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In der Praxis ist der Konnex zwischen Retentionsforderung und Retentionsgegenstand häufig streitig.
“Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte sich zivilrechtlich widerrechtlich verhalten habe, indem er unrechtmässig vom Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 ZGB Gebrauch gemacht habe, jedoch die Retentionsforderung mit dem Retentionsgegenstand nicht in genügendem Konnex gestanden habe. Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte das Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 Abs. 1 ZGB unrechtmässig ausgeübt und sich damit zivilrechtlich widerrechtlich verhalten hat. Die Strafanzeige des Geschädigten erfolgte am 29. November”
Der Willensvollstrecker kann das Retentionsrecht an beweglichen Nachlassgegenständen zur Sicherung seines Honorars ausüben.
“Zu den Erbgangsschulden zählt namentlich auch das Willensvollstreckerhonorar. Der Willensvollstrecker ist befugt, das Honorar gestützt auf Zwischenabrechnungen über seine Tätigkeit als Vorschuss direkt dem Nachlass zu belasten oder erst nach Abschluss seiner Tätigkeit in der Teilungsabrechnung unter den Passiven aufzuführen und vom zu teilenden Nachlass vorweg in Abzug zu bringen (Urteile des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.1 und 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.2; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 36 f.). Der Willens- vollstrecker kann sich das Honorar ab dem Nachlasskonto überweisen lassen. Bestreiten die Erben die Höhe des Honorars, steht ihnen ein Rückerstattungsan- spruch zur gesamten Hand zu. Eine Honorarbestreitung oder die Klärung von ma- teriell-rechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen Forderung hat auf dem Zivilweg zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.3 und 2.8). Dem Willensvollstrecker steht im Übrigen ein Retentions- recht im Sinne von Art. 895 ZGB an beweglichen Nachlassgegenständen zu (BGE 86 II 355; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 517 N 32). Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Massnahmen zur Ausübung seines Amtes verfügt der Willensvollstrecker über einen grossen Ermessensspielraum betref- fend die Verwaltung der Erbschaft. In diesem Rahmen kann der Willensvollstre- cker auch selbständig Vermögensgegenstände aus der Erbschaft verkaufen, so- weit dies erforderlich ist, um die Erbschaft zu erhalten, Schulden zu bezahlen oder Vermächtnisse auszurichten; er kann jedoch nicht ohne Zustimmung der Er- ben Vermögenswerte zum Zwecke der Teilung verwerten. Da der Willensvollstre- cker eine unabhängige Stellung einnimmt, kann er Werte des Nachlasses auch gegen den Willen der Erben verkaufen, sobald der Verkauf in seinen Aufgabenbe- reich fällt, zum Beispiel wenn es zur Bezahlung von Nachlassschulden notwendig ist (BGE 142 III 9 E. 4.3.1 [Pra 2017 Nr. 11]; Urteil des Bundesgerichts 5D_136/ 2015 vom”
Fehlt die Konnexität zwischen der zurückbehaltenen Sache und der geltend gemachten Forderung, ist die Retention rechtswidrig/unrechtmässig.
“Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte sich zivilrechtlich widerrechtlich verhalten habe, indem er unrechtmässig vom Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 ZGB Gebrauch gemacht habe, jedoch die Retentionsforderung mit dem Retentionsgegenstand nicht in genügendem Konnex gestanden habe. Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte das Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 Abs. 1 ZGB unrechtmässig ausgeübt und sich damit zivilrechtlich widerrechtlich verhalten hat. Die Strafanzeige des Geschädigten erfolgte am 29. November”
“Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024 aus, dass der Beschwerdeführer durch die anfängliche Verweigerung der Rückgabe des Holzdaches unrechtmässig vom Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB Gebrauch gemacht habe. Es habe der in Art. 895 Abs. 1 ZGB für die Retention vorausgesetzte innere Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem zurückbehaltenen Holzdach und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung gefehlt. Ohne die verlangte Konnexität zwischen dem Holzdach und der geltend gemachten Forderung des Beschwerdeführers sei die Zurückbehaltung des Holzdaches zivilrechtlich nicht rechtmässig erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer rechtswidrig bzw. schuldhaft die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt habe. Es wäre dem Beschwerdeführer demnach nicht zugestanden, die Rückgabe des Holzdaches an den Anzeigesteller zu verweigern, nur weil dieser eine Rechnung aus einem anderen Auftragsverhältnis nicht habe begleichen wollen. Demnach sei die Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO rechtmässig erfolgt und die Beschwerde abzuweisen.”
Die Beurteilung der Staatsanwaltschaft stellt eine Behauptung einer Partei bzw. Instanz dar.
“Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024 aus, dass der Beschwerdeführer durch die anfängliche Verweigerung der Rückgabe des Holzdaches unrechtmässig vom Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB Gebrauch gemacht habe. Es habe der in Art. 895 Abs. 1 ZGB für die Retention vorausgesetzte innere Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem zurückbehaltenen Holzdach und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung gefehlt. Ohne die verlangte Konnexität zwischen dem Holzdach und der geltend gemachten Forderung des Beschwerdeführers sei die Zurückbehaltung des Holzdaches zivilrechtlich nicht rechtmässig erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer rechtswidrig bzw. schuldhaft die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt habe. Es wäre dem Beschwerdeführer demnach nicht zugestanden, die Rückgabe des Holzdaches an den Anzeigesteller zu verweigern, nur weil dieser eine Rechnung aus einem anderen Auftragsverhältnis nicht habe begleichen wollen. Demnach sei die Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO rechtmässig erfolgt und die Beschwerde abzuweisen.”
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