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Kann die betroffene Person ihren Willen bereits klar geäussert haben, kann in geeigneten Fällen darauf verzichtet werden, die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Behörde kann dann unmittelbar die in Art. 575 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Anfragen vornehmen.
“Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um eine solche Auf- forderung zur Klarstellung des Gewollten nachzuholen, kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Aufgrund des nunmehr im Berufungsverfahren klar geäusser- ten Willens des Berufungsklägers 1 sind dessen Erklärungen nach Treu und Glauben so auszulegen, dass die folgenden Erben nach Art. 575 Abs. 1 ZGB an- zufragen sind. Damit erfolgte die Benachrichtigung des Konkursgerichts nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zu Unrecht. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 29. April 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers 2 vormerkt und entsprechend nach Art. 575 Abs. 2 ZGB die Berufungsklägerin 3 anfragt.”
Die Anfrageerklärung kann nach dem Modell der Ausschlagungserklärung ausgestaltet werden; die Lehre akzeptiert zudem eine formlose, nach Treu und Glauben auszulegende Erklärung zugunsten aller Nachberufenen.
“1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge. Eine Ausschlagung oder fehlende Reaktion führt zur endgültigen konkur- samtlichen Liquidation (Art. 575 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB II-SCHWANDER, a.a.O., Art. 575 N 1-3; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 575 N 1-5; ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 575 N 1 ff.). Im Gesetz und auch in der Lehre sowie Rechtsprechung findet sich nichts Näheres dazu, in welcher Form und insbesondere mit welchem Inhalt die Erklärung nach Art. 575 Abs. 1 ZGB abzugeben ist. HÄUPTLI (in: Praxis- Komm Erbrecht, a.a.O., Art.”
Nach der Rechtsprechung ist die Behörde verpflichtet, die (vormerkbare) Ausschlagung zu vermerken und die nachfolgenden Erben gemäss Art. 575 ZGB anzufragen; danach hat das weitere Vorgehen der Folgebenachrichtigung zu folgen.
“Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um eine solche Auf- forderung zur Klarstellung des Gewollten nachzuholen, kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Aufgrund des nunmehr im Berufungsverfahren klar geäusser- ten Willens des Berufungsklägers 1 sind dessen Erklärungen nach Treu und Glauben so auszulegen, dass die folgenden Erben nach Art. 575 Abs. 1 ZGB an- zufragen sind. Damit erfolgte die Benachrichtigung des Konkursgerichts nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zu Unrecht. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 29. April 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers 2 vormerkt und entsprechend nach Art. 575 Abs. 2 ZGB die Berufungsklägerin 3 anfragt.”
Die Form und der inhaltliche Umfang der Anfrageerklärung nach Art. 575 Abs. 1 ZGB sind nicht gesetzlich geregelt; in der Praxis ist daher oft umstritten, welche formalen und inhaltlichen Angaben sie enthalten muss.
“1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge. Eine Ausschlagung oder fehlende Reaktion führt zur endgültigen konkur- samtlichen Liquidation (Art. 575 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB II-SCHWANDER, a.a.O., Art. 575 N 1-3; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 575 N 1-5; ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 575 N 1 ff.). Im Gesetz und auch in der Lehre sowie Rechtsprechung findet sich nichts Näheres dazu, in welcher Form und insbesondere mit welchem Inhalt die Erklärung nach Art. 575 Abs. 1 ZGB abzugeben ist. HÄUPTLI (in: Praxis- Komm Erbrecht, a.a.O., Art.”
Bei fehlender Formvorgabe kann die Erklärung nach Art. 575 Abs. 1 ZGB formlos erfolgen; die Praxis orientiert sich an der Ausschlagungserklärung.
“Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge. Eine Ausschlagung oder fehlende Reaktion führt zur endgültigen konkur- samtlichen Liquidation (Art.”
Die Erklärung nach Art. 575 Abs. 1 ZGB muss zugunsten aller Nachberufenen erfolgen.
“Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge. Eine Ausschlagung oder fehlende Reaktion führt zur endgültigen konkur- samtlichen Liquidation (Art.”
Ist der Wille des Erben im Berufungsverfahren klar, kann auf Rückweisung verzichtet und direkt gemäß Art. 575 Abs. 1 ZGB die folgenden Erben befragt werden; ein erklärter Wille im Berufungsverfahren kann an Stelle einer fehlenden Vorinstanzsanfrage die Anfrage auslösen.
“Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, um eine solche Auf- forderung zur Klarstellung des Gewollten nachzuholen, kann vorliegend jedoch verzichtet werden. Aufgrund des nunmehr im Berufungsverfahren klar geäusser- ten Willens des Berufungsklägers 1 sind dessen Erklärungen nach Treu und Glauben so auszulegen, dass die folgenden Erben nach Art. 575 Abs. 1 ZGB an- zufragen sind. Damit erfolgte die Benachrichtigung des Konkursgerichts nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG zu Unrecht. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 29. April 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers 2 vormerkt und entsprechend nach Art. 575 Abs. 2 ZGB die Berufungsklägerin 3 anfragt.”
Bei missverständlicher oder unklarer Formulierung ist auf Auslegung nach Treu und Glauben abzustellen; dies gilt insbesondere für Erklärungen von Laien, sofern der Wille, nachfolgende Erben anzufragen, erkennbar ist.
“Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge. Eine Ausschlagung oder fehlende Reaktion führt zur endgültigen konkur- samtlichen Liquidation (Art.”
Die Behörde setzt den nachfolgenden Erben bei rechtzeitiger Anfrage eine einmonatige Frist zur Entscheidabgabe/Annahme; bei Untätigkeit führt dies zur endgültigen konkursamtlichen Liquidation.
“Bei Aus- schlagung aller oder des einzigen nächsten gesetzlichen Erben erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils oder der Erbschaft an Miterben (vgl. ZK ZGB-ESCHER, a.a.O., Art. 573 ZGB N 1 und 3 f.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 573 N 2-4; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 1-2; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. 2018, Art. 573 N 1-4). Die Regelung von Art. 573 Abs. 1 ZGB beruht auf der Vermutung, dass die Aus- schlagung aller (nächsten) gesetzlichen Erben ihren Grund in der Überschuldung - 6 - der Erbschaft hat und eine Liquidation deshalb angezeigt ist. Die Rechtsfolge der konkursamtlichen Liquidation tritt jedoch unabhängig davon ein, ob tatsächlich eine Überschuldung vorgelegen hat resp. aus welchen (anderen) Gründen die Er- ben ausgeschlagen haben. Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses ist Sache des Konkursgerichts (Art. 193 Abs. 2 SchKG). Das Einzel- gericht am Bezirksgericht (vorliegend das Erbschaftsgericht) trifft nach Art. 573 ZGB (nur) die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichts (BSK ZGB II- SCHWANDER, a.a.O., Art. 573 N 4; KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 573 N 5 f.). Art. 575 ZGB statuiert eine Ausnahme von Art. 573 ZGB: Schlägt der einzige oder schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbe aus, so kann er resp. (auch nur) einer von ihnen zugleich mit der Ausschlagung oder noch innert der Ausschlagungsfrist verlangen, dass die Erbschaft den nachfolgenden gesetzlichen Erben (Nachkom- men oder bei deren Fehlen den Personen einer nächsten Parentel) angeboten werden soll (Art. 575 Abs. 1 ZGB). Das Verlangen bzw. die Erklärung nach Art. 575 ZGB muss immer zugunsten aller nachberufenen Erben erfolgen. Sie be- wirkt, dass die zuständige Behörde (das Einzelgericht am Bezirksgericht) den nachfolgenden Erben von der Ausschlagung und dem Begehren um ihre Anfrage Kenntnis gibt und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft setzt. Wird (auch nur) eine rechtzeitige Annahmeerklärung abgegeben, hat dies den Er- halt der Erbschaft durch den oder die annehmenden nachberufenen Erben zur Folge. Eine Ausschlagung oder fehlende Reaktion führt zur endgültigen konkur- samtlichen Liquidation (Art.”
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