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Das Melderecht nach Art. 314c Abs. 2 ZGB erlaubt nicht ein willkürliches Überschreiten des Berufsgeheimnisses. Eine entbindungslose Offenlegung ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung des Kindeswohls vorliegen und nicht ersichtlich ist, dass die Gefahr auf anderem Wege hätte abgewendet werden können.
“Dasselbe gelte für ihre gegenüber der KESB B gemachten, den Interessen der ehemaligen Klientin zuwiderlaufenden Äusserungen. Das Melderecht gemäss Art. 314c Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bedeute nicht, dass der Anwalt sich nach seinem Gutdünken über das Berufsgeheimnis hinwegsetzen könne. Vorliegend hätten schon Anhaltspunkte zu einer akuten Gefährdung des Kindswohls gefehlt und es sei nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Gefahr nicht hätte anders als durch eine entbindungslose Offenlegung abgewendet werden können. Es lägen keine Rechtfertigungsgründe vor. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass mit Wegfall ihrer Anwaltstätigkeit auch die Aufsichtskompetenz der Aufsichtskommission geendet habe und ein Interesse an der Sanktionierung entfallen sei. Die Anwaltskanzlei A GmbH befinde sich in Liquidation. Es gebe somit keinerlei Anhaltspunkte, dass sie wieder als Anwältin tätig sein möchte. Weiter macht sie geltend, es bestünde zwar bei Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstünden, keine Meldepflicht, doch gemäss Art. 314c Abs. 2 ZGB bestehe ein Melderecht, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheine. Es habe sehr wohl eine beträchtliche Gefährdung des Kindswohls bestanden, welche ein Hinwegsetzen über das Berufsgeheimnis gerechtfertigt habe. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass eine unmittelbare Gefahr hätte anders abgewendet werden können. Kurz vor Weihnachten habe zeitliche Dringlichkeit bestanden. Es sei auch zwingend erforderlich gewesen, dass neben der KESB auch dem Bezirksrat alle Informationen zugekommen seien, damit dieser nicht in Unkenntnis eine falsche Entscheidung getroffen hätte. Die Aufsichtskommission habe den zugrundeliegenden”
Die Offenlegung gegenüber der KESB war im konkreten Fall aufgrund des Melderechts nach Art. 314c Abs. 2 ZGB als zulässig zu erachten.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführerin bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung gegenüber dem Bezirksrat B zu Recht eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen Art. 13 BGFA ausgesprochen wurde. Bezüglich der Offenlegung von Informationen im Rahmen der Gefährdungsmeldung gegenüber der KESB B ist hingegen zugunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass dieses Vorgehen aufgrund des Melderechts von Art. 314c Abs. 2 ZGB als zulässig zu erachten war. Eine diesbezügliche Berufsgeheimnisverletzung war wie dargelegt gerechtfertigt (vgl. oben E 6.4.7).”
Personen, die dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen, sind nach Art. 314c Abs. 2 ZGB meldeberechtigt, wenn die Meldung im Interesse des Kindes liegt. Dies begründet jedoch keinen «Freipass» zur Verletzung des Berufsgeheimnisses: vor einer Meldung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; subsidiaritäts‑ und verhältnismässigkeitsrechtliche Erwägungen sind zu berücksichtigen.
“Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesschutz], BBl 2015 3431, S. 3455). Die Ausweitung des Melderechts für Berufsgeheimnisträger/innen war eine wichtige Neuerung, weil die Entbindung vom Berufsgeheimnis oft (zu) lange dauerte (vgl. Merkblatt der KOKES, Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom März 2019, S. 9, https://www.kokes.ch/de/dokumentation/empfehlungen/melderechte-und-meldepflichten, besucht am 13. Juli 2023). Die Bestimmung richtet sich spezifisch an Personen, welche dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen, namentlich auch die dazumal als eingetragene Rechtsanwältin tätige Beschwerdeführerin. 6.4.6 Wie die Beschwerdegegnerin zwar diesbezüglich zutreffend festhielt, kann das Melderecht gemäss Art. 314c ZGB nicht bedeuten, dass "der Anwalt einfach einen Freipass hat, sich nach seinem Gutdünken über das Berufsgeheimnis hinwegzusetzen". Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls dargelegt, gelten zwar in allgemeiner Weise die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit auch unter dem Blickwinkel von Art. 314c Abs. 2 ZGB. Aus dem Gesetzeswortlaut, dass die Meldung im Interesse des Kindes zu liegen habe (Art. 314c Abs. 2 ZGB), lässt sich mithin ableiten, dass von der dem Berufsgeheimnis unterstehenden Person, bevor sie an die KESB gelangt, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. In der neueren Lehre wird hierzu ausgeführt, die dem Berufsgeheimnis unterstehende Person habe abzuwägen, ob das Kindswohl bei einer Meldung an die KESB in grössere Gefahr geraten würde als ohne Meldung. Führe die Interessenabwägung nicht zu einem (relativ) eindeutigen Ergebnis, sollte regelmässig nicht mit der Begründung, den weiteren Ablauf abwarten zu wollen, auf eine Meldung an die KESB verzichtet werden. Meldungen an die KESB sollten nicht als ultima ratio angesehen werden (vgl. Gaëlle Droz-Sauthier/Ersilia Gianella, Droits et obligations d'aviser l'autorité de protection de l'enfant, FamPra 2023, S. 647 ff., 666 f.; Luca Maranta, Im "Irrgarten" zwischen Meldepflichten, Melderechten und Berufsgeheimnissen – die Revision der Meldevorschriften im Kindesschutz, ZKE 4/2018, S.”
Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, müssen nach Art. 314c Abs. 2 ZGB vor einer Meldung an die KESB eine Interessenabwägung zwischen Kindeswohl und Berufsgeheimnis vornehmen. Ergibt die Abwägung kein (relativ) eindeutiges Ergebnis, sollte nicht routinemässig mit der Begründung des Abwartens auf eine Meldung verzichtet werden.
“Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesschutz], BBl 2015 3431, S. 3455). Die Ausweitung des Melderechts für Berufsgeheimnisträger/innen war eine wichtige Neuerung, weil die Entbindung vom Berufsgeheimnis oft (zu) lange dauerte (vgl. Merkblatt der KOKES, Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom März 2019, S. 9, https://www.kokes.ch/de/dokumentation/empfehlungen/melderechte-und-meldepflichten, besucht am 13. Juli 2023). Die Bestimmung richtet sich spezifisch an Personen, welche dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen, namentlich auch die dazumal als eingetragene Rechtsanwältin tätige Beschwerdeführerin. 6.4.6 Wie die Beschwerdegegnerin zwar diesbezüglich zutreffend festhielt, kann das Melderecht gemäss Art. 314c ZGB nicht bedeuten, dass "der Anwalt einfach einen Freipass hat, sich nach seinem Gutdünken über das Berufsgeheimnis hinwegzusetzen". Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls dargelegt, gelten zwar in allgemeiner Weise die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit auch unter dem Blickwinkel von Art. 314c Abs. 2 ZGB. Aus dem Gesetzeswortlaut, dass die Meldung im Interesse des Kindes zu liegen habe (Art. 314c Abs. 2 ZGB), lässt sich mithin ableiten, dass von der dem Berufsgeheimnis unterstehenden Person, bevor sie an die KESB gelangt, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. In der neueren Lehre wird hierzu ausgeführt, die dem Berufsgeheimnis unterstehende Person habe abzuwägen, ob das Kindswohl bei einer Meldung an die KESB in grössere Gefahr geraten würde als ohne Meldung. Führe die Interessenabwägung nicht zu einem (relativ) eindeutigen Ergebnis, sollte regelmässig nicht mit der Begründung, den weiteren Ablauf abwarten zu wollen, auf eine Meldung an die KESB verzichtet werden. Meldungen an die KESB sollten nicht als ultima ratio angesehen werden (vgl. Gaëlle Droz-Sauthier/Ersilia Gianella, Droits et obligations d'aviser l'autorité de protection de l'enfant, FamPra 2023, S. 647 ff., 666 f.; Luca Maranta, Im "Irrgarten" zwischen Meldepflichten, Melderechten und Berufsgeheimnissen – die Revision der Meldevorschriften im Kindesschutz, ZKE 4/2018, S.”
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