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Der Erblasser kann den Vorerben ausdrücklich von der Sicherstellungspflicht nach Art. 490 Abs. 2 ZGB befreien. Im vorliegenden Erbvertrag hat D._____ A._____ gegenüber den gesetzlichen Erben von jeglicher Sicherstellungspflicht nach Art. 490 Abs. 2 ZGB befreit.
“1 Zivilgesetzbuch (ZGB) geteilt. Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines an- dern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu (Art. 241 Abs. 1 ZGB). [...] - 3 - III. ERBVERTRAG [...] 9.2. Vorversterben D._____ a) Erbeinsetzung Sollte D._____ vor A._____ versterben, setzt sie ihren Ehemann A._____ für einen Betrag in der Höhe von 2'000'000.00 als Vorerbe ein. Als Nacherben zu je 1/2 setzt sie ihre beiden Söhne, C._____ und B._____, ein. Für ihren übrigen Nachlass (= Gesamtnachlass abzüglich der Erbeinsetzung gemäss dem Absatz hiervor), setzt sie ihre beiden Söhne, C._____ und B._____, zu je 1/2 als Erben ein. b) Inventar Im Zeitpunkt des Todes von D._____ ist im Sinne von Artikel 490 Abs. 1 ZGB ein Inventar über das gesamte Eigentum des Erblassers zu errichten. c) Sicherstellungspflicht D._____ befreit A._____ gegenüber den gesetzlichen Erben von jeglicher Sicherstellungs- pflicht nach Art. 490 Abs. 2 ZGB. d) Substanzerhaltungspflicht Angeordnet wird eine Nacherbschaft auf den Überrest. Der Vorerbe A._____ wird ausdrück- lich von der Substanzerhaltungspflicht befreit. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass er frei ist, Verfügungen unter Lebenden zu treffen, welche den vorstehenden Bestimmungen wi- dersprechen. 9.3 Teilungsvorschrift Der überlebende Ehegatte kann frei bestimmen, welche Vermögenswerte er in Anrechnung seines güter- und erbrechtlichen Anspruchs zu Eigentum übernimmt. Der überlebende Ehe- gatte kann somit die Erbansprüche der Nachkommen mit Vermögenswerten seiner Wahl abfinden. [...] IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 12. Willensvollstrecker Jeder Erblasser verfügt für den Fall seines Vorversterbens je jetztwillig, den überlebenden Erblasser als Willensvollstrecker einzusetzen." 1.3.Mit Urteil vom 9. August 2018 eröffnete das Einzelgericht des Bezirks Affol- tern den vorstehend auszugsweise abgedruckten Erbvertrag. Das Gericht hielt zu- dem fest, dass der Beschwerdeführer sein Mandat als Willensvollstrecker still- schweigend angenommen habe (act.”
“1 Zivilgesetzbuch (ZGB) geteilt. Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines an- dern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu (Art. 241 Abs. 1 ZGB). [...] - 3 - III. ERBVERTRAG [...] 9.2. Vorversterben D._____ a) Erbeinsetzung Sollte D._____ vor A._____ versterben, setzt sie ihren Ehemann A._____ für einen Betrag in der Höhe von 2'000'000.00 als Vorerbe ein. Als Nacherben zu je 1/2 setzt sie ihre beiden Söhne, C._____ und B._____, ein. Für ihren übrigen Nachlass (= Gesamtnachlass abzüglich der Erbeinsetzung gemäss dem Absatz hiervor), setzt sie ihre beiden Söhne, C._____ und B._____, zu je 1/2 als Erben ein. b) Inventar Im Zeitpunkt des Todes von D._____ ist im Sinne von Artikel 490 Abs. 1 ZGB ein Inventar über das gesamte Eigentum des Erblassers zu errichten. c) Sicherstellungspflicht D._____ befreit A._____ gegenüber den gesetzlichen Erben von jeglicher Sicherstellungs- pflicht nach Art. 490 Abs. 2 ZGB. d) Substanzerhaltungspflicht Angeordnet wird eine Nacherbschaft auf den Überrest. Der Vorerbe A._____ wird ausdrück- lich von der Substanzerhaltungspflicht befreit. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass er frei ist, Verfügungen unter Lebenden zu treffen, welche den vorstehenden Bestimmungen wi- dersprechen. 9.3 Teilungsvorschrift Der überlebende Ehegatte kann frei bestimmen, welche Vermögenswerte er in Anrechnung seines güter- und erbrechtlichen Anspruchs zu Eigentum übernimmt. Der überlebende Ehe- gatte kann somit die Erbansprüche der Nachkommen mit Vermögenswerten seiner Wahl abfinden. [...] IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 12. Willensvollstrecker Jeder Erblasser verfügt für den Fall seines Vorversterbens je jetztwillig, den überlebenden Erblasser als Willensvollstrecker einzusetzen." 1.3.Mit Urteil vom 9. August 2018 eröffnete das Einzelgericht des Bezirks Affol- tern den vorstehend auszugsweise abgedruckten Erbvertrag. Das Gericht hielt zu- dem fest, dass der Beschwerdeführer sein Mandat als Willensvollstrecker still- schweigend angenommen habe (act.”
Der Erblasser kann den Vorerben durch Verfügung gegenüber den gesetzlichen Erben von der Sicherstellungspflicht nach Art. 490 Abs. 2 ZGB befreien.
Das Nacherbschaftsinventar dient dazu, die spätere Herausgabe bzw. Übergabe der Nacherbschaft sicherzustellen.
“Damit ist der Be- rufungskläger weder legitimiert, die Berechtigung von G._____ und H._____ am Nachlass geltend zu machen, noch verfügt er über die erforderliche Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels, da er durch den vorinstanzlichen Entscheid – aus- ser in seiner Stellung als Willensvollstrecker, welche von ihm unangefochten bleibt – nicht betroffen ist. Ergänzend in der Sache sei darauf hingewiesen, dass die Kinder - insbesondere auch in ihrer Stellung als Nacherben - im Nachlass ih- res Vaters bleiben. Zuerst wird die Vorerbin (im Umfang der die Pflichtteile über- steigenden Erbschaft) Erbin im Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes, I._____ sel., und dann werden die Nacherben (im Umfang der die Pflichtteile übersteigen- den Erbschaft) Erben im Nachlass ihres Vaters, I._____ sel.. Die Vorerbin (die Erblasserin) bzw. deren Erben sind verpflichtet, beim Tod der Vorerbin die Erb- schaft den Nacherben herauszugeben (Art. 489 Abs. 1 und Art. 492 Abs. 1 ZGB). Das Nacherbschaftsinventar dient dazu, die Übergabe der Nacherbschaft zu ge- währleisten (Art. 490 Abs. 1 ZGB). Die Nacherben können - im Nachlass ihres Va- ters - ihre Stellung als Nacherben bescheinigen lassen (BSK ZGB II-Leu/Gabrieli, 7. Auflage, Art. 559 N. 9). Im Nachlass der Erblasserin sind die Nacherben aber nicht berechtigt, so dass ihnen im vorliegend streitgegenständlichen Nachlass keine Erbbescheinigung ausgestellt werden könnte. Es wird Aufgabe der Erben mit Unterstützung des Willensvollstreckers sein, die beiden separaten Nachlässe - 5 - abzuwickeln. Im Rahmen der vorliegenden Testamentseröffnung hatte die Vo- rinstanz keine Vorkehrungen zu treffen und konnte dies auch nicht.”
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