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Die Behörde muss die konkrete und unmittelbare Gefährdung des Kindesvermögens glaubhaft darlegen; bei angezeigter oder vermuteter Gefährdung wird die Kuratel oft bis zur Volljährigkeit beibehalten.
“Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Beistandschaft sei nicht um die Vermögensverwaltung zu erweitern, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei ersatzlos aufzuheben. Stattdessen sei die Vermögensverwaltung dem Beschwerdeführer zu übertragen. Die zur Übertragung der Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 325 ZGB erforderliche unmittelbare und konkrete Gefährdung des Kindesvermögens sei von der Kindesschutzbehörde in keiner Weise dargetan und glaubhaft gemacht worden, die Massnahme sei nicht verhältnismässig (act. A.4).”
“Le 29 mars 2023, Me Laurent Pfeiffer a produit une note d’honoraires relative à ses activités de curateur pour l’année 2022, accompagnée d’un relevé de ses opérations, dont il ressort qu’il a consacré au total 43 heures et 24 minutes au dossier. 4. Le 17 avril 2023, le ministère public a rendu une ordonnance de non-entrée en matière concernant la dénonciation dirigée contre E.________ pour gestion déloyale au préjudice de son fils A.H.________. Il a considéré que ce dernier n’avait subi aucun préjudice financier du fait de la gestion de sa mère, de sorte que l’élément constitutif du dommage n’était pas réalisé. Il a retenu qu’E.________ avait crédité un montant total de 170'000 fr. sur le compte de son fils entre le 17 octobre et le 26 décembre 2022, que le 31 mars 2020, elle avait déjà effectué un remboursement de 30'000 fr. et que l’intention dolosive n’avait pas été établie. Il a laissé les frais à la charge de l’Etat. 5. Par lettre du 23 mai 2023, la juge de paix a informé les parties qu’il paraissait opportun de maintenir la mesure de curatelle de surveillance aux biens à forme de l’art. 325 CC jusqu’à la majorité de A.H.________, soit jusqu’au [...] 2023, date à laquelle la mesure serait levée de par la loi, dès lors qu’en l’état, elle ne disposait d’aucun élément établissant qu’E.________ administrerait et gérerait les biens de son fils conformément aux intérêts de ce dernier. 6. Par décision du 25 mai 2023, la juge de paix a remis à Me Laurent Pfeiffer le compte 2022 concernant la curatelle aux biens de A.H.________, approuvé dans sa séance du 22 mai 2023, lui a alloué une indemnité de 17'177 fr. 65, à savoir 15'190 fr. à titre d’honoraires, 759 fr. 50 de débours et 1'228 fr. 15 de TVA à 7,7% sur le tout, montant mis à la charge d’E.________ et avancé par l’Etat, et l’a confirmé dans son mandat. Par acte du 27 juin 2023, E.________ a recouru contre cette décision au motif qu’elle n’avait pas été interpellée avant sa reddition. Par courrier du 5 juillet 2023, la juge de paix a informé la Chambre des curatelles qu’elle entendait reconsidérer sa décision en soumettant préalablement pour déterminations la liste d’opérations du curateur à E.”
Die Kindesschutzbehörde (KESB) kann die Vermögensverwaltung einem Beistand übertragen bzw. bestehende Curatellen bestätigen und durch Übertragung der Vermögensverwaltung ergänzen, auch wenn Eltern zuvor Rechte ausgeübt oder zugestimmt haben.
“1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. b. Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern von C. in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellung der Finanzierung b. Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen c. medizinische Behandlung/Betreuung 2. den Unterhalt zu regeln; 3. einen allenfalls aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrag der KESB zur Genehmigung einzureichen (Art. 287 ZGB); 4. die sorgeberechtigten Eltern bei der Regelung und Ausübung des persönlichen Verkehrs zu beraten und zu unterstützen; 5. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C. Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. c. Im Rahmen einer Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens (Art. 325 ZGB): 1. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; 2. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. d. Die Beistandsperson wird betreffend Wahrung der Unterhaltsansprüche zur Prozessführung (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) ermächtigt und ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Führung des Prozesses zu betrauen (Substitutionsrecht). 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der neuen Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c. in Zusammenarbeit mit der KESB per 01.”
“die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte erfolgt zwischen der Beistandsperson, der Fremdplatzierungsorganisation und den Eltern; f. sind sich die Beteiligten einig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C ._ erweitert oder abgeändert werden; g. spätestens bei Eintritt von C. in den Kindergarten ist das Besuchsrecht durch die Beistandsperson mit den Eltern einvernehmlich an die neuen Verhältnisse anzupassen; h. sollte keine Einigkeit erreicht werden können, hat die Beistandsperson einen begründeten Antrag zur behördlichen Anpassung des Besuchsrechts an die KESB einzureichen. 2. Die für C. bestehende Beistandschaft gemäss Entscheid der Zweigstelle Nordbünden vom 25.07.2022 wird vorbehaltlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids per 01.05.2024 wie folgt erweitert: Die Verwaltung des Kindesvermögens von C. wird der Beistandsperson übertragen (Art. 325 ZGB). 3. Im Rahmen der Verwaltung des Kindesvermögens: a. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; b. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. 4. Zum Inhalt der angepassten Massnahme per 01.05.2024 wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. Die Eltern und C. im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. b. Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern von C. in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellung der Finanzierung b.”
Die praktische Übernahme der Vermögensverwaltung durch die Beistandsperson kann zeitlich festgelegt und elterliche Befugnisse in diesem Bereich beschränkt werden; ein konkretes Umsetzungsdatum wurde in einzelnen Fällen genannt (z. B. Übernahme spätestens ab 01.05.2024).
“1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. b. Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern von C. in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellung der Finanzierung b. Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen c. medizinische Behandlung/Betreuung 2. den Unterhalt zu regeln; 3. einen allenfalls aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrag der KESB zur Genehmigung einzureichen (Art. 287 ZGB); 4. die sorgeberechtigten Eltern bei der Regelung und Ausübung des persönlichen Verkehrs zu beraten und zu unterstützen; 5. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C. Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. c. Im Rahmen einer Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens (Art. 325 ZGB): 1. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; 2. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. d. Die Beistandsperson wird betreffend Wahrung der Unterhaltsansprüche zur Prozessführung (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) ermächtigt und ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Führung des Prozesses zu betrauen (Substitutionsrecht). 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der neuen Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c. in Zusammenarbeit mit der KESB per 01.”
Bei fortgesetzter missbräuchlicher Verwendung kann die KESB gesamtes vermögensrechtliches Handeln entziehen; die Übertragung der Verwaltung stellt damit ein einschneidendes, aber zulässiges Instrument dar, wenn weniger einschneidende Maßnahmen versagen.
“Les père et mère peuvent utiliser les revenus des biens de l'enfant pour son entretien, son éducation et sa formation et, dans la mesure où cela est équitable, pour les besoins du ménage. Le surplus passe dans les biens de l'enfant (art. 319 al. 1 et 2 CC). Si une administration diligente n'est pas suffisamment assurée, l'autorité de protection de l'enfant prend les mesures nécessaires pour protéger les biens de l'enfant. Elle peut, en particulier, donner des instructions concernant l'administration et, lorsque les comptes et le rapport périodiques ne suffisent pas, exiger une consignation ou des sûretés (art. 324 al. 1 et 2 CC). S'il n'y a pas d'autre façon d'empêcher que les biens de l'enfant soient mis en péril, l'autorité de protection de l'enfant en confie l'administration à un curateur (art. 325 al. 1 CC). S'il est à craindre que les revenus des biens de l'enfant ou les montants prélevés sur ces biens ne soient pas utilisés conformément à la loi, l'autorité de protection de l'enfant peut également en confier l'administration à un curateur (art. 325 al. 3 CC). 3.2 En l’espèce, les mineurs sont placés et des mesures de curatelle avaient d’ores et déjà été ordonnées en vue de gérer leur assurance-maladie et leurs frais médicaux, faire valoir leur créance alimentaire et financer leur placement. Les mineurs disposent de revenus puisqu’ils sont les destinataires de prestations de l’assurance-invalidité et de prestations de l’assurance complémentaire de leur père, lesquelles doivent servir à leur entretien, ce qui n’est pas contesté par ce dernier. Celui-ci relève, à juste titre, qu’une curatelle de gestion des biens des mineurs ne peut être ordonnée que lors de l’existence d’un danger concret et objectif mettant en péril les biens de l’enfant du fait des titulaires de l’autorité parentale. Or, le recourant fait lui-même la démonstration dans son recours de la mise en danger des biens des mineurs par son comportement et celui de son épouse. Il précise en effet qu’il a toujours informé le SPMi lorsqu’il avait du retard dans le paiement des factures des enfants (allégué 26), prétendant ensuite n’avoir reçu aucune facture concernant le placement des enfants depuis novembre 2023, alors que L______ du SPMi lui avait indiqué qu’il apparaissait dans le système de facturation du SPMi que les factures lui avaient bel et bien été envoyées (allégué 27), pour justifier finalement subir des vols de courriers, dont il a tenté d’informer le SPMi dès le mois de février 2024 (allégé 28).”
“2; Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 ff. zu Art. 307). 5.2 Die KESB stützt die Anordnung der Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB. Den Schutz der vermögensrechtlichen Interessen des Kindes regeln die Art. 324 ZGB und 325 ZGB, welche der Abwendung konkret drohender Gefahren dienen. Für den Kindesvermögensschutz sind insbesondere das Prinzip der Stufenfolge (Subsidiarität: Vorrang milderer Massnahmen) sowie die allgemeinen Prinzipien des Kindesschutzes (Verhältnismässigkeitsprinzip in den verschiedenen Ausprägungen) von Belang (Peter Breitschmid, a.a.O., N 1 f. zu Art. 324/325). Die Übertragung der Verwaltung des Kindesvermögens auf einen Beistand nach Art. 325 Abs. 1 ZGB beschränkt sich entsprechend auf Fälle, wo der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann oder konnte. Sie ist mithin subsidiär (Peter Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 324/325). 5.3 Nach Art. 325 Abs. 3 ZGB kann auch die nicht bestimmungsgemässe Verwendung der Erträgnisse Anlass zur Übertragung der Verwaltung auf einen Beistand geben. Lässt sich die ordnungsgemässe Verwendung der Erträgnisse nicht mit milderen Vorkehren (z.B. Weisungen oder Budgetberatung) sichern, dürfte regelmässig auch das Vermögen als solches gefährdet sein, weshalb nicht nur die Ausrichtung der Erträge, sondern jegliche Betätigung des Sorgerechtsinhabers im vermögensrechtlichen Bereich auszuschliessen ist. Es liegt damit nicht mehr eine Kindesvermögensbeistandschaft, sondern ein auf die vermögensrechtlichen Aspekte beschränkter (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge vor ( Peter Breitschmid, a.a.O., N 16 zu Art. 324/325). 6.1. Den vorliegenden Akten ist einerseits zu entnehmen, dass die KESB die Erbschaft im Nachlass von D. mit Entscheid vom 18. Februar 2020 im Namen seiner Tochter ausgeschlagen hat (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). Andererseits wird daraus ersichtlich, dass das vorinstanzliche Verfahren zur Anordnung der vorliegend strittigen Beistandschaft durch eine E-Mail von E.”
Die Übertragung der Verwaltung kann umfassend erfolgen und die Befugnis zur Freigabe von Mitteln sowie die Verwaltung von Erträgen einschließen; in konkreten Fällen wurde die Verwaltung der freigegebenen Beträge zur Sicherstellung durch die KESB delegiert.
“sind sich die Beteiligten einig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C ._ erweitert oder abgeändert werden; g. spätestens bei Eintritt von C. in den Kindergarten ist das Besuchsrecht durch die Beistandsperson mit den Eltern einvernehmlich an die neuen Verhältnisse anzupassen; h. sollte keine Einigkeit erreicht werden können, hat die Beistandsperson einen begründeten Antrag zur behördlichen Anpassung des Besuchsrechts an die KESB einzureichen. 2. Die für C. bestehende Beistandschaft gemäss Entscheid der Zweigstelle Nordbünden vom 25.07.2022 wird vorbehaltlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids per 01.05.2024 wie folgt erweitert: Die Verwaltung des Kindesvermögens von C. wird der Beistandsperson übertragen (Art. 325 ZGB). 3. Im Rahmen der Verwaltung des Kindesvermögens: a. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; b. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. 4. Zum Inhalt der angepassten Massnahme per 01.05.2024 wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. Die Eltern und C. im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. b. Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern von C. in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellung der Finanzierung b. Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen c. medizinische Behandlung/Betreuung 2. den Unterhalt zu regeln; 3.”
“Ist die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 324 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz desselben. Die Kindesschutzbehörde überträgt die Verwaltung des Kindesvermögens einem Beistand, wenn der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden kann (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Die Übertragung der Verwaltung des Kindesvermögens auf einen Beistand ist demnach subsidiär. Als spezifische punktuelle Anordnungen zum Schutz des Kindesvermögens kommen etwa die Inventaraufnahme, die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung (Art. 318 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie die Anordnung der Hinterlegung oder der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 1 und 2 ZGB) in Betracht. Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen (Art. 325 Abs. 3 ZGB). Je nach Sachlage besteht die Notwendigkeit, Massnahmen des allgemeinen Kindesschutzes mit solchen des Kindesvermögensschutzes zu kombinieren. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn nicht nur die Kosten des laufenden Unterhalts eingetrieben werden müssen, sondern statt des Sorgerechtsinhabers der Beistand die Verwaltung der so erlangten Mittel - wie beispielsweise zur Deckung der Kosten einer Fremdplatzierung - zu besorgen hat (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 324/325 N. 5 m.w.H.).”
Die KESB muss bei Antrag auf Beistandschaft bzw. Anordnung der Vermögensverwaltung konkrete Vermögensgefährdung und die Untauglichkeit bzw. Unmöglichkeit weniger einschneidender Maßnahmen überzeugend darlegen und prüfen (z. B. ob ein Sperrkonto die Gefahr wirksam ausschließt); sie hat konkret zu begründen, warum solche Lösungen nicht ausreichen.
“ʺ Diese vorinstanzlichen Ausführungen erfüllen die minimalen Voraussetzungen an eine hinreichend substantiierte und nachvollziehbare Entscheidbegründung nicht. 6.2. Zudem ist vorliegend eine abstrakte Interessenskollision, bei welcher nach Art. 306 Abs. 3 ZGB die elterlichen Befugnisse der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen dahinfallen würden, weder ersichtlich noch werden objektive Gründe oder Anhaltspunkte geltend gemacht, die für die Annahme einer solchen sprechen würden. Die Auszahlung einer dem Kind zustehenden Genugtuungssumme an einen überlebenden Elternteil ist auch nicht mit der erbrechtlichen Konstellation vergleichbar, in welcher das Kind zusammen mit dem überlebenden Elternteil eine Erbengemeinschaft bildet, welche aufgelöst werden muss und bereits die erbrechtliche Auseinandersetzung und Auflösung des Nachlasses eine Kollision zwischen den Interessen des überlebenden Elternteils und des Kindes zur Folge hat. Vielmehr ist für die Anordnung einer Beistandschaft zur Verwaltung einer dem Kind zustehenden Genugtuungsgeldsumme (unter gleichzeitiger Beschränkung der elterlichen Sorge) gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB eine konkrete Gefährdung des Kindsvermögens vorausgesetzt, der zudem nicht auf andere Weise als durch Anordnung einer solchen Beistandschaft begegnet werden kann. Durch die Ausbezahlung der Genugtuungssumme (gemäss Angaben der Rechtsvertreterin rund Fr. 50'000.--) erhält C. unbestrittenermassen ein entsprechendes Vermögen. Dass dieses Vermögen durch die Auszahlung an die Kindsmutter und Inhaberin der elterlichen Sorge konkret gefährdet sein soll, ist vorliegend aber weder ersichtlich noch wird eine solche konkrete Gefährdung von der KESB auch nur ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Aber auch wenn eine solche konkrete Gefährdung nachweislich vorliegen würde, erfordert die Anordnung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB zusätzlich, dass dieser Gefährdung nicht auf andere Weise als durch eine externe Beistandschaft begegnet werden kann, was vorliegend gar nicht erst geprüft wurde. 6.3 Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie E.”
Die Beistandsperson erhielt ausdrücklich die Verwaltung des Kindesvermögens ab 01.05.2024; Anpassungen bei Kindergarteneintritt vorgesehen.
“entfällt das Besuchsrecht, bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) hingegen nicht; e. die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte erfolgt zwischen der Beistandsperson, der Fremdplatzierungsorganisation und den Eltern; f. sind sich die Beteiligten einig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C ._ erweitert oder abgeändert werden; g. spätestens bei Eintritt von C. in den Kindergarten ist das Besuchsrecht durch die Beistandsperson mit den Eltern einvernehmlich an die neuen Verhältnisse anzupassen; h. sollte keine Einigkeit erreicht werden können, hat die Beistandsperson einen begründeten Antrag zur behördlichen Anpassung des Besuchsrechts an die KESB einzureichen. 2. Die für C. bestehende Beistandschaft gemäss Entscheid der Zweigstelle Nordbünden vom 25.07.2022 wird vorbehaltlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids per 01.05.2024 wie folgt erweitert: Die Verwaltung des Kindesvermögens von C. wird der Beistandsperson übertragen (Art. 325 ZGB). 3. Im Rahmen der Verwaltung des Kindesvermögens: a. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; b. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. 4. Zum Inhalt der angepassten Massnahme per 01.05.2024 wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. Die Eltern und C. im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. b. Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art.”
Bei abstrakter Gefährdung oder konkreter Gefahr für das Kindesvermögen genügt das Bestehen eines Risikos beziehungsweise die Befürchtung unsachgemäßer Verwendung von Einkünften, um die Bestellung eines Beistands nach Art. 325 Abs. 1 ZGB anzustreben bzw. zu rechtfertigen.
“Lorsque l'autorité de protection de l'enfant le juge opportun au vu du genre ou de l'importance des biens de l'enfant et de la situation personnelle des père et mère, elle ordonne l'établissement d'un inventaire ou la remise périodique de comptes et de rapports (art. 318 al. 3 CC). Les père et mère peuvent utiliser les revenus des biens de l'enfant pour son entretien, son éducation et sa formation et, dans la mesure où cela est équitable, pour les besoins du ménage (art. 319 al. 1 CC). Si une administration diligente n'est pas suffisamment assurée, l'autorité de protection de l'enfant prend les mesures nécessaires pour protéger les biens de l'enfant (art. 324 al. 1 CC). Elle peut, en particulier, donner des instructions concernant l'administration et, lorsque les comptes et le rapport périodiques ne suffisent pas, exiger une consignation ou des sûretés (art. 324 al. 2 CC). S'il n'y a pas d'autre façon d'empêcher que les biens de l'enfant soient mis en péril, l'autorité de protection de l'enfant en confie l'administration à un curateur (art. 325 al. 1 CC). Les père et mère répondent, de la même manière qu'un mandataire, de la restitution des biens de l'enfant (art. 327 al. 1 CC). Ils ne sont tenus à aucune indemnité pour les prélèvements qu'ils étaient en droit de faire pour l'enfant ou pour le ménage (art. 327 al. 3 CC). 3.1.2 Si les père et mère sont empêchés d'agir ou si, dans une affaire, leurs intérêts entrent en conflit avec ceux de l'enfant, l'autorité de protection de l'enfant nomme un curateur ou prend elle-même les mesures nécessaires (art. 306 al. 2 CC). L'art. 306 al. 2 CC s'applique de manière large aussitôt que le représentant légal n'est pas en mesure de représenter l'enfant au mieux de ses intérêts dans une affaire particulière, que le conflit soit concret ou abstrait, direct ou indirect. Le conflit dont l'existence est effectivement établie est concret, mais un simple risque est suffisant (conflit dit abstrait) (Commentaire romand, Code civil I, Pichonnaz Foëx (éd.), ad art. 306 n. 5 ss). Pour qu'il y ait conflit d'intérêts, il suffit que ceux-ci ne soient plus parallèles: un curateur doit être désigné dès qu'une mise en danger des intérêts du représenté apparaît possible (mise en danger "abstraite"; arrêt du Tribunal fédéral 5C.”
“1 CC, afin de gérer les revenus et dépenses des mineurs, de même que leur épargne, cette considération faisant suite à la nécessité de confirmer l’ensemble des curatelles d’ores et déjà mises en place, concernant notamment la gestion de l’assurance-maladie et des frais médicaux des mineurs, leur créance alimentaire et l’organisation, la surveillance et le financement de leur placement. 3. 3.1 Les père et mère administrent les biens de l'enfant aussi longtemps qu'ils ont l'autorité parentale (art. 318 al. 1 CC). Les père et mère peuvent utiliser les revenus des biens de l'enfant pour son entretien, son éducation et sa formation et, dans la mesure où cela est équitable, pour les besoins du ménage. Le surplus passe dans les biens de l'enfant (art. 319 al. 1 et 2 CC). Si une administration diligente n'est pas suffisamment assurée, l'autorité de protection de l'enfant prend les mesures nécessaires pour protéger les biens de l'enfant. Elle peut, en particulier, donner des instructions concernant l'administration et, lorsque les comptes et le rapport périodiques ne suffisent pas, exiger une consignation ou des sûretés (art. 324 al. 1 et 2 CC). S'il n'y a pas d'autre façon d'empêcher que les biens de l'enfant soient mis en péril, l'autorité de protection de l'enfant en confie l'administration à un curateur (art. 325 al. 1 CC). S'il est à craindre que les revenus des biens de l'enfant ou les montants prélevés sur ces biens ne soient pas utilisés conformément à la loi, l'autorité de protection de l'enfant peut également en confier l'administration à un curateur (art. 325 al. 3 CC). 3.2 En l’espèce, les mineurs sont placés et des mesures de curatelle avaient d’ores et déjà été ordonnées en vue de gérer leur assurance-maladie et leurs frais médicaux, faire valoir leur créance alimentaire et financer leur placement. Les mineurs disposent de revenus puisqu’ils sont les destinataires de prestations de l’assurance-invalidité et de prestations de l’assurance complémentaire de leur père, lesquelles doivent servir à leur entretien, ce qui n’est pas contesté par ce dernier. Celui-ci relève, à juste titre, qu’une curatelle de gestion des biens des mineurs ne peut être ordonnée que lors de l’existence d’un danger concret et objectif mettant en péril les biens de l’enfant du fait des titulaires de l’autorité parentale.”
Die Übertragung der Verwaltung nach Art. 325 Abs. 3 ZGB kann subsidiär erfolgen und kommt in Betracht, wenn mildere, punktuelle Schutzmaßnahmen (z. B. Inventar, Budgetberatung, Rechnungslegung, Weisungen) nicht ausreichen, um konkrete Missbrauchsgefahren abzuwenden.
“Ist die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 324 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz desselben. Die Kindesschutzbehörde überträgt die Verwaltung des Kindesvermögens einem Beistand, wenn der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden kann (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Die Übertragung der Verwaltung des Kindesvermögens auf einen Beistand ist demnach subsidiär. Als spezifische punktuelle Anordnungen zum Schutz des Kindesvermögens kommen etwa die Inventaraufnahme, die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung (Art. 318 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie die Anordnung der Hinterlegung oder der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 1 und 2 ZGB) in Betracht. Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen (Art. 325 Abs. 3 ZGB). Je nach Sachlage besteht die Notwendigkeit, Massnahmen des allgemeinen Kindesschutzes mit solchen des Kindesvermögensschutzes zu kombinieren. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn nicht nur die Kosten des laufenden Unterhalts eingetrieben werden müssen, sondern statt des Sorgerechtsinhabers der Beistand die Verwaltung der so erlangten Mittel - wie beispielsweise zur Deckung der Kosten einer Fremdplatzierung - zu besorgen hat (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 324/325 N. 5 m.w.H.).”
“2; Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 ff. zu Art. 307). 5.2 Die KESB stützt die Anordnung der Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB. Den Schutz der vermögensrechtlichen Interessen des Kindes regeln die Art. 324 ZGB und 325 ZGB, welche der Abwendung konkret drohender Gefahren dienen. Für den Kindesvermögensschutz sind insbesondere das Prinzip der Stufenfolge (Subsidiarität: Vorrang milderer Massnahmen) sowie die allgemeinen Prinzipien des Kindesschutzes (Verhältnismässigkeitsprinzip in den verschiedenen Ausprägungen) von Belang (Peter Breitschmid, a.a.O., N 1 f. zu Art. 324/325). Die Übertragung der Verwaltung des Kindesvermögens auf einen Beistand nach Art. 325 Abs. 1 ZGB beschränkt sich entsprechend auf Fälle, wo der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann oder konnte. Sie ist mithin subsidiär (Peter Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 324/325). 5.3 Nach Art. 325 Abs. 3 ZGB kann auch die nicht bestimmungsgemässe Verwendung der Erträgnisse Anlass zur Übertragung der Verwaltung auf einen Beistand geben. Lässt sich die ordnungsgemässe Verwendung der Erträgnisse nicht mit milderen Vorkehren (z.B. Weisungen oder Budgetberatung) sichern, dürfte regelmässig auch das Vermögen als solches gefährdet sein, weshalb nicht nur die Ausrichtung der Erträge, sondern jegliche Betätigung des Sorgerechtsinhabers im vermögensrechtlichen Bereich auszuschliessen ist. Es liegt damit nicht mehr eine Kindesvermögensbeistandschaft, sondern ein auf die vermögensrechtlichen Aspekte beschränkter (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge vor ( Peter Breitschmid, a.a.O., N 16 zu Art. 324/325). 6.1. Den vorliegenden Akten ist einerseits zu entnehmen, dass die KESB die Erbschaft im Nachlass von D. mit Entscheid vom 18. Februar 2020 im Namen seiner Tochter ausgeschlagen hat (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). Andererseits wird daraus ersichtlich, dass das vorinstanzliche Verfahren zur Anordnung der vorliegend strittigen Beistandschaft durch eine E-Mail von E.”
Bei Bestellung eines Beistands gehören zu den konkreten Aufgaben das Erstellen eines Inventars, die Aufstellung eines Budgets und die Eröffnung bzw. Führung eines Betriebskontos; die KESB kann zugleich Kontrolle und Sicherstellung der Verwaltungshandlungen vorsehen.
“sind sich die Beteiligten einig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C ._ erweitert oder abgeändert werden; g. spätestens bei Eintritt von C. in den Kindergarten ist das Besuchsrecht durch die Beistandsperson mit den Eltern einvernehmlich an die neuen Verhältnisse anzupassen; h. sollte keine Einigkeit erreicht werden können, hat die Beistandsperson einen begründeten Antrag zur behördlichen Anpassung des Besuchsrechts an die KESB einzureichen. 2. Die für C. bestehende Beistandschaft gemäss Entscheid der Zweigstelle Nordbünden vom 25.07.2022 wird vorbehaltlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids per 01.05.2024 wie folgt erweitert: Die Verwaltung des Kindesvermögens von C. wird der Beistandsperson übertragen (Art. 325 ZGB). 3. Im Rahmen der Verwaltung des Kindesvermögens: a. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; b. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. 4. Zum Inhalt der angepassten Massnahme per 01.05.2024 wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. Die Eltern und C. im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. b. Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern von C. in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellung der Finanzierung b. Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen c. medizinische Behandlung/Betreuung 2. den Unterhalt zu regeln; 3.”
“Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern von C. in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellung der Finanzierung b. Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen c. medizinische Behandlung/Betreuung 2. den Unterhalt zu regeln; 3. einen allenfalls aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrag der KESB zur Genehmigung einzureichen (Art. 287 ZGB); 4. die sorgeberechtigten Eltern bei der Regelung und Ausübung des persönlichen Verkehrs zu beraten und zu unterstützen; 5. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C. Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. c. Im Rahmen einer Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens (Art. 325 ZGB): 1. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; 2. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. d. Die Beistandsperson wird betreffend Wahrung der Unterhaltsansprüche zur Prozessführung (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) ermächtigt und ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Führung des Prozesses zu betrauen (Substitutionsrecht). 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der neuen Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c. in Zusammenarbeit mit der KESB per 01.05.2024 ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; d.”
Beistände müssen ein separates Betriebskonto für die Verwaltung des Kindesvermögens eröffnen und die KESB darüber informieren; Berufsbeistände müssen aktiv und periodisch das Wohl und die finanzielle Lage des Kindes überprüfen und trugen konkrete Überwachungs‑ und Verwaltungsaufgaben (Begleitung, Beratung, Vermögensverwaltung).
“entfällt das Besuchsrecht, bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) hingegen nicht; e. die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte erfolgt zwischen der Beistandsperson, der Fremdplatzierungsorganisation und den Eltern; f. sind sich die Beteiligten einig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C ._ erweitert oder abgeändert werden; g. spätestens bei Eintritt von C. in den Kindergarten ist das Besuchsrecht durch die Beistandsperson mit den Eltern einvernehmlich an die neuen Verhältnisse anzupassen; h. sollte keine Einigkeit erreicht werden können, hat die Beistandsperson einen begründeten Antrag zur behördlichen Anpassung des Besuchsrechts an die KESB einzureichen. 2. Die für C. bestehende Beistandschaft gemäss Entscheid der Zweigstelle Nordbünden vom 25.07.2022 wird vorbehaltlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids per 01.05.2024 wie folgt erweitert: Die Verwaltung des Kindesvermögens von C. wird der Beistandsperson übertragen (Art. 325 ZGB). 3. Im Rahmen der Verwaltung des Kindesvermögens: a. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; b. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. 4. Zum Inhalt der angepassten Massnahme per 01.05.2024 wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. Die Eltern und C. im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. b. Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art.”
“1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. b. Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern von C. in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellung der Finanzierung b. Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen c. medizinische Behandlung/Betreuung 2. den Unterhalt zu regeln; 3. einen allenfalls aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrag der KESB zur Genehmigung einzureichen (Art. 287 ZGB); 4. die sorgeberechtigten Eltern bei der Regelung und Ausübung des persönlichen Verkehrs zu beraten und zu unterstützen; 5. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C. Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. c. Im Rahmen einer Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens (Art. 325 ZGB): 1. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; 2. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. d. Die Beistandsperson wird betreffend Wahrung der Unterhaltsansprüche zur Prozessführung (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) ermächtigt und ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Führung des Prozesses zu betrauen (Substitutionsrecht). 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der neuen Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c.”
Die Mutter verwaltete das Vermögen des Kindes vermischend mit ihrem eigenen — typischer Praxisgrund für die Anordnung eines Beistands.
“Le 29 mars 2023, Me Laurent Pfeiffer a produit une note d’honoraires relative à ses activités de curateur pour l’année 2022, accompagnée d’un relevé de ses opérations, dont il ressort qu’il a consacré au total 43 heures et 24 minutes au dossier. 4. Le 17 avril 2023, le ministère public a rendu une ordonnance de non-entrée en matière concernant la dénonciation dirigée contre E.________ pour gestion déloyale au préjudice de son fils A.H.________. Il a considéré que ce dernier n’avait subi aucun préjudice financier du fait de la gestion de sa mère, de sorte que l’élément constitutif du dommage n’était pas réalisé. Il a retenu qu’E.________ avait crédité un montant total de 170'000 fr. sur le compte de son fils entre le 17 octobre et le 26 décembre 2022, que le 31 mars 2020, elle avait déjà effectué un remboursement de 30'000 fr. et que l’intention dolosive n’avait pas été établie. Il a laissé les frais à la charge de l’Etat. 5. Par lettre du 23 mai 2023, la juge de paix a informé les parties qu’il paraissait opportun de maintenir la mesure de curatelle de surveillance aux biens à forme de l’art. 325 CC jusqu’à la majorité de A.H.________, soit jusqu’au [...] 2023, date à laquelle la mesure serait levée de par la loi, dès lors qu’en l’état, elle ne disposait d’aucun élément établissant qu’E.________ administrerait et gérerait les biens de son fils conformément aux intérêts de ce dernier. 6. Par décision du 25 mai 2023, la juge de paix a remis à Me Laurent Pfeiffer le compte 2022 concernant la curatelle aux biens de A.H.________, approuvé dans sa séance du 22 mai 2023, lui a alloué une indemnité de 17'177 fr. 65, à savoir 15'190 fr. à titre d’honoraires, 759 fr. 50 de débours et 1'228 fr. 15 de TVA à 7,7% sur le tout, montant mis à la charge d’E.________ et avancé par l’Etat, et l’a confirmé dans son mandat. Par acte du 27 juin 2023, E.________ a recouru contre cette décision au motif qu’elle n’avait pas été interpellée avant sa reddition. Par courrier du 5 juillet 2023, la juge de paix a informé la Chambre des curatelles qu’elle entendait reconsidérer sa décision en soumettant préalablement pour déterminations la liste d’opérations du curateur à E.”
Die Übertragung der Vermögensverwaltung an einen Beistand ist subsidiär; vor einer Beistandsbestellung sind typischerweise weniger einschneidende Instrumente wie Inventaraufnahme, Rechnungsstellung, Sicherheitsleistung oder andere Maßnahmen zu prüfen.
“Die Art. 324 und 325 ZGB regeln den Schutz der vermögensrechtlichen Interessen des Kindes und dienen der Abwendung konkret drohender Gefahren (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 324/325 N. 1). Ist die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 324 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz desselben. Die Kindesschutzbehörde überträgt die Verwaltung des Kindesvermögens einem Beistand, wenn der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden kann (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Die Übertragung der Verwaltung des Kindesvermögens auf einen Beistand ist demnach subsidiär. Als spezifische punktuelle Anordnungen zum Schutz des Kindesvermögens kommen etwa die Inventaraufnahme, die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung (Art. 318 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie die Anordnung der Hinterlegung oder der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 1 und 2 ZGB) in Betracht. Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen (Art. 325 Abs. 3 ZGB). Je nach Sachlage besteht die Notwendigkeit, Massnahmen des allgemeinen Kindesschutzes mit solchen des Kindesvermögensschutzes zu kombinieren. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn nicht nur die Kosten des laufenden Unterhalts eingetrieben werden müssen, sondern statt des Sorgerechtsinhabers der Beistand die Verwaltung der so erlangten Mittel - wie beispielsweise zur Deckung der Kosten einer Fremdplatzierung - zu besorgen hat (vgl.”
Die Verfügung der Vormundschaftsbehörde kann zur IV‑Leistungsbeantragung und Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sein; bei Beistandschaft nach Art. 325 ZGB kann die IV‑Hilflosenentschädigung beim Kind betroffen sein.
“Sachverhalt: A. Der 2012 geborene A.________ kam mit einem Geburtsgewicht von 1940 Gramm und schweren neonatalen metabolischen Störungen zur Welt (Geburtsgebrechen Nr. 494 und 498). Zudem leidet er an Autismus-Spektrum-Störungen, angeborenen Refraktionsanomalien mit Visusverminderung sowie einem Strabismus und Mikrostrabismus monolateralis (Geburtsgebrechen Nr. 405, 425 und 427). Am 27. April 2012 ordnete die Vormundschaftsbehörde V.________ (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] V.________) eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 325 ZGB an. Nach Anmeldung bei der Invalidenversicherung im April 2013 gewährte die IV-Stelle Basel-Landschaft für die Behandlung der Geburtsgebrechen verschiedene medizinische Leistungen. Am 7. Februar 2022 ersuchte die Berufsbeiständin von A.________ um Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle sprach ihm vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 (Revisionszeitpunkt) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zu (Verfügung vom 27. Oktober 2022). B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der unter anderem auch Leistungen für die Zeit vor dem 1. Februar 2021 beantragt wurden, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Oktober 2023 teilweise gut. In Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober 2022 stellte es fest, dass A.________ vom 1. Februar 2021 bis 1. April 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2022 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden und vom 1.”
Konkrete Missbrauchsgefahr oder Gefahr für das Vermögen kann sich bereits aus wiederholten Zahlungsrückständen, wiederholten Zahlungsversäumnissen, fehlender Rechnungseinsicht oder mangelhafter Kommunikation der Eltern ableiten und begründet damit die Bestellung eines Beistands bzw. die Übertragung der Verwaltung.
“sind sich die Beteiligten einig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C ._ erweitert oder abgeändert werden; g. spätestens bei Eintritt von C. in den Kindergarten ist das Besuchsrecht durch die Beistandsperson mit den Eltern einvernehmlich an die neuen Verhältnisse anzupassen; h. sollte keine Einigkeit erreicht werden können, hat die Beistandsperson einen begründeten Antrag zur behördlichen Anpassung des Besuchsrechts an die KESB einzureichen. 2. Die für C. bestehende Beistandschaft gemäss Entscheid der Zweigstelle Nordbünden vom 25.07.2022 wird vorbehaltlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids per 01.05.2024 wie folgt erweitert: Die Verwaltung des Kindesvermögens von C. wird der Beistandsperson übertragen (Art. 325 ZGB). 3. Im Rahmen der Verwaltung des Kindesvermögens: a. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; b. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. 4. Zum Inhalt der angepassten Massnahme per 01.05.2024 wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. Die Eltern und C. im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen. b. Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern von C. in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellung der Finanzierung b. Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen c. medizinische Behandlung/Betreuung 2. den Unterhalt zu regeln; 3.”
“Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. die Eltern von C. in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung/Wohnen inkl. Sicherstellung der Finanzierung b. Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen c. medizinische Behandlung/Betreuung 2. den Unterhalt zu regeln; 3. einen allenfalls aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrag der KESB zur Genehmigung einzureichen (Art. 287 ZGB); 4. die sorgeberechtigten Eltern bei der Regelung und Ausübung des persönlichen Verkehrs zu beraten und zu unterstützen; 5. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C. Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. c. Im Rahmen einer Beistandschaft zur Verwaltung des Kindesvermögens (Art. 325 ZGB): 1. erhält die Beistandsperson die Aufgabe und Kompetenz das Kindesvermögen (Art. 325 Abs. 1 ZGB) sowie die Erträge und die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens (Art. 325 Abs. 3 ZGB) von C. nach den gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig zu verwalten; 2. wird die elterliche Sorge der Eltern von C. im Bereich der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss lit. a beschränkt. d. Die Beistandsperson wird betreffend Wahrung der Unterhaltsansprüche zur Prozessführung (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) ermächtigt und ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Führung des Prozesses zu betrauen (Substitutionsrecht). 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der neuen Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c. in Zusammenarbeit mit der KESB per 01.05.2024 ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; d.”
Die Beistandschaft kann als gesetzliche Vertretung Anspruchsfristen und den Kenntnisstand Dritter beeinflussen; die Beistandschaft musste den anspruchsrelevanten Sachverhalt mit gehöriger Sorgfalt erkennen können.
“Namentlich gestützt auf die Abklärungsberichte vom 10. Mai 2022, 30. Januar und 30. Mai 2023 stellte die Vorinstanz weiter fest, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung und eines Intensivpflegezuschlags bereits im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2021 erfüllt gewesen seien. Einen Nachzahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung am 7. Februar 2022 verneinte die Vorinstanz jedoch, da die ab 27. April 2012 bestehende Beistandschaft (nach Art. 308 Abs. 1 und 2 sowie Art. 325 ZGB) als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers den anspruchsrelevanten Sachverhalt im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG bei gehöriger Sorgfalt hätte kennen können. Zufolge verspäteter Anmeldung bestehe daher kein Anspruch, der über die der Geltendmachung vorausgehenden zwölf Monate hinaus gehe (Art. 48 Abs. 1 IVG).”
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