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Zur Herstellung oder Erstellung von Vorrichtungen: Im Zweifel trägt der Eigentümer des berechtigten Grundstücks die Erstellungskosten und kann die Vorrichtung selbst herstellen; der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann jedoch die Vorrichtung auf eigene Kosten erstellen, eine erzwingbare Kostenbeteiligung des Belasteten besteht nicht.
“Art. 741 ZGB erfasst gemäss herrschender Lehre nur den Unterhalt von Dienstbarkeitsvorrichtungen. Nicht erfasst ist die Erstellung, die "ausserordentliche" Reparatur, der Ersatz oder die Erneuerung von Dienstbarkeitsvorrichtungen (Pellascio, a.a.O., N 6 zu Art. 741 ZGB). Art. 741 ZGB enthält daher keine Aussage darüber, wem bei geteiltem Interesse am Bestand einer Vorrichtung, deren Kauf und Erstellung obliegt. Dazu ist weder der eine noch der andere verpflichtet. Der Eigentümer des berechtigten Grundstücks kann die Vorrichtung auf eigene Kosten erstellen (Art. 737 Abs. 1 ZGB), genauso kann dies der Eigentümer des belasteten Grundstücks auf eigene Kosten tun (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Dabei kann keiner vom jeweils anderen - abweichende Vereinbarung vorbehalten - eine Beteiligung an den Kosten verlangen, selbst wenn die Vorrichtung auch dem anderen Grundeigentümer dient (Maria Consuelo Argul, in: Pichonnaz/Foex/Piotet [Hrsg.], Commentaire romand, Code Civil II, Basel 2016, N 4 zu Art. 741 ZGB). Steht die Vorrichtung aber einmal, so verpflichtet Art. 741 Abs. 1 ZGB den Grundeigentümer des berechtigten Grundstücks diese zu unterhalten. Die Unterhaltspflicht weist dabei eine Doppelnatur auf: Einerseits besteht sie in einer Verwaltungs- bzw. Handlungspflicht (Verpflichtung zu einem Tun), welche die Instandhaltung der Dienstbarkeitsvorrichtungen betrifft (Abs. 1), andererseits aus einer Kostentragungspflicht, welche die Unterhaltskosten betrifft (Abs. 1 und 2). Gemäss gesetzlicher Regelung trifft den Dienstbarkeitsberechtigten die Handlungs- und die Kostentragungspflicht, den Dienstbarkeitsbelasteten bloss eine Beitragspflicht, soweit er an der Dienstbarkeitsvorrichtung ebenfalls ein Interesse hat (Galland, a.”
Bei unklarer Eintragung bestimmt der Erwerbsgrund den Inhalt der Dienstbarkeit und ist vorrangig heranzuziehen; erst danach kann auf langjährige, unangefochtene Ausübung oder Gebrauchspraxis zurückgegriffen werden.
“Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Die Anwendung von Art. 737 Abs. 3 ZGB setzt die Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit voraus. Dafür gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), das heisst auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_770/2017 v.”
Bei gewährtem Sichtschutz sind zusätzliche Erschwernisse der Dienstbarkeit (z. B. Metallgeländer) nicht hinzunehmen; die Praxis verlangt zu prüfen, ob Sichtschutzmaßnahmen den Gebrauch der Dienstbarkeit tatsächlich gewährleisten.
“Weil die Vorinstanz die Beschwerdeführer in der (realobligatorischen) Verpflichtung sah, bepflanzte Pflanztröge aufzustellen, die die Aussicht "versperren", und ihnen deswegen jeden Beseitigungsanspruch gestützt auf Art. 737 Abs. 3 ZGB verwehrte, erachtete sie es als nicht notwendig, die erstinstanzliche Feststellung zu prüfen, dass "unter den vorherrschenden Bedingungen" (insbesondere nach Anbringung der Plexiglaswand) der Sichtschutz gewährleistet sei. Dies ist vorliegend jedoch sehr wohl relevant: Ist der Sichtschutz der Beschwerdegegnerin mit der Aufstellung der Pflanzentröge und der Plexiglaswand gewährleistet, hat diese die Nutzung der Terrasse durch die Beschwerdeführer in diesem Umfang zu dulden und stellt die Errichtung des Metallgeländers eine Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit im Sinn von Art. 737 Abs. 3 ZGB dar, gegen die sich die Beschwerdeführer zur Wehr setzen können. Dass die Vorinstanz diese Frage für nicht relevant gehalten hat, erweist sich als unhaltbar und damit willkürlich (Art. 9 BV). Der angefochtene Entscheid ist daher auch aus diesem Grund aufzuheben und zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Bei veräusserungsähnlicher Belastung eines Grundstücks besteht Bewilligungspflicht; dies gilt bereits bei veräusserungsähnlicher Belastung, um das Selbstbewirtschafterprinzip zu schützen und dessen Umgehung durch fortgesetzte Nutzung zu verhindern; zur Bewilligungspflicht genügt die veräusserungsähnliche Belastung, unabhängig von einer konkreten Nutzungseinschränkung des Stammgrundstücks.
“Die Beschwerdeführerin bringt zwar zutreffend vor, die bisherige landwirtschaftliche Nutzung auf den Grundstücken könne fortgeführt werden, sofern dadurch die spätere Realisierung des Ablagerungsrechts nicht erschwert wird. Art. 737 Abs. 3 ZGB steht dem tatsächlich nicht entgegen (vgl. ARIA CONSUELO ARGUL, in: Commentaire romand, 2016, N. 11 zu Art. 737 ZGB; vgl. auch ETIENNE PETITPIERRE, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 737 ZGB). Nach der Rechtsprechung spielt es für die Bewilligungspflicht jedoch keine Rolle, ob die Nutzung des Stammgrundstücks eingeschränkt wird oder nicht (Urteile 2C_562/2009 vom 23. April 2010 E. 2.2.4.2; 2C_157/2017 vom 12. September 2017 E. 4.1). Mit Blick auf die Zielsetzung des Bewilligungsverfahrens (E. 5.1 hiervor) muss bereits die veräusserungsähnliche Belastung des Grundstücks der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Andernfalls könnte das Selbstbewirtschafterprinzip umgangen oder ausgehöhlt werden.”
Die Berechtigten dürfen unmittelbare Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen auch gegen den Willen oder Widerstand des Grundeigentümers treffen, soweit dies zur Wahrung der Dienstbarkeit erforderlich ist.
“Aus einer auf einem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit (Art. 730 Abs. 1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Bei unklarem Wortlaut ergeben sie sich im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder, ist auch dieser nicht schlüssig, aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und mit gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst in schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein. In Konkretisierung von Art. 2 ZGB untersagt sie aber deren missbräuchliche Ausübung. Der Berechtigte muss daher auf eine den Belastenden beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese unnütz ist oder das Interesse an der Rechtsausübung in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an ihrer Unterlassung steht (BGE 137 III 145 E. 5.4 und 5.5; 113 II 151 E. 4; Urteil 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.5).”
“1 du Code civil suisse du 10 décembre 1907 (CC - RS 210) dispose que la servitude est une charge imposée sur un immeuble en faveur d’un autre immeuble et qui oblige le propriétaire du fonds servant à souffrir, de la part du propriétaire du fonds dominant, certains actes d’usage, ou à s’abstenir lui-même d’exercer certains droits inhérents à la propriété. Selon l’art. 731 al. 1 CC, l’inscription au registre foncier est nécessaire pour la constitution des servitudes. Les règles de la propriété son applicables, sauf disposition contraire, à l’acquisition et à l’inscription (art. 731 al. 2 CC). L’acte constitutif d’une servitude n’est valable que s’il a été passé en la forme authentique (art. 732 al. 1 CC). La servitude doit être dessinée sur un extrait de plan du registre foncier lorsque son exercice se limite à une partie de l’immeuble et que le lieu où elle s’exerce n’est pas décrit avec suffisamment de précision dans le titre (art. 732 al. 2 CC). Celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user (art. 737 al. 1 CC). Il est tenu d’exercer son droit de la manière la moins dommageable (art. 737 al. 2 CC). Le propriétaire grevé ne peut en aucune façon empêcher ou rendre plus incommode l’exercice de la servitude (art. 737 al. 3 CC). 6.4 Parmi les restrictions de la propriété foncière, l’art. 680 al. 1 CC prévoit que les restrictions légales de la propriété existent sans qu’il y ait lieu de les inscrire au registre foncier. Elles ne peuvent être supprimées ou modifiées que par un acte authentique et une inscription (art. 680 al. 2 CC). Les restrictions établies dans l’intérêt public ne peuvent être ni modifiées, ni supprimées (art. 680 al. 3 CC). 6.4.1 Selon le Tribunal fédéral, les restrictions légales de droit public à la propriété, au sens de l’art. 680 al. 1 CC, peuvent être directes, c'est-à-dire qu'elles existent de plein droit, en application de la loi ou d'un règlement, ou indirectes, auquel cas elles naissent par l'effet d'une décision administrative rendue en application de la loi (arrêt du Tribunal fédéral 1C_74/2021 du 24 janvier 2022 consid.”
Bei unklarer Vereinbarung bzw. Interessenkollisionen sind die berechtigten und belasteten Interessen gegeneinander abzuwägen; schädliche Einschränkungen sind unzulässig, geringe Beeinträchtigungen sind zu tolerieren.
“Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Art. 737 ZGB verdeutlicht den Grundgedanken, wonach der belastete Grundeigentümer nicht behindern darf, was der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu tun befugt ist, während der Be- rechtigte verpflichtet ist, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 5.1; 113 II 151 E. 4 = Pra 1988 Nr. 142 m.w.H.). Mangels ausdrücklicher Vereinbarung muss man dabei die auf dem Spie- le stehenden Interessen des berechtigten und des belasteten Grundeigentümers gegeneinander abwägen (BGE 113 II 151 E. 5 = Pra 1988 Nr. 142 m.w.H.). Als zulässig beurteilt wurde beispielsweise die Aufschichtung von Kurzholz am Servi- tutsweg, der dadurch zwar verengt wurde, aber trotzdem für die dienstbarkeits- gemässe Benutzung voll ausreichte (Liver, a.a.O., N 88 zu Art. 737 ZGB).”
Vorrichtungen sind nur zulässig, wenn sie nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip/Verhältnismässigkeitsgrundsatz für die Ausübung der Dienstbarkeit tatsächlich nötig sind.
“Dies erinnert an die im Miteigentumsrecht sowie per Verweis auch im Stockwerkeigentumsrecht geltende Unterscheidung zwischen notwendigen, nützlichen und luxuriösen Arbeiten. Das Gesetz definiert dort wertsteigernde oder verbessernde Arbeiten als nützlich und Arbeiten, die bloss werterhaltend oder für die Gebrauchsfähigkeit der Sache erforderlich sind, als nötig (Art. 647c ZGB). Angesichts des erwähnten Bundesgerichtsentscheids, der ähnlich zu differenzieren scheint, und mit Blick auf eine einheitliche sachenrechtliche Definition des Begriffs der Notwendigkeit, ist auch für Art. 741 ZGB davon auszugehen, dass dieser bloss solche Vorrichtungen als für die Ausübung der Dienstbarkeit notwendig erachtet, die zum Gebrauch erforderlich sind. Aus diesen Überlegungen sind daher unter Vorrichtungen im Sinne von Art. 741 ZGB Vorrichtungen zu verstehen, die zur Ausübung der Dienstbarkeit "nötig" sind, wie dies im italienischen und französischen Wortlaut zum Ausdruck kommt. Was zur Ausübung der Dienstbarkeit notwendig ist, definiert sich dabei nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Schmid-Tschirren, a.a.O., N 7 zu Art. 737 ZGB).”
Bei nicht-ausschliesslichen Dienstbarkeiten bleibt dem Belasteten die gleichartige Nutzung des Grundstücks erhalten.
“Das Dienstbarkeitsrecht ist ein Mitbenutzungsrecht, sofern nicht die Aus- schliesslichkeit der Ausübung der seinen Inhalt ausmachenden Befugnisse durch seinen Zweck gefordert oder durch den Erwerbsgrund festgesetzt ist (Baurecht, Nutzniessung). Das Wegrecht, das Durchleitungsrecht, das Beholzungs- und das Weidrecht hindern den Eigentümer des belasteten Grundstückes nicht, das Grundstück im Übrigen frei zu nutzen und auch die inhaltlich gleichen Befugnisse seinerseits ebenfalls auszuüben. Sie schliessen den Eigentümer von der gleichen Art der Nutzung nur aus, wenn sie mit diesem Inhalt und Umfang begründet wur- den, also als ausschliessliche Rechte errichtet worden sind (Liver, a.a.O., N 95 zu Art. 737 ZGB). Im vorliegenden Fall ist das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten von Parzelle Nr. D. nicht als ausschliessliches Recht ausgestaltet. Die Ei- gentümer der Parzelle Nr. F. können daher die dienstbarkeitsbelastete Gas- se weiterhin als Zutritt zu ihrem Garten nützen.”
Der Eigentümer haftet für Mieter oder Pächter, wenn er deren dienstbarkeitswidriges Verhalten duldet oder begünstigt; für unberufene Dritte haftet er jedoch nicht.
“E. 1.2.1; vgl. BGE 131 III 70 E. 3.3; 97 II 92; Christian Kölz, Die Zwangs- vollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich 2007, S. 24 ff.). Gestützt auf Art. 737 Abs. 3 ZGB ist der Eigentümer des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Er haftet für seine Mieter und Pächter oder irgendwelche anderen in seinem Auftrag Handelnden, aber nicht für ein das Dienstbarkeitsrecht verletzendes Verhalten von Leuten, die ungerufen und unberufen das belastete Grundstück passieren oder sich auf ihm aufhalten, etwa sich da lagern oder kampieren. Freilich darf er solche Verletzun- gen der Dienstbarkeit nicht begünstigen. Das wäre eine Missachtung seiner Ver- pflichtung aus Art. 737 Abs. 3 ZGB (Liver, a.a.O., N 76 zu Art. 737 ZGB). Die Kla- gen, welche dem Dienstbarkeitsinhaber zur Seite stehen, decken sich mit den Klagen, die der Eigentümer hat (Piotet, a.a.O., S. 104 Rz. 361). Bei der Eigen- tumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB ist anerkannt, dass sich diese gegen den Störer richtet, und zwar nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen denjenigen, der den unerlaubten Eingriff veranlasst, duldet (z.B. der Eigentümer, der es zulässt, dass seine Mieter Störungen verursachen, an deren Vornahme er sie hindern könnte), ermöglicht oder begünstigt (Barbara Graham- Siegenthaler, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Das Sachenrecht, Das Eigen- tum, Allgemeine Bestimmungen, Art. 641-654a ZGB, Bern 2022, N 168 zu Art. 641 ZGB m.w.H.). Dementsprechend richtet sich die Klage aus einer Dienst- barkeit auf Beseitigung widerrechtlichen Verhaltens ("actio confessoria") ebenfalls gegen den Störer, sprich gegen den Urheber des widerrechtlichen Verhaltens oder gegen denjenigen, welcher das widerrechtliche Verhalten provoziert oder geduldet hat (Piotet, a.”
Bei Klagen nach Art. 737 ZGB müssen oft alle dinglich betroffenen Miteigentümer als passive Beklagte beteiligt werden.
“1) ; il peut obtenir la libération totale ou partielle d'une servitude qui ne conserve qu'une utilité réduite, mais hors de proportion avec les charges imposées au fonds servant (al. 2). S'agissant de la qualité pour défendre, l'action doit être dirigée non seulement contre le propriétaire du fonds dominant, mais aussi contre tous les titulaires de droits réels qui sont visés par l'art. 964 CC ; ces défendeurs ne forment cependant pas une consorité passive nécessaire, l'action est recevable et elle peut être admise contre un seul d'entre eux – étant précisé que si l'un d'eux ne participe pas au procès la radiation au registre foncier ne pourra ensuite intervenir qu'avec son consentement écrit (cf. Argul, Commentaire romand, Code civil II, Bâle 2016, n. 2 ad. art. 736 CC ; Piotet, Traité de droit privé suisse, V/2, 2e éd., Bâle 2012, n. 266, p. 89 ; Steinauer, Les droits réels, tome II, 5e éd., Berne 2020, n. 3425, p. 462). Dans un arrêt cité par la recourante (CACI 18 juin 2013/314 consid. 2d/aa), la Cour d’appel civile vaudoise, appelée à statuer dans le cadre d’une action fondée sur l’art. 737 CC et dirigée contre une PPE, a retenu qu’il s’agit d’une action réelle indivisible, soit une action qui doit être dirigée contre tous les copropriétaires consorts nécessaires, cette légitimation passive devant être vérifiée au moment du jugement au fond. La communauté des copropriétaires, faute de rattachement réglementaire à la servitude, n'a pas cette qualité. La consorité nécessaire de tous les propriétaires d'étage s'impose ainsi, de par le droit matériel, comme en copropriété ordinaire, face à des prétentions indivisibles (cf. CACI 18 juin 2013/314 consid. 2d/aa). 3.2.3 3.2.3.1 La Chambre de céans a retenu que, dans des actions de nature successorale qui opposaient des consorts nécessaires, le demandeur n'avait d'autre choix que d'actionner tous les héritiers et, le cas échéant, l'exécuteur testamentaire, sous peine de rejet de son action. Autrement dit, le nombre de défendeurs dépendait du nombre d'héritiers légaux ou institués et non de la volonté du demandeur.”
Ein pauschales Verbot schonender Nutzungen steht im Widerspruch zur Pflicht des Dienstbarkeitsberechtigten, sein Recht «in möglichst schonender Weise» auszuüben. Kurzzeitiges Anhalten oder kurzzeitiges Ausladen auf der belasteten Fläche kann nicht generell untersagt werden; das Dispositiv muss dergestalt formuliert werden, dass solche schonenden Nutzungen möglich bleiben.
“Was den Adressatenkreis betrifft, kann die Unterlassungspflicht zum Vornherein nur gegenüber solchen Störern festgestellt werden, die am vorliegenden Verfah- ren beteiligt sind und sich verteidigen konnten. Soweit die Berufungsklägerin nicht nur die ins Recht gefassten Berufungsbeklagten als jetzige Eigentümer der Parzel- le Nr. F., sondern generell die Eigentümer und damit auch künftige Ei- gentümer sowie weitere Personen wie Mieter und Besucher unter die Unterlas- sungspflicht und die Strafandrohung stellen will, geht ihr Begehren folglich zu weit. Dieses ist auf die Berufungsbeklagten zu beschränken, freilich mit der Präzisie- rung, dass ihnen auch untersagt ist, widerrechtliches Verhalten durch Mieter oder Bewohner zu provozieren oder zu dulden. Zweck des Unterlassungsbegehrens ist es, wenn man den Ausführungen der Be- rufungsklägerin in ihren Rechtsschriften folgt, dass im dienstbarkeitsbelasteten Bereich von Parzelle Nr. F. keine Fahrzeuge parkiert und keine Gegenstän- de (z.B. Holzbeige) gelagert werden sollen, welche die Ausübung des unbe- schränkten Fuss- und Fahrwegrechts hindern. Berücksichtigt man zudem, dass die dienstbarkeitsberechtigte Person gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB verpflichtet ist, ihr Recht in möglichst schonender Weise auszuüben, so muss das Dispositiv auch diesbezüglich genauer formuliert werden. Denn ein bloss kurzzeitiges Anhalten auf der dienstbarkeitsberechtigen Fläche von Parzelle Nr. F., um beispiels- weise eine Begleitperson aus dem Auto aussteigen zu lassen oder einen schwe- ren Düngersack für den Garten auf Parzelle Nr. F. auszuladen, oder das kurzzeitige Abstellen von Gegenständen, beispielsweise eines schweren Garten- topfs, um das Tor zum Garten von Parzelle Nr. F. zu öffnen, können dem dienstbarkeitsbelasteten Eigentümer nicht verboten werden, weil auch der dienst- barkeitsberechtigte Eigentümer sein Recht schonend auszuüben hat. Demzufolge ist im Dispositiv des vorliegenden Urteils das Parkieren von Fahrzeugen und das Lagern von Gegenständen zu verbieten.”
Die Frage des Streitwerts kann bei Wegstreitigkeiten entscheidend sein; als praxisrelevanter Schwellenwert wird 30'000 CHF genannt; ein Abwehranspruch nach Art. 737 Abs. 3 ZGB begründet eine zivilrechtliche Klage mit möglichem Eintreten des Bundesgerichts.
“Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 280 E. 1). 1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) fechten die Beschwerdeführer den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG), an. Die Beschwerdeführer stützen ihre auf Beseitigung des Metallgeländers gerichtete Klage unter anderem auf den Abwehranspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 und Art. 737 Abs. 3 ZGB. Es liegt daher eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur vor (Urteil 5A_639/2010 vom 7. März 2011 E. 1.1), womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig ist, wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht.”
Bei der Auslegung sind nur merkliche bzw. erhebliche Erschwernisse der Dienstbarkeit unzulässig; bei der Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls sowie die beidseitigen Interessen abzuwägen.
“Die Frage, was der belastete Grundeigentümer im Sinne von Art. 737 Abs. 3 ZGB vornehmen darf, ohne die Ausübung der Dienstbarkeit zu verhindern oder zu erschweren, ist aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles und in Abwägung der beidseitigen Interessen zu beantworten, soweit dem Dienstbarkeitsbegründungsakt keine ausdrücklichen Verbote zu entnehmen sind. Die Rechtsprechung untersagt dabei nur merkliche bzw. erhebliche Erschwernisse (BGer 5A_640/2016 v.”
Maßnahmen, die über das notwendige Maß hinausgehen (z. B. Ausbau mit Asphalt statt einfacher, festgestampfter Rampe), gelten nicht als erlaubte Maßnahmen und sind nicht vom Berechtigten zu rechtfertigen.
“Nach Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Dienstbarkeitsberechtigte befugt alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (adminicula servitutis). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Dienstbarkeitsberechtigte zu Handlungen - auch Unterhaltshandlungen - die nicht nötig sind, nicht befugt ist. Der Dienstbarkeitsberechtigte darf mangels Befugnis somit weder für die Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nicht nötige Vorrichtungen bauen noch an einer dafür zwar nötigen Vorrichtung unnötige Unterhaltshandlungen vornehmen. Art. 741 ZGB erweitert den Kreis zulässiger Handlungen (adminicula servitutis) nicht. Er erhebt bloss einen Teil der zur (Erhaltung und) Ausübung der Dienstbarkeit nötigen Handlungen, nämlich den Unterhalt, zu einer Pflicht (Art. 741 Abs. 1 ZGB). Das Tessiner Appellationsgericht wies eine Klage ab, mit der Begründung, ein asphaltierter Weg sei nicht als ein für die Ausübung der Dienstbarkeit notwendiges Werk zu betrachten, da die zuvor bestehende Auffahrtrampe aus festgestampftem Boden für die Ausübung der Dienstbarkeit genügt habe.”
Die positive Nutzung einer Terrasse begründet nicht automatisch ein negatives Recht auf Aussicht; das Recht auf Aussicht kann bei Begründung der Servitut vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen werden oder durch Vereinbarung verzichtet werden.
“Das Beharren der Beschwerdegegnerin auf der Einhaltung der im Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen realobligatorischen Verpflichtungen zum Sichtschutz durch die Beschwerdeführer bedeute für diese keine unzulässige Einschränkung ihres Rechts, das Dach zu benützen. Allerdings stelle sich die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführer ein "Recht auf Aussicht" hätten, das die Beschwerdegegnerin mit der Montage der grünen Stahlblechwand hätte verletzen können. Im Dienstbarkeitsvertrag von 1978 hätten sich die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer keine (negativen) Aussichtsdienstbarkeiten zulasten des Grundstücks der Beschwerdegegnerin einräumen lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso mit der positiven Terrassenbenützungsdienstbarkeit automatisch eine negative Dienstbarkeit verbunden sein solle. In städtischen Verhältnissen sei beispielsweise mit einer (Dach-) Terrasse, an der eine Dienstbarkeit eingeräumt werden könne, keinesfalls zwingend eine Aussicht in die Weite verbunden. Selbst wenn man die Auffassung verträte, ein Terrassenbenützungsrecht verschaffe grundsätzlich über Art. 737 Abs. 3 ZGB ein Recht auf eine nicht übermässig eingeschränkte Aussicht, könne dieses Recht jedenfalls im Rahmen der Servitutsbegründung von vornherein beschränkt oder ausgeschlossen werden. In diesem Sinn sei in Ziff. VIII des Dienstbarkeitsvertrags ausdrücklich eine realobligatorische Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers des berechtigten Grundstücks aufgenommen worden, auf der Terrasse "unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, sodass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist". Diese Verpflichtung gelte aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmung in Art. 21 Abs. 1 SchlT ZGB für die Beschwerdeführer. Es verstehe sich von selbst, dass es im Umfang, in dem eine Bepflanzung gemäss Dienstbarkeitsvertrag die Aussicht von der Terrasse aus versperren müsse, für die Terrassenbenützer von vornherein keine Aussicht geben könne. Daher scheide es aus, eine Dienstbarkeitsverletzung mit dem Entzug einer Aussicht zu begründen, die es sachlogisch nicht geben könne. Unbehelflich sei in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Pflanzentröge nach wie vor "unverrückbar" auf der Terrasse befänden.”
Bei öffentlichen-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen kann trotz fehlender Grundbucheintragung eine servitutsfreie Ausübung bestehen.
“1 du Code civil suisse du 10 décembre 1907 (CC - RS 210) dispose que la servitude est une charge imposée sur un immeuble en faveur d’un autre immeuble et qui oblige le propriétaire du fonds servant à souffrir, de la part du propriétaire du fonds dominant, certains actes d’usage, ou à s’abstenir lui-même d’exercer certains droits inhérents à la propriété. Selon l’art. 731 al. 1 CC, l’inscription au registre foncier est nécessaire pour la constitution des servitudes. Les règles de la propriété son applicables, sauf disposition contraire, à l’acquisition et à l’inscription (art. 731 al. 2 CC). L’acte constitutif d’une servitude n’est valable que s’il a été passé en la forme authentique (art. 732 al. 1 CC). La servitude doit être dessinée sur un extrait de plan du registre foncier lorsque son exercice se limite à une partie de l’immeuble et que le lieu où elle s’exerce n’est pas décrit avec suffisamment de précision dans le titre (art. 732 al. 2 CC). Celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user (art. 737 al. 1 CC). Il est tenu d’exercer son droit de la manière la moins dommageable (art. 737 al. 2 CC). Le propriétaire grevé ne peut en aucune façon empêcher ou rendre plus incommode l’exercice de la servitude (art. 737 al. 3 CC). 6.4 Parmi les restrictions de la propriété foncière, l’art. 680 al. 1 CC prévoit que les restrictions légales de la propriété existent sans qu’il y ait lieu de les inscrire au registre foncier. Elles ne peuvent être supprimées ou modifiées que par un acte authentique et une inscription (art. 680 al. 2 CC). Les restrictions établies dans l’intérêt public ne peuvent être ni modifiées, ni supprimées (art. 680 al. 3 CC). 6.4.1 Selon le Tribunal fédéral, les restrictions légales de droit public à la propriété, au sens de l’art. 680 al. 1 CC, peuvent être directes, c'est-à-dire qu'elles existent de plein droit, en application de la loi ou d'un règlement, ou indirectes, auquel cas elles naissent par l'effet d'une décision administrative rendue en application de la loi (arrêt du Tribunal fédéral 1C_74/2021 du 24 janvier 2022 consid. 5.1). Le fait qu’une restriction de la propriété équivalant à une interdiction de bâtir puisse, dans certaines circonstances, exister sans inscription au registre foncier, voire sans que cela soit expressément mentionné dans l’autorisation de construire, ne signifie pas nécessairement pour autant qu’une telle restriction puisse exister sans base légale.”
Dem Berechtigten steht insbesondere eine Unterlassungsklage zu; er kann ferner die Entfernung hinderlicher Vorrichtungen verlangen und gegebenenfalls die Eintragung der Dienstbarkeit auf Kosten des Belasteten verlangen. Eingriffe zur Kontrolle oder Reparatur sind erlaubt, schonend auszuführen.
“Zur Durchsetzung des auf Art. 737 Abs. 3 ZGB fliessenden Rechts steht dem Dienstbarkeitsberechtigten eine auf die Unterlassung gerichtete Klage zu Gebote (BGer 5A_770/2017 v.”
“Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der mit einer Dienstbarkeit Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann verlangen, dass der mit der Dienstbarkeit belastete Grundeigentümer Vorrichtungen entfernt, welche den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung der Dienstbarkeit hindern oder deren Ausübung erschweren (Urteil 5D_119/2022 vom 20. Februar 2023 E. 4.3).”
“Kommt er der Verpflichtung nicht freiwillig nach, wird diese durch ein gerichtliches Urteil ersetzt. Der gültig abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag oder das Urteil sind konstitutiv; sie bringen die Dienstbarkeit unmittelbar zum Entstehen. Ein Grundbucheintrag ist insoweit nicht erforderlich. Doch kann der Berechtigte die Eintragung auf seine Kosten verlangen (Art. 691 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_62/2023 vom 17. April 2023 E. 3 m.H.). Die Durchleitungsdienstbarkeit befugt den Berechtigten dazu, auf dem belasteten Grundstück alle jene Handlungen vorzunehmen, welche für die zweckmässige Ausübung der Durchleitung erforderlich sind (Betreten, allenfalls Befahren des belasteten Grundstücks, z.B. um die Leitung zu erstellen, zu kontrollieren und zu reparieren). Er hat dies in schonender Weise zu tun (vgl. Art. 737 Abs. 2 ZGB) und dabei auf die Interessen des belasteten Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (vgl. Art. 737 Abs. 3 ZGB; Rey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 691 N. 30; Göksu, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 691 ZGB N. 12; Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, in Zürcher Kommentar, 1977, Art. 691 ZGB N. 10; Meier-Hayoz, in Berner Kommentar, ZGB, 1975, Art. 691 N. 20).”
Die Servitut ist nach Art. 737 Abs. 2 ZGB in der schonendsten Weise und entsprechend dem ursprünglich vereinbarten Zweck auszuüben. Im vorliegenden Fall wurden die Dienstbarkeiten als Parkplätze eingeräumt; eine Umfunktionierung z. B. zu Lager- oder Verpackungszwecken der Weinproduktion lässt sich dem Abtretungsakt nicht entnehmen und ist daher unzulässig.
“Une suspension de la procédure pourrait se justifier pour des motifs d'économie de procédure et afin d'éviter le prononcé de décisions contradictoires. Au vu de la formulation potestative de l'art. 14 al. 1 LPA, l'autorité a la possibilité de suspendre une procédure pour des motifs d'opportunité. Il ne s'agit là que d'une faculté laissée à sa libre appréciation (cf. ATF 130 V 90 consid. 5). Le litige civil est consécutif à la contestation du recourant du refus de l'assemblée des copropriétaires de la PPE de déposer une demande d'autorisation par procédure accélérée afin de modifier la destination de sa servitude. Le recourant est uniquement titulaire de servitudes personnelles d'usage, sans être propriétaire d'une quote-part de la PPE. Il doit ainsi les exercer de la manière la moins dommageable possible (cf. art. 737 al. 2 CC) et conformément à l'objectif pour lequel elles ont été initialement créées et lui ont été cédées, à savoir comme places de stationnement. Il ne ressort en revanche pas de l'acte de cession de servitudes du 11 janvier 2018 que les servitudes pourraient être utilisées comme place de dépôt, d'étiquetage et de mise en carton de sa production viticole. Une clause prohibe d'ailleurs expressément l'entreposage de matières inflammables. Ainsi, s'il apparaît qu'une telle utilisation ait été tolérée dans un premier temps par les copropriétaires de la PPE, ces derniers ont ensuite clairement affiché leur volonté que les servitudes retrouvent leur affectation originelle. Dans cette mesure, un risque de décisions contradictoires n'est guère identifiable. Il n'était par conséquent pas insoutenable pour la Cour de justice de considérer que l'issue du litige civil opposant le recourant à la communauté des copropriétaires d'étages n'était pas décisive pour statuer sur sa demande de permis de construire.”
Der Berechtigte hat sein Recht in der schonendsten Weise auszuüben. Bei Betretungs‑ und allfälligen Befahrensrechten bedeutet dies, Eingriffe möglichst gering zu halten und auf die Interessen des belasteten Grundeigentümers Rücksicht zu nehmen; Betreten oder Befahren ist nur insoweit zulässig, als es für die zweckmässige Ausübung der Dienstbarkeit — etwa Erstellung, Kontrolle und Reparatur von Leitungen — erforderlich ist.
“Bei Legalservituten (wie dem Durchleitungsrecht) besteht von Gesetzes wegen Anspruch auf Errichtung einer Dienstbarkeit. Der in Anspruch genommene Grundeigentümer ist verpflichtet, mit dem Anspruchsberechtigten einen Vertrag über die Begründung einer Durchleitungsdienstbarkeit abzuschliessen. Kommt er der Verpflichtung nicht freiwillig nach, wird diese durch ein gerichtliches Urteil ersetzt. Der gültig abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag oder das Urteil sind konstitutiv; sie bringen die Dienstbarkeit unmittelbar zum Entstehen. Ein Grundbucheintrag ist insoweit nicht erforderlich. Doch kann der Berechtigte die Eintragung auf seine Kosten verlangen (Art. 691 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_62/2023 vom 17. April 2023 E. 3 m.H.). Die Durchleitungsdienstbarkeit befugt den Berechtigten dazu, auf dem belasteten Grundstück alle jene Handlungen vorzunehmen, welche für die zweckmässige Ausübung der Durchleitung erforderlich sind (Betreten, allenfalls Befahren des belasteten Grundstücks, z.B. um die Leitung zu erstellen, zu kontrollieren und zu reparieren). Er hat dies in schonender Weise zu tun (vgl. Art. 737 Abs. 2 ZGB) und dabei auf die Interessen des belasteten Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (vgl. Art. 737 Abs. 3 ZGB; Rey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 691 N. 30; Göksu, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 691 ZGB N. 12; Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, in Zürcher Kommentar, 1977, Art. 691 ZGB N. 10; Meier-Hayoz, in Berner Kommentar, ZGB, 1975, Art. 691 N. 20).”
“6; arrêt 1C_209/2022 du 25 août 2022 consid. 6.3.2). Quoi qu'il en soit, vu la retenue que s'impose le Tribunal fédéral dans l'examen des circonstances locales, l'appréciation des premiers juges, fondée sur une vision locale et les photographies versées au dossier, quant à la praticabilité de la servitude selon le tracé retenu par la Commission de classification n'apparaît pas insoutenable et peut dès lors être confirmée. La Commission de recours a ajouté qu'il était loisible au recourant d'aménager le tracé de manière à le rendre moins dangereux. Selon l'art. 737 al. 1 CC, celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user. Ainsi, le bénéficiaire d'un droit de passage a le droit de procéder, sur le fonds grevé, aux aménagements du sol nécessaires à la construction de l'accès (arrêt 5A_253/2008 du 22 août 2008 consid. 5, in RNRF 2009 p. 239). Il est néanmoins tenu d'exercer son droit de la manière la moins dommageable possible (art. 737 al. 2 CC). Corrélativement, le propriétaire du fonds servant doit souffrir toutes les atteintes à sa propriété qui sont nécessaires pour que la servitude puisse être exercée: il ne peut en aucune façon empêcher ou rendre plus incommode l'exercice de celle-ci (art. 737 al. 3 CC). La question de savoir si l'assiette de la servitude peut subir des aménagements pour la rendre praticable en tout temps peut demeurer indécise. La cour cantonale a relevé que l'usage de la servitude se résumait à une vingtaine de trajets par année pour l'entretien de la parcelle et la cueillette des fruits, de sorte que l'on peut attendre que ces tâches se fassent dans des conditions météorologiques favorables. Sur ce point, le recourant n'émet pas de critiques répondant aux exigences de motivation requises et se borne à affirmer que la servitude devrait pouvoir être exercée en tout temps, quelles que soient les conditions météorologiques. La Commission de recours n'a pas davantage erré en écartant les autres tracés proposés à titre de variante à celui retenu par la Commission de classification.”
Bei Grenz- und Wegstreitigkeiten ist entscheidend, wie der Weg historisch und unangefochten tatsächlich genutzt wurde; der Belastete darf bauliche Einschränkungen der Wegbreite nicht schaffen.
“Der Berufungskläger ist Eigentümer der Liegenschaft Y. und die Berufungsbeklagte Eigentümerin der nordöstlich davon liegenden Liegenschaft Z. Zugunsten der Liegenschaft Z. und zulasten der Liegenschaften X. und Y. ist im Grundbuch seit dem Jahr 1926 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Zwischen den Parteien ist der Umfang dieses Fuss- und Fahrwegrechts strittig. Die Berufungsbeklagte verlangte ein solches mit einer Breite von 10,00 m. Die Vorinstanz legte die Breite des Wegrechts gestützt auf ein Gutachten mit 6,00 m ab der nordöstlichen Grenze der Liegenschaft Y. fest. Der Berufungskläger will lediglich ein Fuss- und Fahrwegrecht mit einer Breite von 3,00 m anerkennen. Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Art. 737 Abs. 1 ZGB hält fest, dass der Berechtigte befugt ist, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Er ist nach Absatz 2 dieser Bestimmung jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Der Belastete wiederum darf nach Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aber auch aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. Der Sinn aller Äusserungen über den Inhalt einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Art. 738 ZGB bestimmt als besondere Auslegungsnorm die Reihenfolge der für die Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeit massgeblichen Kriterien: erstens Grundbucheintrag, zweitens Erwerbsgrund, drittens Art der längeren, gutgläubigen Ausübung. Die Auslegung des Grunddienstbarkeitsvertrags erfolgt in gleicher Weise wie die sonstiger Willenserklärungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien.”
Der Berechtigte darf alle zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit notwendigen Maßnahmen vornehmen; diese dürfen nicht missbräuchlich oder unnötig belastend sein und müssen schonend erfolgen, wobei die Pflicht zur schonenden Ausübung den Umfang oder Inhalt der Dienstbarkeit nicht einschränkt.
“E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Berechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein (BGer 5A_770/2017 v.”
“Aus einer auf einem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit (Art. 730 Abs. 1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Bei unklarem Wortlaut ergeben sie sich im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder, ist auch dieser nicht schlüssig, aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und mit gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst in schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein. In Konkretisierung von Art. 2 ZGB untersagt sie aber deren missbräuchliche Ausübung. Der Berechtigte muss daher auf eine den Belastenden beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese unnütz ist oder das Interesse an der Rechtsausübung in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an ihrer Unterlassung steht (BGE 137 III 145 E. 5.4 und 5.5; 113 II 151 E. 4; Urteil 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.5).”
Art. 737 Abs. 2 ZGB verpflichtet zur schonenden und missbrauchsfreien Ausübung des Rechts. Aus der Rechtsprechung folgt, dass dies eine gewisse Alltagstauglichkeit und Flexibilität gewährleistet; so bleibt dem Nutzungsberechtigten etwa das Parkieren von eigenem Besuch oder Dienstleistern auf dem Vorplatz unbenommen, solange dadurch die Wendemöglichkeit der Nachbarn nicht verhindert oder erschwert wird. Ebenso rechtfertigt die Praxis eine offene (nicht metergenau beschränkte) Auslegung der Wendebefugnis, wobei die Pflicht zur schonenden Ausübung fortbesteht.
“Den vorinstanzlichen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Bleibt der Hinweis, dass die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer nicht auferlegt haben, seinen Vorplatz überhaupt nicht mehr zu nutzen, sondern ihm nur verboten haben, ihn so zu nutzen, dass die Wendemöglichkeit der Beschwerdegegner verhindert oder erschwert wird, was bisher insbesondere durch das Aufstellen von Blumentöpfen und Kehrichtcontainern der Fall war. Solange die Wendemöglichkeit der Beschwerdegegner nicht verhindert oder erschwert wird, bleibt es dem Beschwerdeführer selbstverständlich unbenommen, seinen Vorplatz zu nutzen, indem er beispielsweise - wie offenbar bisher - eigenen Besuch oder Dienstleister dort parkieren lässt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bleiben die Beschwerdegegner denn auch verpflichtet, ihr Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB).”
“Die Vorinstanz erwog, die Befugnis, auf dem Vorplatz des Grundstücks Nr. xxx wenden zu dürfen, habe nicht weitergehend spezifiziert oder beschränkt werden müssen. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, die Blumentöpfe für eigenen Besuch oder Dienstleister jeweils wegzustellen, entstehe der Anschein, die auf dem Vorplatz aufgestellten und ein Wenden verhindernden Objekte dienten in erster Linie dem Nachbarschaftsstreit. Mit Blick auf diese Sachumstände erwiese es sich als nicht sachgerecht, die den Beschwerdegegnern eingeräumte Wendebefugnis auf einen spezifischen Bereich des Vorplatzes oder metergenau einzuschränken. Eine offene Interpretation des Wenderechts garantiere die notwendige Flexibilität im Einzelfall und damit dessen Alltagstauglichkeit. So oder anders blieben die Beschwerdegegner aber (weiterhin) verpflichtet, ihre Befugnis in rechtmässiger Weise, das heisst nicht missbräuchlich und schonend, auszuüben (Art. 2 Abs. 2, Art. 737 Abs. 2 ZGB).”
Bei Streit über die Breite der servitutenpflichtigen Fläche ist massgebend, welche Breite sich aus dem Eintrag, dem Erwerbsgrund oder aus langjähriger, gutgläubiger und tatsächlich längerer Ausübung ergibt.
“Der Berufungskläger ist Eigentümer der Liegenschaft Y. und die Berufungsbeklagte Eigentümerin der nordöstlich davon liegenden Liegenschaft Z. Zugunsten der Liegenschaft Z. und zulasten der Liegenschaften X. und Y. ist im Grundbuch seit dem Jahr 1926 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Zwischen den Parteien ist der Umfang dieses Fuss- und Fahrwegrechts strittig. Die Berufungsbeklagte verlangte ein solches mit einer Breite von 10,00 m. Die Vorinstanz legte die Breite des Wegrechts gestützt auf ein Gutachten mit 6,00 m ab der nordöstlichen Grenze der Liegenschaft Y. fest. Der Berufungskläger will lediglich ein Fuss- und Fahrwegrecht mit einer Breite von 3,00 m anerkennen. Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Art. 737 Abs. 1 ZGB hält fest, dass der Berechtigte befugt ist, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Er ist nach Absatz 2 dieser Bestimmung jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Der Belastete wiederum darf nach Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aber auch aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. Der Sinn aller Äusserungen über den Inhalt einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Art. 738 ZGB bestimmt als besondere Auslegungsnorm die Reihenfolge der für die Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeit massgeblichen Kriterien: erstens Grundbucheintrag, zweitens Erwerbsgrund, drittens Art der längeren, gutgläubigen Ausübung.”
Die Pflicht zur schonenden Ausübung verbietet missbräuchliche sowie unnötige oder unverhältnismässige Beeinträchtigungen. Sie ändert nicht grundsätzlich den Umfang oder Inhalt der Dienstbarkeit, verlangt aber bei Interessenkonflikten eine Abwägung der Interessen von Berechtigtem und Belastetem und kann dadurch die praktische Ausübung einschränken.
“E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Berechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein (BGer 5A_770/2017 v.”
“Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Art. 737 ZGB verdeutlicht den Grundgedanken, wonach der belastete Grundeigentümer nicht behindern darf, was der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu tun befugt ist, während der Be- rechtigte verpflichtet ist, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 5.1; 113 II 151 E. 4 = Pra 1988 Nr. 142 m.w.H.). Mangels ausdrücklicher Vereinbarung muss man dabei die auf dem Spie- le stehenden Interessen des berechtigten und des belasteten Grundeigentümers gegeneinander abwägen (BGE 113 II 151 E. 5 = Pra 1988 Nr. 142 m.w.H.). Als zulässig beurteilt wurde beispielsweise die Aufschichtung von Kurzholz am Servi- tutsweg, der dadurch zwar verengt wurde, aber trotzdem für die dienstbarkeits- gemässe Benutzung voll ausreichte (Liver, a.a.O., N 88 zu Art. 737 ZGB).”
“1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Bei unklarem Wortlaut ergeben sie sich im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder, ist auch dieser nicht schlüssig, aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und mit gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst in schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein. In Konkretisierung von Art. 2 ZGB untersagt sie aber deren missbräuchliche Ausübung. Der Berechtigte muss daher auf eine den Belastenden beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese unnütz ist oder das Interesse an der Rechtsausübung in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an ihrer Unterlassung steht (BGE 137 III 145 E. 5.4 und 5.5; 113 II 151 E. 4; Urteil 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.5).”
Bei alpinen Wegen kann bereits eine Erhöhung des Längsgefälles um rund 12–14% die Erfüllung des Wegrechts erheblich erschweren und somit eine unzulässige Erschwernis darstellen.
“Auch ohne das Gutachten stand für die Vorinstanz somit fest, dass die Errichtung der Stützmauer die Ausübung des Wegrechts erschwert. Lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung verwies sie noch auf das Gutachten, das die Erhöhung des Längsgefälles durch die Errichtung der Stützmauer um rund 14 % (von 26.32% auf 40%) auch zahlenmässig bestätigte (act. B.5, E. 2.3.2, S. 12). Die Berufungskläger stellen nicht in Abrede, dass das Gefälle durch die Stützmauer erheblich steiler geworden ist. Vielmehr räumen sie selber ein, dass sich das Längsgefälle um rund 12% (von 25.77% auf 37.13%) erhöht hat (RG act. I./6, Rz. 18; act. A.1, Rz. 69). Dass eine solche Erhöhung des ohnehin steilen Längsgefälles nicht vernachlässigbar ist und ein Wegrecht beeinträchtigt, gerade im alpinen Raum, bedarf nicht weiter der Erläuterung. Selbst wenn das Gutachten mangelhaft wäre, wie von den Berufungsklägern geltend gemacht, bliebe es somit bei der Schlussfolgerung, dass die Berufungskläger mit dem Bau der Stützmauer die Ausübung des Wegrechts erschwert haben und damit gegen Art. 737 Abs. 3 ZGB verstossen (s. E. 7.4.2). Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.”
Bestehende Erschwerungen (z. B. Aufschüttungen) begründen keine Pflicht des Eigentümers/Belasteten, diese zu beseitigen.
“Die Aufschüttung ist zur Ausübung der Dienstbarkeit nicht notwendig, sondern allenfalls sogar hinderlich. Der Berufungskläger hat als Eigentümer des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks bloss eine Duldungspflicht, ihm obliegt keine positive Pflicht zur Vereinfachung der Ausübung der Dienstbarkeit, indem er eine bei Einräumung der Dienstbarkeit bereits bestehende Erschwerung ihrer Ausübung beheben bzw. in casu die Aufschüttung abtragen müsste. Inwiefern die Berufungsbeklagten hierzu trotz Bestands der Aufschüttung im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit auf eigene Kosten gestützt auf Art. 737 ZGB berechtigt wären, ist vorliegend nicht zu beantworten. Die Aufschüttung stellt jedenfalls keine Dienstbarkeitsvorrichtung dar.”
Bei nur seltener Ausübung der Servitute (im entschiedenen Fall etwa zwanzig Fahrten pro Jahr) kann verlangt werden, dass notwendige Arbeiten witterungsabhängig in günstigeren Verhältnissen erfolgen und Eingriffe auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben.
“6; arrêt 1C_209/2022 du 25 août 2022 consid. 6.3.2). Quoi qu'il en soit, vu la retenue que s'impose le Tribunal fédéral dans l'examen des circonstances locales, l'appréciation des premiers juges, fondée sur une vision locale et les photographies versées au dossier, quant à la praticabilité de la servitude selon le tracé retenu par la Commission de classification n'apparaît pas insoutenable et peut dès lors être confirmée. La Commission de recours a ajouté qu'il était loisible au recourant d'aménager le tracé de manière à le rendre moins dangereux. Selon l'art. 737 al. 1 CC, celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user. Ainsi, le bénéficiaire d'un droit de passage a le droit de procéder, sur le fonds grevé, aux aménagements du sol nécessaires à la construction de l'accès (arrêt 5A_253/2008 du 22 août 2008 consid. 5, in RNRF 2009 p. 239). Il est néanmoins tenu d'exercer son droit de la manière la moins dommageable possible (art. 737 al. 2 CC). Corrélativement, le propriétaire du fonds servant doit souffrir toutes les atteintes à sa propriété qui sont nécessaires pour que la servitude puisse être exercée: il ne peut en aucune façon empêcher ou rendre plus incommode l'exercice de celle-ci (art. 737 al. 3 CC). La question de savoir si l'assiette de la servitude peut subir des aménagements pour la rendre praticable en tout temps peut demeurer indécise. La cour cantonale a relevé que l'usage de la servitude se résumait à une vingtaine de trajets par année pour l'entretien de la parcelle et la cueillette des fruits, de sorte que l'on peut attendre que ces tâches se fassent dans des conditions météorologiques favorables. Sur ce point, le recourant n'émet pas de critiques répondant aux exigences de motivation requises et se borne à affirmer que la servitude devrait pouvoir être exercée en tout temps, quelles que soient les conditions météorologiques. La Commission de recours n'a pas davantage erré en écartant les autres tracés proposés à titre de variante à celui retenu par la Commission de classification.”
Die Pflicht zur schonenden Ausübung schränkt den Umfang oder Inhalt der Dienstbarkeit nicht ein, verbietet aber ihre missbräuchliche Ausübung. Der Berechtigte hat auf eine den Belasteten beeinträchtigende Ausübung zu verzichten, soweit diese unnütz ist oder das Interesse an der Rechtsausübung in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an ihrer Unterlassung steht.
“1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Bei unklarem Wortlaut ergeben sie sich im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder, ist auch dieser nicht schlüssig, aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und mit gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst in schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein. In Konkretisierung von Art. 2 ZGB untersagt sie aber deren missbräuchliche Ausübung. Der Berechtigte muss daher auf eine den Belastenden beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese unnütz ist oder das Interesse an der Rechtsausübung in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an ihrer Unterlassung steht (BGE 137 III 145 E. 5.4 und 5.5; 113 II 151 E. 4; Urteil 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.5).”
Bei Servitutsbegründungen und Bewilligungsverfahren genügt bereits eine veräusserungsähnliche Belastung, um Bewilligungspflichten auszulösen; umfassende oder weiträumige Dienstbarkeiten verhindern regelmäßig Verpachtung, Vermietung oder sonstige Nutzungsrechte am belasteten Grundstück, um Umgehung des Selbstbewirtschafterprinzips zu verhindern.
“Die Beschwerdeführerin bringt zwar zutreffend vor, die bisherige landwirtschaftliche Nutzung auf den Grundstücken könne fortgeführt werden, sofern dadurch die spätere Realisierung des Ablagerungsrechts nicht erschwert wird. Art. 737 Abs. 3 ZGB steht dem tatsächlich nicht entgegen (vgl. ARIA CONSUELO ARGUL, in: Commentaire romand, 2016, N. 11 zu Art. 737 ZGB; vgl. auch ETIENNE PETITPIERRE, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 737 ZGB). Nach der Rechtsprechung spielt es für die Bewilligungspflicht jedoch keine Rolle, ob die Nutzung des Stammgrundstücks eingeschränkt wird oder nicht (Urteile 2C_562/2009 vom 23. April 2010 E. 2.2.4.2; 2C_157/2017 vom 12. September 2017 E. 4.1). Mit Blick auf die Zielsetzung des Bewilligungsverfahrens (E. 5.1 hiervor) muss bereits die veräusserungsähnliche Belastung des Grundstücks der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Andernfalls könnte das Selbstbewirtschafterprinzip umgangen oder ausgehöhlt werden.”
“Durch die Einräumung der Dienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer der belasteten Grundstücke verpflichtet, nichts vorzunehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB). Diese von Gesetzes wegen bestehende Beschränkung wird in den zu beurteilenden Dienstbarkeitsverträgen zwar nicht konkretisiert (anders die Ausgangslage im Urteil 2C_157/2017 vom 12. September 2017 E. 4.2). Ihre Tragweite folgt jedoch aus der vertraglichen Umschreibung der Rechte und Pflichten der Parteien. Die Dienstbarkeiten umfassen jeweils die gesamte Grundstücksfläche (mit Ausnahme der Gebäude auf dem Grundstück KTN zzz). Diese wird bei Inanspruchnahme der Dienstbarkeit eine vollständige Nutzungsänderung erfahren. Mit Blick auf die räumliche Ausdehnung der Dienstbarkeiten und deren Zweck kann am belasteten Grundstück kein Pacht-, Miet- und anderweitiges Nutzungsrecht begründet werden, ohne gegen Art. 737 Abs. 3 ZGB zu verstossen. Die Verfügungsmöglichkeiten der Eigentümer sind daher erheblich eingeschränkt. Dies spricht für einen veräusserungsähnlichen Tatbestand (vgl. Urteil 2C_157/2017 vom 12. September 2017 E. 4.2).”
Die Klage aus der Dienstbarkeit kann sich gegen den Störer (auch Dritte, die das widerrechtliche Verhalten dulden) richten; der Eigentümer haftet für Mieter/Pächter, nicht für unberufene Fremde, die die Dienstbarkeit verletzen.
“Die Kla- gen, welche dem Dienstbarkeitsinhaber zur Seite stehen, decken sich mit den Klagen, die der Eigentümer hat (Piotet, a.a.O., S. 104 Rz. 361). Bei der Eigen- tumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB ist anerkannt, dass sich diese gegen den Störer richtet, und zwar nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen denjenigen, der den unerlaubten Eingriff veranlasst, duldet (z.B. der Eigentümer, der es zulässt, dass seine Mieter Störungen verursachen, an deren Vornahme er sie hindern könnte), ermöglicht oder begünstigt (Barbara Graham- Siegenthaler, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Das Sachenrecht, Das Eigen- tum, Allgemeine Bestimmungen, Art. 641-654a ZGB, Bern 2022, N 168 zu Art. 641 ZGB m.w.H.). Dementsprechend richtet sich die Klage aus einer Dienst- barkeit auf Beseitigung widerrechtlichen Verhaltens ("actio confessoria") ebenfalls gegen den Störer, sprich gegen den Urheber des widerrechtlichen Verhaltens oder gegen denjenigen, welcher das widerrechtliche Verhalten provoziert oder geduldet hat (Piotet, a.a.O., S. 104 Rz. 362; vgl. auch Liver, a.a.O, N 195 zu Art. 737 ZGB).”
Der Grundbucheintrag bildet den primären Massstab zur Bestimmung dessen, was der Belastete zu unterlassen hat.
“Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Die Anwendung von Art. 737 Abs. 3 ZGB setzt die Ermittlung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit voraus. Dafür gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), das heisst auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGer 5A_770/2017 v.”
Zur Durchsetzung einer negativen Dienstbarkeit ist vorrangig die confessorische Klage (actio confessoria) nach Art. 737 Abs. 1 ZGB bzw. konkrete zivilrechtliche Klagen zu erheben; nicht sind Allgemeinverfügungen gegen Eigentümer oder einstweilige Verbote primär geeignet.
“Il aurait pu en aller différemment dans le cas d’une servitude positive, comme un droit de passage, puisqu’il aurait alors été possible que des personnes indéterminées troublent cette servitude en empruntant le chemin, ce sans qu’on ne puisse reprocher quoi que ce soit au propriétaire du fonds servant, lequel aurait par hypothèse rempli son obligation de tolérer un tel passage sur son fonds. Ainsi, l’institution de la mise à ban ne pouvait pas être utilisée en l’espèce, si bien que la Juge de paix a, à tort, admis dans un premier temps la requête de la recourante en ce sens, ce qui revenait à rendre une décision à l’encontre uniquement des propriétaires du fonds servant, sans que ceux-ci ne soient entendus (cf. supra consid. 2.4.1). Afin de faire respecter sa servitude négative, il appartenait bien plutôt à la recourante d’ouvrir une action contradictoire à l’encontre du propriétaire (et/ou des utilisateurs qui en découlent), laquelle aurait par exemple pu prendre la forme d’une action confessoire au sens de l’art. 737 al. 1 CC. La recourante peut d’ailleurs toujours ouvrir une telle action (cf. infra consid. 2.4.5). Cela étant, malgré le fait qu’une mise à ban ne pouvait pas être prononcée en l’espèce, toujours est-il que la Juge de paix a accueilli la demande de la recourante en ce sens par décision du 28 septembre 2023. Cette décision a eu pour effet qu’une signalisation d’interdiction de stationner a été placée sur l’article ddd, soit le bien-fonds servant, laquelle a pu dissuader les utilisateurs de ce fonds (en l’occurrence les acheteurs potentiels du fonds et la courtière; cf. DO/17 et 19) de stationner. En outre, même si la validité d’une mise à ban peut encore être contestée dans le cadre d’une procédure pénale, on ne peut raisonnablement attendre des propriétaires (et de ses utilisateurs dérivés) qu’ils prennent le risque de se soumettre à une telle procédure pénale à chaque fois qu’ils stationnent leur véhicule sur le fonds en question, étant précisé que la décision de l’autorité pénale sur la question préjudicielle de droit civil ne peut exclure la punissabilité de la violation d’une mise à ban que dans le cas concret, mais n’a aucune influence sur sa teneur substantielle, du point de vue du droit civil (cf.”
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