1 commentary
Die Aneignung herrenlosen Landes nach Art. 658 Abs. 2 ZGB fällt in die Rechtszuständigkeit des Kantons. Der Kanton regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen durch Aneignung Privateigentum begründet werden kann.
“Über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 wurde noch nicht mit Verfügung entschieden. Mangels Vorliegens einer materiell rechtskräftigen Verfügung ist es dem Beschwerdeführer 1 unbenommen, das Gesuch erneut einzureichen und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen (vgl. Art. 49 Abs. 1 VRPG). Im Hinblick darauf wird dem Beschwerdeführer 1 erläutert, dass Landflächen nicht gestützt auf Art. 718 ZGB angeeignet werden können. Art. 718 ZGB bezieht sich auf bewegliche Sachen (vgl. Art. 713 ZGB) und ist nur auf diese anwendbar. Die Aneignung von Landflächen ist in Art. 658 ZGB geregelt. Nach dieser Bestimmung ist zu unterscheiden zwischen Grundstücken, die aufgrund früher begründeten Privateigentums im Grundbuch eingetragen worden sind (Art. 658 Abs. 1 ZGB), und nicht im Grundbuch aufgenommenen Landflächen (Art. 658 Abs. 2 ZGB). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 bezieht sich auf nicht im Grundbuch aufgenommene Landflächen im Sinne von Art. 658 Abs. 2 ZGB. Die Aneignung solcher Landflächen steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen. Diese Bestimmungen finden sich in Art. 664 ZGB. Herrenloses Land im Sinne von Art. 664 ZGB ist also nicht zu verwechseln mit Landflächen, die bereits im Grundbuch eingetragen wurden und infolge Aufgabe des früher bestehenden Privateigentums (sog. Dereliktion) herrenlos geworden sind. Im Gegensatz zu derelinquierten Grundstücken steht herrenloses Land im Sinne von Art. 664 ZGB von Bundesrechts wegen unter staatlicher Hoheit. Staatliche Hoheit bedeutet in diesem Zusammenhang die Rechtszuständigkeit des Kantons, in dem sich das Gebiet befindet. Die Rechtszuständigkeit erfasst auch die Gesetzgebungskompetenz. Demnach regelt der Kanton, in dem das herrenlose Land liegt, ob und unter welchen Voraussetzungen durch Aneignung Privateigentum am herrenlosen Land begründet werden kann.7 Der Kanton Bern schreibt diesbezüglich in Art. 77 EG ZGB8 vor, dass herrenloses Land nur mit Bewilligung der vom Regierungsrat bezeichneten Direktion in das Privateigentum übergehen kann.”
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