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Ist die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugeteilt, steht diesem nach dem Regelungsgedanken von Art. 270a Abs. 1 ZGB die Wahl der Vornamen des Kindes zu.
“Was den Vornamen betrifft, argumentiert der Beklagte, den italienischen Na- men E._____ als wichtiger zu betrachten als die arabischen Namen I._____ J._____, sei diskriminierend und respektiere die kulturelle Vielfalt des Sohnes nicht. Mit dem zentralen Argument der Vorinstanz, wonach nachvollziehbar sei, dass der (damals) bereits 20 Monate alte Sohn auf den Rufnamen reagiere, den ihm die Klägerin gegeben habe und es dem Kindesinteresse nicht gerecht würde, diesen nun zu ändern, setzt er sich nicht auseinander. Er legt folglich auch nicht dar, wes- halb den von ihm ins Feld geführten kulturellen Überlegungen der Vorrang vor dem Kontinuitätsgedanken einzuräumen wäre. Seine Berufung genügt auch insoweit den prozessualen Anforderungen nicht. Ihm könnte allerdings auch in der Sache nicht gefolgt werden. Betreffend den Vornamen ist in Art. 301 Abs. 4 ZGB nur vor- gesehen, dass die Eltern dem Kind einen Vornamen geben. Für Kinder nicht ver- heirateter Eltern wählt nach Art. 37c Abs. 1 Satz 2 ZStV – dem Regelungsgedanken von Art. 270a Abs. 1 ZGB folgend – die Mutter den bzw. die Vornamen, soweit die Eltern das Sorgerecht nicht gemeinsam ausüben. Da die Eintragung des Namens des gemeinsamen Sohnes auf einem offensichtlichen Irrtum beruhte und der Re- gistereintrag folglich gesperrt wurde, wurde auch der Vorname des gemeinsamen Sohnes seit dessen Geburt noch nie rechtsgültig festgelegt, sodass er faktisch na- menlos ist. Infolge der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin mit dem vorliegenden Entscheid, ist ihr im Sinne von Art. 37c Abs. 1 Satz 2 ZStV die Wahl der Vornamen zu überlassen. - 39 -”
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die Eltern gemeinsam, welchen Ledignamen das Kind tragen soll; ein Elternteil kann die Namenswahl danach nicht einseitig durchsetzen.
“Die Vorinstanz hat den Namen und die Vornamen des Sohnes ausgehend von der Prämisse der geteilten elterlichen Sorge festgelegt. Sie kam zum Schluss, dass dem Sohn der Parteien der Nachname der Klägerin zu geben sei und gab dem Sohn die Vornamen E._____ I._____ J._____. Der Beklagte greift sowohl die vorinstanzlichen Erwägungen als auch das Ergebnis der Interessenabwägung der Vorinstanz an. Er stört sich daran, dass der Nachname D._____ die algerische Her- kunft des Kindes und den damit verbundenen Familiennamen ignoriere und macht geltend, dass dieser langfristig zu Verwirrungen führen könne. Die Argumente der Vorinstanz für die Wahl des Nachnamens der Klägerin lässt er nicht gelten, ohne jedoch darzutun, weshalb der von ihm angestrebten Kennzeichnung der Abstam- mungsverhältnisse zum Vater (abweichend vom erstinstanzlichen Entscheid) der Vorrang gegenüber diesen zukommen sollte. Seine Berufung genügt insoweit den prozessualen Anforderungen nicht. Ihm könnte allerdings auch in der Sache nicht gefolgt werden. Für das Kind unverheirateter Eltern unterscheidet Art. 270a Abs. 1 ZGB bezogen auf die Wahl des Nachnamens danach, ob den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist dies der Fall, bestimmen sie, welchen ihrer Ledigna- men das Kind tragen soll. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Vorliegend stand der gemeinsame Sohn bei dessen Geburt am tt.mm.2021 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien (Urk. 9/3). Gemäss Erklärung der Klägerin trug das Zivilstandsamt L._____ den Sohn der Parteien am tt.mm.2021 auf den Namen C._____ im Zivilstandsre- gister ein (Urk. 9/4 sowie 9/36/2). Am 9. November 2021 erkundigte sich die KESB Bezirk Meilen beim Zivilstandsamt L._____, wie ein Elternteil beanstanden könne, dass seine Einwilligung zur Geburtsanmeldung nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe vorliegend seine Einwilligung nicht erteilt. Das Zivilstandsamt L._____ bestätigte in der Folge, dass auf der Geburtsanzeige nur die Unterschrift der Klägerin vorhanden sei, sie aber bei der Anmeldung davon ausgegangen seien, dass der Beklagte ein- willige.”
Erhält ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, so trägt das Kind dessen Ledignamen.
“Die Vorinstanz hat den Namen und die Vornamen des Sohnes ausgehend von der Prämisse der geteilten elterlichen Sorge festgelegt. Sie kam zum Schluss, dass dem Sohn der Parteien der Nachname der Klägerin zu geben sei und gab dem Sohn die Vornamen E._____ I._____ J._____. Der Beklagte greift sowohl die vorinstanzlichen Erwägungen als auch das Ergebnis der Interessenabwägung der Vorinstanz an. Er stört sich daran, dass der Nachname D._____ die algerische Her- kunft des Kindes und den damit verbundenen Familiennamen ignoriere und macht geltend, dass dieser langfristig zu Verwirrungen führen könne. Die Argumente der Vorinstanz für die Wahl des Nachnamens der Klägerin lässt er nicht gelten, ohne jedoch darzutun, weshalb der von ihm angestrebten Kennzeichnung der Abstam- mungsverhältnisse zum Vater (abweichend vom erstinstanzlichen Entscheid) der Vorrang gegenüber diesen zukommen sollte. Seine Berufung genügt insoweit den prozessualen Anforderungen nicht. Ihm könnte allerdings auch in der Sache nicht gefolgt werden. Für das Kind unverheirateter Eltern unterscheidet Art. 270a Abs. 1 ZGB bezogen auf die Wahl des Nachnamens danach, ob den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist dies der Fall, bestimmen sie, welchen ihrer Ledigna- men das Kind tragen soll. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Vorliegend stand der gemeinsame Sohn bei dessen Geburt am tt.mm.2021 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien (Urk. 9/3). Gemäss Erklärung der Klägerin trug das Zivilstandsamt L._____ den Sohn der Parteien am tt.mm.2021 auf den Namen C._____ im Zivilstandsre- gister ein (Urk. 9/4 sowie 9/36/2). Am 9. November 2021 erkundigte sich die KESB Bezirk Meilen beim Zivilstandsamt L._____, wie ein Elternteil beanstanden könne, dass seine Einwilligung zur Geburtsanmeldung nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe vorliegend seine Einwilligung nicht erteilt. Das Zivilstandsamt L._____ bestätigte in der Folge, dass auf der Geburtsanzeige nur die Unterschrift der Klägerin vorhanden sei, sie aber bei der Anmeldung davon ausgegangen seien, dass der Beklagte ein- willige.”
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