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Eine Verlegung ist nur zulässig, wenn die neue Ausübungsstelle wirtschaftlich gleichwertig ist. Sie muss dem Berechtigten objektiv denselben Nutzen sowie die gleichen Vorteile und Annehmlichkeiten bei der Ausübung des Nutzungsrechts bieten. Ob die neue Stelle nicht weniger geeignet ist, beurteilt sich anhand des Inhalts des eingeräumten Nutzungsrechts und nach Recht und Billigkeit.
“Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen, so kann gestützt auf Art. 742 Abs. 1 ZGB der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. Hierzu ist der Eigentümer nach Art. 742 Abs. 2 ZGB auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. Ob sich die neue Stelle nicht weniger eignet als die alte, beurteilt sich anhand des Inhalts des durch die Grunddienstbarkeit eingeräumten Nutzungsrechts. Massgebend ist, ob die neue Ausübungsstelle in wirtschaftlicher Hinsicht gleichwertig ist und dem Berechtigten objektiv betrachtet den gleichen Nutzen, das heisst die gleichen Vorteile und Annehmlichkeiten in der Ausübung bietet (BGE 147 III 215 E. 4.5). Das Interesse des Berechtigten wäre dann widerrechtlich gestört, wenn sich die neue Stelle weniger eignen würde und er sein Dienstbarkeitsrecht nicht mehr im zugesicherten, vollen Umfang ausüben könnte (Jonas Mangisch, Die Verlegung von Grunddienstbarkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Art. 742 ZGB, Bern 2020, S. 137, Rz. 5.27). Ob der neue Ort für die Ausübung der Dienstbarkeit nicht weniger geeignet ist als der bisherige, beurteilt das Gericht nach Recht und Billigkeit (Art.”
Die Kläger errichteten die Garage in Kenntnis der Dienstbarkeiten; deshalb wurde ein schutzwürdiges Verlegungsinteresse nach Art. 742 ZGB verneint.
“Die Berufungskläger haben ihre Garage (Ausmass zirka 7m x 8m x 3.5m), gemäss eigenen Ausführungen deshalb so voluminös gebaut, damit ihre grossen Gerätschaften untergebracht werden können. Werde das Parkrecht nicht wie gefordert verlegt, könnten die Gerätschaften nicht mehr manövriert werden und die Berufungskläger müssten anderweitig Raum mieten, um ihre Gerätschaften unterzubringen. Zugleich würde die Garage zu einem grossen Teil und damit ein nicht geringfügiges Volumen ihrer Parzelle letztlich nutzlos werden (RG act. I/4; RG act. VIII./4, Ziff. 16). Allerdings haben die Berufungskläger ihre Bauten in voller Kenntnis der Dienstbarkeiten des Berufungsbeklagten erstellt, ohne auf diese Rücksicht zu nehmen (RG act. II/17; RG act. II/18; RG act. II/19). Sie haben nicht behauptet, sie hätten ihr Grundstück nur auf die nun bestehende Art bebauen können. Ein schutzwürdiges Verlegungsinteresse i.S.v. Art. 742 ZGB ist daher zu verneinen. Aber sogar wenn ein solches bejaht würde, überwiegen vorliegend die Interessen des Berufungsbeklagten an der Beibehaltung des Parkrechtsstandortes gemäss Grundbuch-Situationsplan. Zwar wäre der neu vorgeschlagene Parkplatzstandort durch eine Mauer von der heutigen Garageneinfahrt zum Einfamilienhaus der Berufungskläger abgetrennt. Weniger Friktionen zwischen den Parteien sind dadurch jedoch nicht unbedingt absehbar, weil auch die Berufungskläger ihre Autos im selben Bereich jenseits der Stützmauer parkieren. Zudem hat der Berufungsbeklagte gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1993 ein Interesse daran, dass sowohl die darin begründeten Fuss- und Fahrwegrechte als auch das Parkrecht ausgeübt werden können und zwar in der dafür ursprünglich vorgesehenen örtlichen Nähe. Die Verlegung an einen weiter entfernten Ort, wie von den Berufungsklägern verlangt, ist für den Berufungsbeklagten ungünstiger, weil er dann einen weiteren Weg bis zu seinem Grundstück Nr.”
Für die Beurteilung des Ersatzorts ist dessen wirtschaftliche Gleichwertigkeit maßgeblich; der Ersatzort muss objektiv denselben Nutzwert bieten.
“1 ZGB der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. Hierzu ist der Eigentümer nach Art. 742 Abs. 2 ZGB auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. Ob sich die neue Stelle nicht weniger eignet als die alte, beurteilt sich anhand des Inhalts des durch die Grunddienstbarkeit eingeräumten Nutzungsrechts. Massgebend ist, ob die neue Ausübungsstelle in wirtschaftlicher Hinsicht gleichwertig ist und dem Berechtigten objektiv betrachtet den gleichen Nutzen, das heisst die gleichen Vorteile und Annehmlichkeiten in der Ausübung bietet (BGE 147 III 215 E. 4.5). Das Interesse des Berechtigten wäre dann widerrechtlich gestört, wenn sich die neue Stelle weniger eignen würde und er sein Dienstbarkeitsrecht nicht mehr im zugesicherten, vollen Umfang ausüben könnte (Jonas Mangisch, Die Verlegung von Grunddienstbarkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Art. 742 ZGB, Bern 2020, S. 137, Rz. 5.27). Ob der neue Ort für die Ausübung der Dienstbarkeit nicht weniger geeignet ist als der bisherige, beurteilt das Gericht nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) auf Grund einer objektiven Interessenabwägung unter Beachtung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles (BGer 5C.91/2004 v.”
Die Ersatzstelle muss dem Berechtigten wirtschaftlich gleichwertig sein und objektiv den gleichen Nutzen bzw. die gleichen tatsächlichen Vorteile bieten.
“Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen, so kann gestützt auf Art. 742 Abs. 1 ZGB der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. Hierzu ist der Eigentümer nach Art. 742 Abs. 2 ZGB auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. Ob sich die neue Stelle nicht weniger eignet als die alte, beurteilt sich anhand des Inhalts des durch die Grunddienstbarkeit eingeräumten Nutzungsrechts. Massgebend ist, ob die neue Ausübungsstelle in wirtschaftlicher Hinsicht gleichwertig ist und dem Berechtigten objektiv betrachtet den gleichen Nutzen, das heisst die gleichen Vorteile und Annehmlichkeiten in der Ausübung bietet (BGE 147 III 215 E. 4.5). Das Interesse des Berechtigten wäre dann widerrechtlich gestört, wenn sich die neue Stelle weniger eignen würde und er sein Dienstbarkeitsrecht nicht mehr im zugesicherten, vollen Umfang ausüben könnte (Jonas Mangisch, Die Verlegung von Grunddienstbarkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Art.”
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