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Der Erblasser darf die Wahl oder Identität der Erben nicht an Dritte delegieren; die Erbeinsetzung muss persönlich vom Disponierenden erfolgen und eine Delegation an Drittpersonen ist nichtig.
“Lesdites cessions sont intervenues valablement, soit par une manifestation commune de volonté des parties exprimée dans le document intitulé "Convention de cession sur part héréditaire" et signé fin janvier 2024. Il en découle que FONDATION I______ et FONDATION G______, respectivement FONDATION Z______, ne sont plus parties à la procédure, C______ FONDATION – au demeurant déjà partie – s'étant substituée à celles-ci. Leurs éventuelles parts de succession reviendront ainsi à C______ FONDATION. 4. Les Fondations appelantes reprochent au premier juge d'avoir retenu que les dispositions testamentaires instituant des fondations comme héritières étaient nulles. Dans ce cadre, elles lui font grief d'avoir apprécié les faits de manière arbitraire, subsidiairement inexacte. 4.1.1 Un ou plusieurs héritiers peuvent être institués pour l'universalité ou une quote-part de la succession. Toute disposition portant sur l'universalité ou une quote-part de la succession est réputée institution d'héritier (art. 483 CC). Seul le de cujus est en droit de prendre des dispositions pour cause de mort. Toute forme de représentation, légale ou volontaire, ou toute intervention de tiers qui seraient appelés à donner un consentement ou à préciser la volonté du de cujus sont exclues (ATF 68 II 155 consid. 7, JdT 1942 I 618; ATF 108 II 405/408, SJ 1993 305/307; Steinauer, Le droit des successions, 2ème éd., 2015, n. 271 p. 182 (ci-après : Steinauer Successions); Wolf/Genna, Erbrecht, I. Teil, in Schweizerisches Privatrecht, T V/1, Bâle 2021, p. 171 ss.). La désignation de la personne du légataire est un élément essentiel du legs. Le code civil ignore la faculté pour le de cujus de laisser à un tiers le soin de désigner cette personne selon sa propre appréciation, de la choisir parmi un certain nombre de personnes indiquées par le testateur (ATF 68 II 155 consid. 7, JdT 1942 I 618) ou de compléter ses dispositions pour cause de mort (ATF 100 II 99 consid. 3a; Froidevaux, op. cit., n. 5). L'acte par lequel le de cujus s'en remet à un tiers, afin que celui-ci attribue certains biens successoraux est considéré comme absolument nul (ATF 81 II 22 consid.”
Die gesetzliche Vermutung des Art. 483 Abs. 2 ZGB greift auch bei laienhaft verfassten Testamenten. Werden Begünstigte zu Quoten/Bruchteilen eingesetzt (z. B. Prozentangaben), kann daraus eine Erbeinsetzung zu entnehmen sein; in solchen Fällen ist von einer Erbeinsetzung und nicht von einzelnen Vermächtnissen auszugehen.
“_____ 5% gehen an die Vereine in M._____ 5% gehen an die Pfadi in P._____ 5% gehen an die F._____ 5% gehen an die Feuerwehr in P._____ 5% gehen an G._____ 10% gehen an das H._____ 5% gehen an die I._____ in Q._____ 10% gehen an die Stiftung J._____ in Zürich 5% gehen an das K._____l für die Schwestern [Ort, Datum, Vorname Nachname, gezeichnet]" - 10 - 3.5.2. Auszugehen ist vom Wortlaut des Testaments, welchem ein Indizcharakter zukommt. Dieser beinhaltet jedoch weder Wörter wie "Erbe" bzw. "vererben" noch "Vermächtnis" bzw. "vermachen"; verwendete die Erblasserin doch das Verb "ge- hen an", welches weder ein Indiz für eine Erbeinsetzung noch für ein Vermächtnis ist. In ihrem Testament wendet die Erblasserin den bedachten Institutionen weder eine bestimmte Sache noch einen bestimmten Vermögenswert zu, was für ein Vermächtnis sprechen würde. Jedoch setzte sie die bedachten Institutionen, so auch die Feuerwehr P._____, zu Quoten bzw. zu Bruchteilen ein, weshalb ge- mäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 483 Abs. 2 ZGB von einer Erbeinset- zung auszugehen ist. Sofern die Berufungsklägerin vorbringt, die gesetzliche Ver- mutung greife aufgrund der Laien-Eigenschaft der Erblasserin nicht, ist ihr nicht zu folgen. Die Laien-Eigenschaft eines Erblassers ist insbesondere bei der Ausle- gung von juristischen Begriffen zu beachten ist (vgl. SCHILLER, Zuwendung des Nachlassüberschusses: Vermächtnis oder Erbeinsetzung?, successio 2018, S. 285 ff., S. 288; STAEHELIN, a.a.O., Art. 483 N 3), hat jedoch nicht zur Folge, dass die gesetzliche Vermutung von Art. 483 Abs. 2 ZGB nicht greift. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die an die Feuerwehr P._____ bedachten 5% auf das verbleibende Vermö- gen der Erblasserin nach Abzug der Schulden beziehen, was für ein Vermächtnis sprechen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der zugesprochene Bruchteil auf das gesamte Vermögen der Erblasserin bezieht, welches die Aktiven und die Passiven umfasst. So hielt die Erblasserin in Bezug auf die ersten zwei Zuwendungen explizit fest, der Prozentsatz beziehe sich auf ihr Vermögen (vgl.”
Ein Quotenlegat (Zuwendung einer bestimmten Quote des Reinnachlasses) ist möglich; es empfiehlt sich, ein solches Quotenlegat ausdrücklich als solches zu bezeichnen. Unterbleibt eine solche Kennzeichnung, droht nach Art. 483 Abs. 2 ZGB eine Umdeutung der Verfügung zur Erbeinsetzung.
“14). 3.4.Wer Erbe ist, erbt die ganze Erbschaft oder einen Teil davon mit dem Tod des Erblassers als Universalsukzessor; ein Erbe wird folglich (Mit-)Inhaber der Vermögensrechte und haftet auch für die Schulden des Erblassers. Ein Vermächt- nisnehmer hingegen erhält einen Vermögensvorteil nicht in Universal-, sondern in Singularsukzession. Ihm steht nur ein obligatorischer Anspruch gegenüber dem Beschwerten auf Übertragung der vermachten Vermögenswerte zu und er haftet nicht für die Erbschaftsschulden (BSK ZGB II-STAEHELIN, 7. Aufl. 2023, Art. 483 N 2). Ob in einem konkreten Fall eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vor- liegt, ist im Einzelfall zu ermitteln. Massgeblich ist der Wille des Erblassers (STAE- HELIN, a.a.O., Art. 483 N 3). Dabei ist der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der "inneren Logik" bzw. der erkennbaren "Leitidee" der Anordnung (BSK ZGB II-BREITSCHMID, 7. Aufl. 2023, Art. 469 N 22). Das Gesetz enthält in Art. 483 Abs. 2 ZGB die Vermutung, dass jede Verfügung, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll, als Erbeinsetzung zu betrachten ist. Wird allerdings der Reinnachlass nach Abzug der Schulden zugewendet, handelt es sich um ein Vermächtnis, da der Be- dachte nicht für die Schulden haften soll. Die Vermutung der Erbeinsetzung kann jedoch widerlegt werden, da auch das Vermächtnis eines Bruchteils des Nachlas- ses möglich ist. Beim sogenannten Quotenlegat erhält der Bedachte eine be- stimmte Quote von den nach Abzug der Schulden verbleibenden Aktiven. Es ist wichtig, das Quotenlegat ausdrücklich als solches zu bezeichnen, um eine Um- - 9 - deutung nach Art. 483 Abs. 2 ZGB zu verhindern (STAEHELIN, a.a.O., Art. 483 N 3 m.w.H.).”
Bleiben jegliche Erbeinsetzungen aus und existieren keine gesetzlichen Erben, fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (Staat).
“Nach der Konzeption des Schweizerischen Erbrechts sind die Nachkommen (Kinder oder, wenn sie vorverstorben sind, Kindeskinder) sowie ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner bzw. eine eingetragene Partnerin die nächsten gesetzlichen Erben eines Erblassers (Art. 457 Abs. 1 und Art. 462 ZGB). Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 2 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern (Art. 458 ZGB). Hinterlässt der Erblasser auch keine Erben des elterlichen Stamms, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 ZGB). Mit dem Stamm der Grosseltern hört die gesetzliche Erbberechtigung der Verwandten BGE 150 III 160 S. 163 auf (Art. 460 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine gesetzlichen Erben und setzt er keine Erben ein (Art. 483 ZGB), fällt die Erbschaft an das im Gesetz hierfür vorgesehene Gemeinwesen (Art. 466 ZGB).”
Ein reiner Textentwurf kann als Erbeinsetzung i.S.v. Art. 483 Abs. 2 ZGB angesehen werden und damit zur Verfügungseröffnung führen, wenn darin der Wille des Erblassers zum Ausdruck kommt, bestimmte Personen zu seinen Erben zu machen.
“Das Notariat Pfäffikon verfasste für E._____ am 15. September 2023 den eingangs wiedergegebenen Textentwurf (act. 2). E._____ setzt darin D._____ und C._____ als einzige Erben in seinen Nachlass ein. Als Erbeinsetzung gilt jede Verfügung nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder – so wie hier – zu einem Bruchteil erhalten soll (Art. 483 Abs. 2 ZGB). Indem E._____ zum Aus- druck brachte, dass er die genannten beiden Personen zu seinen Erben machen möchte, liegt mit dem Entwurf eine zu eröffnende Verfügung vor. Bedeutungslos ist dabei im vorliegenden Testamentseröffnungsverfahren, ob das Schriftstück die formellen Voraussetzungen von Art. 505 Abs. 1 ZPO erfüllt. Aufgrund des Gesag- ten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den im Entwurf festgehaltenen letzten Willen des Erblassers eröffnet und gestützt darauf den eingesetzten Erben die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht gestellt hat.”
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