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Die Überprüfungspflicht umfasst konkrete, dokumentierte Abhebungsversuche mit zeitlicher Begründung; die regelmässige Überprüfung erstreckt sich auch darauf, die Massnahme aufzuheben, sobald weniger einschneidende Mittel genügen.
“Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist (Art. 382 Abs. 1 ZGB). Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nach Art. 383 Abs. 1 ZGB nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden (Ziff. 1) oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Ziff. 2). Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert (Art. 383 Abs. 2 ZGB). Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft (Art. 383 Abs. 3 ZGB). Unter Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind solche Massnahmen zu verstehen, die ausschliesslich auf die Einschränkung der individuellen körperlichen Bewegungsfreiheit der betroffenen Person gerichtet sind, ohne dass dafür eine gültige Zustimmung des Betroffenen vorliegt. Anders als für die Setzung von medizinischen Massnahmen nach Art. 377 ff. ZGB ist für die Setzung von bewegungseinschränkenden Massnahmen nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (Ben-Attia, S. 201, mit Hinweisen). Als bewegungseinschränkende Massnahmen i.S.v. Art. 383 ZGB gelten sachliche Mittel mechanischer, elektronischer oder anderer Art, welche die betroffene Person daran hindern, sich frei zu bewegen oder die ihren Bewegungsradius einschränken, so z.B. deren Unterbringung in einem abgeschlossenen Trakt oder einer geschlossenen Abteilung (Urteil BGer 5A_255/2017 vom 18. Mai 2017 E. 3.3.1, mit Hinweisen; zudem BSK ZGB I-Köbrich, 7. Aufl. 2022, Art. 383 N. 7a; Mösch Payot, Freiheitsbeschränkungen für Erwachsene in Heimen, in Pflegerecht 2018/2 S.”
Bei bewegungseinschränkenden Massnahmen ist keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich; umgekehrt genügt in solchen Fällen nicht die blosse Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
“1) oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Ziff. 2). Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert (Art. 383 Abs. 2 ZGB). Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft (Art. 383 Abs. 3 ZGB). Unter Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind solche Massnahmen zu verstehen, die ausschliesslich auf die Einschränkung der individuellen körperlichen Bewegungsfreiheit der betroffenen Person gerichtet sind, ohne dass dafür eine gültige Zustimmung des Betroffenen vorliegt. Anders als für die Setzung von medizinischen Massnahmen nach Art. 377 ff. ZGB ist für die Setzung von bewegungseinschränkenden Massnahmen nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (Ben-Attia, S. 201, mit Hinweisen). Als bewegungseinschränkende Massnahmen i.S.v. Art. 383 ZGB gelten sachliche Mittel mechanischer, elektronischer oder anderer Art, welche die betroffene Person daran hindern, sich frei zu bewegen oder die ihren Bewegungsradius einschränken, so z.B. deren Unterbringung in einem abgeschlossenen Trakt oder einer geschlossenen Abteilung (Urteil BGer 5A_255/2017 vom 18. Mai 2017 E. 3.3.1, mit Hinweisen; zudem BSK ZGB I-Köbrich, 7. Aufl. 2022, Art. 383 N. 7a; Mösch Payot, Freiheitsbeschränkungen für Erwachsene in Heimen, in Pflegerecht 2018/2 S. 68).”
Die Berufsbeiständin kann im Rahmen ihres Vertretungsrechts Entscheidungen über Zimmerwechsel abweisen.
“Im Ergebnis handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer damit vorliegend bei der Ablehnung ihres Antrags auf Wechsel der Abteilung nicht um eine von der Pflegeeinrichtung verfügte bewegungseinschränkende Massnahme nach Art. 383 ZGB. Vielmehr wies das Friedensgericht den Antrag zu Recht gestützt auf die Position der Berufsbeiständin und ihr Vertretungsrecht nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ab. Eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 383 ZGB entfällt, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.”
Die Pflicht zur Erklärung der Gründe, der voraussichtlichen Dauer und der betreuenden Person bezieht sich auf Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Kontext der Betreuung in Wohn‑ oder Pflegeeinrichtungen; solche Massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn weniger einschneidende Mittel unzureichend erscheinen und sie dem Schutz vor ernsthafter Gefahr für Leib oder Leben oder der Beseitigung einer schwerwiegenden Störung des Gemeinschaftslebens dienen.
“Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist (Art. 382 Abs. 1 ZGB). Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nach Art. 383 Abs. 1 ZGB nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden (Ziff. 1) oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Ziff. 2). Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert (Art. 383 Abs. 2 ZGB). Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft (Art. 383 Abs. 3 ZGB). Unter Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind solche Massnahmen zu verstehen, die ausschliesslich auf die Einschränkung der individuellen körperlichen Bewegungsfreiheit der betroffenen Person gerichtet sind, ohne dass dafür eine gültige Zustimmung des Betroffenen vorliegt. Anders als für die Setzung von medizinischen Massnahmen nach Art. 377 ff. ZGB ist für die Setzung von bewegungseinschränkenden Massnahmen nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (Ben-Attia, S. 201, mit Hinweisen). Als bewegungseinschränkende Massnahmen i.S.v. Art. 383 ZGB gelten sachliche Mittel mechanischer, elektronischer oder anderer Art, welche die betroffene Person daran hindern, sich frei zu bewegen oder die ihren Bewegungsradius einschränken, so z.B. deren Unterbringung in einem abgeschlossenen Trakt oder einer geschlossenen Abteilung (Urteil BGer 5A_255/2017 vom 18.”
Die geschlossene Unterbringung war nach Gutachten medizinisch nicht erforderlich.
“Die Beschwerdeführer verlangen in materieller Hinsicht die Aufhebung von Ziff. II des angefochtenen Entscheids (Abweisung des Wechselantrags) und beantragen, C.________ sei von der Demenzstation in die konventionelle Station zu überführen. Zur Begründung führen sie aus, gemäss Gutachten sei die Unterbringung von C.________ auf einer geschlossenen Abteilung keinesfalls notwendig. Der Aufenthalt in der geschlossenen Demenzstation stelle eine bewegungseinschränkende Massnahme i.S.v. Art. 383 ZGB dar und erfülle die rechtlichen Voraussetzungen nicht. Die Bewegungsfreiheit von C.________ werde ohne Notwendigkeit und damit unrechtmässig eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht könne eine Unterbringung auf der konventionellen Station einer Degeneration des Gesundheitszustands von C.________ gegenwirken und ihre Allgemeinverfassung verbessern. Zudem habe C.________ gegenüber den Beschwerdeführern wiederholt und vehement einen Wechsel der Abteilung gewünscht und erklärt, sie sei nicht wohl auf der geschlossenen Demenzstation. Strittig ist damit der Aufenthalt von C.________ in der geschlossenen Demenzstation, bzw. die Abweisung des Wechselantrags. Unstrittig ist jedoch ihr Aufenthalt im Pflegezentrum an sich. Ebenso ist nicht bestritten, dass C.________ hinsichtlich der Wahl der für sie passenden Abteilung urteilsunfähig ist.”
Die Massnahme kommt erst in Frage, wenn der Vertreter (Art. 378 ff.) nicht zustimmt oder nicht beigezogen werden kann; die Entscheidung über Abteilungs- bzw. Zimmerwahl gilt vorrangig dem Vertreter und Einschränkende Massnahmen kommen erst bei fehlender Zustimmung in Betracht.
“Die Frage, in welcher konkreten Abteilung einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung sich eine urteilsunfähige Person aufhalten soll, beschlägt den Bereich Gesundheit der betroffenen Person, ist dabei doch zu prüfen, welcher Pflegebedarf der Person zukommt, welche Abteilung oder Abteilungen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands geeignet erscheint oder erscheinen oder wie eng die allgemeine Betreuung der Person zur Wahrung ihres Wohls ausgestaltet sein muss. Ist der Bereich Gesundheit betroffen, handelt es sich um eine medizinische Fragestellung, für welche nach den soeben aufgezeigten Grundsätzen bei Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person vorab die Vertretungsregelungen nach Art. 377 f. ZGB zur Anwendung gelangen. Die grundsätzliche Wahl der Abteilung – und damit einhergehend auch die Entscheidung über einen Wechselantrag – ist daher von der nach Art. 378 Abs. 1 ZGB vertretungsberechtigten Person zu treffen, wobei der mutmassliche Wille und die Interessen der urteilsunfähigen Person zu berücksichtigen sind (Art. 378 Abs. 3 ZGB). Erst wenn eine solche Zustimmung fehlt oder wo eine Zustimmung nicht vorliegt oder eingeholt werden kann bzw. die Pflegeeinrichtung ohne Miteinbezug des Vertreters handelt, kommt eine bewegungseinschränkende Massnahme nach Art. 383 ZGB in Frage.”
“Im Ergebnis handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer damit vorliegend bei der Ablehnung ihres Antrags auf Wechsel der Abteilung nicht um eine von der Pflegeeinrichtung verfügte bewegungseinschränkende Massnahme nach Art. 383 ZGB. Vielmehr wies das Friedensgericht den Antrag zu Recht gestützt auf die Position der Berufsbeiständin und ihr Vertretungsrecht nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ab. Eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 383 ZGB entfällt, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.”
Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach Art. 383 Abs. 1 ZGB ist nur zulässig zum Schutz von Leben oder körperlicher Integrität bzw. zur Beseitigung schwerwiegender Störungen bzw. bei ernsthafter Gefahr bzw. schwerwiegender Störung.
“Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist (Art. 382 Abs. 1 ZGB). Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nach Art. 383 Abs. 1 ZGB nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden (Ziff. 1) oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Ziff. 2). Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert (Art. 383 Abs. 2 ZGB). Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft (Art. 383 Abs. 3 ZGB). Unter Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind solche Massnahmen zu verstehen, die ausschliesslich auf die Einschränkung der individuellen körperlichen Bewegungsfreiheit der betroffenen Person gerichtet sind, ohne dass dafür eine gültige Zustimmung des Betroffenen vorliegt.”
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