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Validé par Patrizia Campanile · Infamiliensachen
Die Rückkehr zur gemeinsamen Haushaltsführung bzw. zur gemeinsamen Adresse kann als starkes Indiz gegen eine anerkannte gerichtliche Trennung und für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (mit möglicher Rentenplafonierung) gewertet werden.
“Im vorliegenden Fall haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 21. Dezember 2015 gestützt auf Art. 117 ZGB gerichtlich getrennt (BVGer-act. 18). Nachdem sich der Beschwerdeführer per 1. Juli 2015 am gemeinsamen Wohnort der Eheleute in (...) (Deutschland) abgemeldet hatte, zog er per 1. Januar 2020 an die gleiche Adresse zurück (SAK-act. 38). Der Beschwerdeführer hat sich unbestritten und nachweislich (vgl. erweiterte Meldebescheinigung vom 19. Mai 2020, SAK-act. 38 Seite 3) per 1. Januar 2020 an der Adresse seiner Ehefrau in (...) (Deutschland) einwohnerrechtlich angemeldet. Durch diese Anmeldung hat der Beschwerdeführer ein starkes Indiz geschaffen für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts beziehungsweise einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, die eine neuerliche Plafonierung der Rente zur Folge hat (E. 3.2 letzter Satz).”
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