Les besoins nouveaux du fonds dominant n’entraînent aucune aggravation de la servitude.
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Die Frage der zulässigen Mehrbelastung gemäss Art. 739 ZGB ist bei Neubeurteilung vorrangig und vom Gericht neu zu prüfen; das Kantonsgericht muss bei unbeschränktem Fuss- und Fahrwegrecht die Mehrbelastung neu beurteilen.
“Das Kantonsgericht muss nun neu, auf der Grundlage des unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts, wie es das Bundesgericht festgestellt hat, die Frage der Mehrbelastung gemäss Art. 739 ZGB prüfen (BGer 5A_93/2023 v.”
“E. 3.2.2). Im Berufungsverfahren (ZK1 21 177) wurde bis zum aufgehobenen Ur- teil vom 20. Dezember 2022 ein einfacher Schriftenwechsel (Berufung vom 10. November 2021 - Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021) durchgeführt, wobei die Parteien jeweils noch ihr Replikrecht ausübten (Replik vom 12. Januar 2022 - Duplik vom 18. Januar 2022). In diesem Stadium wurde nach dem Urteil des Bundesgerichts das Berufungsverfahren wieder aufgenommen (ZK1 23 147). Gemäss Bundesgericht muss das Kantonsgericht insbesondere neu prüfen, ob die von der Berufungsklägerin begehrte Feststellung bzw. Eintragung unter Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Auslegung des eingetragenen Durchfahrtsrechts zu schützen sei, wobei das Kantonsgericht auch die Frage der Mehrbelastung gemäss Art. 739 ZGB neu zu prüfen habe. Ebenfalls nachzuholen habe das Kantonsgericht die Beurteilung des Unterlassungsbegehrens der Beru- fungsklägerin. Schliesslich habe das Kantonsgericht auch neu über die Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren zu bestimmen (BGer 5A_93/2023 v.”
Enge oder mangelhafte Zufahrten bzw. unklare Praktikabilität von Parkplätzen können dazu führen, dass geplante Parkplätze mangels praktikabler Erreichbarkeit als unzumutbare Mehrbelastung gewertet werden.
“Selon la jurisprudence, la question de la praticabilité ne ressort pas explicitement des normes VSS. Cet élément doit néanmoins être pris en compte dans l’appréciation du projet dès lors qu’un nombre de places de parc suffisant constitue l’une des conditions d’octroi du permis de construire et qu’on ne saurait dans ce contexte comptabiliser un emplacement dont la praticabilité n'est pas démontrée (CDAP AC.2020.0165 du 30 juin 2021 consid. 9; voir néanmoins AC.2017.0378 du 20 août 2018 consid. 10b). En l'occurrence, au vu de la configuration délicate des lieux (ruelle étroite dans le Bourg, entre le futur parking et le bâtiment des recourants, dévers, angle de stationnement), il n'est pas exclu que les manœuvres d'accès en entrée et en sortie des places prévues soient compliquées, pour le moins au volant de véhicules dits standards, et qu'elles puissent générer des nuisances constitutives d'une augmentation notable de la charge résultant de la servitude (art. 739 CC, cf. CDAP AC.2016.0268 du 12 février 2018 consid. 6b). Dans ces conditions, il n'est pas certain que la constructrice soit en mesure de respecter le nombre autorisé - qui prête au demeurant à doute selon le consid. 7 supra - de 4 places de stationnement. Quoi qu'il en soit, ici également, la question souffre de rester indécise, le recours devant de toute façon être admis (cf. consid. 3, 4 et 5 supra).”
Bei geänderten Bedürfnissen können praktische Anforderungen eines ebenerdigen Zugangs (z.B. Kinderwagen, Rollator, Feuerwehr) als relevante Mehrbelastung gewertet werden.
“Nach den Ausführungen der Berufungsbeklagten kann die Zufahrt zur Parzelle Nr. D. nur im Rückwärtsgang erfolgen, weil ein Wenden auf Parzelle Nr. D. unmöglich (act. A.5 [ZK1 23 147], S. 4; act. A.2 [ZK1 21 177], S. 15 i.V.m. RG act. I.4, S. 6 f.) bzw. "praktisch unmöglich" sei (act. A.2 [ZK1 21 177], S. 25 Ziff. 2.4). Fahrzeuglenker, welche das Haus K. als Ziel haben, werden daher die Zufahrt via die Parzelle Nr. F. nur benützen, wenn dies wirklich nötig ist. Der Mehrverkehr zum Haus K. durch Fussgänger stellt schwerlich eine unzumutbare Mehrbelastung dar. Im Übrigen bringen die Berufungsbeklagten bezüglich der Benutzung durch Fussgänger und Fahrzeuge nicht vor, wie viele Fussgänger und Fahrzeuge die Zufahrtsgasse pro Tag oder pro Jahr überhaupt benützen und weshalb dadurch eine unzumutbare Nutzung der Parzelle Nr. F. vorliegen würde. In ihrer Berufungsantwort gehen sie von "wenigen Durchfahrten" aus (act. A.2 [ZK1 21 177], S. 25, Ziff. 2.4). Darin liegt aber keine Mehrbelastung i.S.v. Art. 739 ZGB. Vergleicht man die Interessenlage der Eigentümer und Bewohner des Hauses K. auf Parzelle Nr. D., so bestand es damals wie heute darin, über- haupt einen ebenerdigen Zugang zu Fuss und für Fahrzeuge zu haben. Auch wenn das Haus K. heute mehr Bewohner aufweist als im Jahre 1933, sind sie darauf angewiesen, beispielsweise mit einem Kinderwagen oder Rollator ebe- nerdig ins Haus zu gelangen. Aus den Fotos des Augenscheins ist ersichtlich, dass dazu eine Rampe besteht, während der Zugang via das Haus J. nur über Treppenstufen erfolgen kann (RG act. VII.3, Fotos Nrn. 2 und 3). Auch Am- bulanzen, Paketzusteller, Zügelwagen, Bauhandwerker und Feuerwehrleute sind auf einen ebenerdigen Zugang angewiesen. Der Zugang über die Parzelle Nr. M. bzw. das Haus J. ist gerade bei schweren Lasten (schwere Möbel, schwere Pakete, Ambulanztragbahren) beschwerlich, weil zwei Treppenni- veaus ohne Rampen inklusive einer Biegung zu bewältigen sind, was beim direk- ten Zugang via Parzelle Nr. F. nicht der Fall ist.”
Die Erheblichkeitsprüfung unterliegt richterlichem Ermessen; eine Mehrbelastung liegt nur vor, wenn die Zunahme die vernünftigerweise bei Begründung der Dienstbarkeit erwartete Grenze sicher überschreitet.
“E. 4.2 m.w.H .; BGE 131 III 345 E. 4.3.2; 88 II 252 E. 6e). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit ist das Interesse des herrschenden und die Belastung des dienenden Grundstückes bei der Be- gründung der Dienstbarkeit mit der heutigen Interessenlage zu vergleichen. Bei dieser Interessenabwägung steht dem Gericht Ermessen zu, dessen Ausübung vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung geprüft wird (BGE 122 III 358 E. 2c m.w.H.). Eine Mehrbelastung i.S.v. Art. 739 ZGB liegt vor, wenn die Zunahme so stark ist, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Grenze dessen überschreitet, was von den Parteien bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein kann (Peter Liver, Zürcher Kommentar, Die Grunddienstbarkeiten, 2. Aufl., Zürich 1980, N 10 zu Art. 739 ZGB).”
In der Praxis wird bei bestehendem Zugang oft auf eine genaue Zumutbarkeitsprüfung der Mehrbelastung abgestellt; bei Erschließungsfragen ist das Bestehen eines Zugangs oft entscheidend für die Zumutbarkeit der Mehrbelastungen.
“Sous l'angle du droit privé, il apparaît en effet vraisemblable que la parcelle en cause dispose d'un accès suffisant (voir art. 739 CC; cf. arrêts 1C_471/2020 précité consid. 3.1.4 et 5A_756/2008 du 9 septembre 2009 consid. 4.2 in RNRF 2012 229).”
Bei ungemessenen Dienstbarkeiten sind technische oder objektiv erklärbare Entwicklungen grundsätzlich zumutbar; unzumutbar ist nur eine erhebliche Mehrbelastung, die die bei Begründung der Dienstbarkeit vernünftig erwartete Grenze sicher überschreitet.
“E. 4.2 m.w.H .; BGE 131 III 345 E. 4.3.2; 88 II 252 E. 6e). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit ist das Interesse des herrschenden und die Belastung des dienenden Grundstückes bei der Be- gründung der Dienstbarkeit mit der heutigen Interessenlage zu vergleichen. Bei dieser Interessenabwägung steht dem Gericht Ermessen zu, dessen Ausübung vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung geprüft wird (BGE 122 III 358 E. 2c m.w.H.). Eine Mehrbelastung i.S.v. Art. 739 ZGB liegt vor, wenn die Zunahme so stark ist, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Grenze dessen überschreitet, was von den Parteien bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein kann (Peter Liver, Zürcher Kommentar, Die Grunddienstbarkeiten, 2. Aufl., Zürich 1980, N 10 zu Art. 739 ZGB).”
“E. 4.3). Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Ver- pflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Bei der ungemessenen Dienstbarkeit ist dem Dienstbarkeitsbelasteten grundsätzlich die- jenige Mehrbelastung zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhält- nisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentspre- chende Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher einschränkt. Erst wenn die - verglichen mit dem früheren Zustand - gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erhebliche Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Diesfalls muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit ange- nommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei der Begrün- dung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte (BGE 139 III 404 E. 7.3 m.w.H.). Wird bei einer ungemessenen Dienstbarkeit das berechtigte Grundstück stärker benutzt, ohne dass dessen Zweckbestimmung geändert wird, ist die dadurch bewirkte Steigerung der Inanspruchnahme des be- lasteten Grundstücks zulässig.”
“E. 4.3 m.w.H .; Etienne Petitpierre, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 739 ZGB). Der Rechtsprechung zufolge führen beispielsweise einige zusätzliche Fahr- bewegungen pro Tag infolge einer Vermehrung von zwei auf fünf Haushalte auf dem berechtigten Grundstück nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung eines un- bedingten Fuss- und Fahrwegrechts (BGE 122 III 358 E. 2c). Selbst bei der Ver- fünffachung der Parkflächen mit zu erwartendem Mehrverkehr im Bereich des Sechsfachen, bedingt durch den Bau von sechs Wohnungen anstelle eines Ein- familienhauses, schützte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid, wo- nach keine unzumutbare Mehrbelastung vorliege (BGer 5A_714/2021 v.”
Eine Vermehrung von Haushalten oder Parkplätzen begründet nicht automatisch eine unzumutbare Mehrbelastung; der Belastete muss konkret darlegen, wie die Überschreitung der Dienstbarkeit seine zweckgemässe Grundstücksbenutzung beeinträchtigt.
“E. 4.2 m.w.H .; BGE 131 III 345 E. 4.3.2; 88 II 252 E. 6e). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit ist das Interesse des herrschenden und die Belastung des dienenden Grundstückes bei der Be- gründung der Dienstbarkeit mit der heutigen Interessenlage zu vergleichen. Bei dieser Interessenabwägung steht dem Gericht Ermessen zu, dessen Ausübung vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung geprüft wird (BGE 122 III 358 E. 2c m.w.H.). Eine Mehrbelastung i.S.v. Art. 739 ZGB liegt vor, wenn die Zunahme so stark ist, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Grenze dessen überschreitet, was von den Parteien bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein kann (Peter Liver, Zürcher Kommentar, Die Grunddienstbarkeiten, 2. Aufl., Zürich 1980, N 10 zu Art. 739 ZGB).”
“E. 4.3 m.w.H .; Etienne Petitpierre, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 739 ZGB). Der Rechtsprechung zufolge führen beispielsweise einige zusätzliche Fahr- bewegungen pro Tag infolge einer Vermehrung von zwei auf fünf Haushalte auf dem berechtigten Grundstück nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung eines un- bedingten Fuss- und Fahrwegrechts (BGE 122 III 358 E. 2c). Selbst bei der Ver- fünffachung der Parkflächen mit zu erwartendem Mehrverkehr im Bereich des Sechsfachen, bedingt durch den Bau von sechs Wohnungen anstelle eines Ein- familienhauses, schützte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid, wo- nach keine unzumutbare Mehrbelastung vorliege (BGer 5A_714/2021 v.”
Bei gemessenen (konkret festgelegten) Dienstbarkeiten darf die Ausübung trotz gestiegener Bedürfnisse nicht über die festgelegte Grenze ausgedehnt werden.
“Bei dessen Auslegung können gegenüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das betroffene dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus dem Dienstbarkeitsvertrag selbst aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise nicht erkennbar sind. Im gezeigten Umfang wird der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung eingeschränkt. Innerhalb der Schranken des Gesetzes können die Vertragsparteien den Inhalt und den Umfang eines Wegrechts beliebig regeln. Das Wegrecht kann aufgrund der Bestimmungen im Dienstbarkeitsvertrag gemessen sein, was immer dann der Fall ist, wenn es räumlich und/oder funktionell begrenzt ist. Es steht den Parteien aber auch frei, ein ungemessenes Wegrecht zu vereinbaren, sodass sich sein Inhalt und sein Umfang nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks richten. Eine gewisse künftige Entwicklung wird bei einem ungemessenen Wegrecht somit nicht ausgeschlossen. Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks, darf dem Verpflichteten gemäss Art. 739 ZGB zwar eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden. Bei der ungemessenen Dienstbarkeit ist dem Dienstbarkeitsbelasteten aber diejenige Mehrbelastung grundsätzlich zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht, nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmungen beruht und die die zweckentsprechende Benutzung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher einschränkt. Erst wenn die – verglichen mit dem früheren Zustand – gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erhebliche Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Diesfalls muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte. Ausgangspunkt des Entscheids ist der Grundbuchauszug, der auf den belasteten Liegenschaften X.”
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