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Bei Anzeige gemäss Art. 969 ZGB beginnt die Anfechtungsfrist oft mit Zustellung der Betreibungs- bzw. Verwertungsmitteilung.
“2023 3 Darlehensvertrag #5 vom 20.04.2023 (#3, #4 und #5) CHF 34'319.10Zins 9%seit 02.01.2024 - 4 - 4 Verzugszinsen aus verspäteten Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) CHF 702.90 5 Mahngebühren aus verspäteten Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) CHF 465.00 6 Bearbeitungsgebühren 7h (gem. AGB CHF 100.-/h) (#3, #4 und #5) CHF 700.00 In der Betreibung-Nr. 12 erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2024 Rechts- vorschlag (act. 2/8 S. 2). In der Betreibung-Nr. 1 erging durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen am 15. April 2024 die Mitteilung des (Pfand-)Ver- wertungsbegehrens vom 12. April 2024 an die Beschwerdeführerin, unter Auffüh- rung der Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023 und Vermerk von Teilzahlungen über Fr. 141'654.00 sowie bisheriger Kosten von Fr. 215.30 (act. 2/9). Das Grundbuchamt D._____ machte der Beschwerdeführerin mit Brief vom 22. April 2024 von der Vormerkung der Verfügungsbeschränkung am Grund- stück E._____ ... in C._____ Anzeige im Sinne von Art. 969 ZGB (act. 2/10). Das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen zeigte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2024 die Zwangsverwaltung der genannten Liegenschaft an und ordnete dessen Schätzung an, unter Anzeige des Termins für die Bege- hung/Schätzung vom 25. Juni 2024, 14.00 Uhr (act. 2/12). Am 1. Juni 2024 machte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin Anzeige vom Einzug der Miet- und Pachtzinse der Liegenschaft (act. 2/11). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin in der Betreibung-Nr. 1 Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1.Das Verwertungsbegehren sei per sofort vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei aufzuheben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 1.3. Die Vorinstanz zog einen Empfangsschein vom Betreibungsamt bei (act.”
Bei Betreibung auf Liegenschaft erfolgt die Anzeige der Verfügungsbeschränkung durch das Grundbuchamt; die Zustellung der Anzeige kann parallel durch Grundbuch- und Betreibungsbehörde erfolgen, wobei so auch Termine der Schätzung mitgeteilt werden.
“2023 3 Darlehensvertrag #5 vom 20.04.2023 (#3, #4 und #5) CHF 34'319.10Zins 9%seit 02.01.2024 - 4 - 4 Verzugszinsen aus verspäteten Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) CHF 702.90 5 Mahngebühren aus verspäteten Ratenzahlungen (#3, #4 und #5) CHF 465.00 6 Bearbeitungsgebühren 7h (gem. AGB CHF 100.-/h) (#3, #4 und #5) CHF 700.00 In der Betreibung-Nr. 12 erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2024 Rechts- vorschlag (act. 2/8 S. 2). In der Betreibung-Nr. 1 erging durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen am 15. April 2024 die Mitteilung des (Pfand-)Ver- wertungsbegehrens vom 12. April 2024 an die Beschwerdeführerin, unter Auffüh- rung der Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023 und Vermerk von Teilzahlungen über Fr. 141'654.00 sowie bisheriger Kosten von Fr. 215.30 (act. 2/9). Das Grundbuchamt D._____ machte der Beschwerdeführerin mit Brief vom 22. April 2024 von der Vormerkung der Verfügungsbeschränkung am Grund- stück E._____ ... in C._____ Anzeige im Sinne von Art. 969 ZGB (act. 2/10). Das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen zeigte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2024 die Zwangsverwaltung der genannten Liegenschaft an und ordnete dessen Schätzung an, unter Anzeige des Termins für die Bege- hung/Schätzung vom 25. Juni 2024, 14.00 Uhr (act. 2/12). Am 1. Juni 2024 machte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin Anzeige vom Einzug der Miet- und Pachtzinse der Liegenschaft (act. 2/11). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin in der Betreibung-Nr. 1 Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1.Das Verwertungsbegehren sei per sofort vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 sei aufzuheben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 1.3. Die Vorinstanz zog einen Empfangsschein vom Betreibungsamt bei (act.”
Der Betroffene muss frühzeitig aktiv die zuständige Behörde (z.B. EStV) kontaktieren, sobald ihm die Grundbuchsperre/Anzeigepflicht nach Art. 969 Abs. 1 ZGB bekannt wird, damit ihm frühzeitige Kenntnis möglich ist.
“Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass die von der EStV angeordnete Beschlagnahme offensichtlich unzulässig wäre, noch dass die Beschlagnahme lediglich der Sicherung von Ersatzforderungen dient. Auf der Basis der in E. 2 oben dargelegten Rechtslage können entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine weiteren Verwertungshandlungen am besagten Grundstück vorgenommen werden; sie wären nichtig. Aus dem Umstand, dass ihm die Korrespondenz der EStV nicht vorliege, ihm daher unbekannt sei, auf welcher Basis die EStV die am 24. August 2016 angeordnete Beschlagnahme aktuell aufrecht erhalten könne, und ihm keinerlei Unterlagen zu einem Strafverfahren gegen B.________ vorliegen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie erläutert (oben E. 2.3), ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Rechtmässigkeit einer Beschlagnahme (hier: der Grundbuchsperre) zu beurteilen und hatte der Beschwerdeführer wahrscheinlich bereits nach Anordnung der Grundbuchsperre (vgl. Anzeigepflicht gemäss Art. 969 Abs. 1 ZGB), spätestens und mit Sicherheit aber seit dem Schreiben vom 5. Oktober 2023 Kenntnis von der Grundbuchsperre, weshalb es an ihm gelegen wäre, sich diesbezüglich an die EStV zu wenden.”
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