1 commentary
Bei Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen können Investitionen ins elterliche Haus vollumfänglich auf den Nachlass angerechnet werden.
“Es sei der Nachlass des tt.mm.2021 verstorbenen G._____ selig unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten gemäss Rechtsbegehren 1 und auf der Grundlage des vom gerichtlich ein- gesetzten Experten ermittelten aktuellen Verkehrswertes der erb- lasserischen Liegenschaft E._____-strasse ..., in F._____, festzu- stellen. 4.Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Erbanspruch des Klä- gers an diesem neu berechneten Nachlass 13/48 beträgt. 5.Eventualiter sei festzustellen, dass der Pflichtteil des Klägers an diesem neu berechneten Nachlass 9/48 (12/48 * 3/4) beträgt. 6.Es seien die gemäss Auskunftserteilung nach Rechtsbegehren 1 offengelegten lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers bzw. der Eltern an die Beklagten, namentlich sämtliche erhaltenen Schen- kungen, Vorbezüge und Darlehen, die Investitionen in das elterli- - 3 - che Haus (ca. CHF 300'000.– für Umbau, Garten etc.) nach dem Kaufdatum 13. April 2012 zu Lasten Nachlass vollumfänglich aus- zugleichen, eventualiter in der Reihenfolge von Art. 532 ZGB her- abzusetzen, soweit dies zur Wahrung des 13/48-Anteils des Klä- gers bzw. des Pflichtteils des Klägers erforderlich ist. Die Beklag- ten seien solidarisch, eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflich- ten, dem Kläger auf den auszugleichenden Betrag einen Verzugs- zins von 5 % seit Datum Klageeinleitung (Klage an Friedensrich- ter vom 16. September 2022) zu bezahlen. 7.Es sei der Nachlass des am tt.mm.2021 verstorbenen G._____ selig zu teilen bzw. der ganze noch vorhandene Restnachlass sei dem Kläger auf Rechnung seiner erbrechtlichen Ansprüche zuzu- weisen. a.Zum Zwecke der Teilung seien 4 Lose und zwar 3 zu 13/48 und ein Los zu 9/48 zu bilden. Sodann sei den Parteien Frist anzusetzen, sich über eine allfällige Losbildung und/oder Zu- weisung der Lose zu einigen, bzw. das 9/48-Los für den auf den Pflichtteil gesetzten Bruder D._____ vorzusehen. Für den Fall der Nichteinigung seien die Lose im Rahmen einer Losziehung durch das Gericht den Erben zuzuweisen (unter Berücksichtigung, dass das Los von 9/48 dem Pflichtteilser- ben zukommen muss).”
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