3 commentaries
In dem zitierten Entscheid hielt das Gericht fest, dass die eingereichte Prozessvollmacht nur dann als gültiger Zirkularbeschluss im Sinne von Art. 66 Abs. 2 ZGB galt, wenn sie von sämtlichen Stockwerkeigentümern unterzeichnet gewesen wäre; mangels Unterschrift eines Eigentümers wurde dies verneint.
“Das Fehlen der Unterschrift der Klägerin schade vorliegend nicht, da diese aufgrund ihrer Stellung als Anfechtungs- klägerin ohnehin als nicht stimmberechtigt gelte. Dies sehe auch das Reglement der Beklagten vom 11. April 2005 vor. Im Übrigen müsste die eingereichte Prozess- vollmacht aber von sämtlichen Stockwerkeigentümern unterzeichnet sein, um als gültiger Zirkularbeschluss im Sinne von Art. 66 Abs. 2 ZGB zu gelten. Dies sei man- gels Unterschrift des Stockwerkeigentümers F._____ nicht der Fall. Es liege folglich keine rechtsgenügende Ermächtigung der Beklagten im Sinne von Art. 712t Abs. 2 ZGB vor, welche die Verwalter zur Prozessführung bzw. zur Vertretung der Beklag- ten an der Hauptverhandlung berechtige. Daran vermöge auch der mit Eingabe vom 9. Mai 2023 nachträglich von den Verwaltern eingereichte Mehrheitsbeschluss der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 8. Mai 2023 nichts zu än- dern, welcher B._____ und C._____ zur Vertretung im vorliegenden Verfahren be- vollmächtige. Grundsätzlich würde ein solcher Mehrheitsbeschluss in formeller Hin- sicht zur Prozessbevollmächtigung im Sinne von Art. 712t Abs. 2 ZGB genügen und führe entsprechend auch dazu, dass die Verwalter ab dem Zeitpunkt der Ein- reichung des vorgenannten Mehrheitsbeschlusses als Vertreter der Beklagten gäl- ten und das Rubrum dahingehend anzupassen sei. Die Säumnis der Beklagten an der Hauptverhandlung gelte aber unabhängig davon.”
Bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft kann die Beschlussfassung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 ZGB auf dem Zirkularweg erfolgen; hierfür ist grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer erforderlich. Wurde der von der Gemeinschaft zu führende Prozess jedoch von einzelnen Stockwerkeigentümern erhoben, genügt nach der Rechtsprechung die Zustimmung der übrigen, nicht klagenden Stockwerkeigentümer, da die klagenden Eigentümer bei der Beschlussfassung wegen der offensichtlich bestehenden Interessenkollision ausgeschlossen sind.
“Passivlegitimiert im Falle der Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung ist immer die Stockwerkeigentümergemeinschaft (Urteile des Bundesgerichts 5C.246/2005 vom 6. Februar 2006 E. 2.1, 5P.270/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 1.1; WERMELINGER, SVIT-Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 3. Aufl., Zürich 2023 [zitiert: WERMELINGER, SVIT-Kommentar], Art. 712m ZGB N. 227). Sofern sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft in einem gegen sie eingeleiteten Prozess ausserhalb des summarischen Verfahrens durch den Verwalter (bzw. einen durch diesen bevollmächtigten Rechtsvertreter) vertreten lassen möchte, bedarf dieser hierzu - unter Vorbehalt dringender Fälle - einer vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712t Abs. 2 ZGB). Die Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bezüglich der Prozessführung kann nicht nur anlässlich einer Versammlung, sondern gestützt auf Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 ZGB auch auf dem Zirkularweg erfolgen, wobei dafür grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer erforderlich ist. Soweit der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu führende Prozess von Stockwerkeigentümern angehoben wurde, muss jedoch die Zustimmung der übrigen, nicht klagenden Stockwerkeigentümer ausreichen, zumal die prozessführenden Stockwerkeigentümer bei der Beschlussfassung über die Prozessführung der Gemeinschaft zufolge der offensichtlich bestehenden Interessenkollision (vgl. Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 68 ZGB) ohnehin ausgeschlossen sind. Die klagenden Stockwerkeigentümer haben einen schriftlichen Beschluss mithin nicht zu unterzeichnen (PKG 2010 Nr. 3 E. 3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RV190003 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.3; WERMELINGER, Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 2. Aufl., Zürich 2019 [zitiert: WERMELINGER, Zürcher Kommentar], Art. 712m ZGB N. 125 u. Art. 712t ZGB N. 73; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PP210008 vom 21.”
Eine schriftliche Zustimmung zu einem Antrag im Zirkularweg kann nach Art. 66 Abs. 2 ZGB auch dann einen Beschluss zustande bringen, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied zustimmt. Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist jedoch nicht zulässig, soweit ein Mitglied ausdrücklich mündliche Beratung verlangt.
“Mit Schlichtungsgesuch vom 28. Januar 2020 haben sich sämtliche damaligen Stockwerkeigentümer mit Ausnahme von M. als Kläger im vorliegenden Verfahren konstituiert. Gemäss den vorstehenden Ausführungen waren die Kläger bei der Beschlussfassung über die Prozessführung der Gemeinschaft aufgrund der bei ihnen bestehenden Interessenkollision vom Stimmrecht ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Beschlüsse konnten demnach faktisch durch M. alleine gefasst werden. Es bestand dabei keine Verpflichtung, zwecks Beschlussfassung eine Versammlung einzuberufen, sondern diese konnte gemäss den gesetzlichen (vgl. Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 ZGB) und reglementarischen (vgl. RG-act. II.2, Ziff. 13 Abs. 5) Bestimmungen auch auf dem Zirkularweg erfolgen. Durch die am 22. Oktober 2020 erklärte Zustimmung von M. - als einzigem stimmberechtigten Stockwerkeigentümer - zu den Anträgen betreffend die Ermächtigung des Verwalters und die Mandatierung von Rechtsanwalt Casanova (RG-act. III.2) wurden die entsprechenden Beschlüsse rechtsgültig gefasst. Dies muss vorliegend unabhängig davon gelten, ob es sich bei diesen Beschlüssen um wichtigere Verwaltungshandlungen gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB handelte oder nicht (vgl. dazu WERMELINGER, Zürcher Kommentar, Art. 712t ZGB N. 69), zumal nach dem Gesagten alle Stockwerkeigentümer ausser M. von der Beschlussfassung ausgeschlossen waren (vgl. überdies zur Erleichterung des Beschlussquorums nachfolgend E. 6.3.3.2). Wie die Berufungsbeklagte zu Recht ausführt, gilt ausserdem die Protokollierungspflicht gemäss Art. 712n Abs. 2 ZGB nur für die (mündliche) Beschlussfassung anlässlich einer Versammlung der Stockwerkeigentümer, nicht hingegen für eine solche auf dem Zirkularweg, zumal der Zirkularbeschluss in diesem Fall durch schriftliche Zustimmung zu einem (schriftlichen) Antrag zustande kommt.”
“Im Vereinsrecht richtet sich das Verfahren der Willensbildung und Beschlussfassung des Vorstandes (Art. 69 ZGB) in erster Linie nach den Statuten. Diese können beispielsweise auch eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg vorsehen (vgl. Art. 66 Abs. 2 ZGB für Vereinsbeschlüsse). Eine schriftliche Beschlussfassung im Vorstand ist jedoch nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt (Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Die Vereine, 2023, Art. 69 ZGB N 60). Dieses Recht auf mündliche Beratung wird von der Lehre als zwingender Grundsatz der korporativen Willensbildung aufgefasst, der rechtsformenübergreifend gilt und auch auf den Stiftungsrat übertragen wird (vgl. Riemer, Stiftungen, Art. 83 N 78; Scherrer/Brägger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 69 ZGB N 25 mit Hinweis auf Art. 713 Abs. 2 Ziff. 3 OR für den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft). Das zwingende Recht jedes Stiftungsratsmitglieds, eine mündliche Beratung zu verlangen, geht einer anderslautenden urkundlichen oder reglementarischen Bestimmung vor (Roman Baumann Lorant, Der Stiftungsrat, 2009, S. 170).”
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.