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Der Eigentümer trägt Hypothekarzinsen, Versicherungen und gebührenpflichtige Lasten, sofern nicht anders vereinbart.
“Beim ausschliesslichen Wohnrecht trägt gemäss Art. 778 Abs. 1 ZGB der Berechtigte die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes. Davon direkt betroffen sind ausschliesslich die Unterhaltslasten des Grundstücks selbst (Reinigung, Reparaturen, Ersetzen gewisser Gegenstände), nicht jedoch Lasten, die sich aus dem Gebrauch des Objekts ergeben, wie Gebühren, Aufwendungen oder Hypothekarzinsen. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur (Michel Mooser, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 778 N. 3 mit Hinweisen). Der Eigentümer trägt also die nicht den Unterhalt betreffenden Lasten (Hypothekarzinsen, Versicherungen, das Grundstück betreffende Gebühren), ausser es besteht eine gegenteilige Abrede zwischen dem Eigentümer und dem Wohnberechtigten. Auch kann der Wohnberechtigte verpflichtet werden, auch für einen Teil der Verbrauchskosten aufzukommen (vgl. Mooser, a.a.O., Art. 778 N. 11 ff.). Das Bundesgericht hat zur Berücksichtigung des Wohnrechts im EL-Bereich festgehalten, gemäss Gesetz trage beim (ausschliesslichen) Wohnrecht der Berechtigte die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts.”
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