par l'intimée. En effet, les explications de l'appelant A______ ont varié, ce qui affaiblit leur crédibilité. Deux instances judiciaires (le Ministère public et le Tribunal de police) ont d'ailleurs retenu que sa bonne foi lors de l'acquisition de la croix n'était pas donnée. Les motifs, repris par les appelants devant la Cour, de l'arrêt de la Chambre pénale de recours qui statue dans le sens opposé, mais dans un considérant ayant trait à la répartition des frais judiciaires, ne suffit pas, à ce stade, à rendre la version de l'appelant A______ plus vraisemblable que celle de l'intimée.”
Der gutglaubige Erwerb kann entfallen, wenn die Sache offensichtlich als gestohlen/erkennbar markiert ist (offenkundige Verdächtigkeit); in solchen Fällen kann der Besitzer die Herausgabe nach Art. 934 Abs. 1 ZGB verlangen.
“Diese strafrechtliche Regelung geht als öffentlich-rechtliche Regelung dem ZGB vor. Ein Restitutionsausschluss ist gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB nur vorgesehen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Art. 935 ZGB ist insofern relevant, als die Geltendmachung des Drittenprivilegs von Art. 70 Abs. 2 StGB voraussetzt, dass eine zivilrechtlich gültige Eigentumsübertragung stattgefunden hat (Scholl, in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 70 N 328 ff.). 4.3 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Spezialbestimmung von Art. 935 ZGB, die auch einen gutgläubigen Erwerb von gestohlenem Bargeld und derartigen Inhaberpapieren vorsieht, vorliegend Geltung beansprucht. Die ratio legis liegt darin, die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren – im Unterschied zu anderen abhanden gekommenen Sachen, die gemäss Art. 934 Abs. 1 ZGB nicht erworben werden können – zu privilegieren. Deren Herkunft soll zu keinen rechtlichen Diskussionen Anlass geben, da der Vermutung der Integrität solcher Papiere zentrale Bedeutung für einen funktionierenden Zahlungsverkehr resp. Handel zukommt. Diese Regel wurde unter der Prämisse erlassen, dass Geld wie Inhaberpapiere i.d.R. kaum individualisier- oder zurechenbar ist. In casu fragt sich, ob ein solcher Schutz gerechtfertigt ist. Die Noten waren vorliegend derart markiert, dass deren limitierte Verkehrsfähigkeit manifest war. Insoweit ist fraglich, ob der Casino D. AG ein guter Glaube im zivilrechtlichen Rechtssinne zugebilligt werden kann. Setzt dieser doch voraus, dass der Erwerber das nach der Verkehrsübung gebotene Mass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, um die rechtmässige resp. nicht unrechtmässige Herkunft der Noten zu erkennen (Stark/Lindemann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 935 ZGB N 1, Art. 933 ZGB N 49a ff.). Insbesondere wer es unterlässt, verdächtige Umstände abzuklären – wie Hinweise auf die verbrecherische Herkunft – handelt nicht gutgläubig (vgl.”
“728 ZGB]) erworben (dazu Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., Rz. 1086 ff.). Einen Sonderfall des Eigentumserwerbs stellt der in Durchbrechung des Grundsatzes nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet aus Gründen der Verkehrssicher- heit gesetzlich geschaffene gutgläubige Erwerb vom Nicht-Berechtigten dar: Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Ei- gentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegli- che Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächti- gung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Demgegenüber kann der Besitzer einer gestohlenen oder sonst wider seinen Willen abhanden gekommenen Sache diese während fünf Jahren von jedem - auch dem gutgläubi- gen - Empfänger abfordern (Art. 934 Abs. 1 ZGB). Allerdings hat er dem gutgläu- bigen Empfänger den vom ihm bezahlten Preis zu vergüten, wenn die Sache öf- fentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen wurde (Art. 934 Abs. 2 ZGB). Schliesslich kann derjenige, der den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt wer- den (Art. 936 Abs. 1 ZGB).”
Die Lehre vertritt die Auffassung, dass eine rechtswidrige Beschlagnahmung bzw. sonstige rechtswidrige Wegnahme dazu führen kann, dass die Sache als "wider Willen abhanden gekommen" gilt und damit die Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 ZGB erfüllt sein können (streitige Lehrmeinung).
“933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in ihrem gutgläubigen Erwerb geschützt (vgl. JTA 2010/261 vom 18.11.2011 E. 3.3; vgl. auch VGE 2019/274 vom 1.9.2020 E. 1.4). Darum erachtete sie das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden bezüglich der betreffenden Tiere für dahingefallen und trat auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht ein, soweit dieser bereits weitervermittelte Tiere betraf. 2.2 Die Beschwerdeführenden fechten die Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 sinngemäss auch in Bezug auf dieses teilweise Nichteintreten an. Sie wenden ein, sie verfügten gestützt auf Art. 934 ZGB nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse in der Sache (Beschwerden Rz. 15). – Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann die Besitzerin oder der Besitzer einer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wider Willen abhanden gekommenen beweglichen Sache diese während fünf Jahren jeder Empfängerin oder jedem Empfänger abfordern. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, eine beschlagnahmte Sache gelte als im Sinn von Art. 934 Abs. 1 ZGB wider den Willen der berechtigten Person abhanden gekommen, wenn sich die Beschlagnahmung als rechtswidrig erweise (vgl. Ernst/Zogg, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 933 ZGB N. 21; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 933 ZGB N. 34). Mit Blick auf diese Lehrmeinung hat das Verwaltungsgericht jüngst offengelassen, ob die Weitervermittlung beschlagnahmter Haustiere zum Wegfall des Rechtsschutzinteresse führt (VGE 2021/142 vom 28.2.2022 E. 6.2). Auch hier erscheint nicht ohne weiteres klar, ob den Beschwerdeführenden im jetzigen Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Beschlagnahmung ihrer weitervermittelten Tiere fehlt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch dahingestellt bleiben. 3. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die WEU hätte ihren Anträgen schon darum entsprechen müssen, weil sie unbestritten geblieben seien. 3.1 In den vorinstanzlichen Verfahren gab die WEU dem AVET die Gelegenheit, bis zum 30.”
“Die Beschwerdeführenden fechten die Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 sinngemäss auch in Bezug auf dieses teilweise Nichteintreten an. Sie wenden ein, sie verfügten gestützt auf Art. 934 ZGB nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse in der Sache (Beschwerden Rz. 15). – Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann die Besitzerin oder der Besitzer einer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wider Willen abhanden gekommenen beweglichen Sache diese während fünf Jahren jeder Empfängerin oder jedem Empfänger abfordern. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, eine beschlagnahmte Sache gelte als im Sinn von Art. 934 Abs. 1 ZGB wider den Willen der berechtigten Person abhanden gekommen, wenn sich die Beschlagnahmung als rechtswidrig erweise (vgl. Ernst/Zogg, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 933 ZGB N. 21; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 933 ZGB N. 34). Mit Blick auf diese Lehrmeinung hat das Verwaltungsgericht jüngst offengelassen, ob die Weitervermittlung beschlagnahmter Haustiere zum Wegfall des Rechtsschutzinteresse führt (VGE 2021/142 vom”
Bei Haftpflichttaten können Besitzansprüche nebst Schadenersatz adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden.
“Die im Strafverfahren gestellten Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung) stützen sich meist auf den Rechtstitel der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. und Art. 47 f. OR; Art. 58 und 62 SVG). Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ff. ZGB), die Eigentums- (Art. 641 ZGB) und Besitzesrechte (Art. 927, Art. 928 und Art. 934 ZGB) oder auch Art. 9 und Art. 23 UWG. Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können hingegen nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Denn soweit jemand einen vertraglichen Anspruch besitzt, ist er nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3; Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 6B_57/2021 vom 27. April 2023 E. 4.2.2).”
Der Kläger muss in der Klage klar angeben, ob er possessorische und/oder petitorische Ansprüche (z.B. possessorisch nach Art. 927 oder petitorisch nach Art. 934 ZGB) geltend macht.
“1 ZGB grundsätzlich ohne Rücksicht auf das dem Besitz zugrundeliegende materielle Recht entschieden (soweit nicht ein Fall von Art. 927 Abs. 2 ZGB vorliegt, wo der Beklagte sein besseres Recht zum Besitz sofort nachweisen kann). Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, entfaltet das posses- sorische Leistungsurteil zum Nachteil des Beklagten keine materielle Rechtskraft für den sich möglicherweise in der Folge anschliessenden petitorischen Streit (Ernst/Zogg, a.a.O., N 13 zu Art. 934 ZGB). Der Kläger hat demnach, wenn er den Beklagten auf Herausgabe einer Sache belangt, in seiner Klage wenigstens impli- zit anzugeben, ob er den possessorischen Streitgegenstand und/oder den petitori- schen Streitgegenstand anhängig machen will. Macht er ersteres anhängig, hat das Gericht nur die besitzesschutzrechtlichen Ansprüche zu prüfen (Art. 927 ZGB); macht er das Petitorium zum Gegenstand des Verfahrens, sind alle petitori- schen Ansprüche zu prüfen (unabhängig davon, ob sich der Kläger auf bestimmte petitorische Ansprüche beschränkt; vgl. Ernst/Zogg, a.a.O., N 13 zu Art. 934 ZGB).”
Eine vorinstanzliche Abweisung kann Präklusionswirkung haben, selbst wenn andere petitorische Anspruchsgrundlagen nicht vorgebracht wurden; dies gilt auch gegenüber Klagen nach Art. 934 ZGB, sofern die Streitgegenstände identisch sind.
“Vielmehr kommt es zu einer Prüfung aller möglicher (petitorischer) Anspruchsgrundlagen. Stützt sich der Kläger in seiner Klagebe- gründung beispielsweise ausschliesslich auf Art. 934/936 ZGB und unterlässt er es, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die auf ein dem früheren Be- sitz zugrundeliegendes Recht schliessen lassen würden, oder beruft er sich um- gekehrt nur auf sein Eigentum und behauptet keinen früheren Besitz oder kein Abhandenkommen der Sache oder keine Bösgläubigkeit des Beklagten - unter- bleiben mithin Tatsachenbehauptungen des Klägers, die auf einen anderen als den geltend gemachten petitorischen Anspruch schliessen lassen würden -, führt dies keineswegs dazu, dass er damit in einer neuen Klage zuzulassen wäre. Die Präklusionswirkung eines (abweisenden) Ersturteils wäre nur dann zu verneinen, wenn eine neue Klage auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wäre, so dass keine Identität der Streitgegenstände mehr gegeben wäre (vgl. Ernst/Zogg, a.a.O., N 12 zu Art. 934 ZGB, Domej/Schmidt, a.a.O., N 10 zu Art. 934 ZGB).”
Der frühere Besitzer verliert sein Eigentum bzw. sein Rückforderungsrecht, wenn niemand innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgreich revindiziert und insbesondere der Erwerber nach Ablauf der Frist gutgläubig Eigentum erwirbt.
“Selon l'art. 714 al. 2 CC, celui qui, étant de bonne foi, est mis à titre de propriétaire en possession d'un meuble en acquiert la propriété, même si l'auteur du transfert n'avait pas qualité pour l'opérer; la propriété lui est acquise dès qu'il est protégé selon les règles de la possession. Selon celles-ci, le possesseur auquel une chose mobilière a été volée ou qui l'a perdue, ou qui s'en trouve dessaisi de quelque autre manière sans sa volonté, peut la revendiquer pendant cinq ans (art. 934 al. 1 CC; ATF 121 IV 26 consid. 2b). Passé le délai de cinq ans, le (premier) possesseur de bonne foi du bien après l'écoulement du délai devient propriétaire (STEINAUER, tome I, n° 613; IDEM, Les droits réels, tome II, 5ème éd., 2020, n° 3057 [ci-après: tome II]). Le fondement de l'action est la possession antérieure et le dessaisissement involontaire. La partie défenderesse peut opposer à une telle action son meilleur droit, par exemple l'acquisition originaire de droits réels. De même, l'action en revendication (art. 641 CC) de la partie demanderesse peut être contrée si la partie défenderesse est devenue propriétaire de la chose (arrêt 5P.451/2001 du 11 février 2002 consid. 2b, publié in recht 2002 p. 230). Celui qui n'a pas acquis de bonne foi la possession d'une chose mobilière peut être contraint en tout temps de la restituer au possesseur antérieur (art. 936 al. 1 CC). La bonne ou la mauvaise foi qui importe se rapporte au pouvoir de l'aliénateur de disposer de la chose. Si ce pouvoir existe, le possesseur a acquis la chose d'une personne ayant le pouvoir d'en disposer et le point de savoir s'il connaissait ou aurait dû connaître le dessaisissement antérieur est - sous réserve de l'abus de droit - sans importance (ATF 139 III 305 consid.”
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob der geltend gemachte Herausgabeanspruch nach dem vorgetragenen Tatsachenfundament besteht; bei Herausgabeforderungen ist die Prüfung von Art. 934 Abs. 1 ZGB ebenfalls von Amtes wegen vorzunehmen.
“Der prozessual massgebliche Streitgegenstand definiert sich nicht nach dem der Klage zugrundeliegenden materiellen Recht, sondern - gemäss der an- erkannten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie - nach dem vom Kläger ge- stellten Rechtsbegehren und dem zur Klage erhobenen Lebenssachverhalt, das heisst dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 144 III 452 E. 2.3.1; 143 III 254 E. 3.1; 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 2.3.2). Verlangt der Kläger mit seiner Klage vom Beklagten die Herausgabe einer bestimmten Sache, so hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 57 ZPO), ob gestützt auf das prozessual massgebliche Tatsachenfundament ein entsprechender materieller Anspruch besteht, der dem klägerischen Rechts- begehren zum Durchbruch verhilft oder nicht. Dafür kommt sowohl ein Herausga- beanspruch des Klägers gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 936 ZGB als auch gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB in Betracht. Auf welche dieser Rechtsnor- men sich der Kläger stützt, muss er nicht notwendigerweise bekannt geben (vgl. Art. 221 Abs. 3 ZPO). Er hat - im Bereich des Verhandlungsgrundsatzes - dem Gericht lediglich das Tatsachenfundament, auf welches er seine Begehren stützt, darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es steht nicht zur Disposition der Parteien, das Gericht auf die Prüfung bestimmter Anspruchsgrundlagen zu beschränken und den prozessualen Streitgegenstand auf diese Weise einzuengen (Ernst/Zogg, a.a.O., N 12 zu Art. 932 ZGB; Tanja Domej/Céline P. Schmidt, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2018, N 10 zu Art. 934 ZGB). Eine Ausnahme von dieser umfassenden rechtlichen Prüfung der Berechtigung des Klagebegehrens besteht nur, wenn entweder aus materiellrechtlichen oder aus prozessualen Gründen eine gesetzliche Beschrän- kung der gerichtlichen Kognition auf bestimmte Anspruchsgrundlagen besteht (da- zu E.”
Bei Weitervermittlung beschlagnahmter (z. B. Haustier-)Sachen ist umstritten, ob das Rechtsschutzinteresse der früheren Besitzer ausgeschlossen ist; das Rechtsschutzinteresse bleibt nicht klar ausgeschlossen und ist insbesondere bei Weitervermittlung fraglich.
“933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in ihrem gutgläubigen Erwerb geschützt (vgl. JTA 2010/261 vom 18.11.2011 E. 3.3; vgl. auch VGE 2019/274 vom 1.9.2020 E. 1.4). Darum erachtete sie das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden bezüglich der betreffenden Tiere für dahingefallen und trat auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht ein, soweit dieser bereits weitervermittelte Tiere betraf. 2.2 Die Beschwerdeführenden fechten die Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 sinngemäss auch in Bezug auf dieses teilweise Nichteintreten an. Sie wenden ein, sie verfügten gestützt auf Art. 934 ZGB nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse in der Sache (Beschwerden Rz. 15). – Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann die Besitzerin oder der Besitzer einer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wider Willen abhanden gekommenen beweglichen Sache diese während fünf Jahren jeder Empfängerin oder jedem Empfänger abfordern. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, eine beschlagnahmte Sache gelte als im Sinn von Art. 934 Abs. 1 ZGB wider den Willen der berechtigten Person abhanden gekommen, wenn sich die Beschlagnahmung als rechtswidrig erweise (vgl. Ernst/Zogg, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 933 ZGB N. 21; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 933 ZGB N. 34). Mit Blick auf diese Lehrmeinung hat das Verwaltungsgericht jüngst offengelassen, ob die Weitervermittlung beschlagnahmter Haustiere zum Wegfall des Rechtsschutzinteresse führt (VGE 2021/142 vom 28.2.2022 E. 6.2). Auch hier erscheint nicht ohne weiteres klar, ob den Beschwerdeführenden im jetzigen Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Beschlagnahmung ihrer weitervermittelten Tiere fehlt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch dahingestellt bleiben. 3. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die WEU hätte ihren Anträgen schon darum entsprechen müssen, weil sie unbestritten geblieben seien. 3.1 In den vorinstanzlichen Verfahren gab die WEU dem AVET die Gelegenheit, bis zum 30.”
Bei weitervermittelten, beschlagnahmten Sachen (z.B. Tieren) bleibt ein Rückforderungsinteresse möglich, sofern die Beschlagnahme rechtswidrig war.
“Die Beschwerdeführenden fechten die Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 sinngemäss auch in Bezug auf dieses teilweise Nichteintreten an. Sie wenden ein, sie verfügten gestützt auf Art. 934 ZGB nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse in der Sache (Beschwerden Rz. 15). – Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann die Besitzerin oder der Besitzer einer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wider Willen abhanden gekommenen beweglichen Sache diese während fünf Jahren jeder Empfängerin oder jedem Empfänger abfordern. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, eine beschlagnahmte Sache gelte als im Sinn von Art. 934 Abs. 1 ZGB wider den Willen der berechtigten Person abhanden gekommen, wenn sich die Beschlagnahmung als rechtswidrig erweise (vgl. Ernst/Zogg, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 933 ZGB N. 21; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 933 ZGB N. 34). Mit Blick auf diese Lehrmeinung hat das Verwaltungsgericht jüngst offengelassen, ob die Weitervermittlung beschlagnahmter Haustiere zum Wegfall des Rechtsschutzinteresse führt (VGE 2021/142 vom”
“b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Ein grosser Teil der beschlagnahmten Tiere ist inzwischen an Dritte weitervermittelt worden. Die WEU ging gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts davon aus, die neuen Besitzerinnen und Besitzer dieser Tiere seien gemäss Art. 933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in ihrem gutgläubigen Erwerb geschützt (vgl. JTA 2010/261 vom 18.11.2011 E. 3.3; vgl. auch VGE 2019/274 vom 1.9.2020 E. 1.4). Darum erachtete sie das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden bezüglich der betreffenden Tiere für dahingefallen und trat auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht ein, soweit dieser bereits weitervermittelte Tiere betraf. 2.2 Die Beschwerdeführenden fechten die Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 sinngemäss auch in Bezug auf dieses teilweise Nichteintreten an. Sie wenden ein, sie verfügten gestützt auf Art. 934 ZGB nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse in der Sache (Beschwerden Rz. 15). – Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann die Besitzerin oder der Besitzer einer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wider Willen abhanden gekommenen beweglichen Sache diese während fünf Jahren jeder Empfängerin oder jedem Empfänger abfordern. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, eine beschlagnahmte Sache gelte als im Sinn von Art. 934 Abs. 1 ZGB wider den Willen der berechtigten Person abhanden gekommen, wenn sich die Beschlagnahmung als rechtswidrig erweise (vgl. Ernst/Zogg, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 933 ZGB N. 21; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 933 ZGB N. 34). Mit Blick auf diese Lehrmeinung hat das Verwaltungsgericht jüngst offengelassen, ob die Weitervermittlung beschlagnahmter Haustiere zum Wegfall des Rechtsschutzinteresse führt (VGE 2021/142 vom 28.2.2022 E. 6.2). Auch hier erscheint nicht ohne weiteres klar, ob den Beschwerdeführenden im jetzigen Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Beschlagnahmung ihrer weitervermittelten Tiere fehlt.”
Art. 934 Abs. 2 ZGB gewährt dem gutgläubigen Erwerber bei öffentlich versteigerter, auf dem Markt oder durch einen Händler mit gleichartigen Waren übertragenen Sachen Schutz: Der frühere Besitzer kann die Sache nicht in voller Herausgabe vom gutgläubigen Erwerber verlangen, sondern nur die Vergütung des von diesem bezahlten Preises beanspruchen.
“Einen Sonderfall des Eigentumserwerbs stellt der in Durchbrechung des Grundsatzes nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet aus Gründen der Verkehrssicher- heit gesetzlich geschaffene gutgläubige Erwerb vom Nicht-Berechtigten dar: Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Ei- gentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegli- che Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächti- gung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Demgegenüber kann der Besitzer einer gestohlenen oder sonst wider seinen Willen abhanden gekommenen Sache diese während fünf Jahren von jedem - auch dem gutgläubi- gen - Empfänger abfordern (Art. 934 Abs. 1 ZGB). Allerdings hat er dem gutgläu- bigen Empfänger den vom ihm bezahlten Preis zu vergüten, wenn die Sache öf- fentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen wurde (Art. 934 Abs. 2 ZGB). Schliesslich kann derjenige, der den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt wer- den (Art. 936 Abs. 1 ZGB).”
“1 CC, le possesseur troublé dans sa possession peut actionner l’auteur du trouble, même si ce dernier prétend à quelque droit sur la chose. L’action tend à faire cesser le trouble, à la défense de le causer et à la réparation du dommage (art. 928 al. 2 CC). Cette action en dommage-intérêts vise à obtenir la « réparation du dommage subi par l’effet du trouble de la possession » ; ce sont les effets du trouble, non plus sa cause, qui sont concernés (Steinauer, op. cit., n. 480 et les références citées). Cette action est ouverte aux conditions des art. 41 ss CO (Steinauer, op. cit., n. 481). Quant à l’art. 934 al. 1 CC, il prévoit que le possesseur auquel une chose a été volée ou qui s’en trouve dessaisi de quelque autre manière sans sa volonté peut la revendiquer. L’action tend en premier lieu à la restitution de la chose. Si le demandeur est un possesseur médiat, l’action tend à la restitution à l’ancien possesseur immédiat. Elle peut également tendre au remboursement du prix payé à l’acquéreur de bonne foi qui a acquis dans un marché ou dans des enchères (art. 934 al. 2 CC ; sur cette action, cf. Steinauer, op. cit., n. 594 ss). 2.3.4 En l’espèce, R.________ a la maîtrise effective des colis qu’elle transporte et la volonté correspondante de les posséder (cf. art. 919 CC) ; elle est donc possesseur de ces colis et dispose par conséquent des actions possessoires précitées. Le fait que dans la présente affaire elle ait confié les colis disparus à un transporteur externe ne lui fait pas perdre la possession (cf. art. 920 CC), ni la qualité pour agir, les actions possessoires étant ouvertes non seulement aux possesseurs immédiats, mais aussi aux possesseurs médiats. L’employé de R.________ ou de la société sous-traitante à qui elle a confié les colis en vue de leur distribution à leur destinataire qui vole ces derniers fait perdre à R.________ ladite possession. Son acte est illicite. A ce titre, R.________ dispose contre lui de l’action en réintégrande de l’art. 927 CC et, partant, de l’action tendant à la réparation du dommage prévue par l’art. 927 al. 3 CC.”
Bei mangelhafter Sachbegründung kann ein abweisendes Urteil präklusionswirkung gegenüber anderen petitorischen Ansprüchen entfalten.
“Vielmehr kommt es zu einer Prüfung aller möglicher (petitorischer) Anspruchsgrundlagen. Stützt sich der Kläger in seiner Klagebe- gründung beispielsweise ausschliesslich auf Art. 934/936 ZGB und unterlässt er es, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die auf ein dem früheren Be- sitz zugrundeliegendes Recht schliessen lassen würden, oder beruft er sich um- gekehrt nur auf sein Eigentum und behauptet keinen früheren Besitz oder kein Abhandenkommen der Sache oder keine Bösgläubigkeit des Beklagten - unter- bleiben mithin Tatsachenbehauptungen des Klägers, die auf einen anderen als den geltend gemachten petitorischen Anspruch schliessen lassen würden -, führt dies keineswegs dazu, dass er damit in einer neuen Klage zuzulassen wäre. Die Präklusionswirkung eines (abweisenden) Ersturteils wäre nur dann zu verneinen, wenn eine neue Klage auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wäre, so dass keine Identität der Streitgegenstände mehr gegeben wäre (vgl. Ernst/Zogg, a.a.O., N 12 zu Art. 934 ZGB, Domej/Schmidt, a.a.O., N 10 zu Art. 934 ZGB).”
Die Lehre nimmt an, dass eine rechtswidrige Beschlagnahme als „wider Willen abhanden gekommen“ i.S.v. Art. 934 Abs. 1 ZGB gelten kann, sodass das Rückforderungsrecht nach Art. 934 ZGB grundsätzlich in Betracht kommt.
“Die Beschwerdeführenden fechten die Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 sinngemäss auch in Bezug auf dieses teilweise Nichteintreten an. Sie wenden ein, sie verfügten gestützt auf Art. 934 ZGB nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse in der Sache (Beschwerden Rz. 15). – Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann die Besitzerin oder der Besitzer einer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wider Willen abhanden gekommenen beweglichen Sache diese während fünf Jahren jeder Empfängerin oder jedem Empfänger abfordern. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, eine beschlagnahmte Sache gelte als im Sinn von Art. 934 Abs. 1 ZGB wider den Willen der berechtigten Person abhanden gekommen, wenn sich die Beschlagnahmung als rechtswidrig erweise (vgl. Ernst/Zogg, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 933 ZGB N. 21; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 933 ZGB N. 34). Mit Blick auf diese Lehrmeinung hat das Verwaltungsgericht jüngst offengelassen, ob die Weitervermittlung beschlagnahmter Haustiere zum Wegfall des Rechtsschutzinteresse führt (VGE 2021/142 vom”
“b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Ein grosser Teil der beschlagnahmten Tiere ist inzwischen an Dritte weitervermittelt worden. Die WEU ging gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts davon aus, die neuen Besitzerinnen und Besitzer dieser Tiere seien gemäss Art. 933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in ihrem gutgläubigen Erwerb geschützt (vgl. JTA 2010/261 vom 18.11.2011 E. 3.3; vgl. auch VGE 2019/274 vom 1.9.2020 E. 1.4). Darum erachtete sie das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden bezüglich der betreffenden Tiere für dahingefallen und trat auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht ein, soweit dieser bereits weitervermittelte Tiere betraf. 2.2 Die Beschwerdeführenden fechten die Zwischenverfügungen vom 14. November 2024 sinngemäss auch in Bezug auf dieses teilweise Nichteintreten an. Sie wenden ein, sie verfügten gestützt auf Art. 934 ZGB nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse in der Sache (Beschwerden Rz. 15). – Gemäss Art. 934 Abs. 1 Satz 1 ZGB kann die Besitzerin oder der Besitzer einer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst wider Willen abhanden gekommenen beweglichen Sache diese während fünf Jahren jeder Empfängerin oder jedem Empfänger abfordern. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, eine beschlagnahmte Sache gelte als im Sinn von Art. 934 Abs. 1 ZGB wider den Willen der berechtigten Person abhanden gekommen, wenn sich die Beschlagnahmung als rechtswidrig erweise (vgl. Ernst/Zogg, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 933 ZGB N. 21; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, Art. 933 ZGB N. 34). Mit Blick auf diese Lehrmeinung hat das Verwaltungsgericht jüngst offengelassen, ob die Weitervermittlung beschlagnahmter Haustiere zum Wegfall des Rechtsschutzinteresse führt (VGE 2021/142 vom 28.2.2022 E. 6.2). Auch hier erscheint nicht ohne weiteres klar, ob den Beschwerdeführenden im jetzigen Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Beschlagnahmung ihrer weitervermittelten Tiere fehlt.”
Bei petitorischen Herausgabeklagen sind die Gerichte verpflichtet, alle möglichen petitorischen Anspruchsgrundlagen zu prüfen und prüfen diese auch von Amtes wegen, nicht nur Art. 934 ZGB.
“Vielmehr kommt es zu einer Prüfung aller möglicher (petitorischer) Anspruchsgrundlagen. Stützt sich der Kläger in seiner Klagebe- gründung beispielsweise ausschliesslich auf Art. 934/936 ZGB und unterlässt er es, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die auf ein dem früheren Be- sitz zugrundeliegendes Recht schliessen lassen würden, oder beruft er sich um- gekehrt nur auf sein Eigentum und behauptet keinen früheren Besitz oder kein Abhandenkommen der Sache oder keine Bösgläubigkeit des Beklagten - unter- bleiben mithin Tatsachenbehauptungen des Klägers, die auf einen anderen als den geltend gemachten petitorischen Anspruch schliessen lassen würden -, führt dies keineswegs dazu, dass er damit in einer neuen Klage zuzulassen wäre. Die Präklusionswirkung eines (abweisenden) Ersturteils wäre nur dann zu verneinen, wenn eine neue Klage auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wäre, so dass keine Identität der Streitgegenstände mehr gegeben wäre (vgl. Ernst/Zogg, a.a.O., N 12 zu Art. 934 ZGB, Domej/Schmidt, a.a.O., N 10 zu Art. 934 ZGB).”
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