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Personen, die dem Amts‑ oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind nach Art. 453 Abs. 2 ZGB berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Informationen mitzuteilen, sofern die in Abs. 1 genannten ernsten Gefährdungssachverhalte (reale Gefahr für Leben oder Leib der hilfsbedürftigen Person bzw. drohendes Begehen eines Verbrechens/Vergehens mit schwerer Schädigung) vorliegen.
“2 CC, toute personne qui, dans l’exercice de sa fonction officielle, a connaissance d’un tel cas est tenue d’en informer l’autorité si elle ne peut pas remédier à la situation dans le cadre de son activité (phr. 1). Les dispositions relatives au secret professionnel sont réservées (phr. 2). L’al. 3 de l’art. 443 CC prévoit que les cantons peuvent prévoir d’autres obligations d’aviser l’autorité. Dans le canton de Genève, le TPAE est compétent dans ce domaine (art. 105 LOJ). L’art. 443 CC est le pendant de l’art. 448 al. 1 à 3 CC qui règle l’obligation de collaborer à l’établissement des faits en matière de protection de l’adulte (Isabelle CHABLOZ/Corinne COPT, in Pascal PICHONNAZ/Bénédicte FOËX/Christiana FOUNTOULAKIS [éd.], Commentaire romand - Code civil I - Art. 1-456 CC, 2e éd., 2024, n. 3 ad art. 443 CC). S’agissant notamment des médecins et de leurs auxiliaires, l’al. 2 de l’art. 448 CC prévoit qu’ils ne sont tenus de collaborer que si l’intéressé les y a autorisés ou que l’autorité supérieure ou l’autorité de surveillance les a déliés du secret professionnel à leur demande ou à celle de l’autorité de protection de l’adulte. Par ailleurs, l’art. 453 al. 2 CC autorise les personnes liées par le secret de fonction ou le secret professionnel à communiquer les informations nécessaires à l’autorité de protection de l’adulte, s’il existe un réel danger qu’une personne ayant besoin d’aide mette en danger sa vie ou son intégrité corporelle ou commette un crime ou un délit qui cause un grave dommage corporel, moral ou matériel à autrui (al. 1). 3.3.1 Le but premier du droit de la protection de l’adulte est d’assurer le bien de la personne (art. 388 CC ; Audrey LEUBA in Pascal PICHONNAZ/Bénédicte FOËX/Christiana FOUNTOULAKIS [éd.], Commentaire romand - Code civil I - Art. 1-456 CC, 2e éd., 2024, n. 1 ad art. 388 CC). L’autorité de protection appelée à prendre des mesures au sens de l’art. 388 CC cherche à protéger la personne contre elle-même et contre une éventuelle mise en danger de son bien-être et de ses intérêts par des tiers. Le curateur s’emploie aussi à atténuer l’état de faiblesse de la personne concernée ou à prévenir sa détérioration (art.”
“3 GesG BS auf, die auch den Verdacht einer bloss drohenden Erfüllung erfasst: So besteht seit 1. März 2023 in § 27 Abs. 6 GesG BS eine weitere Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der für das kantonale Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle, wenn eine Person konkret Gewalt androht, Gewaltbereitschaft erkennen lässt oder diese in anderer Weise in Aussicht stellt, die geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu gefährden. Sodann bestimmt Art. 453 Abs. 1 ZGB, dass die Erwachsenenschutzbehörde, die Polizei und die betroffenen Stellen wozu unter anderem auch Psychiatriedienste gehören (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7001, 7091; Cottier/Hassler, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 453 N 6) zusammenarbeiten, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. Gemäss Art. 453 Abs. 2 ZGB sind Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen. Es wäre widersprüchlich, wenn die UPK in einer Situation wie der vorliegend zu beurteilenden zwar die Erwachsenenschutzbehörde sowie die für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle informieren dürfte, aber gegenüber der Kantonspolizei eine Entbindung erforderlich sein sollte. Eine Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS, die nicht nur hinsichtlich bereits erfolgter, sondern auch bei erst drohender Erfüllung der Katalogtaten eine Information der Kantonspolizei gestattet, ist auch mit Blick auf die Rechtslage in anderen Kantonen geboten: So halten mehrere Kantone ausdrücklich fest, dass neben bereits verübten auch erst drohende Delikte eine Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht begründen (vgl. etwa § 15 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Schaffhausen [GesG SH, SHR 810.100] und identisch § 22 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft [GesG BL, SGS 901]: «von der Schweigepflicht befreit: [ ] in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen [ ] gegen Leib und Leben [ ] schliessen lassen»; § 27 Abs.”
Erwachsenenschutzbehörde, Polizei und Psychiatriedienste sollen auch bei drohender (nicht nur vollendeter) Gefährdung zusammenarbeiten.
“Aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 3 GesG BS ergibt sich indes nicht, ob nur der Verdacht auf eine bereits erfolgte oder auch auf eine drohende Erfüllung der erwähnten Straftatbestände erfasst ist. Weder dem Ratschlag des Regierungsrates vom 30. August 2010 zum GesG (vgl. S. 42) noch dem Ratschlag des Regierungsrates vom 30. August 2017 zur Teilrevision des GesG (vgl. S. 10 f.) lassen sich Hinweise zur Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS entnehmen. Aus systematischen Gründen drängt sich indes eine Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS auf, die auch den Verdacht einer bloss drohenden Erfüllung erfasst: So besteht seit 1. März 2023 in § 27 Abs. 6 GesG BS eine weitere Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der für das kantonale Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle, wenn eine Person konkret Gewalt androht, Gewaltbereitschaft erkennen lässt oder diese in anderer Weise in Aussicht stellt, die geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu gefährden. Sodann bestimmt Art. 453 Abs. 1 ZGB, dass die Erwachsenenschutzbehörde, die Polizei und die betroffenen Stellen wozu unter anderem auch Psychiatriedienste gehören (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7001, 7091; Cottier/Hassler, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 453 N 6) zusammenarbeiten, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. Gemäss Art. 453 Abs. 2 ZGB sind Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen. Es wäre widersprüchlich, wenn die UPK in einer Situation wie der vorliegend zu beurteilenden zwar die Erwachsenenschutzbehörde sowie die für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle informieren dürfte, aber gegenüber der Kantonspolizei eine Entbindung erforderlich sein sollte. Eine Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS, die nicht nur hinsichtlich bereits erfolgter, sondern auch bei erst drohender Erfüllung der Katalogtaten eine Information der Kantonspolizei gestattet, ist auch mit Blick auf die Rechtslage in anderen Kantonen geboten: So halten mehrere Kantone ausdrücklich fest, dass neben bereits verübten auch erst drohende Delikte eine Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht begründen (vgl.”
Die Herausgabe sensibler, unvollständiger oder schädigender Gutachten ist nach Art. 453 ZGB nicht automatisch zulässig; sie darf bzw. kann trotz Gefahrenlage verweigert werden, wenn Unvollständigkeit oder falsche Schuldzuweisungen Gefährdungen bewirken.
“Auch könne nicht darauf vertraut werden, dass die Klinik E.________ mit dem noch nicht fertigen Gutachten umzugehen wisse. Das Gutachten enthalte weiter unzutreffende Schuldzuweisungen an die Eltern, womit mit der Herausgabe möglicherweise deren Beziehung zur Tochter gefährdet würde. Alles in allem stehe vor der Vervollständigung des Gutachtens nicht fest, inwieweit eine Weitergabe und Bestätigung der Klinik in ihrer Behandlung tatsächlich der Gefahrenabwehr diene. Entsprechend vermöge Art. 453 ZGB auch nicht als Grundlage für die Herausgabe zu dienen.”
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