17 commentaries
Die kantonalen Einführungsgesetze zur fürsorgerischen Unterbringung sind sinngemäss anwendbar.
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 21. März 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung unter Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Analog anwendbar sind auch die Normen der kantonalen Einführungsgesetzgebung, welche die fürsorgerische Unterbringung betreffen (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314b N. 1).”
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Analog anwendbar sind auch die Normen der kantonalen Einführungsgesetzgebung, welche die fürsorgerische Unterbringung betreffen (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314b N. 1).”
Bei urteilsfähigen Jugendlichen kann die KESB deren Gerichtsbeschwerde gegen Unterbringung nicht ohne deren Zustimmung ersetzen.
“habe nach wie vor keine Tagesstruktur und keine Perspektive für ihre schulische Laufbahn bzw. eine Ausbildung. Die psychischen Probleme wie auch die Suchterkrankung seien nach wie vor nicht abgeklärt oder behandelt worden und das Zusammenleben stelle für die Kindseltern eine Überforderung dar. D. Mit Telefonat vom 7. August 2024 erklärte sich die Kindsmutter und mit Telefonaten vom 7. August 2024 sowie vom 12. August 2024 erklärte sich der Kindsvater mit der vorgesehenen Platzierung von A. einverstanden. E. Mit Telefonat vom 12. August 2024 erklärte A. , dass sie mit der Platzierung im Jugendheim E. nicht einverstanden sei, da sie gehört habe, dass dies eine schlimme Institution sei. Sie wolle der Institution keine Chance geben. F. Mit Telefonaten vom 12. August 2024 und vom 14. August 2024 wurden die Kindseltern über die Einsetzung der Kinderanwältin sowie über die daraus entstehenden Kosten informiert. G. Mit Entscheid vom 14. August 2024 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C. und D. über ihre Tochter A. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich auf. A. wurde per 15. August 2024 zunächst in der halbgeschlossenen Wohngruppe des Jugendheims E. , mit späterem Wechsel auf die offene Abteilung, platziert. Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution könne nur mit ausdrücklicher Bewilligung der KESB erfolgen. Der Aufgabenbereich der Mandatsperson wurde erweitert und für A. eine Kindsvertretung angeordnet. Als Vertreterin wurde Jessica Baltzer, Advokatin, eingesetzt. Die Verfahrenskosten wurden je zur Hälfte den Kindseltern auferlegt. H. Gegen den Entscheid der KESB erhob A. , nachfolgend vertreten durch Jessica Baltzer, mit Eingabe vom 22. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, Ziffer 1 bis 4 des Entscheids der KESB seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei zurück in die Fürsorge ihrer Eltern zu entlassen. Eventualiter seien Ziffer 1 bis 4 des Entscheids der KESB aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.”
Bei dringender Gefährdung kann die KESB vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufheben und geschlossene Unterbringung anordnen.
“habe nach wie vor keine Tagesstruktur und keine Perspektive für ihre schulische Laufbahn bzw. eine Ausbildung. Die psychischen Probleme wie auch die Suchterkrankung seien nach wie vor nicht abgeklärt oder behandelt worden und das Zusammenleben stelle für die Kindseltern eine Überforderung dar. D. Mit Telefonat vom 7. August 2024 erklärte sich die Kindsmutter und mit Telefonaten vom 7. August 2024 sowie vom 12. August 2024 erklärte sich der Kindsvater mit der vorgesehenen Platzierung von A. einverstanden. E. Mit Telefonat vom 12. August 2024 erklärte A. , dass sie mit der Platzierung im Jugendheim E. nicht einverstanden sei, da sie gehört habe, dass dies eine schlimme Institution sei. Sie wolle der Institution keine Chance geben. F. Mit Telefonaten vom 12. August 2024 und vom 14. August 2024 wurden die Kindseltern über die Einsetzung der Kinderanwältin sowie über die daraus entstehenden Kosten informiert. G. Mit Entscheid vom 14. August 2024 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C. und D. über ihre Tochter A. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich auf. A. wurde per 15. August 2024 zunächst in der halbgeschlossenen Wohngruppe des Jugendheims E. , mit späterem Wechsel auf die offene Abteilung, platziert. Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution könne nur mit ausdrücklicher Bewilligung der KESB erfolgen. Der Aufgabenbereich der Mandatsperson wurde erweitert und für A. eine Kindsvertretung angeordnet. Als Vertreterin wurde Jessica Baltzer, Advokatin, eingesetzt. Die Verfahrenskosten wurden je zur Hälfte den Kindseltern auferlegt. H. Gegen den Entscheid der KESB erhob A. , nachfolgend vertreten durch Jessica Baltzer, mit Eingabe vom 22. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, Ziffer 1 bis 4 des Entscheids der KESB seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei zurück in die Fürsorge ihrer Eltern zu entlassen. Eventualiter seien Ziffer 1 bis 4 des Entscheids der KESB aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.”
Bei fürsorgerischer Unterbringung kann in der Praxis auf ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten verzichtet werden.
“, Art. 314b N. 2). Vorliegend wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 19. September 2024 entzogen und die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 16. September 2024 im Jugendheim C. untergebracht. Der Kindesvertreter hatte sich mit Eingabe vom 17. September 2024 damit einverstanden erklärt, während die Eltern, welche noch anlässlich der Anhörung vom 19. September 2024 ihr Einverständnis mit der Unterbringung im Jugendheim C. erklärt hatten, mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 den Entscheid mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten haben (Verfahren ZR1 24 192). Die Beschwerdeführern ihrerseits focht den Entscheid nicht an und wehrt sich vorliegend gegen die Unterbringung im Kinderheim D. Demgegenüber erklärt sie sich mit der im angefochtenen Entscheid angeordneten Begutachtung durch das E. ausdrücklich als einverstanden. Zu beurteilen ist vorliegend folglich ausschliesslich die Rechtmässigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 426 ff. ZGB. Da diese nicht primär zur Behandlung einer psychischen Störung angeordnet wurde, sondern die Erstellung des Gutachtens im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung erfolgt, konnte vorliegend auf ein zusätzliches Gutachten verzichtet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.1 f.).”
Bei vorläufiger/vorsorglicher Einweisung/Unterbringung wird häufig zugleich eine psychotherapeutische Behandlung bzw. psychotherapeutische Weiterbeurteilung der Minderjährigen angeordnet.
“2020 del padre RE 3 – secondo cui le figlie minorenni venivano spesso lasciate a casa da sole dalla madre, a volte anche durante la notte – e dei relativi accertamenti di polizia, con decisione supercautelare 7 agosto 2020 l’Autorità regionale di protezione __________ (di seguito Autorità di protezione o Autorità) ha privato in via provvisoria RE 2 del diritto di determinare il luogo di dimora delle figlie ai sensi dell’art. 310 cpv. 1 CC, affidandole al padre e interrompendo altresì le relazioni personali (incontri di persona) con la madre. È stato inoltre conferito mandato urgente di valutazione socio-familiare/ambientale all’Ufficio dell’aiuto e della protezione di __________, settore famiglie e minorenni (di seguito UAP), volto a stabilire se e quali misure potessero entrare in considerazione a favore delle figlie. C. Mediante successiva risoluzione 12 agosto 2020, l’Autorità di protezione ha privato entrambi i genitori del diritto di determinare il luogo di dimora limitatamente alla figlia __________ ex art. 310 cpv. 1 CC, ricoverandola in via provvisoria presso l’Ospedale __________ (art. 314b CC), stante le sue continue fughe dal domicilio del padre e dalla Cellula Socio-educativa, come pure dei ripetuti atti vandalici da lei commessi. D. La decisione 7 agosto 2020 di cui sopra è stata confermata con risoluzione 4 settembre 2020 (ris. no. 20.452) e, di conseguenza, la provvisoria privazione in capo alla madre del diritto di determinare il luogo di dimora della figlia RE 1 e l’affidamento di quest’ultima alle cure del padre. Nel contempo è stato conferito un mandato al Servizio medico-psicologico di __________ per una valutazione delle capacità genitoriali, come pure mandato per una valutazione psicoaffettiva della minorenne RE 1. L’UAP è stato altresì designato quale Ufficio di controllo e informazione ai sensi dell’art. 307 cpv. 3 CC. In data 1. settembre 2020, l’Autorità di protezione ha emanato un’ulteriore decisione riferita alla situazione abitativa di __________. E. In data 14 settembre 2021 è pervenuta all’Autorità di protezione la valutazione delle capacità genitoriali, da cui è emerso che “il signor RE 3 allo stato attuale non possiede delle sufficienti capacità genitoriale che gli permettono di rispondere ai bisogni emotivi e educativi della figlia RE 1, in maniera continua e stabile (…) per quanto concerne la minore RE 1 riteniamo che la ragazza debba intraprendere anche un percorso di psicoterapia.”
Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret im Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind die geistig-psychische Reife (mit einer intellektuellen Komponente – Fähigkeit, Sinn, Zweck und Wirkungen einer Handlung zu erkennen – und einer voluntativen Komponente – Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln) sowie die Komplexität der anstehenden Entscheidung.
“Ist das Kind zwar unmündig, aber urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen (vgl. auch Art. 19c Abs. 1 ZGB). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2). Die Urteilsfähigkeit als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise erkennen zu können. Als voluntative Komponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Einzelfall, zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistig-psychischen Reife sowie von der Komplexität der anstehenden Entscheidung abhängig (TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.”
“Ist das Kind zwar unmündig, aber urteilsfähig, so kann es gemäss Art. 314b Abs. 2 ZGB selber das Gericht anrufen (vgl. auch Art. 19c Abs. 1 ZGB). Auf die Festlegung einer abstrakten Altersgrenze verzichtete der Gesetzgeber aufgrund der in Art. 11 Abs. 2 BV verankerten Ausübungsfreiheit, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7102 Ziff. 2.4.2). Die Urteilsfähigkeit, als Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln, setzt als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlungsweise erkennen zu können. Als voluntative Komponente wird die Fähigkeit vorausgesetzt, auch entgegen spontanen Neigungen oder äusseren Einflüssen entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist individuell-konkret, das heisst im Einzelfall zu prüfen und ist von der Entwicklung des Kindes, seiner geistig-psychische Reife sowie von der Komplexität der anstehenden Entscheidung abhängig (TSCHENTSCHER, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.”
Die materiellen Einweisungsvoraussetzungen richten sich nach Art. 310 ZGB (bei Kindern entsprechend Art. 310 ZGB).
“Die Unterbringung eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik ist in Art. 314b ZGB geregelt. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Die sinngemässe Anwendung betrifft in erster Linie die Verfahrensbestimmungen und die Rechtsstellung des betroffenen Kindes, welches, sobald es urteilsfähig ist, selber das Gericht anrufen kann (Art. 314b Abs. 2 ZGB; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 20 u. N. 89). Die materiellen Einweisungsvoraussetzungen richten sich nach Art. 310 ZGB (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 89 m.w.H .; CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 15.100; COTTIER, in: Buchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b N. 4 m.w.H .; HERZIG/JOST/STECK, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 449 N. 5; vgl.”
Ist das Kind urteilsfähig, kann es selbst das Gericht anrufen; dies folgt aus der sinngemässen Anwendung der Verfahrensbestimmungen des Erwachsenenschutzes bei fürsorgerischer Unterbringung (Art. 314b Abs. 2 ZGB).
“Die Unterbringung eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik ist in Art. 314b ZGB geregelt. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Die sinngemässe Anwendung betrifft in erster Linie die Verfahrensbestimmungen und die Rechtsstellung des betroffenen Kindes, welches, sobald es urteilsfähig ist, selber das Gericht anrufen kann (Art. 314b Abs. 2 ZGB; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 20 u. N. 89). Die materiellen Einweisungsvoraussetzungen richten sich nach Art. 310 ZGB (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 89 m.w.H .; CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 15.100; COTTIER, in: Buchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b N. 4 m.w.H .; HERZIG/JOST/STECK, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 449 N. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 vom 18. November 2002 E. 1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 2020 336 vom 9. September 2020 E. 6, in: Fampra.ch 2021 S. 187 ff.).”
Die materiellen Einweisungsvoraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung richten sich nach Art. 310 ZGB.
“Die Unterbringung eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik ist in Art. 314b ZGB geregelt. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Die sinngemässe Anwendung betrifft in erster Linie die Verfahrensbestimmungen und die Rechtsstellung des betroffenen Kindes, welches, sobald es urteilsfähig ist, selber das Gericht anrufen kann (Art. 314b Abs. 2 ZGB; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 20 u. N. 89). Die materiellen Einweisungsvoraussetzungen richten sich nach Art. 310 ZGB (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 310/314b N. 89 m.w.H .; CANTIENI/BLUM, in: Fountoulakis et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 15.100; COTTIER, in: Buchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314b N. 4 m.w.H .; HERZIG/JOST/STECK, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1-456 ZGB, Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl. 2023, Art. 449 N. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 vom 18. November 2002 E. 1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 2020 336 vom 9. September 2020 E. 6, in: Fampra.”
Die KESB kann für den dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes entscheiden; dies gilt insbesondere bei Verlegung in geschlossene Wohngruppen oder geschlossene Jugendheime, wobei sie auch Zuständigkeiten für Entlassung und Verlaufsberichte bestimmt.
“Zur Unterbringung von C. wird verfügt: a. die behördliche Unterbringung gemäss Entscheid vom 19. September 2024 im Jugendheim F. in O.3. wird am 20. Dezember 2024 aufgehoben und C. wird gleichentags im Jugendheim G., zur Abklärung und Massnahmenplanung auf die geschlossene Wohngruppe fürsorgerisch untergebracht (Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB); b. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B. (Mutter) und A. (Vater) über C. bleibt aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes von C. bestimmen darf (Art. 310 Abs. 1 ZGB).”
“Dezember 2024 eine polizeilich begleitete Rückführung in das Jugendheim C. . Dieses teilte der KESB Nordbünden daraufhin mit, dass das Jugendheim C. nicht mehr der geeignete Ort für die Unterbringung von A. sei. Der Rechtsvertreter von A. teilte der KESB Nordbünden am 18. Dezember 2024 mit, dass diese in O.3. wohnen wolle. I. Nach einem Austausch zwischen dem vorsitzenden Behördenmitglied der KESB Nordbunden und der Beistandsperson wurden die Eltern sowie der Kindesvertreter am 20. Dezember 2024 zur geplanten fürsorgerischen Unterbringung im Jugendheim D. in O.5. und zur Anordnung eines Gutachtens angehört. J. Am 20. Dezember 2024 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden, was folgt: 1. Zur Unterbringung von A. wird verfügt: a. die behördliche Unterbringung gemäss Entscheid vom 19. September 2024 im Jugendheim C. in 0.4. wird am 20. Dezember 2024 aufgehoben und A. wird gleichentags im Jugendheim D., 0.5. _, zur Abklärung und Massnahmenplanung auf die geschlossene Wohngruppe fürsorgerisch untergebracht (Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b Abs. 1 ZGB); b. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B.C ._ (Mutter) und C.C. (Vater) über A. bleibt aufgehoben mit der Wirkung, dass nur die KESB über einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes von A. bestimmen darf (Art. 310 Abs. 1 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung oder den allfälligen Wechsel der Unterbringung ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden. b. Die Leitung des Jugendheims D. wird angewiesen, der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, acht Wochen nach Eintritt einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen für die weitere Massnahmenplanung £ und allfällige Anschlusslösungen einzureichen und zu melden, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllt sein werden, spätestens aber Anfang Mai 2025. 3. Die KESB Nordbünden verfügt: a. Für A. wird im Sinne der”
Die Eignung der Einrichtung ist anhand der kindesrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen; maßgeblich ist, ob die Einrichtung dem Kind konkrete Hilfe zur Problemlösung und zur Steuerung seiner Entwicklung bietet und wesentliche Bedürfnisse deckt.
“Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB hat in angemessener Weise zu geschehen, was aus Art. 310 Abs. 1 ZGB folgt. Auch bei Minderjährigen ist ausschliesslich eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zulässig. Der Entscheid über die Eignung stellt eine Wertung dar. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Einrichtung zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (so bereits BGE 112 II 486 E. 4c). Dabei ist die Eignung der Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen und zu bejahen, wenn die betreffende Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1, 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A 188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1).”
“Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB hat in angemessener Weise zu geschehen, was aus Art. 310 Abs. 1 ZGB folgt. Auch bei Minderjährigen ist ausschliesslich eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zulässig. Der Entscheid über die Eignung stellt eine Wertung dar. Es kann nicht verlangt werden, dass geradezu eine ideale Einrichtung zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (so bereits BGE 112 II 486 E. 4c). Dabei ist die Eignung der Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage zu beurteilen und zu bejahen, wenn die betreffende Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4.1, 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1).”
Bei superprovisorischen Massnahmen kann die KESB auch Anordnungen zur Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Unterbringung treffen (inkl. unmittelbare Unterbringung in einem Heim).
“Die KESB bestätigte mit Beschluss vom 16. Juli 2024 (vgl. KESB-act. 241 = act. 4) nach Anhörung von C._____ am 20. Juni 2024 (vgl. KESB-act. 175) und ihrer Eltern am 21. Juni 2024 (vgl. KESB-act. 178) diese superprovisorische Massnahmen wie folgt: "1.Die in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Juni 2024 im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern nach Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB und Unterbrin- gung im Jugendheim H._____, ... [Adresse], wird bestätigt. Der Ent- scheid über eine Aufhebung oder Änderung dieser Unterbringung ob- liegt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 2.In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB für C._____ werden die Aufgaben bestä- tigt und erweitert. Die Beiständin hat demnach folgende Aufgaben:”
Die KESB kann superprovisorisch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts anordnen und zugleich unmittelbare/geschlossene Unterbringung (Heim) verfügen.
“Die KESB bestätigte mit Beschluss vom 16. Juli 2024 (vgl. KESB-act. 241 = act. 4) nach Anhörung von C._____ am 20. Juni 2024 (vgl. KESB-act. 175) und ihrer Eltern am 21. Juni 2024 (vgl. KESB-act. 178) diese superprovisorische Massnahmen wie folgt: "1.Die in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. Juni 2024 im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern nach Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB und Unterbrin- gung im Jugendheim H._____, ... [Adresse], wird bestätigt. Der Ent- scheid über eine Aufhebung oder Änderung dieser Unterbringung ob- liegt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 2.In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 in Verbindung mit Art. 314b ZGB für C._____ werden die Aufgaben bestä- tigt und erweitert. Die Beiständin hat demnach folgende Aufgaben:”
“habe nach wie vor keine Tagesstruktur und keine Perspektive für ihre schulische Laufbahn bzw. eine Ausbildung. Die psychischen Probleme wie auch die Suchterkrankung seien nach wie vor nicht abgeklärt oder behandelt worden und das Zusammenleben stelle für die Kindseltern eine Überforderung dar. D. Mit Telefonat vom 7. August 2024 erklärte sich die Kindsmutter und mit Telefonaten vom 7. August 2024 sowie vom 12. August 2024 erklärte sich der Kindsvater mit der vorgesehenen Platzierung von A. einverstanden. E. Mit Telefonat vom 12. August 2024 erklärte A. , dass sie mit der Platzierung im Jugendheim E. nicht einverstanden sei, da sie gehört habe, dass dies eine schlimme Institution sei. Sie wolle der Institution keine Chance geben. F. Mit Telefonaten vom 12. August 2024 und vom 14. August 2024 wurden die Kindseltern über die Einsetzung der Kinderanwältin sowie über die daraus entstehenden Kosten informiert. G. Mit Entscheid vom 14. August 2024 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C. und D. über ihre Tochter A. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich auf. A. wurde per 15. August 2024 zunächst in der halbgeschlossenen Wohngruppe des Jugendheims E. , mit späterem Wechsel auf die offene Abteilung, platziert. Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution könne nur mit ausdrücklicher Bewilligung der KESB erfolgen. Der Aufgabenbereich der Mandatsperson wurde erweitert und für A. eine Kindsvertretung angeordnet. Als Vertreterin wurde Jessica Baltzer, Advokatin, eingesetzt. Die Verfahrenskosten wurden je zur Hälfte den Kindseltern auferlegt. H. Gegen den Entscheid der KESB erhob A. , nachfolgend vertreten durch Jessica Baltzer, mit Eingabe vom 22. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, Ziffer 1 bis 4 des Entscheids der KESB seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei zurück in die Fürsorge ihrer Eltern zu entlassen. Eventualiter seien Ziffer 1 bis 4 des Entscheids der KESB aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.”
Bei Wegfall elterlicher Aufenthaltsbestimmung ist in der Praxis zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung in Jugendstätten gesetzmässig ist; dies wird häufig als Einweisung (fürsorgerische Unterbringung) qualifiziert.
“Die Aufhebung der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis setzt zwingend voraus, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (Art. 310 Abs. 1 ZGB in fine). Wie aus den Akten hervorgeht, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern der Beschwerdeführerin bereits mit Entscheid vom 28. Februar 2024 entzogen und die Beschwerdeführerin in den Wohngruppen D. fürsorgerisch untergebracht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht blieb weiterhin entzogen, was wiederum mit dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 21. März 2025 bekräftigt wurde (act. B.1). Weder die Beschwerdeführerin noch die Eltern wehren sich gegen die Aufrechterhaltung der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, weshalb diesbezüglich vom Einverständnis der Beschwerdeführerin - und auch ihrer Eltern - auszugehen ist. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB als rechtswidrig erscheinen liesse. Zu beurteilen ist daher lediglich die Rechtmässigkeit der behördlichen Unterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 426 ff. ZGB in der Jugendstätte O.7. .”
“Art. 314b Abs. 1 ZGB verweist nach seinem Wortlaut umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung, welche sinngemäss zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Umstritten ist, ob Art. 314b ZGB nur auf psychische Schwächen und Störungen des Kindes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu beschränken ist. Jedenfalls darf umgekehrt die Unterbringung des Kindes, das aus Gründen von Art. 310 f. ZGB fremdplatziert wurde, nicht von minderem Rechtsschutz begleitet sein (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 314b N. 6 m.w.H.). Im Kindesschutzrecht ist daher Folgendes festzuhalten: Wo das Kind in eine Einrichtung untergebracht wird, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht, weshalb die behördliche Einweisung regelmässig als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist, auch wenn sie nicht aufgrund einer psychischen Störung erfolgt.”
Bei Heimeinweisung bzw. Fremdplatzierung wird die behördliche Einweisung häufig als fürsorgerische Unterbringung qualifiziert.
“Art. 314b Abs. 1 ZGB verweist nach seinem Wortlaut umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung, welche sinngemäss zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Umstritten ist, ob Art. 314b ZGB nur auf psychische Schwächen und Störungen des Kindes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu beschränken ist. Jedenfalls darf umgekehrt die Unterbringung des Kindes, das aus Gründen von Art. 310 f. ZGB fremdplatziert wurde, nicht von minderem Rechtsschutz begleitet sein (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 314b N. 6 m.w.H.). Im Kindesschutzrecht ist daher Folgendes festzuhalten: Wo das Kind in eine Einrichtung untergebracht wird, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht, weshalb die behördliche Einweisung regelmässig als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist, auch wenn sie nicht aufgrund einer psychischen Störung erfolgt. Anhaltspunkte für die Qualifikation der Anordnung als eine Massnahme der fürsorgerischen Unterbringung geben regelmässig die Umstände des Eintritts bzw. der Einweisung (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 12).”
“Art. 314b Abs. 1 ZGB verweist nach seinem Wortlaut umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung, welche sinngemäss zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Umstritten ist, ob Art. 314b ZGB nur auf psychische Schwächen und Störungen des Kindes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu beschränken ist. Jedenfalls darf umgekehrt die Unterbringung des Kindes, das aus Gründen von Art. 310 f. ZGB fremdplatziert wurde, nicht von minderem Rechtsschutz begleitet sein (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 314b N. 6 m.w.H.). Im Kindesschutzrecht ist daher Folgendes festzuhalten: Wo das Kind in eine Einrichtung untergebracht wird, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht, weshalb die behördliche Einweisung regelmässig als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist, auch wenn sie nicht augrund einer psychischen Störung erfolgt. Anhaltspunkte für die Qualifikation der Anordnung als eine Massnahme der fürsorgerischen Unterbringung geben regelmässig die Umstände des Eintritts bzw. der Einweisung (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N. 12).”
Bei Heimeinweisungen wegen Schutzbedürftigkeit werden in der Praxis oft strengere Verfahrensgarantien und Rechtsschutzstandards angewendet als bei rein erzieherischen Fremdplatzierungen; bei geschlossener Unterbringung gelten zudem die Verfahrensgarantien des Erwachsenenschutzrechts (z.B. Anhörung nach Art. 450e Abs. 4 ZGB).
“S’il s’agit avant tout de séparer l’enfant de ses parents pour préserver son développement sans qu’il n’y ait des motifs, liés à la personnalité de l’enfant, qui justifient qu’il bénéficie d’une prise en charge et d’un encadrement particuliers, la mesure de retrait du droit de déterminer le lieu de résidence est suffisante. A l’inverse, le mineur qui doit être accueilli dans un foyer pour y bénéficier d’un cadre structurant et éducatif strict qui fait défaut dans une structure d’accueil ordinaire doit faire l’objet d’un placement à des fins d’assistance. La mesure de placement sera doublée d’un retrait du droit de déterminer le lieu de résidence si les parents s’opposent au placement en foyer (Kuhnlein, Le placement à des fins d’assistance au regard de la pratique vaudoise : principes généraux et questions choisies, in JdT 2017 III 75/111). Selon l’art. 314b CC, lorsque l’enfant est placé dans une institution fermée ou dans un établissement psychiatrique, les dispositions de la protection de l’adulte sur le placement à des fins d’assistance sont applicables par analogie. Selon la jurisprudence de la Cour (arrêt TC FR 106 2016 23 du 9 mai 2016 consid. 1a), un placement au sein de l’unité Time Out tombe sous le coup de l’art. 314b al. 1 CC. En effet, l'Unité Time Out est une structure d'éducation spécialisée semi-fermée d’observation et de recherche de remédiation pour adolescents et adolescentes. L’unité accueille dix jeunes hommes et jeunes filles âgés en moyenne entre 12 et 16 ans. L’encadrement est assuré 24 heures sur 24 par une équipe éducative et pluridisciplinaire qui propose différents ateliers d’occupation et de développement personnel. Les jeunes qui y sont placés ne peuvent en sortir que sous la surveillance de l’équipe éducative, sous réserve de congés les week-ends, respectivement d’un élargissement des conditions du séjour. Ainsi, les dispositions sur le placement à des fins d’assistance (art. 450e CC) s’appliquent bien en l’occurrence par analogie. 1.3. B.________ n’ayant pas été placé en raison de troubles psychiques, une expertise (art. 450e CC a contrario) n’est pas nécessaire. Le recourant ne la demande du reste pas. 1.4. Selon l’art. 450e al. 4 CC, la personne concernée doit être entendue. Il peut être renoncé à une audience lorsque la personne qui a saisi l’autorité de recours n’est pas celle directement visée par la mesure mais une autre personne mentionnée à l’art.”
“Art. 314b Abs. 1 ZGB verweist nach seinem Wortlaut umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung, welche sinngemäss zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Umstritten ist, ob Art. 314b ZGB nur auf psychische Schwächen und Störungen des Kindes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu beschränken ist. Jedenfalls darf umgekehrt die Unterbringung des Kindes, das aus Gründen von Art. 310 f. ZGB fremdplatziert wurde, nicht von minderem Rechtsschutz begleitet sein (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 314b N. 6 m.w.H.). Im Kindesschutzrecht ist daher Folgendes festzuhalten: Wo das Kind in eine Einrichtung untergebracht wird, unterliegt es in der Regel einer strengeren Aufsicht, weshalb die behördliche Einweisung regelmässig als fürsorgerische Unterbringung zu qualifizieren ist, auch wenn sie nicht augrund einer psychischen Störung erfolgt.”
Bei Unterbringung in Time‑Out‑Einheiten gelten die fürsorgerischen Unterbringungsregeln des Erwachsenenschutzes sinngemäss.
“1 CC et 8 de la loi du 15 juin 2012 concernant la protection de l'enfant et de l'adulte [LPEA ; RSF 212.5.1]) dans le délai de dix jours (art. 450b al. 2 CC) indiqué par la Justice de paix. 1.2. S’il s’agit avant tout de séparer l’enfant de ses parents pour préserver son développement sans qu’il n’y ait des motifs, liés à la personnalité de l’enfant, qui justifient qu’il bénéficie d’une prise en charge et d’un encadrement particuliers, la mesure de retrait du droit de déterminer le lieu de résidence est suffisante. A l’inverse, le mineur qui doit être accueilli dans un foyer pour y bénéficier d’un cadre structurant et éducatif strict qui fait défaut dans une structure d’accueil ordinaire doit faire l’objet d’un placement à des fins d’assistance. La mesure de placement sera doublée d’un retrait du droit de déterminer le lieu de résidence si les parents s’opposent au placement en foyer (Kuhnlein, Le placement à des fins d’assistance au regard de la pratique vaudoise : principes généraux et questions choisies, in JdT 2017 III 75/111). Selon l’art. 314b CC, lorsque l’enfant est placé dans une institution fermée ou dans un établissement psychiatrique, les dispositions de la protection de l’adulte sur le placement à des fins d’assistance sont applicables par analogie. Selon la jurisprudence de la Cour (arrêt TC FR 106 2016 23 du 9 mai 2016 consid. 1a), un placement au sein de l’unité Time Out tombe sous le coup de l’art. 314b al. 1 CC. En effet, l'Unité Time Out est une structure d'éducation spécialisée semi-fermée d’observation et de recherche de remédiation pour adolescents et adolescentes. L’unité accueille dix jeunes hommes et jeunes filles âgés en moyenne entre 12 et 16 ans. L’encadrement est assuré 24 heures sur 24 par une équipe éducative et pluridisciplinaire qui propose différents ateliers d’occupation et de développement personnel. Les jeunes qui y sont placés ne peuvent en sortir que sous la surveillance de l’équipe éducative, sous réserve de congés les week-ends, respectivement d’un élargissement des conditions du séjour. Ainsi, les dispositions sur le placement à des fins d’assistance (art.”
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