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Bis zur Beendigung der Anhörung kann jeder Ehegatte seine Zustimmung zur Vereinbarung widerrufen oder von der Scheidung zurücktreten.
“Die Verteilung der Prozesskosten stellt eine Rechtsfrage dar. Bei Rechts- fragen hat die Beschwerdeinstanz die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (ZK - 14 - ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 1). Gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren die Scheidung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die Ver- einbarung über die Nebenfolgen auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beru- hen. Nach Art. 112 Abs. 1 ZGB können die Ehegatten gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beur- teilen sind, an (Art. 112 Abs. 2 ZGB). Den einzuhaltenden Verfahrensregeln kommt eine Schutzfunktion zu, zumal die Scheidung und auch die Zustimmung zur Nebenfolgenvereinbarung nicht unter Druck und übereilt erfolgen sollen (Fa- mKomm Scheidung/Fankhauser, Art. 111 ZGB N 3 m.w.H.). Bis zur Beendigung der Anhörung darf jeder Ehegatte von der Scheidung zurücktreten oder das Ein- verständnis zur Vereinbarung widerrufen (vgl. FamKomm Scheidung/Meyer Ho- negger, Anh. ZPO Art. 274 N 14; KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 288 N 7; Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, FamPra 2019, S. 1121 ff., S. 1145). Die Kosten- und Entschädigungsregelung in Verfahren im Sinne von Art. 111 ZGB richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO. Eine Nichtbestätigung von Schei- dungswillen und Scheidungsvereinbarung darf nicht zu einer einseitigen Kosten- folge für den betreffenden Ehegatten führen, da er nur von einem ihm gesetzlich zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat und damit der freie Wille betreffend die Zustimmung zur Scheidung gewährleistet werden kann.”
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Bei Vereinbarungen gilt: Für vergleichsweise definierte Tatsachen besteht grundsätzlich kein Anpassungsrecht bei späteren Veränderungen.
“Unterhaltsregelungen im Scheidungsverfahren können auch auf einer Vereinbarung beruhen (Art. 279 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 ZGB). Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich beurteilungsrelevanter Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Von vornherein keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es deshalb mit Bezug auf Tatsachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum). Diesbezüglich fehlt es an einer Referenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte, weshalb veränderte Verhältnisse grundsätzlich zu verneinen sind (s. zum Ganzen BGE 142 III 518 E. 2.6 mit Hinweisen; zit. Urteil 5A_176/2023 E. 3.3).”
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Bei teilweisem Streit über Scheidungsfolgen können die Gerichtskosten nach dem Prozessausgang auf die einzelnen Wirkungen verteilt bzw. beiden Ehegatten auferlegt werden (insbesondere bei Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens können Kosten beiden Ehegatten auferlegt werden).
“Lorsqu'aucune des parties n'obtient entièrement gain de cause, les frais sont répartis selon le sort de la cause (art. 106 al. 2 CPC). Le tribunal peut toutefois s'écarter des règles générales et répartir les frais selon sa libre appréciation dans les hypothèses prévues par l'art. 107 CPC, notamment lorsque le litige relève du droit de la famille (art. 107 al. 1 let. c CPC). Une dérogation fondée sur l'art. 107 al. 1 let. c CPC peut entrer en considération lorsque les divers points litigieux ne peuvent se compenser, dès lors qu'il ne s'agit pas uniquement de prétentions pécuniaires; il en va de même quand la situation économique des parties est sensiblement différente (arrêt du Tribunal fédéral 5A_456/2022 du 19 septembre 2023 consid. 8.3.1 et les arrêts cités). Il ne résulte toutefois pas de l'art. 107 al. 1 lit. c qu'en procédure de divorce, il faudrait toujours répartir les frais par moitié. En cas de divorce avec convention selon l'art. 111 CC, il ne peut certes y avoir de gagnant ni de perdant. Il en va autrement en cas de divorce (partiellement) litigieux, tel un divorce selon l'art. 112 CC. En pareil cas, il est conforme à la volonté du législateur et admissible de répartir les frais en fonction du gain ou de la perte du procès sur les effets du divorce (arrêt du Tribunal fédéral 5A_70/2013 du 11 juin 2013 consid. 6, résumé in CPC Online, art. 107 CPC; cf. également arrêt du Tribunal fédéral 5A_66/2021 du 28 septembre 2021 consid. 3.5.2). Le juge décide librement si et comment il entend appliquer l'art. 107 al. 1 CPC et jouit d'un large pouvoir d'appréciation (ATF 145 III 153 consid. 3.3.2), s'agissant d'une norme fondée sur l'équité et obéissant ainsi aux règles de l'art. 4 CC (arrêt du Tribunal fédéral 5A_456/2022 précité consid. 8.3.2 et les arrêts cités). 5.2 En l'espèce, l'arrêt rendu par la Cour le 12 septembre 2022 dans la présente cause n'est réformé que sur un point mineur, à savoir l'identité des fondations concernées par le partage de l'avoir de prévoyance accumulé par l'appelant durant le mariage. Il n'y a par conséquent pas lieu de revenir sur la répartition des frais judiciaires et des dépens de première instance et d'appel fixée dans cet arrêt.”
“Uhr anwesend, was von keiner Partei während oder nach der Verhandlung kritisiert wurde (vgl. Prot. Vi S. 3 und act. 1). Damit sind die Kosten auch effektiv angefal- len und zu verlegen. Was zuletzt noch den Rückzug der Scheidung anbelangt, so ist auch diesbezüg- lich anzumerken, dass die Parteien gemäss Aktenlage das eheliche Zusammen- leben nochmals versuchen wollten, sie sich entsprechend geeinigt hatten, die Ge- suchstellerin das Scheidungsbegehren zurückzog (act. 15) und der Gesuchsteller daraufhin gegenüber der Vorinstanz auf telefonische Nachfrage angab, ebenfalls das Scheidungsverfahren zurückziehen zu wollen (Prot. Vi S. 7). Entsprechend ging die Vorinstanz von einem Rückzug durch beide Parteien aus. Aber selbst wenn nur die Gesuchstellerin das Scheidungsbegehren zurückgezogen hätte, würde dies nichts daran ändern, dass die hälftige Kostenverlegung der Vorinstanz für das Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht zu beanstan- den ist: Praxisgemäss können die Kosten beim Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens in Verfahren nach Art. 111 und Art. 112 ZGB auch dann beiden Gesuchstellern auferlegt werden, wenn der Rückzug nur durch einen der Ehepartner erfolgte. In diesen Fällen werden ebenso keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Dieses Vorgehen wird gewählt, um Umständen entgegenzu- wirken, welche geeignet wären, die Freiheit des Scheidungswillens einzuschrän- ken. Denn würde der Rückzug des Einverständnisses zur Scheidung durch einen Ehepartner mit einer Kostenauflage diesem gegenüber sanktioniert, stünde er al- lenfalls unter dem Druck, seinen einmal geäusserten Scheidungswillen aufrecht erhalten zu müssen, um sich nicht mit negativen finanziellen Folgen konfrontiert zu sehen. Im Übrigen lässt sich auch argumentieren, dass sowohl die Aufwände des Gerichts als auch diejenigen der Parteien durch die zuvor erfolgte Äusserung des Scheidungsbegehrens durch beide Ehepartner gemeinsam verursacht wur- den. Ist die Voraussetzung für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren zufol- ge Rückzugs des Einverständnisses durch einen Ehepartner nicht (mehr) erfüllt (Art.”
“_____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Straf- sachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Oktober 2023; Proz. FE230128 - 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, fortan Gesuchstellerin) und A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Gesuchsteller) sind seit dem tt. Juli 2015 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn (act. 3/11 = act. 2). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Eheschutzgesuch an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Hinwil (act. 3/1). Das Bezirksgericht lud die Parteien in der Folge zur Ehe- schutzverhandlung auf den 7. September 2023 vor (act. 3/5). Anlässlich der Ver- handlung beantragten die Parteien anstelle der Durchführung eines Eheschutz- verfahrens gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. Die Verhandlung wurde darauf- hin im Sinne von Art. 112 ZGB als Anhörung und Vergleichsverhandlung im Rah- men des Scheidungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FE230128-E) fortgesetzt (act. 1). Mit Verfügung vom 11. September 2023 schrieb das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil das Eheschutzverfahren ab. Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Scheidungsverfahren vorbehalten (act. 3/15 S. 2). In der gemeinsamen Anhörung im Scheidungsverfah- ren am 7. September 2023 erklärten die Parteien übereinstimmend, am gemein- samen Scheidungsbegehren festhalten zu wollen. Die geführten Vergleichsge- spräche (zu den Nebenfolgen der Scheidung) scheiterten (Prot. Vi S. 3 f.). Mit Eingabe vom 11. September 2023 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5). Am 19. September 2023 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Anhörung (ge- trennte Anhörung zum Scheidungspunkt), Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und Vergleichsverhandlung auf den 18.”
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Bei gemeinsamer bzw. einvernehmlicher Scheidung kann das Gericht im Scheidungsurteil bereits streitige oder zuvor getroffene eheschutz- oder unterhaltsrelevante Abmachungen prüfen und verbindlich regeln (z. B. elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrechte, Unterhaltsbeträge, Pensionskasse, Schulden, Nutzungsentschädigung, sonstige Teilfolgen).
“Januar 2020, Ziff. 3-7, zu ge- nehmigen. 6.a)Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungsfä- higkeit keine Unterhaltsbeiträge an seine Töchter leisten kann. Der Beklagte sei zu verpflichten, ein allfälliges zukünftiges Er- werbseinkommen umgehend der Klägerin mitzuteilen. b)Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ab Rechtskraft bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung an den Unterhalt der beiden Töchter folgende mo- natlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu leisten: je CHF 975.00 pro Kind (zuzüglich allfällige Kinderzula- gen). 7.Sämtliche Anträge der Klägerin, inkl. des in der Replik vom 15.9.2021 angepassten Antrags in Ziffer 7 seien abzuweisen, so- fern sie sich nicht mit denjenigen des Beklagten decken. - 4 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichtes: 1.Die am 30. Juli 2014 in Zürich geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2.Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C._____, gebo- ren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016, übertragen. 3.Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Klägerin zugeteilt. 4.Dem Beklagten wird das Recht auf persönlichen Verkehr zu den Kindern C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016, verweigert. 5.Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten halbjährlich Fotos von C._____ und D._____ sowie Informationen über deren Gesundheitszustand, die schulischen Leistungen, deren Hobbys sowie besondere Vorkommnisse ge- mäss den”
“Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, allenfalls von ihm direkt bezahlte Kosten für vorgenannte Positionen mit den Unterhaltsansprüchen zu verrechnen; d)[unverändert]; 8.-9. [unverändert]; 10. a)-c) [unverändert]; d)Die Gegenstände gemäss Aufstellung (Beweismittel 167) seien dem Beklagten auszuhändigen. Im Übrigen sei festzustellen, dass jeder Partei diejenigen Werte und Gegenstände zu Eigentum zugewiesen werden, die sie derzeit besitzt bzw. die auf ihren Namen lauten; e)Die Klägerin sei zu verpflichten, die bis zum Scheidungsurteil mo- natlich anfallenden Rückstellungen von CHF 300/mtl. dem Beklagten zu erstatten; aktuell per 25. Mai 2021 CHF 29'100 (97 Monate); f)Die Klägerin sei zu verpflichten, die bis zum Scheidungsurteil an- fallende Abgeltung für die Nutzung der Liegenschaft durch M._____ von CHF 440/mtl. zu erstatten; aktuell per 25. Mai 2021 CHF 35'200.– (80 Monate seit dem 1. Oktober 2014); 11.-13. [unverändert]" Urteil des Einzelgerichtes: 1.Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. - 9 - 2.Der Klägerin wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen. 3.Die Anträge der Klägerin auf Zusprache von Volljährigenunterhalt an die Töchter E._____, geboren tt. Dezember 2001, und F._____, geboren tt. De- zember 2003, werden abgewiesen. Es ist Sache der Töchter E._____ und/oder F._____, einen allfälligen Unter- haltsanspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber den Eltern selbständig geltend zu machen. 4.Die Pensionskasse der N._____, Postfach, ... Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Perso- nal-Nr. 12, AHV-Nr. 13) Fr. 99'163.20, zuzüglich Zins ab 4. April 2016, auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 5.Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin schadlos zu halten, falls sie vom Gemeindesteueramt D._____ und/oder der G._____ für die gemeinsamen Staats- und Gemeindesteuerschulden bis 2012 der Parteien und die gemein- samen Schulden der Parteien auf den Konten PK «Diverses» 2 und PK «Haushalt» 1 bei der G.”
“Die Parteien leben seit dem 1. Februar 2020 getrennt und standen sich seit dem 8. April 2020 (Eingangsdatum, vgl. act. 6/7/1) in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht s.V. (Eheschutz) des Bezirksgerichtes Winterthur gegenüber (Geschäfts Nr. EE200049, vgl. act. 6/7), in dessen Rahmen sie eine Vereinbarung u.a. hinsichtlich des Kindesunterhaltes trafen. Namentlich verpflichtete sich der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbe- klagter) zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen zzgl. allfällige Familien- zulagen von gesamt Fr. 3'700.–, namentlich Fr. 2'038.50 für D._____ und Fr. 1'661.50 für C._____, wobei festgehalten wurde, dass kein Betreuungsunter- halt geschuldet sei (act. 6/7/18 Ziff. 5). Diese Vereinbarung wurde vom Ehe- schutzgericht mit Entscheid vom 19. August 2020 zum Entscheid erhoben (act. 6/7/21, vgl. dort insb. Dispositiv Ziff. 5). Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (Eingangsdatum: 5. Mai 2022) machte der Be- rufungsbeklagte ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) anhängig (act. 6/1). Die Einigungsverhandlung vom 27. September 2022, fortgesetzt am 18. April 2023 blieb ohne Erfolg und die Parteien einigten sich nicht auf einen ih- nen im Nachgang durch die Vorinstanz unterbreiteten Vergleichsvorschlag (Prot. Vi. S. 10 f. u. 20 f.; act. 6/51/1–2, 6/53 u. 6/56).”
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Das erstinstanzliche Gericht kann ein bestehendes Eheschutzverfahren ins Scheidungsverfahren überführen bzw. dessen Verfahren abschreiben und im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorsorgliche oder frühere Eheschutzvereinbarungen berücksichtigen.
“Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, fortan Gesuchstellerin) und A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Gesuchsteller) sind seit dem tt. Juli 2015 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn (act. 3/11 = act. 2). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Eheschutzgesuch an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Hinwil (act. 3/1). Das Bezirksgericht lud die Parteien in der Folge zur Ehe- schutzverhandlung auf den 7. September 2023 vor (act. 3/5). Anlässlich der Ver- handlung beantragten die Parteien anstelle der Durchführung eines Eheschutz- verfahrens gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. Die Verhandlung wurde darauf- hin im Sinne von Art. 112 ZGB als Anhörung und Vergleichsverhandlung im Rah- men des Scheidungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FE230128-E) fortgesetzt (act. 1). Mit Verfügung vom 11. September 2023 schrieb das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil das Eheschutzverfahren ab. Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Scheidungsverfahren vorbehalten (act. 3/15 S. 2). In der gemeinsamen Anhörung im Scheidungsverfah- ren am 7. September 2023 erklärten die Parteien übereinstimmend, am gemein- samen Scheidungsbegehren festhalten zu wollen. Die geführten Vergleichsge- spräche (zu den Nebenfolgen der Scheidung) scheiterten (Prot. Vi S. 3 f.). Mit Eingabe vom 11. September 2023 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5). Am 19. September 2023 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Anhörung (ge- trennte Anhörung zum Scheidungspunkt), Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und Vergleichsverhandlung auf den 18.”
“B._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, fortan Gesuchstellerin) und A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Gesuchsteller) sind seit dem tt. Juli 2015 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn (act. 3/11 = act. 2). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Eheschutzgesuch an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Hinwil (act. 3/1). Das Bezirksgericht lud die Parteien in der Folge zur Ehe- schutzverhandlung auf den 7. September 2023 vor (act. 3/5). Anlässlich der Ver- handlung beantragten die Parteien anstelle der Durchführung eines Eheschutz- verfahrens gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. Die Verhandlung wurde darauf- hin im Sinne von Art. 112 ZGB als Anhörung und Vergleichsverhandlung im Rah- men des Scheidungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FE230128-E) fortgesetzt (act. 1). Mit Verfügung vom 11. September 2023 schrieb das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil das Eheschutzverfahren ab. Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Scheidungsverfahren vorbehalten (act. 3/15 S. 2). In der gemeinsamen Anhörung im Scheidungsverfah- ren am 7. September 2023 erklärten die Parteien übereinstimmend, am gemein- samen Scheidungsbegehren festhalten zu wollen. Die geführten Vergleichsge- spräche (zu den Nebenfolgen der Scheidung) scheiterten (Prot. Vi S. 3 f.). Mit Eingabe vom 11. September 2023 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5). Am 19. September 2023 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Anhörung (ge- trennte Anhörung zum Scheidungspunkt), Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und Vergleichsverhandlung auf den 18.”
“_____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Straf- sachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Oktober 2023; Proz. FE230128 - 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, fortan Gesuchstellerin) und A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Gesuchsteller) sind seit dem tt. Juli 2015 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn (act. 3/11 = act. 2). Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Eheschutzgesuch an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Hinwil (act. 3/1). Das Bezirksgericht lud die Parteien in der Folge zur Ehe- schutzverhandlung auf den 7. September 2023 vor (act. 3/5). Anlässlich der Ver- handlung beantragten die Parteien anstelle der Durchführung eines Eheschutz- verfahrens gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. Die Verhandlung wurde darauf- hin im Sinne von Art. 112 ZGB als Anhörung und Vergleichsverhandlung im Rah- men des Scheidungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FE230128-E) fortgesetzt (act. 1). Mit Verfügung vom 11. September 2023 schrieb das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil das Eheschutzverfahren ab. Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Scheidungsverfahren vorbehalten (act. 3/15 S. 2). In der gemeinsamen Anhörung im Scheidungsverfah- ren am 7. September 2023 erklärten die Parteien übereinstimmend, am gemein- samen Scheidungsbegehren festhalten zu wollen. Die geführten Vergleichsge- spräche (zu den Nebenfolgen der Scheidung) scheiterten (Prot. Vi S. 3 f.). Mit Eingabe vom 11. September 2023 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5). Am 19. September 2023 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Anhörung (ge- trennte Anhörung zum Scheidungspunkt), Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und Vergleichsverhandlung auf den 18.”
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