The deputy shall provide the client with an allowance from the client's assets which the client is free to spend.
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Der verfügbare Betrag ist so zu bemessen, dass Unterkunft, Medizin und Lebensunterhalt (Wohnen und Zahlungsinteressen) des Betroffenen gesichert sind; Einschränkungen des Zugriffs auf freie Beträge können zur Wahrung dieser Interessen erfolgen.
“Gemäss Mandatsperson gehen laufend Zahlungsaufforderungen des Betreibungsamtes ein, welche schliesslich zu Pfändungen führen. Auch liegt ein erhöhter Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin im Bereich Wohnen vor, insbesondere betreffend die Anträge vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entzug der Handlungsfähigkeit im vorgesehenen Umfang als geeignet und erforderlich, um die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin sowie ihr Schutzbedarf im Bereich Wohnen zu wahren. Auch ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass eine Mitwirkungsbeistandschaft im vorliegenden Fall nicht zielführend ist, da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (paranoide Schizophrenie [ICD-10 F20.0]) chronifiziert ist und sie infolge dessen nicht adäquat auf gewisse Gegebenheiten reagieren kann. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin durch die strittige Beschränkung der Handlungsfähigkeit wie auch hinsichtlich der ihr zur freien Verfügung überlassenen Beträge (Art. 409 ZGB) in ihrer Lebensführung in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt wäre. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die KESB B. ihr Ermessen korrekt angewendet und eine angemessene lnteressensabwägung vorgenommen hat. Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit im vorgesehenen Umfang zu entziehen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.”
“1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. Nachdem die finanzielle Situation des Beschwerdeführers durch den Beistand geregelt werden konnte, gilt es dies zu erhalten. Auch in Zukunft muss der Beistand mit der Invalidenrente sowie den Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen die Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Ohne Unterstützung des Beistands besteht aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers die Gefahr, dass er, anstatt Rechnungen zu bezahlen, sein Geld für Drogen ausgibt und dadurch seine Unterkunft im [...] erneut verliert oder die notwendigen medizinischen Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Um dies zu verhindern ist es daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 27). Erforderlich erscheint auch, dass der Beistand die Post umleiten und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht demgegenüber im sozialen Umfeld. Der sich hauptsächlich auf der Gasse aufhaltende Beschwerdeführer suche sich sein soziales Umfeld nach Angaben seines Beistands selber aus (Verfahrensprotokoll S. 2 und 4). Es erscheint aber notwendig, die Situation weiterhin zu beobachten, da sich eine Unterstützung in diesem Aufgabenbereich jederzeit als erforderlich erweisen kann. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Juli 2023 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich rechtmässig.”
Die Curatelle/der Beistand braucht klar festgelegte Verfügungssummen im Verwaltungsmandat oder durch gerichtliche Anordnung; dem Beistand ist ein frei verfügbares Konto/Kontobetrag zur Sicherstellung von Unterkunft, medizinischer Versorgung und Lebensunterhalt zuzuweisen.
“1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. Nachdem die finanzielle Situation des Beschwerdeführers durch den Beistand geregelt werden konnte, gilt es dies zu erhalten. Auch in Zukunft muss der Beistand mit der Invalidenrente sowie den Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen die Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Ohne Unterstützung des Beistands besteht aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers die Gefahr, dass er, anstatt Rechnungen zu bezahlen, sein Geld für Drogen ausgibt und dadurch seine Unterkunft im [...] erneut verliert oder die notwendigen medizinischen Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Um dies zu verhindern ist es daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 27). Erforderlich erscheint auch, dass der Beistand die Post umleiten und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht demgegenüber im sozialen Umfeld. Der sich hauptsächlich auf der Gasse aufhaltende Beschwerdeführer suche sich sein soziales Umfeld nach Angaben seines Beistands selber aus (Verfahrensprotokoll S. 2 und 4). Es erscheint aber notwendig, die Situation weiterhin zu beobachten, da sich eine Unterstützung in diesem Aufgabenbereich jederzeit als erforderlich erweisen kann. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Juli 2023 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich rechtmässig.”
Der frei verfügbare bzw. angemessene Betrag muss konkret anhand der Vermögenslage und der Alltags‑/Bedürfnislage des Betroffenen ausgewiesen und bemessen werden; bei missbräuchlicher oder schlechter Verwaltung kann der Betrag eingeschränkt oder entzogen werden.
“394 CC, une curatelle de représentation est instituée lorsque la personne qui a besoin d'aide ne peut accomplir certains actes et doit de ce fait être représentée (al. 1 CC); l'autorité de protection peut limiter en conséquence l'exercice des droits civils de la personne concernée (art. 394 al. 2 CC). Parmi les mesures qui peuvent être prononcées, la curatelle de représentation est celle qui retranscrit le plus directement le leitmotiv du nouveau droit: une protection strictement ciblée sur les besoins de la personne concernée (arrêts du Tribunal fédéral 5A_551/2021 précité consid. 4.1.2; 5A_417/2018 précité consid. 4.2.2). Malgré la restriction de l'exercice des droits civils, la personne concernée conserve la capacité inconditionnelle de régler "les affaires mineures" se rapportant à sa vie quotidienne (règle inspirée du "Taschengeldparagraph" du droit allemand) et possède également une compétence de disposition des biens que le curateur laisse à sa libre disposition conformément à l'art. 409 CC (MEIER, CommFam, Protection de l'adulte, no 21 ad art. 394 CC). Aux termes de l'art. 409 CC, le curateur met à la libre disposition de la personne concernée des montants appropriés qui sont prélevés sur les biens de celle-ci. Le nouveau droit implique, avec le système des mesures sur mesure, que celles-ci soient adaptées à la situation de la personne à protéger: les limitations de l'exercice des droits civils doivent être aussi restreintes que possible et les atteintes à l'autodétermination sont pondérées (HÄFELI, op. cit., no 1 ad art. 409 CC). Le montant approprié se mesure notamment en fonction de la situation patrimoniale de la personne concernée (ibidem, no 2). Dans le cadre de son pouvoir d'appréciation, le curateur peut limiter voire supprimer le pouvoir de disposer de la personne sous curatelle s'il s'avère que celle-ci gère mal les avoirs à sa libre disposition (ibidem, no 4). 2.3 En l'espèce, la seule question que pose le recours est celle de la proportionnalité de la privation complète prononcée à l'égard du recourant de l'accès à ses comptes bancaires. Si certes, l'on comprend aisément, au vu de la situation de santé psychique fluctuante du recourant, qu'il est indispensable que les curateurs puissent avoir la maîtrise de la gestion des ressources du protégé, dans l'intérêt de celui-ci qui le comprend parfaitement, il ne ressort pas du dossier, ni des motifs du Tribunal de protection à l'appui de la privation complète d'accès aux comptes, comment est sauvegardée la capacité du recourant à gérer ses affaires quotidiennes, respectivement quel est le montant à sa libre disposition pour ce faire.”
Bei fehlender Krankheitseinsicht bzw. fehlender Auskunftspflicht der Vertreterin sind regelmäßige Überprüfungen der Barausgaben bzw. angemessene Anforderungen an frei verfügbare Beträge durch die Behörde in der Praxis relevant.
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 16. Dezember 2024 (810 24 280) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Beistandschaft / Bewilligung zur Auflösung des Haushaltes Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A. , Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz Betreff Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 5. Dezember 2024) A. A. , geboren 1985, lebt mit der Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, die später verschiedentlich angepasst wurde. Heute besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. A. wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB, vorbehältlich der Bestimmungen von Art. 19 sowie Art. 409 ZGB, zusätzlich die Handlungsfähigkeit bezüglich der Erledigung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, namentlich dem Betreibungsamt sowie der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen entzogen. Der Entzug der Handlungsfähigkeit betrifft unter anderem ausdrücklich den Abschluss von Mietverträgen. Zudem bedürfen jegliche Dauerverträge sowie Verträge, die den Wert von Fr. 200.-- übersteigen, im Rahmen einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB zur Gültigkeit der Zustimmung der Mandatsperson. Heute ist, infolge Wohnsitzverlegung, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) für die Erwachsenenschutzmassnahme zuständig. Als Beiständin eingesetzt ist D. . B. Die psychiatrische Erkrankung ruft phasenweise eine von der Realität abweichende Wahrnehmung und ambivalentes Verhalten hervor. Teil des Krankheitsbilds ist auch das gänzliche Fehlen jeglicher Krankheitseinsicht.”
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