Les créances que le défunt avait contre l’un des héritiers sont imputées sur la part de celui-ci.
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Art. 614 ZGB findet keine Anwendung, solange keine Erbteilung erfolgt ist; in diesem Fall wäre ein allfälliger Streit nach Art. 209 Abs. 2 ZGB zu prüfen.
“In rechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 614 ZGB vor. Danach sind Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, diesem bei der Teilung anzurechnen. Diese Bestimmung findet allerdings erst bei der Erbteilung Anwendung, was auf die vorliegende Situation nicht zutrifft. Vielmehr wäre eine Verletzung von Art. 209 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 312 OR (Darlehen) zu rügen gewesen. Ob die Begründungsanforderungen unter diesem Umständen erfüllt sind, kann offenbleiben: Gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB belastet eine Schuld die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. Nachdem die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, die Zuwendungen seien ohne Verpflichtung zur Rückerstattung ausgerichtet worden, hat sie diese zu Recht nicht als Darlehen, sondern als unentgeltliche Zuwendungen im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB beurteilt. Nach dieser Bestimmung sind Vermögenswerte, die einem Ehegatten durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, von Gesetzes wegen Eigengut. Da es sich dabei nicht um Schulden handelt, können sie auch nicht die Errungenschaft des Beschwerdeführers belasten, d.”
Bei der Erbteilung sind vom Erblasser an Erben geleistete Darlehen als Forderung zu berücksichtigen; ein unstreitiger Nachweis solcher Familiendarlehen begründet eine Rückerstattungspflicht und ist bei der Anrechnung im Nachlass zu berücksichtigen (statt einer Schenkungsqualifikation).
“Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, zwischen ihm und seinem Vater bzw. nach dessen Tod seiner Mutter bestehe ein seit Jahren sich entwickelndes Darlehen. In der Saldovereinbarung vom 7. November 2013 habe die Mutter bestätigt, dass der Saldo des Darlehens zu diesem Zeitpunkt Fr. 1,4 Mio. betragen habe. Die Schulden seien in den Steuererklärungen stets ausgewiesen worden. Inwiefern ein angeblich zu tief angesetzter Kaufpreis einen Einfluss auf das Darlehen haben solle, sei nicht ersichtlich. Vielmehr ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen mit aller Deutlichkeit, dass seine Mutter ihm den Betrag als Darlehen gewährt habe. Vor Bezirksgericht habe der Beschwerdeführer als juristischer Laie ausgesagt. Seine Aussagen liessen sich gerade so gut dahin verstehen, dass das Darlehen mit grosser Wahrscheinlichkeit erst mit dem Tod der Mutter zurückbezahlt werden müsse. Zwischen der Ausgleichungspflicht der Erben (Art. 626 ZGB) und den Forderungen, die der Erblasser gegenüber einem Erben habe (Art. 614 ZGB), sei zu unterscheiden. Wie im Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2009 vom 24. August 2009 (E. 6) sei aufgrund der klaren Belege keine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigt worden. Der Darlehensbetrag sei durchwegs als Schuld deklariert und in der Saldobestätigung als offenes Darlehen ausgewiesen worden. Ebenso sei über die Zinsen "abgerechnet" worden. Wenn der Beschwerdeführer gesagt habe, er lasse sich das Darlehen wahrscheinlich beim Tod der Mutter anrechnen, so habe er damit nur gemeint, dass die Forderung gemäss Art. 614 ZGB zu berücksichtigen sei. Das Darlehen sei rückerstattungspflichtig. Wenn von einem Erbvorbezug auszugehen wäre, käme dies einer Schenkung gleich, sodass daran die Beschwerdegegnerin auch nicht partizipieren würde. Zudem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie einerseits das Darlehen als Erbvorbezug qualifiziere, andererseits aber sein Guthaben gegenüber der D.A.________ AG, das mit eben diesem Darlehen finanziert worden sei, seiner Errungenschaft zugewiesen habe.”
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