If the estate is overindebted, its liquidation is carried out by the bankruptcy office in accordance with the provisions governing bankruptcy.
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Durch die prozessuale Vertretung des Willensvollstreckers sind die Erben für die betreffenden Nachlasswerte prozessuell ausgeschlossen bzw. in der Regel nicht prozessführungsbefugt (insbesondere bei Steueransprüchen/Nachsteuern).
“Einzig im von der Vorinstanz erwähnten, zur Erbschaftssteuer (Erbanfallsteuer) gemäss Steuergesetz der Gemeinde Churwalden (GR) ergangenen Urteil 2C_629/2008 vom 30. März 2009 hatte das Bundesgericht ausgeführt (E. 1.3), "[d]ass die genannte Verfügung (ausschliesslich) der Willensvollstreckerin zugestellt wurde, hängt - nebst allfälligen dieser obliegenden Verfahrenspflichten im erbschaftssteuerrechtlichen Veranlagungsverfahren - hauptsächlich damit zusammen, dass sie aufgrund ihrer Funktion als Verwalterin der Erbschaftswerte (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) als primär Verfügungsberechtigte am für die Steuererhebung herangezogenen Substrat - dem unverteilten Nachlass - erscheint. Dass damit ausschliesslich sie selber (in Prozessstandschaft) befugt wäre, Rechtsmittel gegen eine erbschaftssteuerrechtliche Veranlagung einzulegen, trifft angesichts der den einzelnen Miterben obliegenden Steuerpflicht aber nicht zu. Insofern erscheint der Beschwerdeführer als allein beschwerdeführender steuerpflichtiger Miterbe als im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert. Ein Fall von notwendiger Streitgenossenschaft (Erbengemeinschaft) oder Prozessstandschaft (Willensvollstrecker) liegt nicht vor". Aus diesem Urteil, das vom Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht denn auch zu Recht nicht mehr aufgegriffen wird, lässt sich nicht unmittelbar herleiten, dass er in den hier zu beurteilenden Nachsteuerverfahren ebenfalls prozessführungsbefugt ist.”
“Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Deshalb können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam (Einstimmigkeitsprinzip) oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), einem Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder einem Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. In zivilrechtlichen Verfahren wird hiervon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht (BGE 144 III 277 E. 3.2, 142 III 782 E. 3.1.2, 125 III 219 E. 1a f., 1d). Ein Willensvollstrecker hat aufgrund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) Erbschaftswerte im Streit in eigenem Namen zu wahren: Er führt Prozesse an Stelle der materiell Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zusteht. Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung befugt, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zukommt (BGE 147 III 537 E. 3.2, 146 III 106 E. 3.2.2, 129 V 113 E. 4.2; BGer 2C_687/2015 vom”
“Die StRK ist zum Schluss gelangt, die Prozessführung sei in Bezug auf die Nachsteuern dem Willensvollstrecker vorbehalten und der Beschwerdeführer deshalb nicht befugt, Rechtsmittel einzulegen (angefochtene Entscheide E. 1.1-1.3; vorne Bst. B). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, prozessführungsbefugt zu sein. 2.2 Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Deshalb können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam (Einstimmigkeitsprinzip) oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), einem Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder einem Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. In zivilrechtlichen Verfahren wird hiervon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht (BGE 144 III 277 E. 3.2, 142 III 782 E. 3.1.2, 125 III 219 E. 1a f., 1d). Ein Willensvollstrecker hat aufgrund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) Erbschaftswerte im Streit in eigenem Namen zu wahren: Er führt Prozesse an Stelle der materiell Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zusteht. Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung befugt, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zukommt (BGE 147 III 537 E. 3.2, 146 III 106 E. 3.2.2, 129 V 113 E. 4.2; BGer 2C_687/2015 vom 17.11.2016 E. 1.2 f.). 2.3 Im Unterschied zu zivilrechtlichen Verfahren wird in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten praxisgemäss jedem Mitglied einer Gesamthandschaft wie einer Erbengemeinschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt, wenn belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen; insoweit besteht keine notwendige Streitgenossenschaft (statt vieler BGer 9C_611/2023 vom 14.3.2023, in StE 2023 B 92.”
Bei drohender Überschuldung ist die Solvenzprüfung der Erbschaft durch ergänzende Auskünfte über Immobilienwerte besonders wichtig.
“Un examen sérieux de la part de l’APEA se justifie d’autant plus dans les cas concernant – comme ici – des revenus et dépenses importants, ainsi qu’un patrimoine conséquent, cas qui soulèvent des questions qui ne se posent pas dans la situation d’une personne sans fortune et dont les revenus se limitent à la couverture du minimum vital. De même, dans le cas où le patrimoine de la (des) personne(s) concernée(s) comprend un ou plusieurs immeuble(s), d’une part, et présente une « fortune » négative (presque 400'000 francs), d’autre part, il appartient à l’APEA de demander au curateur des renseignements complémentaires au sujet de l’estimation des actifs immobiliers, afin de déterminer si le déficit correspond à une réalité ou s’il n’est qu’une écriture comptable, sans réalité matérielle, les actifs ayant été sous-évalués (réserve latente). La question de la solvabilité de la succession est en effet décisive, notamment à mesure que la liquidation des successions insolvables se fait par l’office selon les règles de la faillite (art. 597 CC). En cas de succession insolvable, l’héritier doit en outre être mis en mesure de décider s’il y a lieu de réclamer le bénéfice d’inventaire (art. 580 ss CC) ou une liquidation officielle (art. 588 al. 1 CC). Dans ces conditions, il y a lieu d’annuler la décision attaquée et de retourner le dossier à l’APEA pour qu’elle procède conformément aux exigences légales. 5. Au titre de remarque finale, il ne paraît pas inutile de rappeler que le rapport et les comptes finaux poursuivent un but d’information et que les critiques concernant d’éventuels manquements du curateur ou la mauvaise gestion patrimoniale sont à faire valoir au moyen de l’action en responsabilité de l’article 454 CC (arrêt du TF du 06.09.2013 [5A_494/2013] cons. 2.1 ; arrêt de la Cour de céans du 19.09.2018 [CMPEA.2018.67] cons. 5a). Il s’ensuit que les critiques du recourant relatives notamment à la résiliation d’un abonnement de téléphonie fixe, la vente d’un voilier, la question de savoir si des opérations ont été faites « sur les mauvais comptes » et l’opportunité de certaines dépenses sont hors sujet, dans le cadre du présent recours.”
Der Willensvollstrecker kann Erbschaftswerte/Ansprüche prozessual in eigenem Namen geltend machen, die Rechtsstellung des Nachlasses eigenständig vertreten und nötigenfalls Prozesse führen; die wirtschaftlichen Folgen der Prozessführung treffen den Nachlass.
“Vor diesem Hintergrund stellt sich die Rechtslage aus zivilrechtlicher Optik wie folgt dar: Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Deshalb können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam (Einstimmigkeitsprinzip) oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), einem Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder einem Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. In zivilrechtlichen Verfahren wird hiervon bloss in dringlichen Fällen abgewichen (BGE 144 Ill 277 E. 3.2; 142 IlI 782 E. 3.1.2; 125 III 219 E. 1a f., 1d). Ein Willensvollstrecker hat auf Grund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB), wie hiervor aufgezeigt, Erbschaftswerte im Streit in eigenem Namen zu wahren. Daraus resultiert eine Prozessstandschaft resp. die Befugnis der Prozessführung als Partei. Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung befugt, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zukommt (BGE 147 III 537 E. 3.2; 146 III 106 E. 3.2.2; 129 V 113 E. 4.2; vgl. auch Urteile 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen, in: StE 2023 B”
“1 ZGB auf die für den amtlichen Erbschaftsverwalter geltenden Rechte und Pflichten. Nach Art. 596 Abs. 1 ZGB obliegt Letzterem unter anderem, im Rahmen der ordentlichen Liquidation die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen. Die Prozesslegitimation des Willensvollstreckers für Aktiv- und Passivprozesse ergibt sich auch aus seiner Aufgabe und selbstständigen Stellung und wird unabhängig von den verschiedenen Theorien über seine Rechtsstellung allgemein anerkannt (BGE 129 V 113 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht. Abgesehen von den Fällen, in welchen der Willensvollstrecker in eigener Sache als Partei auftritt (BGE 90 II 376 E. 2), geht es im Streit um Erbschaftswerte nicht um seine eigene materielle Berechtigung. Auf Grund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) hat er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess an Stelle der materiell berechtigten oder verpflichteten Person in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zusteht (BGE 129 V 113 E. 4.2; 94 II 141 E. 1; je mit Hinweisen). Da der Willensvollstrecker die ihm zustehenden Befugnisse nicht in eigener Sache, um seiner selbst willen, auszuüben, sondern in fremder Sache zu handeln und den Erbgang ordnungsgemäss (nach den Anordnungen des Erblassers und den daneben, ergänzend oder jenen Anordnungen vorgehend, anwendbaren gesetzlichen Regeln) durchzuführen hat, ist er der Aufsicht der zuständigen Behörde zu unterstellen (BGE 90 II 376 E. 3). Der vom Willensvollstrecker für den Nachlass geführte Prozess wirkt formell nur für oder gegen ihn persönlich. Weil er den Prozess aber für fremde Rechnung geführt hat, gehen Nutzen und Schaden zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses (BGE 129 V 113 E.”
“Einzugehen ist zunächst auf die prozessuale Rechtsstellung des Willensvollstreckers. Das Gesetz regelt diese nur indirekt durch die Verweisung in Art. 518 Abs. 1 ZGB auf die für den amtlichen Erbschaftsverwalter geltenden Rechte und Pflichten. Nach Art. 596 Abs. 1 ZGB obliegt Letzterem unter anderem, im Rahmen der ordentlichen Liquidation die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen. Die Prozesslegitimation des Willensvollstreckers für Aktiv- und Passivprozesse ergibt sich auch aus seiner Aufgabe und selbstständigen Stellung und wird unabhängig von den verschiedenen Theorien über seine Rechtsstellung allgemein anerkannt (BGE 129 V 113 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht. Abgesehen von den Fällen, in welchen der Willensvollstrecker in eigener Sache als Partei auftritt (BGE 90 II 376 E. 2), geht es im Streit um Erbschaftswerte nicht um seine eigene materielle Berechtigung. Auf Grund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) hat er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess an Stelle der materiell berechtigten oder verpflichteten Person in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat.”
“Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Deshalb können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam (Einstimmigkeitsprinzip) oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), einem Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder einem Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. In zivilrechtlichen Verfahren wird hiervon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht (BGE 144 III 277 E. 3.2, 142 III 782 E. 3.1.2, 125 III 219 E. 1a f., 1d). Ein Willensvollstrecker hat aufgrund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) Erbschaftswerte im Streit in eigenem Namen zu wahren: Er führt Prozesse an Stelle der materiell Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zusteht. Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung befugt, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zukommt (BGE 147 III 537 E. 3.2, 146 III 106 E. 3.2.2, 129 V 113 E. 4.2; BGer 2C_687/2015 vom”
“Die StRK ist zum Schluss gelangt, die Prozessführung sei in Bezug auf die Nachsteuern dem Willensvollstrecker vorbehalten und der Beschwerdeführer deshalb nicht befugt, Rechtsmittel einzulegen (angefochtene Entscheide E. 1.1-1.3; vorne Bst. B). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, prozessführungsbefugt zu sein. 2.2 Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Deshalb können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam (Einstimmigkeitsprinzip) oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), einem Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder einem Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. In zivilrechtlichen Verfahren wird hiervon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht (BGE 144 III 277 E. 3.2, 142 III 782 E. 3.1.2, 125 III 219 E. 1a f., 1d). Ein Willensvollstrecker hat aufgrund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB) Erbschaftswerte im Streit in eigenem Namen zu wahren: Er führt Prozesse an Stelle der materiell Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder Befugnis der Prozessführung als Partei, welche dem Willensvollstrecker kraft Bundesprivatrechts zusteht. Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung befugt, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zukommt (BGE 147 III 537 E. 3.2, 146 III 106 E. 3.2.2, 129 V 113 E. 4.2; BGer 2C_687/2015 vom 17.11.2016 E. 1.2 f.). 2.3 Im Unterschied zu zivilrechtlichen Verfahren wird in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten praxisgemäss jedem Mitglied einer Gesamthandschaft wie einer Erbengemeinschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt, wenn belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen; insoweit besteht keine notwendige Streitgenossenschaft (statt vieler BGer 9C_611/2023 vom 14.3.2023, in StE 2023 B 92.”
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