La réserve est de la moitié du droit de succession.
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Im Konkurrenzfall zwischen dem überlebenden Ehegatten und gemeinsamen Kindern kann der Erblasser nach Art. 473 ff. ZGB dem Ehegatten das Niessbrauchsrecht an dem gesamten der Kinder zustehenden Anteil zuwenden. Dies gilt als Ausnahme von der Regel des Art. 471 ZGB und bewirkt, dass der Ehegatte den Gebrauch und die Fruchtziehung erhält, während die Kinder das Nackteigentum behalten.
“462 CC (Paul-Henri Steinauer, Le droit des successions, 2ème éd. Berne 2015, n° 108). La liquidation du régime matrimonial de la participation aux acquêts se termine par la détermination d'une créance de l'un des époux contre l'autre. Il n'y a pas à ce stade de partage des biens. La succession est donc simplement constituée du patrimoine que le de cujus avait à son décès. Simplement, du fait de la liquidation du régime matrimonial, ce patrimoine est, selon les cas, augmenté d'une créance envers le conjoint survivant ou diminué d'une dette envers celui-ci (Steinauer, op. cit., N.B. p. 94 ad n. 109). b) Selon l'art. 473 al. 1 CC, l'un des conjoints peut, par disposition pour cause de mort, laisser au survivant l'usufruit de toute la part dévolue à leurs enfants communs. Cet usufruit tient lieu du droit de succession attribué par la loi au conjoint survivant en concours avec ces descendants (art. 473 al. 2, 1ère phrase, CC). aa) L'art. 473 CC vise le cas du concours entre les descendants et le conjoint survivant. En dérogation à la règle de l'art. 471 CC (relatif à la réserve des descendants), il permet au de cujus de grever toute la part dévolue aux enfants communs d'un usufruit en faveur du conjoint survivant (Steinauer, op. cit., n° 414). Le but poursuivi par l'art. 473 CC est surtout de permettre au de cujus qui ne laisse qu'un conjoint et des enfants qu'il a eus en commun avec celui-ci de léguer à son conjoint l'usufruit de toute la succession (les enfants en ayant la nue-propriété). D'une part, cela contribue à maintenir les conditions de vie que le conjoint avait avant le décès du de cujus ; d'autre part, cela évite de devoir partager la succession entre le conjoint et les enfants (Steinauer, op. cit., n° 415). Au lieu de léguer un bien en propriété, le de cujus peut ainsi se contenter d'en léguer l'usufruit. Le légataire peut alors exiger des héritiers qu'ils constituent en sa faveur une servitude d'usufruit sur l'objet en question. Il en acquiert la possession et en a l'usage et la jouissance conformément aux art. 745 ss CC. Les héritiers restent propriétaires du bien, dont ils peuvent librement disposer sous réserve des droits de l'usufruitier.”
Geschwister (z. B. eine Schwester) sind nach Art. 471 ZGB nicht pflichtteilsgeschützt; Art. 471 ZGB begründet insoweit keinen Pflichtteilsanspruch.
“des Entscheids vom 28. Januar 2014, 9C_523/2013; vgl. jedoch die auf den 1. Januar 2023 in Kraft tretende Revision des Erbrechts [Medienmitteilung vom 19. Mai 2021; <www.bj.admin.ch>, Medienmitteilungen], wonach Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden [neuer Art. 476 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches {ZGB; SR 210}; BBl 2018 5813 ff., 5883 f.]). Damit gelangen die erbrechtlichen Verteilkriterien hier nicht zur Anwendung. Soweit das Bundesgericht im referenzierten Entscheid dafürhielt, das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus der Säule 3a könne in erbrechtlicher Hinsicht für die Berechnung des Pflichtteils (Art. 470 f. ZGB) von Bedeutung sein und der Herabsetzung unterliegen, ist dies vorliegend irrelevant, weil die Klägerin als Schwester nicht pflichtteilsgeschützt ist (Art. 471 ZGB).”
“des Entscheids vom 28. Januar 2014, 9C_523/2013; vgl. jedoch die auf den 1. Januar 2023 in Kraft tretende Revision des Erbrechts [Medienmitteilung vom 19. Mai 2021; <www.bj.admin.ch>, Medienmitteilungen], wonach Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden [neuer Art. 476 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches {ZGB; SR 210}; BBl 2018 5813 ff., 5883 f.]). Damit gelangen die erbrechtlichen Verteilkriterien hier nicht zur Anwendung. Soweit das Bundesgericht im referenzierten Entscheid dafürhielt, das im Todesfall ausgerichtete Kapital aus der Säule 3a könne in erbrechtlicher Hinsicht für die Berechnung des Pflichtteils (Art. 470 f. ZGB) von Bedeutung sein und der Herabsetzung unterliegen, ist dies vorliegend irrelevant, weil die Klägerin als Schwester nicht pflichtteilsgeschützt ist (Art. 471 ZGB).”
In bestimmten Fällen beträgt der Pflichtteil drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs; beispielhaft wurde in den Quellen für einen gesetzlichen Anspruch von 41'351 Fr. ein durchsetzbarer Pflichtteil von 3/4 = 31'013 Fr. genannt (Art. 471 ZGB).
“Januar 2021 gültigen Fassung) sind aber nicht nur die effektiven Vermögenswerte und Einnahmen, sondern auch jene Vermögenswerte und Einnahmen zu berücksichtigen, auf die verzichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2012 gestützt auf den damals massgebenden Ehe- und Erbvertrag einen Anspruch auf einen ihren gesetzlichen Anteil übersteigenden Teil des Nachlasses gehabt. Der Ehe- und Erbvertrag hatte nämlich die Zuweisung des gesamten ehelichen Vermögens (die Ehegatten verfügten nicht über Eigengut) an den überlebenden Ehegatten vorgesehen. Diese Vorschlagszuweisung ist mit Blick auf den Art. 216 Abs. 2 ZGB allerdings nicht unproblematisch gewesen, denn eines der vier Kinder ist kein gemeinsames Kind gewesen, was bedeutet, dass der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes durch die Vorschlagszuteilung nicht hätte beeinträchtigt werden dürfen. Wäre die Erbteilung nach dem Ehe- und Erbvertrag vorgenommen worden, hätte also eines der vier Kinder in einem gerichtlichen Verfahren die Auszahlung seines Pflichtteils am Erbe verlangen und durchsetzen können. Der Pflichtteil hätte drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs betragen (Art. 471 ZGB), was bedeutet, dass das „nicht gemeinsame“ Kind gerichtlich einen Anspruch auf drei Viertel von 41’351 Franken, also auf 31’013 Franken, hätte durchsetzen können. Da die Erbteilung aber nicht nach der vertraglichen, sondern nach der gesetzlichen Regelung vorgenommen worden ist, ist nicht bekannt, ob die Tochter der Beschwerdeführerin auf der Auszahlung des Pflichtteils bestanden hätte. An sich könnte diese Frage mittels einer Rückfrage an die Tochter beantwortet werden. Allerdings müssen angesichts des Umstandes, dass die Antwort der Tochter für das hängige Beschwerdeverfahren von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte, objektive Zweifel daran bestehen, dass die Tochter die Rückfrage ohne Rücksicht auf die auf dem Spiel stehenden Interessen ihrer Mutter beantworten würde. Die Aussage der Tochter könnte folglich kein überzeugendes Beweismittel sein. Andere Beweismittel, mit denen das hypothetische Verhalten der Tochter im fiktiven Fall der Erbteilung nach dem Ehe- und Erbvertrag, belegt werden könnten, stehen nicht zur Verfügung.”
“Januar 2021 gültigen Fassung) sind aber nicht nur die effektiven Vermögenswerte und Einnahmen, sondern auch jene Vermögenswerte und Einnahmen zu berücksichtigen, auf die verzichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2012 gestützt auf den damals massgebenden Ehe- und Erbvertrag einen Anspruch auf einen ihren gesetzlichen Anteil übersteigenden Teil des Nachlasses gehabt. Der Ehe- und Erbvertrag hatte nämlich die Zuweisung des gesamten ehelichen Vermögens (die Ehegatten verfügten nicht über Eigengut) an den überlebenden Ehegatten vorgesehen. Diese Vorschlagszuweisung ist mit Blick auf den Art. 216 Abs. 2 ZGB allerdings nicht unproblematisch gewesen, denn eines der vier Kinder ist kein gemeinsames Kind gewesen, was bedeutet, dass der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes durch die Vorschlagszuteilung nicht hätte beeinträchtigt werden dürfen. Wäre die Erbteilung nach dem Ehe- und Erbvertrag vorgenommen worden, hätte also eines der vier Kinder in einem gerichtlichen Verfahren die Auszahlung seines Pflichtteils am Erbe verlangen und durchsetzen können. Der Pflichtteil hätte drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs betragen (Art. 471 ZGB), was bedeutet, dass das „nicht gemeinsame“ Kind gerichtlich einen Anspruch auf drei Viertel von 41’351 Franken, also auf 31’013 Franken, hätte durchsetzen können. Da die Erbteilung aber nicht nach der vertraglichen, sondern nach der gesetzlichen Regelung vorgenommen worden ist, ist nicht bekannt, ob die Tochter der Beschwerdeführerin auf der Auszahlung des Pflichtteils bestanden hätte. An sich könnte diese Frage mittels einer Rückfrage an die Tochter beantwortet werden. Allerdings müssen angesichts des Umstandes, dass die Antwort der Tochter für das hängige Beschwerdeverfahren von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte, objektive Zweifel daran bestehen, dass die Tochter die Rückfrage ohne Rücksicht auf die auf dem Spiel stehenden Interessen ihrer Mutter beantworten würde. Die Aussage der Tochter könnte folglich kein überzeugendes Beweismittel sein. Andere Beweismittel, mit denen das hypothetische Verhalten der Tochter im fiktiven Fall der Erbteilung nach dem Ehe- und Erbvertrag, belegt werden könnten, stehen nicht zur Verfügung.”
“Januar 2021 gültigen Fassung) sind aber nicht nur die effektiven Vermögenswerte und Einnahmen, sondern auch jene Vermögenswerte und Einnahmen zu berücksichtigen, auf die verzichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2012 gestützt auf den damals massgebenden Ehe- und Erbvertrag einen Anspruch auf einen ihren gesetzlichen Anteil übersteigenden Teil des Nachlasses gehabt. Der Ehe- und Erbvertrag hatte nämlich die Zuweisung des gesamten ehelichen Vermögens (die Ehegatten verfügten nicht über Eigengut) an den überlebenden Ehegatten vorgesehen. Diese Vorschlagszuweisung ist mit Blick auf den Art. 216 Abs. 2 ZGB allerdings nicht unproblematisch gewesen, denn eines der vier Kinder ist kein gemeinsames Kind gewesen, was bedeutet, dass der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes durch die Vorschlagszuteilung nicht hätte beeinträchtigt werden dürfen. Wäre die Erbteilung nach dem Ehe- und Erbvertrag vorgenommen worden, hätte also eines der vier Kinder in einem gerichtlichen Verfahren die Auszahlung seines Pflichtteils am Erbe verlangen und durchsetzen können. Der Pflichtteil hätte drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs betragen (Art. 471 ZGB), was bedeutet, dass das „nicht gemeinsame“ Kind gerichtlich einen Anspruch auf drei Viertel von 41’351 Franken, also auf 31’013 Franken, hätte durchsetzen können. Da die Erbteilung aber nicht nach der vertraglichen, sondern nach der gesetzlichen Regelung vorgenommen worden ist, ist nicht bekannt, ob die Tochter der Beschwerdeführerin auf der Auszahlung des Pflichtteils bestanden hätte. An sich könnte diese Frage mittels einer Rückfrage an die Tochter beantwortet werden. Allerdings müssen angesichts des Umstandes, dass die Antwort der Tochter für das hängige Beschwerdeverfahren von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte, objektive Zweifel daran bestehen, dass die Tochter die Rückfrage ohne Rücksicht auf die auf dem Spiel stehenden Interessen ihrer Mutter beantworten würde. Die Aussage der Tochter könnte folglich kein überzeugendes Beweismittel sein. Andere Beweismittel, mit denen das hypothetische Verhalten der Tochter im fiktiven Fall der Erbteilung nach dem Ehe- und Erbvertrag, belegt werden könnten, stehen nicht zur Verfügung.”
Unter dem früheren Regime der Universalgemeinschaft (communione universale) wurde der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Inhaber von 1/2 der ungeteilten Substanz; durch ehevertragliche Vereinbarung konnte diese Quote bis zu 3/4 betragen, wobei jedenfalls mindestens 1/4 den Nachkommen vorbehalten bleiben musste. Der überlebende Ehegatte behielt neben dieser Stellung sein Recht auf die dem Nachlass zustehende reservierte Quote nach Art. 471 ZGB, welche mit den Ansprüchen der übrigen Erben in Konkurrenz steht.
“Ora, fino al 31 dicembre 1987, giusta l’art. 215 cpv. 1 vCC il regime matrimoniale della comunione universale dei beni (art. 215-228 vCC) riuniva tutti i beni e tutti i redditi dei coniugi in un’unica sostanza indivisa, appartenente a entrambi i coniugi. Se erano assoggettati a tale regime prima del 1° gennaio 1988, i coniugi lo sono rimasti anche in seguito (art. 1 cpv. 1 Tit. fin. CC), segnatamente se, come nella fattispecie, l’avevano stabilito mediante convenzione matrimoniale (art. 1 cpv. 2 e 10 cpv. 1 Tit. fin. CC). Giusta l’art. 225 cpv. 1-2 vCC, alla morte di uno dei coniugi, il coniuge superstite diventa titolare di ½ della sostanza indivisa, pur conservando il suo diritto alla quota riservata del patrimonio del defunto, in concorso con gli altri eredi (art. 471 CC). Tuttavia, mediante convenzione matrimoniale, i coniugi possono prevedere che il coniuge superstite diventi titolare fino a ¾ della sostanza indivisa, ¼ della stessa dovendo in ogni caso restare riservato ai discendenti del defunto (art. 226 vCC).”
“Ora, fino al 31 dicembre 1987, giusta l’art. 215 cpv. 1 vCC il regime matrimoniale della comunione universale dei beni (art. 215-228 vCC) riuniva tutti i beni e tutti i redditi dei coniugi in un’unica sostanza indivisa, appartenente a entrambi i coniugi. Se erano assoggettati a tale regime prima del 1° gennaio 1988, i coniugi lo sono rimasti anche in seguito (art. 1 cpv. 1 Tit. fin. CC), segnatamente se, come nella fattispecie, l’avevano stabilito mediante convenzione matrimoniale (art. 1 cpv. 2 e 10 cpv. 1 Tit. fin. CC). Giusta l’art. 225 cpv. 1-2 vCC, alla morte di uno dei coniugi, il coniuge superstite diventa titolare di ½ della sostanza indivisa, pur conservando il suo diritto alla quota riservata del patrimonio del defunto, in concorso con gli altri eredi (art. 471 CC). Tuttavia, mediante convenzione matrimoniale, i coniugi possono prevedere che il coniuge superstite diventi titolare fino a ¾ della sostanza indivisa, ¼ della stessa dovendo in ogni caso restare riservato ai discendenti del defunto (art. 226 vCC).”
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